



Suchen Sie in horus aktuell, unserem Newsletter, und horus online, unserer Vereinszeitschrift:
Das Sozialgericht Aachen hat in einem sehr interessanten Urteil vom 22. Oktober 2002 (AZ: S 13 KR 30/02) eine gesetzliche Krankenkasse, die glaubte, Blindenführhunde seien keine Hilfsmittel im Sinn von § 33 SGB V mehr, eines Besseren belehrt.
Die Krankenkasse lehnte die Ausstattung des Klägers mit einem Blindenführhund ab, weil Tiere nach § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) keine Sachen seien. Nur Sachen könnten Hilfsmittel im Sinn des § 33 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) sein. § 90a BGB wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20. August 1990 (BGBl I S. 1762) in das BGB eingefügt. Schließlich verwies die Krankenkasse in diesem Zusammenhang noch darauf, dass der Tierschutz in Art. 20a GG. Verankert worden sei und damit Verfassungsrang erlangt habe.
Dazu stellt das Sozialgericht Aachen fest, dass sich an der Hilfsmitteleigenschaft eines Blindenführhundes dadurch nichts geändert habe, auch wenn es in Ziffer 2 der auf § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V beruhenden Hilfsmittelrichtlinien heiße, dass es sich bei Hilfsmitteln um "sächliche" medizinische Leistungen handeln müsse. Zwar bestimmt § 90a BGB, dass Tiere keine Sachen sind. Er dient ebenso wie Art. 20a des Grundgesetzes (geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 - BGBl I S. 2862) dem Tierschutz. Tiere sind, wie es § 1 S. 1 des Tierschutzgesetzes ausdrückt: "Mitgefährten für den Menschen". Sie sollen deshalb insbesondere artgerecht gehalten und nicht in Tierversuchen unnötig gequält werden. § 90a BGB beruht auf dem Gedanken, dass das Tier als Mitgeschöpf nicht der Sache gleichgestellt werden darf. Daraus folgt aber nicht, wie das Sozialgericht Aachen feststellt, dass deshalb der Diebstahl (§ 242 Strafgesetzbuch) oder die Beschädigung (Verletzung) nach § 303 Strafgesetzbuch (Sachbeschädigung) nicht mehr strafbar sein sollen. "und ebenso wenig soll die Vorschrift dazu dienen, die gesetzliche Krankenversicherung von der grundsätzlichen Verpflichtung, zu befreien, sehbehinderten Versicherten Führhunde zur Verfügung zu stellen. § 90a S. 2 BGB bestimmt deshalb ausdrücklich, dass auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Da in den Hilfsmittelrichtlinien insoweit nichts anderes bestimmt ist, gelten diese auch für Blindenführhunde."
Das Urteil des SG Aachen ist noch in einer weiteren Hinsicht aufschlussreich und sehr zu begrüßen:
Der Kläger hatte zunächst ein Orientierungs- und Mobilitätstraining absolviert und war mit einem Blindenlangstock ausgestattet worden.
Die Krankenkasse hielt deshalb die zusätzliche Ausstattung mit einem Blindenführhund nicht für erforderlich, um das Grundbedürfnis der Mobilität zu befriedigen.
Der Arzt, der die Ausstattung mit einem Blindenführhund verordnet hat, begründete das damit, dass sich der Kläger ohne Führhund in einer fremden Umgebung nicht orientieren könne und dass er deshalb in fremder Umgebung mit einem Orientierungs- und Mobilitätstraining nicht ausreichend versorgt sei.
Das Sozialgericht stellt dazu fest: "Blindheit bedeutet u.a. den Verlust der Orientierungsfähigkeit und als Folge davon der Mobilität. Durch einen Blindenführhund wird die zur Umweltkontrolle erforderliche Sehfähigkeit ausgeglichen. In diesem Sinne ermöglicht der Führhund allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens - so insbesondere die Teilnahme des Blinden am Straßenverkehr und dient damit elementaren Grundbedürfnissen (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 19)." Die Leistungspflicht der Krankenkasse beschränke sich zwar auf einen "Basisausgleich". Das bedeutet, dass ein in seiner Mobilität eingeschränkter behinderter Mensch nicht durch Hilfsmittel befähigt werden muss, Strecken jeglicher Art und Länge zurückzulegen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. September 1999 - B 3 KR 8/98R - gehören zu den vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens "die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung verlassen zu können, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu kommen oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung - liegenden Stellen erreichen zu können, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind." Aus diesem Grund hat das Bundessozialgericht die Ausstattung eines Rollstuhlfahrers mit einem Rollstuhlbike neben einem Rollstuhl oder an dessen Stelle abgelehnt.
Diese Rechtsprechung kann aber nach dem Urteil des SG Aachen auf die Ausstattung mit einem Blindenführhund nicht übertragen werden. Bemerkenswert sind dazu die Ausführungen des Gerichts: "Der Kläger kann sich zwar innerhalb seiner Wohnung und in der näheren, ihm bekannten Umgebung mittels des Blindenlangstockes sicher bewegen. In anderer, ihm unbekannter Umgebung kann er jedoch den Langstock nicht mehr sicher einsetzen und ist ohne Blindenführhund auf die Hilfe seiner Ehefrau oder anderer Personen angewiesen. Insofern unterscheide er sich von dem Rollstuhlfahrer, der seinen Rollstuhl auch in fremde, ihm unbekannte Umgebung (z.B. in den Urlaub) mitnehmen und sich an diesem neuen Ort dann wieder mit dem Rollstuhl im Nahbereich bewegen kann."
Hervorgehoben wurde in dem Urteil dann noch die Bedeutung des Blindenführhundes für die Kommunikation mit anderen Menschen, die einer Vereinsamung entgegenwirke.
Dieses bemerkenswerte Urteil hat den Blindenführhund als "Hilfsmittel mit Seele" betrachtet. Die Beurteilung als "Hilfsmittel" tut der "Mitgeschöpflichkeit" des Führhundes wahrhaftig keinen Abbruch. Sie fällt bei einem "Führgespann" sogar besonders ins Auge.
Zurück zum Inhalt von 5/2003 |horus im Überblick
Startseite
|
Kontakt
|
Impressum |
Hilfe