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Michael Herbst: DVBS als zielvereinbarungs- und verbandsklageberechtigt anerkannt

Bundesweit aktive Blindenselbsthilfeorganisation darf Instrumentarien des Behindertengleichstellungsgesetzes nutzen



"Das ist der verdiente Lohn für unsere engagierte Arbeit." Mit diesen Worten kommentierte der höchst erfreute Vorsitzende des DVBS, Dr. Otto Hauck, die eingegangene Nachricht aus Berlin. Die Bundesregierung berechtigte den Verband als einen der Ersten, Zielvereinbarungen mit Unternehmen und Behörden zu schließen und nötigenfalls im Wege der Verbandsklage für die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu sorgen.

Das im Mai 2002 in Kraft gesetzte Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes sieht diese Möglichkeiten vor. Die Zulassung der Verbände ist aber an klare Bedingungen geknüpft und erfolgt nur dann, wenn der antragstellende Verband als kompetent und zuverlässig eingestuft wird. "Der DVBS hat sich in die Erarbeitung des Gesetzes aktiv eingebracht" so der blinde Vorsitzende Richter am Landgericht im Ruhestand, Otto Hauck. "Nun ist dafür gesorgt, dass wir unseren Forderungen künftig mehr Nachdruck verleihen können."

Der "Arbeitskreis Nachteilsausgleiche" im DVBS hat bereits eine Prioritätenliste anzustrebender Verhandlungen mit Unternehmen erstellt, berichtete der DVBS-Vorsitzende. Im Kern geht es dem in Marburg ansässigen Verband darum, Sachgüter und Dienstleistungen des täglichen Lebens für Blinde und Sehbehinderte selbstständig nutzbar zu machen. "Die Liste von Dingen, die wir nicht oder nur sehr eingeschränkt verwenden bzw. lesen können, ist immer noch sehr lang", erläuterte Hauck. "Sie reicht vom Mobiltelefon über die Geldautomaten der Banken bis zu den für uns nicht lesbaren Telefonrechnungen oder Bibliothekskatalogen."

Bei Zielvereinbarungen handelt es sich um Verträge, die Behindertenorganisationen mit Behörden, Unternehmen oder deren Verbänden schließen. Festgeschrieben werden Maßnahmen, die Nutzungsbarrieren für behinderte Menschen beseitigen, sowie Fristen, binnen denen diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen. Unternehmen, die von den dazu berechtigten Verbänden angesprochen werden, sind verpflichtet, Zielvereinbarungsverhandlungen zu führen.

(Pressemitteilung des DVBS 10/02 vom 04.11.2002)

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