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Aufwendungen eines körperbehinderten Menschen für eine Reisebegleitung während einer Urlaubsreise sind als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abzugsfähig. So lautet das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 4. Juli 2002 - III R 58/98.
Eine körperbehinderte Person - darunter fällt auch eine sehbehinderte -, die auf ständige Begleitung angewiesen ist, kann Mehraufwendungen, die ihr während einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Im Streitfall hatte der schwer körperbehinderte Kläger, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen war, im Jahr 1994 mehrere Urlaubsreisen unternommen und für die Begleitperson die Kosten der Reise getragen - insgesamt ca. 20.000 DM.
Der BFH orientierte sich bei der Bestimmung der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen an dem Betrag, den ein Bundesbürger durchschnittlich im Jahr für Urlaubsreisen ausgibt. Für 1994 hielt er einen Betrag von DM 1.500 = 767 Euro für angemessen und somit als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer absetzbar.
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