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Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes können Blinde und Sehbehinderte verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich- rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, "soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte in Verwaltungsverfahren erforderlich ist".
Dazu ist am 23. Juli nunmehr die Durchführungsverordnung (Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung - VDB) verkündet worden (BGBl. I, S. 2652). Sie gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 für alle Blinden und Sehbehinderten, "die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens ... zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte)".
Die Vorschrift gilt nur - muss einschränkend hervorgehoben werden -, wenn wir selbst an einem Verfahren beteiligt sind, nicht etwa, wenn wir für Angehörige, Freunde oder von uns betreute Personen tätig werden.
Auch gilt die Vorschrift nicht etwa für jeden Kontakt mit einer Behörde, sondern nur für ein "Verwaltungsverfahren". Das ist nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und dem Sozialgesetzbuch X "die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Es schließt den Erlass des Verwaltungsakts oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein". Nach einem die Verordnung erläuternden Runderlass des Bundesministeriums des Innern gehört auch ein sich etwa anschließendes Widerspruchsverfahren dazu, gleichgültig, ob man dieses als neues Verwaltungsverfahren oder als Fortsetzung des bisherigen betrachtet.
Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung können wir unseren Anspruch "gegenüber jeder Behörde der Bundesverwaltung" geltend machen. Damit sind, wie sich aus dem Behindertengleichstellungsgesetz ergibt, "die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" gemeint. Dagegen können wir von den Behörden der Länder und der Kommunen einstweilen noch keine Dokumente in einer für uns wahrnehmbaren Form verlangen, von den Landesbehörden selbst dann nicht, wenn sie, wie etwa die Finanzämter, Bundesrecht ausführen. Die Verordnung gilt auch nicht für Gerichtsverfahren. Aber für sie können wir schon in naher Zukunft auf eine ähnliche Regelung hoffen.
§ 2 der Verordnung stellt klar, dass unser Anspruch neben Bescheiden, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken auch die Anlagen umfasst, die diese Dokumente in Bezug nehmen. Nach dem Runderlass gehören auch noch Mitteilungen und Auskünfte im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens dazu, nicht dagegen Merkblätter, Informationsbroschüren und sonstige Schriftstücke, es sei denn, sie würden als Anlagen in Bezug genommen.
§ 3 Abs. 1 der Verordnung sagt, dass Dokumente uns "schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden" könnten.
Als akustische Form kommt insbesondere das Auflesen auf Tonkassette in Betracht. Umfangreiche Vordrucke, die von uns in verschiedenen Feldern ausgefüllt werden sollten, seien für das Auflesen allerdings regelmäßig nicht geeignet, wird in dem Runderlass ausdrücklich festgestellt. Dieser Hinweis könnte uns veranlassen, eine Behörde, die einen Vordruck von uns ausgefüllt haben möchte, zu bitten, das selbst am Telefon für uns und mit uns zu tun, um uns das Formular zur Unterschrift zuzusenden. Wir brauchten uns dann nur noch von einem Sehenden zeigen zu lassen, wo wir unterschreiben müssten, brauchten also vor allem dann, wenn wir allein leben, keinen Fremden mehr ins Vertrauen zu ziehen, und brauchten uns auch nicht mit mehr oder weniger schreibungewandten Helfern zu plagen.
"Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck", heißt es in § 3 Abs. 2, und weiter: "Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen".
Im Runderlass wird ergänzt: Im Regelfall sei mindestens Schriftgröße 14 zu wählen und seien statt Serifenschriften serifenlose, z.B. Arial, zu benutzen. Gegebenenfalls soll zwar auch eine Vergrößerung des Dokuments durch einen entsprechenden Kopierer in Betracht kommen. Aber wer damit weniger gut als mit serifenlosem Großdruck zurechtkommt, sollte es der Behörde sagen: Arial lasse sich - haben Experten mir gesagt - auf jedem Computer in jeder beliebigen Größe herstellen. Auszufüllende Felder sollten möglichst nicht grau unterlegt werden, und auf die Verwendung von Farben, insbesondere solchen mit wenigen Helligkeitskontrasten, sollte verzichtet werden, ebenso auf Hand- und gedruckte Schreibschriften. Soweit möglich, müsse allen diesen Anforderungen auch außerhalb des Textkörpers, z.B. bei Adressangaben, Telefonnummern, genügt werden.
Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, so sind nach § 3 Abs. 3 der Verordnung die Standards der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung maßgebend. Das ist die inzwischen gleichfalls erlassene Verordnung zu § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes.
Damit ein Verwaltungsakt wirksam wird, ist er demjenigen Beteiligten, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt zu geben. Wo dies schriftlich geschieht, wird der Verwaltungsakt auch uns gegenüber mit der Bekanntgabe in normaler Schrift wirksam. Damit für uns keine Schwierigkeiten daraus entstehen, dass wir uns ein Schriftstück oft nicht sofort vorlesen lassen können, bestimmt § 4 der Verordnung, Dokumente sollten uns "soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe" auch in der für uns wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Versäumen wir, wenn das nicht geschehen ist, eine Frist - wie etwa die zur Einlegung eines Widerspruchs -, so werden wir vielfach "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen können. Etwas anderes kann gelten, wenn wir es schuldhaft versäumt hatten, die Behörde auf unsere, aus unserer Sehschädigung sich ergebenden individuellen Bedürfnisse hinzuweisen (siehe unten).
Der Runderlass hebt noch ausdrücklich hervor, dass die Verordnung nur Dokumente der Behörde betrifft. Wir selbst müssen also weiterhin in einer für Sehende wahrnehmbaren Schrift an die Behörde schreiben. Die Behörde wird sich zwar serifenlosen Großdruck gefallen lassen müssen, aber keine Tonträger, keine Blindenschrift und in der Regel auch keine bloß fernmündliche Antragstellung.
§ 5 Abs. 1 der Verordnung unterstreicht noch einmal, dass unser Anspruch nur besteht, "soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist". Dabei sei aber - heißt es weiter - "insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen".
Nach § 5 Abs. 2 haben wir "ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen". Wir haben dazu der Behörde "rechtzeitig" mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben uns Dokumente zugänglich gemacht werden sollten. Am besten tun wir dies, sobald wir selbst einen Antrag an eine Bundesbehörde stellen oder umgekehrt in einem Verwaltungsverfahren einen Brief von einer solchen Behörde erhalten. Unterlassen wir das, dann kann uns später, wie oben zu § 4 erwähnt, vielleicht vorgeworfen werden, wir hätten uns selbst zuzuschreiben, ein Schriftstück nur in einer für uns nicht wahrnehmbaren Form erhalten zu haben.
Die Behörde kann allerdings die ausgewählte Form zurückweisen, "wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Abs. 1 nicht entspricht", sagt Abs. 2 weiter. Es bleibt abzuwarten, ob sich ein solcher Fall je ereignen wird.
Die Behörde hat unsere Blindheit oder Sehbehinderung sowie unsere Wahlentscheidung aktenkundig zu machen und "im weiteren Verwaltungsverfahren" zu berücksichtigen. Wir können uns aber nicht darauf verlassen, dass sie sie ohne unseren neuen Antrag auch in einem parallelen oder späteren Verwaltungsverfahren berücksichtigen wird. Wir müssen uns also für jedes Verfahren ausdrücklich neu entscheiden. Andererseits können wir aber unsere Entscheidung in einem laufenden Verfahren jederzeit ändern, wie beispielsweise einen größeren Schriftgrad verlangen, wenn unsere Sehkraft weiter nachlässt.
Erhält eine Behörde Kenntnis von unserer Sehschädigung, so hat sie uns auf unsere Wahlmöglichkeit und unser Wahlrecht hinzuweisen, sagt § 5 Abs. 3. Wir ersparen uns aber Unbequemlichkeiten und vielleicht auch Stress, wenn wir dem zuvorkommen.
Nach § 6 Abs. 1 können uns Dokumente "durch die Behörde selbst, durch eine andere Behörde oder durch eine Beauftragung Dritter" zugänglich gemacht werden. Bei der Beauftragung privater Dritter ist zwar nach dem Runderlass der Schutz personenbezogener Informationen sicherzustellen. Jeder sollte aber selbst kritisch prüfen, ob er sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gefährdet sieht, betone ich ausdrücklich, wenn eine Behörde private Dienste in Anspruch nimmt. Serifenloser Großdruck kann, wie schon erwähnt, auf jedem Computer hergestellt werden, und bei jeder Behörde sollte es auch noch einen Rekorder geben. Schwierigkeiten kann also nur der Ausdruck in Blindenschrift bereiten. Es müsste aber leicht möglich sein, beim Bundesverwaltungsamt, das nach § 6 Abs. 2 die Behörden bei ihrer Aufgabe, uns Dokumente zugänglich zu machen, ohnehin berät und unterstützt, einen Blindenschriftdrucker zu installieren. Die Behörde könnte dann Dokumente, die uns in Blindenschrift zugänglich gemacht werden sollen, zunächst dorthin mailen. Das Bundesverwaltungsamt könnte sie in normaler und in Blindenschrift ausdrucken und uns auf diese Weise wirklich "gleichzeitig" zugänglich machen. Auf die Einschaltung privater Stellen kann damit in allen Fällen leicht verzichtet werden.
Auslagen, die dadurch entstehen, dass uns Dokumente zusätzlich auch in einer für uns wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, brauchen wir, wie § 6 Abs. 3 ausdrücklich sagt, nicht zu erstatten.
Spätestens nach Ablauf von drei Jahren wird diese Verordnung auf ihre Wirkung überprüft. Bis dahin sollten wir dem Bundesministerium des Innern, wenn nötig, Verbesserungsvorschläge machen.
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