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Bekanntlich ist am 1. Mai 2002 das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) in Kraft getreten. Im Juli dieses Jahres sind nun drei Rechtsverordnungen erlassen worden, die konkrete Regelungen zu den Paragraphen 9 bis 11 BGG enthalten. Auch an deren Ausgestaltung haben die deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbände intensiv mitgearbeitet und durch konstruktive Vorschläge mit dazu beigetragen, dass die neuen Regelungen den Bedürfnissen behinderter Menschen weitestgehend gerecht werden.
Über die Rechtsverordnung zu § 10 BGG (blinden- und sehbehindertengerechte Gestaltung von Bescheidung und Vordrucken) hat Herr Dr. Hans-Eugen Schulze in Heft 5/2002, Punktschriftseiten 637 ff., Schwarzschriftseiten 189 ff., berichtet.
Die Verordnung betrifft unmittelbar nur einen engen Bereich, nämlich die mündliche Verständigung im Rahmen eines von einem Hör- oder Sprachbehinderten (auch einem Taubblinden oder Hörsehbehinderten) gegen eine Bundesbehörde geführten Verwaltungsverfahrens. Sie ist jedoch wichtig als Vorbild für die noch für die anderen Behörden zu schaffenden entsprechenden Regelungen. Die Verordnung gewährt einen Anspruch darauf, dass - soweit dies "erforderlich" ist - Kommunikationshelfer und -hilfen von der Behörde bereitgestellt werden. Stellt der Behinderte sie selber bereit, übernimmt die Behörde die Kosten "in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen". Der Behinderte hat grundsätzlich ein Wahlrecht, welcher Helfer oder welcher Hilfen er sich bedienen möchte. Eine Grenze hat dieses Recht, wenn das Gewünschte den "notwendigen Umfang" überschreitet. Die Begriffe "Erforderlichkeit" und "Notwendigkeit" bleiben jedoch offen. Sie sind sogenannte "unbestimmte Rechtsbegriffe", über deren Auslegung man streiten und gegebenenfalls prozessieren kann. Dies wollte der Gesetzgeber eigentlich vermeiden, indem er in § 9 Abs. 2 BGG das Bundesinnenministerium aufforderte, in der Verordnung "Anlass und Umfang des Anspruchs" im Einzelnen zu regeln. Das Fehlen solcher ins Einzelne gehender Regelungen ist jedoch nicht unbedingt von Nachteil. Wenn letztlich die Rechtsprechung die Grenzen des Anspruchs absteckt, kann dies für die Behinderten durchaus günstig ausgehen.
Darin werden die Bundesbehörden verpflichtet, ihre öffentlich zugänglichen Internet- und Intranetauftritte nach im Einzelnen aufgeführten Standards behindertengerecht zu gestalten. Maßgeblich waren hier im hohen Maße die Vorarbeiten der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe auf internationaler Ebene (Verabschiedung der WAI-Richtlinien). Über die gemeinsamen Stellungnahmen von BKD, DBSV und DVBS konnte erreicht werden, dass die internationalen Standards übernommen wurden.
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