horus

Startseite > horus & Broschüren > 1/2003

horus & Broschüren

Suche

Suchen Sie in horus aktuell, unserem Newsletter, und horus online, unserer Vereinszeitschrift:

Suchbegriff:

Suchen in:


Franz-Josef Visse: Adäquate tarifliche Eingruppierung im öffentlichen Dienst beschäftigter Assistenzkräfte

Seit Anfang 1987 bin ich Angestellter im höheren Dienst. Ich habe noch einen kleinen Sehrest von ca. 1 %, verwende jedoch ausschließlich Blindenarbeitstechniken wie Braille oder akustische Medien. Mein Arbeitsplatz ist dementsprechend mit einem blindengerechten PC mit Braille-Zeile und Sprachausgabe ausgestattet.

Mit meiner Arbeitsplatzassistentin, die eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte absolviert hat, arbeite ich seit Mitte 1989 erfolgreich zusammen. Sie ist Angestellte im mittleren Dienst und nach BAT VI b eingruppiert. Ihr steht eine moderne Büroausstattung (vernetzter PC, Laser- und Brailledrucker, Scanner, Kopierer, Fuser, Fax, ISDN-Telefon, Internet) zur Verfügung.

Neben den üblichen Aufgaben einer Arbeitsplatzassistenz wie z.B. Informationserschließung, Verwaltung schriftlicher Materialien und sonstiger optischer Medien möchte ich an dieser Stelle folgende Aufgaben besonders erwähnen:



Als Blinder muss man notwendigerweise mit seiner Arbeitsplatzassistenz dauerhaft wesentlich enger zusammenarbeiten als dies üblicherweise zwischen nichtbehinderten Arbeitskollegen der Fall ist. Zudem sind die Gewichtungen in der Zusammenarbeit sehr ungleich, weil die Assistenz sich in ihrer zuarbeitenden Funktion ständig nach den vom Blinden vorgegebenen Arbeitsabläufen richten muss. Gegebenenfalls muss die Assistenz den eigenen Arbeitsvorgang (evtl. auch mehrfach) unterbrechen, um den Blinden in seinem Arbeitsvorgang bei aktuell auftretenden Problemen zu unterstützen. Diese Situation erfordert von beiden Seiten ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen, Verständnis und Disziplin.

Meine Arbeitsplatzassistentin und ich arbeiten nunmehr seit über 13 Jahren zusammen. Nach den üblichen Anfangsschwierigkeiten haben wir bald zu einer guten Form der Zusammenarbeit gefunden. Förderlich war sicher auch, dass die Auswahl meiner Assistenz mir überlassen wurde und meine Assistentin - evtl. verstärkt durch ihre eigene Behinderung - meinem Aufgabengebiet sehr großes Interesse entgegenbringt.

Von ganz entscheidender Bedeutung für eine effektive Zusammenarbeit ist - gerade angesichts des ständig zunehmenden Einsatzes moderner Technik -, dass die Assistenz über eine fundierte Ausbildung verfügt, denn die Aufgaben einer zeitgemäßen Arbeitsplatzassistenz gehen heute weit über die Aufgaben hinaus, die früher mit dem Begriff "Vorlesekraft" verbunden waren. Den gestiegenen und künftig angesichts der Reformbestrebungen im öffentlichen Dienst weiter steigenden Anforderungen gerade im höheren Dienst auch als Blinder noch gerecht werden zu können, kann nur gelingen, wenn man auf eine im Umgang mit EDV-gestützter Bürotechnik geschulte Assistenz zurückgreifen kann. Die Aufgaben einer modernen Arbeitsplatzassistenz gehen jedoch noch weit über die einer bei "normaler" Bürotätigkeit verlangten hinaus. Sie benötigt spezielle Kenntnisse (z.B. bei der EDV-gestützten blindengerechten Aufbereitung von Arbeitsunterlagen), die - da es dafür keine Ausbildung gibt - nur nach und nach durch "training on the job" erworben werden können.

Wenn ein Blinder und seine Arbeitsplatzassistenz sich schließlich zu einem gut funktionierenden und damit - worauf es ja letztlich ankommt - leistungsfähigen Team entwickelt haben, ist es schon unter dem Gesichtpunkt der Leistungsmaximierung auch ökonomisch geboten, die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen, dass solch ein erfolgreiches Team auch möglichst langfristig zusammenarbeiten kann.

Gerade diese langfristige Zusammenarbeit mit einer qualifizierten Arbeitsplatzassistenz, die sowohl im Interesse des Blinden als auch - unter dem oben erwähnten Leistungsaspekt - im Interesse seiner Dienststelle liegen sollte, wird durch die derzeit geltenden Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs (BAT) gefährdet. Nach dem BAT kann die Arbeitsplatzassistenz maximal in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert werden. Da Angestellte des mittleren Dienstes jedoch bei entsprechender Qualifizierung häufig bis zur Vergütungsgruppe V b (und darüber hinaus) aufsteigen können, ist es für qualifizierte Angestellte des mittleren Dienstes unattraktiv, auf Dauer als Arbeitsplatzassistenz zu fungieren.

Die Bestimmungen des BAT müssten daher dringend dahingehend geändert werden, dass für Arbeitsplatzassistenten, wenn sie ihre Tätigkeit in der oben skizzierten qualifizierten Weise wahrnehmen, die Möglichkeit geschaffen wird, dass sie nach längerer erfolgreicher Tätigkeit im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe V b eingruppiert werden können. Nur so wird die Möglichkeit eröffnet, dass ein Blinder mit seiner Arbeitsplatzassistenz auf Dauer ein leistungsstarkes Team bilden kann.

Zurück zum Inhalt von 1/2003 |horus im Überblick

[Startseite]  Startseite  | [Kontakt]  Kontakt  | [Impressum]  Impressum | [Hilfe]  Hilfe