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Dipl.-Psych. Eva-Maria Glofke-Schulz: Das behinderte Kind - ein Schadensfall- Überlegungen zum Karlsruher Behindertenurteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Gynäkologin in höchstrichterlicher Instanz zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz (in Form von Unterhaltszahlungen) an die Eltern eines behinderten Kindes rechtskräftig verurteilt.
Im Folgenden fasse ich die Fakten, soweit sie bis jetzt vorliegen, zusammen, um dann zu diesem ethisch heiklen Problem aus meiner Sicht als Psychotherapeutin und behinderter Frau Stellung zu nehmen.
Was ist geschehen
Der Pressemitteilung Nr. 60/2002 des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vom 18. Juni dieses Jahres ist zu entnehmen:
Der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige 6. Zivilsenat des BGH hatte über die Klage eines Ehepaars gegen die eine Schwangerschaft der Ehefrau betreuende Frauenärztin auf Schadensersatz zu entscheiden. Die Eltern des mit schweren Missbildungen der Extremitäten geborenen Kindes verlangten nicht nur Unterhaltszahlungen als Schadensersatz, sondern darüber hinaus Schmerzensgeld. Der Gynäkologin wurde vorgeworfen, die Fehlbildungen pflichtwidrig nicht erkannt zu haben; bei Kenntnis der Behinderung hätten sich die Eltern für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden. Eine Spätabtreibung ist nach geltendem Recht gemäß der sogenannten medizinischen Indikation dann zulässig, wenn das Wohl der Mutter auf dem Spiel steht.
Hierzu wurde offenbar ins Feld geführt, dass bei ihr angesichts der sehr schweren Behinderung des Kindes die Gefahr eines Suizidversuchs als auch einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes zu befürchten gewesen sei. Nach der Geburt des Kindes sei dann tatsächlich eine krankheitswertige depressive Symptomatik aufgetreten. Dieser postulierte gesundheitliche Schaden für die Mutter sei anderweitig nicht abwendbar gewesen. Von der Mutter könne während der gesamten Dauer der Schwangerschaft nicht verlangt werden, die eigenen existenziellen Belange und Rechtspositionen denen des Kindes aufzuopfern. Bei der Abwägung der Interessen der Mutter und dem Lebensschutz für das ungeborene Kind wurde also dem Interesse der Mutter Priorität eingeräumt.
Weiter heißt es in der Pressemitteilung: "Vom Schutzzweck des Behandlungsvertrages (Anm.: zwischen Mutter und Gynäkologin) sei in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die schwerwiegenden Gefahren für die Mutter gerade auch für die Zeit nach der Geburt drohten, auch die Vermeidung von Belastungen umfasst, die durch das Haben des Kindes drohten, das heißt auch Unterhaltsaufwendungen. Auf diese erstrecke sich daher auch die Ersatzpflicht der Beklagten".
II. Stellungnahme
Mir ist klar, dass es zu dem hier vorgestellten Gerichtsurteil sehr unterschiedliche Bewertungen gibt und dass die Gefahr besteht, das Thema übermäßig zu emotionalisieren oder zu ideologisieren. Meine nun folgenden Überlegungen mögen vor diesem Hintergrund als Denkanstöße zu einer kontroversen und hoffentlich fruchtbaren Diskussion verstanden werden:
- Dass ein ärztlicher Kunstfehler Anspruch auf Schadensersatz und ggfs. Schmerzensgeld nach sich zieht, dürfte grundsätzlich unstrittig sein. Problematisch ist allerdings die Durchsetzung einer Schadensersatzforderung durch alle Gerichtsinstanzen dann, wenn daraus weiterer Schaden entsteht, in diesem Falle für das behinderte Kind, das nicht selbst der Kläger ist. Möglicherweise hat die Gynäkologin ihre ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt. Sie hat allerdings weder selbst eine Schädigung hervorgerufen noch die Heilung einer bei rechtzeitiger Erkennung behandelbaren Erkrankung verhindert. Der Kunstfehler bestand lediglich darin, eine bereits eingetretene Schädigung des Embryos nicht zu erkennen oder zu verschweigen. Damit verhinderte sie (wissentlich oder unwissentlich) eine Spätabtreibung.
Darf daraus das Recht abgeleitet werden, der Ärztin die Gesamtverantwortung für die Existenz eines zur "schadhaften Ware" degradierten Kindes zuzuschieben- Dieses zu tun, entspräche m.E. einer (sich etwa im Honorarverteilungssystem für Ärzte widerspiegelnden) Tendenz im Gesundheitswesen, das Morbiditätsrisiko immer mehr von den Betroffenen und ihren Versicherungen weg hin zur Ärzteschaft zu verlagern. Mir scheint, das Gericht suggeriert mit seiner Argumentation, Eltern hätten ein Recht auf perfekten Nachwuchs, so wie etwa beim Kauf eines Autos auf ein TÜV-geprüftes, fehlerfreies Produkt sowie auf Gewährleistungsansprüche bei Lieferung einer mangelhaften Ware. Nicht von ungefähr benutze ich hier ein der Konsumwelt entliehenes Vokabular.
- In ähnlicher Weise schieben die Eltern auch die Verantwortung für die seelischen Reaktionen auf die Geburt ihres behinderten Kindes ab. Verständlicherweise dürfte die Konfrontation mit einer schweren Behinderung ihres neugeborenen Kindes bei fast allen Eltern seelische Reaktionen und Krisen auslösen. Doch tragen die Eltern selbst die Verantwortung dafür, mit ihren Gefühlsreaktionen umgehen zu lernen. So wie niemand ein Recht auf perfekten Nachwuchs hat, so hat auch kein Mensch auf Erden ein Recht auf ein krisen- und sorgenfreies Leben ohne Anforderungen und Nöte - das wäre ebenso wie das Abschiebendürfen von Verantwortung Anspruch einer infantilisierten "Spaßgesellschaft".
Vollends absurd wird m.E. die Argumentation da, wo behauptet wird, der ins Feld geführte Schaden für die Gesundheit der Mutter hätte anders als durch Abtreibung nicht abgewendet werden können: Zum einen ist die Depression (und zwar auch dann, wenn sie suizidale Krisen einschließt) eine psychotherapeutisch und notfalls auch medikamentös gut behandelbare Störung, entsprechende Veränderungsmotivation vorausgesetzt. Mir wäre neu, dass das Leben mit einem behinderten Kind Eltern unheilbar psychisch krank machen würde. Zum anderen muss erwartet werden, dass die Mutter, sollte sie zu depressiven Reaktionen auf schwierige Situationen disponiert sein, auf einen Schwangerschaftsabbruch ebenfalls psychisch krank geworden wäre - zahlreiche Statistiken ebenso wie Erfahrungen aus der alltäglichen psychotherapeutischen Praxis belegen die hohe Rate an depressiven Reaktionen und anderen schweren seelischen Irritationen nach Abtreibungen.
Aus psychologischer Sicht muss hinzugefügt werden, dass depressive Symptome häufiger als gemeinhin vermutet Ausdruck narzisstischer Kränkungen sind bzw. mit diesen verwechselt werden. So mag es das Selbstwerterleben eines hierfür anfälligen Menschen massiv erschüttern, wenn er/sie erfährt, dass der erwartete Nachwuchs behindert sein wird. Ein bereits zuvor labiles narzisstisches Gleichgewicht kann leicht aus den Fugen geraten, wenn sich der/die Betroffene fragt: "Bin ich nicht in der Lage, ein gesundes Kind zur Welt zu bringen-" Sollte dem so sein, würde die seelische (narzisstische) Krise bereits durch die Mitteilung des Vorliegens einer Schädigung beim Embryo ausgelöst; dann wäre keineswegs zu erwarten, dass ein Schwangerschaftsabbruch das gestörte narzisstische Gleichgewicht wiederherstellen könnte. Im übrigen muss bemerkt werden, dass depressive Zustandsbilder nicht selten auch nach der Geburt gesunder Kinder auftreten (sog. Wochenbettdepressionen).
Den vorliegenden Informationen können wir nicht entnehmen, aus welchen psychodynamischen Wurzeln sich die depressive Reaktionsbereitschaft der Mutter speist; das Kind hierfür zur Projektionsfläche (zum Sündenbock) zu machen, erscheint mir irrational und ethisch fragwürdig, möglicherweise schlicht ein Versuch, die 1995 abgeschaffte embryopathische Indikation zu umgehen.
- Welche seelische Entwicklung mag wohl ein zur schadhaften Ware degradiertes Kind nehmen, dessen Mutter zwar behauptet, es zu lieben, sich jedoch Schmerzensgeld für seine Existenz erstreitet- Die innere Haltung, die dem Kind - und zwar gleich, ob sie ausgesprochen wird oder nicht - ins Leben mitgegeben wird, lautet wohl: "Wenn ich gewusst hätte, dass du so bist, wie du bist, hätte ich dich umgebracht. Du bist für mich ein solcher Schaden/eine solche Zumutung, dass ich mich am liebsten deinetwegen umgebracht hätte (du wärest also beinahe an meinem Tod schuld gewesen). Aber ich liebe dich". Solche grausamen, weil unvereinbar widersprüchlichen doppelbödigen Botschaften nennen wir in der Psychologie Double bind (Doppelbindung) und wissen, dass sie verrückt machen, also schwerste seelische Schäden zufügen.
Es muss also befürchtet werden, dass die eigentliche und beeinträchtigendste Behinderung, mit der das Kind wird leben müssen, nicht in seinem körperlichen Handicap besteht, sondern in den Folgen, die die innere Haltung seiner Eltern für seine psychische Gesundheit haben dürfte. Die ins Feld geführte Argumentation, nicht das Kind selbst sei der Schaden, sondern die durch seine Existenz entstehenden Kosten, dürfte hieran nichts ändern. Vergessen sollten wir auch nicht, dass das Kind meines Wissens jetzt sechs Jahre alt ist und den um seine Existenz geführten, sehr öffentlichkeitswirksamen Gerichtsprozess sehr wohl mitbekommen dürfte - was wird dieses Kind wohl auf dem Spielplatz zu hören bekommen?
- Ethische Dilemmata sind dadurch definiert, dass Werte, die nach gesellschaftlicher Übereinkunft für positiv und schützenswert gehalten werden, miteinander in Widerstreit geraten. Zur Lösung eines solchen Dilemmas müssen diese Werte gewichtet und gegeneinander abgewogen werden, was oft sehr schwierig ist. Nach meinem (zugegeben laienhaften) Rechtsverständnis ist dies im juristischen Bereich ähnlich. So gibt es Rechtsgüter, die anderen über- oder untergeordnet sind.
Ich gebe ein Beispiel: Als Psychotherapeutin stehe ich unter ärztlicher Schweigepflicht. Verkündet mir jedoch ein Patient, er werde heute Abend seine verhasste Ehefrau umbringen, so bin ich nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Schweigepflicht zu brechen, da ein höheres Rechtsgut (Leben der Ehefrau) auf dem Spiel steht.
Den vorliegenden Fall sehe ich nun so: Eine behandelbare psychische Störung der Mutter wird dem Leben des Kindes gegenübergestellt und höher als dieses bewertet. Diese Gewichtung kann ich nicht nachvollziehen. Weiterhin scheint mir die Zustimmung des Gerichts dazu, die Existenz des Kindes bzw. die durch diese entstehenden Kosten als "Schaden" zu definieren, massiv die im Grundgesetz verankerte Unantastbarkeit der Menschenwürde dieses Kindes zu verletzen. Materielle Ansprüche der Mutter werden also in ihrem Wert höher eingeschätzt als die Menschenwürde des Kindes. Auch diese Gewichtung ist mir nicht nachvollziehbar und scheint mir ethisch höchst bedenklich zu sein.
- Das Urteil ist nicht nur ein Schlag gegen die Integrität des betroffenen Kindes, sondern auch unter die Gürtellinie all der behinderten Menschen, die sich ihres Lebens freuen, da sie von ihren Eltern weder abgetrieben noch als unerwünschte Ware zweiter Wahl betrachtet wurden und lernen durften, mit ihrem Handicap ein erfülltes Leben zu führen. Es ist auch ein Schlag unter die Gürtellinie derjenigen Eltern behinderter Kinder, die ihre Sprösslinge nicht auf ihre Behinderung reduzieren, sondern sie lieben und die Lern- und Reifungsprozesse, die sie mit ihnen durchleiden und durchleben, als Bereicherung empfinden können.
- Bei aller berechtigten Kritik am Verhalten der Eltern müssen wir uns dennoch hüten, das Thema: "Leben mit einem behinderten Kind" vollständig zu individualisieren, d.h. aus dem gesellschaftlichen und sozialen Kontext herauszuschneiden. In der langjährigen, heftig geführten Diskussion um die Reform des Abtreibungsrechts wurde immer wieder die Gefahr deutlich, Frauen in Konfliktsituationen unabhängig von ihrem jeweiligen sozialen, gesundheitlichen und ökonomischen Lebenszusammenhang herauszuargumentieren und einseitig zu kriminalisieren.
Fruchtbarer hat sich die Frage erwiesen, welche sozialen Voraussetzungen (Kindergartenplätze u.ä.) geschaffen werden müssen, um einer Frau die Entscheidung zu erleichtern, ihr Kind zu bekommen. Vor diesem Erfahrungshintergrund sollte auch das vorliegende Urteil zum Anlass genommen werden, das Thema auch auf sozialpolitischer Ebene zu durchforsten und um Verbesserungsmöglichkeiten zu ringen. Solange Pflegeversicherung und Sozialhilfe nur ein Existenzminimum garantieren, wird die Versuchung groß sein, sich dem erwarteten "Vermögensschaden" durch Abtreibung zu entziehen oder die Verantwortung den Haftpflichtversicherungen der Ärzte zuzuschieben. Beides kann wohl kaum die Lösung sein.
Was die ethische Beurteilung des Verhaltens von Frauen betrifft, die sich durch Schwangerschaft bzw. Geburt eines Kindes in Konflikt fühlen, muss eine weitere wesentliche Unterscheidung getroffen werden: Nämlich zwischen Frauen, die in (wie auch immer gearteten) Konfliktlagen einen Schwangerschaftsabbruch erwägen und solchen, die (warum auch immer) ihre Schwangerschaft nicht abgebrochen haben und ihr Bedauern darüber später in aller Öffentlichkeit an die große Glocke hängen - ohne Rücksicht auf das inzwischen nun einmal geborene Kind. Die Argumentation, dem Wohl des Kindes durch Sicherstellung seiner materiellen Versorgung doch nur zu dienen, erscheint mir bei Abwägung gegen die zu erwartenden seelischen Schäden des Kindes (siehe oben) nicht haltbar.
- Medizinische Diagnostik hat im Sinne des hippokratischen Eides grundsätzlich zum Ziel, die Voraussetzung für die Linderung oder Behebung von Leiden zu schaffen, so zu mehr Sicherheit und Gesundheit beizutragen. Wir wissen aber auch um die Dialektik jeden wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts, um Paradoxien und neu entstehende Dilemmata, die dort, wo mehr Sicherheit entstehen soll, gleichzeitig immer mehr Verunsicherung schaffen. Dies gilt auch für eine in diesem Sinne als janusköpfig zu betrachtende medizinische Diagnostik, die gerade im Bereich der Pränatalmedizin in Gefahr ist, nicht allein dem Leben, sondern auch dessen Vernichtung zu dienen: Nämlich dann, wenn ihre Ergebnisse dazu benutzt werden, die Tötung des werdenden Lebens zu legitimieren - und sei es nach Abschaffung der embryopathischen Indikation 1995 über den Umweg, seelische Schäden für die Mutter zu behaupten (was schwer zu widerlegen ist). Gynäkologen geraten durch die Möglichkeiten der Pränataldiagnostik zunehmend in schwer zu lösende ethische Dilemmata mit erheblichem Diskussionsbedarf, will man verhindern, dass sie sich aus der Pränataldiagnostik ganz und gar zurückziehen oder vorsorglich zur Vermeidung späterer Schadensersatzforderungen lieber zum Schwangerschaftsabbruch raten.
- Es bedarf kaum der gesonderten Erwähnung, dass wir gerade vor dem Hintergrund der spezifisch deutschen Geschichte besonders sensibel mit der Frage des Wertes menschlichen Lebens, auch des behinderten Lebens, umzugehen haben. Gerade exponierte und staatstragende Persönlichkeiten wie Richter stehen hier in einer besonderen Verantwortung.
Zusammenfassend möchte ich sagen, dass das vorliegende Urteil, das mich sehr erschüttert hat, eine Vielzahl höchst heikler Fragen aufwirft und einen erheblichen gesellschaftlichen Diskussionsbedarf aufzeigt. Ich hoffe, mit meinen Gedanken fruchtbar dazu beigetragen zu haben.
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