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Dr. Heinz Willi Bach: Der Steuertipp

... beschäftigt sich heute mit einem Thema von allgemeiner Bedeutung für alle behinderten Menschen, die Lohn- oder Einkommensteuer zahlen müssen. Es handelt sich um die so genannten Pauschbeträge zum pauschalen steuerlichen Ausgleich von Mehrbelastungen aufgrund des Grades der Behinderung. Diese Beträge werden als außergewöhnliche Belastungen vom Einkommen abgezogen, bevor es zu versteuern ist. Der Vorteil dieser Pauschbeträge liegt darin, dass bis zu ihrer Höhe finanzielle Mehrbelastungen, die durch die Behinderung verursacht sind, nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Möchte man mehr als diese Pauschbeträge steuerlich berücksichtigt erhalten, müssen die gesamten Mehrbelastungen nachgewiesen werden, die behinderungsbedingt sind. (Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat Ulrich Froemel in horus 2/2003 beschrieben.)

Diese Pauschbeträge sind seit dem Jahre 1975 im Wesentlichen gleich (hoch) geblieben. Diese Tatsache ist schon bemerkenswert, da alle übrigen einkommenssteuerlichen Größen mittlerweile mehrfach zugunsten der Steuerpflichtigen verändert worden sind, in unserem Fall jedoch nicht einmal ein Inflationsausgleich berücksichtigt worden ist. Oder kosten Blindenhilfsmittel heute nicht mehr als 1975.

Diese Tatsache veranlasste die Abgeordneten des Deutschen Bundestages Dr. Michael Meister, Heinz Seiffert, Otto Bernhardt, weitere Abgeordnete und die Fraktion der CDU/CSU, eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung zu richten. Sie und die Antwort der Bundesregierung sind in der BT-Drucksache 15/1374 zu finden, die ich Ihnen auszugsweise hier abdrucke. Wenn Sie Interesse an allen sieben Fragen und Antworten haben, können Sie sie von mir gemailt erhalten.


"Anpassung der Pauschbeträge für behinderte Menschen


Vorbemerkung der Fragesteller

Mit Beschluss des Rates der Europäischen Union ist das Jahr 2003 zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen erklärt worden. Das eröffnet behinderten Menschen verbesserte Möglichkeiten, europaweit und öffentlichkeitswirksam auf sich und ihre Interessen aufmerksam zu machen.

In der Vergangenheit haben mehrere Petitionen und Anfragen den Deutschen Bundestag erreicht, die eine Anpassung der seit 1975 unverändert gebliebenen Pauschbeträge für behinderte Menschen gemäß § 33 b Einkommensteuergesetz (EStG) fordern.


Frage 1:


Beabsichtigt die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode die seit 1975 unverändert gebliebenen Pauschbeträge für behinderte Menschen gemäß § 33 b EStG anzuheben-


Antwort:


Die Pauschbeträge für behinderte Menschen wurden mit dem Einkommensteuerreformgesetz 1974 in § 33 b EStG aufgenommen. Es trifft zu, dass sie seitdem im Wesentlichen unverändert geblieben sind.

Eine Anhebung der Pauschbeträge war und ist aber auch nicht erforderlich. Der Ansatz von Pauschbeträgen dient dem Ziel, die Gesetzesanwendung zu vereinfachen und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Sie sind eingeführt worden, um es behinderten Menschen zu ersparen, ihre behinderungsbedingten Mehraufwendungen - soweit diese einen bestimmten Umfang nicht übersteigen - im Einzelnen nachzuweisen. Es ist jedem behinderten Menschen unbenommen, an Stelle des Pauschbetrags für behinderte Menschen - unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung - den tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. zu machen.

Neben den Pauschbeträgen kann eine Vielzahl behinderungsbedingter Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Dies sind insbesondere Krankheitskosten (einschließlich der Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel), Kuraufwendungen und Fahrtkosten stark geh- und stehbehinderter, blinder und hilfloser Steuerpflichtiger.

Aus der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (z.B. Erhöhung der Stromtarife, Verteuerung der Kraftstoffpreise) können nur in beschränktem Umfang Rückschlüsse auf die Mehraufwendungen behinderter Menschen gezogen werden. Der Lebenshaltungskostenindex wird auf Grundlage von statistischen Erhebungen über die Preise von Waren und Leistungen allgemeiner Art berechnet.

Behinderungsspezifische Bedarfslagen sind in diesem Zusammenhang nicht repräsentativ vertreten. Gerade die letztgenannten Kosten müssen die behinderten Personen aber auch nicht in allen Fällen selbst tragen. Insbesondere das Sozialrecht sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufwendungsersatz für behinderungsspezifische Aufwendungen vor. Nach der Systematik des § 33 EStG können jedoch nur solche Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die den Steuerpflichtigen endgültig belasten. Soweit der Steuerpflichtige von einer dritten Seite zum Ausgleich der Belastungen einen Aufwendungsersatz erhält, scheidet ein Abzug als außergewöhnliche Belastung aus.

Der Ansatz der Pauschbeträge dient nicht dem Ausgleich ideeller Nachteile. Das Einkommensteuerrecht versucht vielmehr zur Abbildung der individuellen Leistungsfähigkeit, in begründeten Fällen tatsächlich bestehende finanzielle Belastungen des Einzelnen zu mildern, indem es den Abzug bestimmter Aufwendungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zulässt. Bei der Festlegung der Höhe dieser Beträge hat der Gesetzgeber immer genau zwischen dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und etwaigen Vereinfachungsvorteilen abzuwägen. Ein Verzicht auf den Nachweis von Aufwendungen in größerem Umfang erhöht das Risiko, dass auch solche Steuerpflichtige von den betreffenden Pauschbeträgen profitieren, denen keine entsprechenden Aufwendungen entstanden sind und bei denen somit eine steuerliche Entlastung nicht gerechtfertigt wäre."

(Entnommen BT-Drucksache 15/1374)

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