



Suchen Sie in horus aktuell, unserem Newsletter, und horus online, unserer Vereinszeitschrift:
Das Landessozialgericht für Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 1. Oktober 2002 (AZ: 5 KR 93/02) die gesetzliche Krankenkasse verurteilt, die an einer hochgradigen Sehbehinderung leidende Klägerin mit einem mobilen elektronischen Lesegerät auszustatten, obwohl diese bereits mit einem stationären elektronischen Lesegerät und einer Prismalupenbrille versorgt worden war.
Das mobile elektronische Lesegerät, das zwischenzeitlich in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen worden ist, besteht aus zwei Komponenten, nämlich dem digitalen Einleseteil (elektronische Lupe), das auf das Schriftgut gelegt wird, und aus einer leichten Brille, die das vergrößerte Bild darstellt. Mit dem System kann eine 16 bis 18fache Vergrößerung erreicht werden.
Die Krankenkasse hatte die Versorgung abgelehnt, weil sie zu einer unwirtschaftlichen Doppelversorgung führe.
Die Klägerin hat geltend gemacht: Das mobile Lesegerät ermögliche ihr auch außerhalb der Wohnung Bedürfnisse des täglichen Lebens zu erfüllen. Sie könne z.B. beim Einkaufen Preisschilder oder Produkthinweise oder bei der Erledigung von Bankgeschäften Kontoauszüge lesen. Bei Besuchen kultureller Veranstaltungen könne Sie Programmhefte lesen. Sie gab die Nutzungszeit mit 1 bis 2 Stunden täglich an. Im Hilfsmittelverzeichnis wird eine durchschnittliche fünfstündige Nutzung pro Woche gefordert, damit eine angemessene Kosten-Nutzen-Relation gegeben sei.
Das LSG hat die Berufung der beklagten Krankenkasse gegen das erstinstanzielle positive Urteil zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Anspruchsgrundlage ist § 33 Sozialgesetzbuch V (gesetzliche Krankenversicherung). Nach § 33 Abs. 1 S. 1SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Das mobile Lesegerät ist speziell für die Bedürfnisse behinderter Personen konstruiert und wird auch nur von diesem Personenkreis benutzt. Es handelt sich deshalb um ein Hilfsmittel im Sinn von § 33 SGB V und nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 33). Das Hilfsmittel ist erforderlich, um die Behinderung auszugleichen. Soweit ein Hilfsmittel die ausgefallene oder beeinträchtigte Organfunktion nur mittelbar ersetzt, erstreckt sich die Leistungspflicht der Krankenkasse nur auf solche Hilfsmittel, deren Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32). Das Informationsbedürfnis, das auch das Lesen von Druckschriften jeglichen Inhalts umfasst, ist grundsätzlich den Grundbedürfnissen zuzuordnen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 = Urteil zum Lese- Sprechgerät. Durch das stationäre elektronische Lesegerät wird die Befriedigung dieses Grundbedürfnisses nur innerhalb der Wohnung sichergestellt. Das Grundbedürfnis umfasst aber auch das Lesen außerhalb der Wohnung. Das Gericht stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Ausstattung mit einer Handlupe oder einer Prismenlupenbrille nicht ausreicht, weil, wie die Beweisaufnahme in der ersten Instanz ergeben hatte, mit diesen ein flüssiges Lesen nicht möglich war. Es konnten nur kurze Worte oder Wortbestandteile erkannt werden. Außerdem musste eine fixierte Körperhaltung eingenommen und das Schriftstück völlig still gehalten werden. Demgegenüber ermöglicht das mobile elektronische Lesegerät ein flüssiges Lesen.
Das LSG hält die Forderung im Hilfsmittelverzeichnis, wonach eine mindestens fünfstündige Nutzung erforderlich sei, für nicht maßgebend. Das Hilfsmittelverzeichnis binde weder Versicherte noch das Gericht. Das gelte auch für einzelne im Hilfsmittelverzeichnis aufgestellte Voraussetzungen. Angesichts der Tatsache, dass das mobile elektronische Lesegerät ein Lesen außerhalb der Wohnung überhaupt erst ermögliche, hielt das LSG Feststellungen zur zeitlichen Nutzung pro Woche für entbehrlich. Das begründet das LSG damit, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Klägerin die mit dem mobilen Lesegerät verbundenen Gebrauchsvorteile nicht in nennenswertem Umfang nutzen kann. Verwiesen wird auch auf die Möglichkeit, das Gerät am Urlaubsort während eines Urlaubaufenthalts zu Nutzen. Die Möglichkeit, einen längeren Urlaub an einem anderen Ort als dem Wohnort zu verbringen, zählt zu den Grundbedürfnissen eines Menschen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 23). Das LSG folgert aus diesen Feststellungen und Überlegungen: "Wenn die Klägerin sich somit im üblichen Rahmen außerhalb ihrer Wohnung bewegt, ist eine Maxportbrille (mobiles elektronisches Lesegerät) zur Befriedigung des Grundbedürfnisses Druckerzeugnisse am Aufenthaltsort lesen zu können, erforderlich."
Zu begrüßen ist, dass für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V) nicht auf die Dauer des Einsatzes des Hilfsmittel, sondern auf seine Bedeutung für die Befriedigung des Grundbedürfnisses, Druckerzeugnisse auch außerhalb der Wohnung lesen zu können, abgestellt wird.
Zurück zum Inhalt von 5/2003 |horus im Überblick
Startseite
|
Kontakt
|
Impressum |
Hilfe