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Die Wahlfreiheit von blinden und hochgradig sehbehinderten Schülern oder deren Eltern bezüglich einer angemessenen Schulform hat den Vorrang vor dem Interesse der Sozialhilfeträger an einer möglichst günstigen Schulausbildung.
Diese Aussage könnte den "Leitsatz" für eine juristische Entscheidungssammlung bilden, der dem Suchenden auf einen Blick die Orientierung bezüglich des jeweiligen Verfahrensgegenstandes ermöglichen soll. Aktuelle Ursache dieser eindeutigen Aussage ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 27.10.2003 (Az.: 1 B 140/03), mit der die Beschwerde, des durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 11.08.03 (Az.: 6 B 805/03) verpflichteten Kostenträgers, zurückgewiesen wurde.
Der Entscheidung in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem VG Schwerin, über dessen Richtigkeit das OVG Greifswald zu entscheiden hatte, lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die 13-jährige, blinde Schülerin besuchte bis zum Abschluss der 6. Klasse im Sommer 2003 die Landesblindenschule Mecklenburg-Vorpommern in Neukloster. Sie nahm im Mai 2003 erfolgreich an der Orientierungswoche der Carl-Strehl-Schule der Deutschen Blindenstudienanstalt in Marburg teil. Ende Mai stellten daraufhin ihre Eltern einen Antrag auf Übernahme der Schulkosten für die Carl-Strehl-Schule im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§39 f BSHG beim zuständigen, überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Trotz einer schriftlichen Befürwortung des geplanten Schulwechsels durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern lehnte der zuständige Kostenträger diesen Antrag im Juli 2003 ab. Zur Begründung der Ablehnung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein zwingender Grund für einen Schulwechsel vorgelegen habe oder ggf. auch eine Beschulung an der staatlichen Blindenschule in Königs-Wusterhausen bis zur Erlangung des Realschulabschlusses nach der 10. Klasse erfolgen könne. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Antragsstellerin Ende Juli im Rahmen eines Widerspruches und suchte gleichzeitig um den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim VG Schwerin nach, da bereits Anfang September 2003 das neue Schuljahr an der Carl-Strehl-Schule begann und mithin ein Rechtsverlust durch Zeitablauf drohte. Sie begründete ihre Rechtsmittel im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass es sich bei den von dem zuständigen Kostenträger angeführten Alternativen in keinem Fall um einen gymnasialen Bildungsgang handle.
Mit Beschluss vom 11.08.2003 folgte das VG Schwerin der Begründung der Antragstellerin und verpflichtete den zuständigen Kostenträger im Wege einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Übernahme der durch den Besuch der Carl-Strehl-Schule ab September 2003 anfallenden Kosten. Diese Anordnung hielt auch der Überprüfung durch das, von dem Kostenträger in Rahmen einer Beschwerde, angerufene OVG Greifswald stand.
Zur Begründung der beiden gerichtlichen Entscheidungen wurde insbesondere darauf abgestellt, dass es sich bei der Realschule sowie dem Gymnasium jeweils um eigenständige Schulformen handle, die einen Übergang von der einen in die andere Bildungsform nur bedingt zuließe. Diese Tatsache führe zu dem Ergebnis, dass auch die Nachrangigkeit der Sozialhilfe (hier Eingliederungshilfe nach §39 f BSHG) dem für eine gymnasiale Beschulung geeigneten, blinden oder sehgeschädigten Schüler nicht entgegengehalten werden dürfe, selbst wenn hierdurch der Allgemeinheit höhere Kosten entstehen und die Alternative zu einer durchgängigen gymnasialen Beschulung der Besuch einer Realschule mit dem Angebot zum Abschluss mit dem Abitur ist. Wörtlich*) heißt es zu dieser Frage in der Entscheidung des OVG Greifswald: "Ein Schüler, der von seinen geistigen Fähigkeiten dazu in der Lage sein wird das Gymnasium erfolgreich abzuschließen, wird sich nicht darauf verweisen lassen müssen, zunächst eine Realschule besuchen und dann in dem, nur im sehr geringem Umfange durchlässigem Bildungsgang im Sekundarbereich II auf ein Gymnasium zu wechseln. Ein Nachrang der Sozialhilfe kann nach Auffassung des Senates nur dann eingreifen, wenn das Bildungsangebot der Schule in Königs-Wusterhausen, oder auch anderswo, in gleicher Weise geeignet wäre, die Fähigkeiten einer Schülerin zu entsprechen, wie das bei der Carl-Strehl-Schule in Marburg für die Antragsstellerin der Fall ist." Weiterhin heißt es dann später in der Begründung: "Wenn es für Blinde in der Bundesrepublik Deutschland letztlich nur ein Gymnasium geben sollte, ist es für den Senat nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Wunsch einer blinden Schülerin, gerade dieses Gymnasium zu besuchen, um unverhältnismäßige Mehrkosten handeln sollte."
Grundsätzlich wird man davon ausgehen können, dass die soeben zitierten Aussagen aus der vorliegend näher betrachteten Entscheidung des OVG Greifswald auch auf andere Bundesländer allgemein übertragbar sind. Um die Entscheidungen genau einordnen zu können, muss jedoch an dieser Stelle angemerkt werden, dass die besonders strikte Schulartentrennung gemäß §11, Abs. 2 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern positiv für das Anliegen der Antragsstellerin gewirkt hat und eine derartig eindeutige Regelung nicht in allen Bundesländern besteht. Allgemein ist zu beobachten, dass die Bewilligungspraxis der Schulkostenträger für Blinde und hochgradig Sehbehinderte in den letzten Jahren verstärkt durch die Erwägungen zur Kostenersparnis beeinflusst wurden. So verwehrte ebenfalls 2003 der zuständige Kostenträger in Nordrhein-Westfalen die von einer Schülerin beantragte Kostenübernahme für den Besuch der Sekundarstufe II an der Carl-Strehl-Schule (ab 11. Klasse) mit dem Hinweis, dass sie auch in Soest am dortigen beruflich orientierten Gymnasium erheblich günstiger Abitur machen könne. Auch diese Schülerin machte ihren Anspruch auf die Wahlfreiheit bezüglich der Schulform im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend und erreichte nach eindringlichem Hinweis des VG Gelsenkirchen an den Kostenträger einen Vergleich, der diesen zur Übernahme der Kosten für den Schulbesuch in Marburg bewog (Az.: 11 L 1707/03). Ausschlaggebend für den Hinweis des Gerichtes in diesem Verfahren dürfte die geltend gemachte Tatsache gewesen sein, dass die in Soest angebotene Auswahl der möglichen Leistungskurse nicht den Neigungen und Stärken der Schülerin entsprach (z.B. zwingend zu belegender Leistungskurs Wirtschaft).
Nach einer juristischen Analyse der dargestellten Verfahren kann man sicherlich folgende Aussagen treffen: Im Wege einer gerichtlichen Überprüfung einer Ablehnung der Kostenübernahme für eine behinderungsgerechte Beschulung, zu der jedoch kostengünstigere, denkbare Alternativen bestehen, wird eine Interessenabwägung zwischen "Eingriff in die Wahlfreiheit bezüglich der Schulform" und den hierdurch anfallenden Mehrkosten vorgenommen. Die Chancen zur Verpflichtung eines Kostenträgers zur Tragung der höheren Schulkosten durch ein Gericht sind an die Voraussetzung gebunden, dass im Vorfeld qualifiziert die Eignung des Schülers/der Schülerin für den begehrten Bildungsgang festgestellt wurde. Des Weiteren verbessert sich die Aussicht auf Kostenübernahme, je evidenter der Unterschied zwischen kostengünstigerer Alternative und begehrter Schulausbildung dargestellt werden kann. Diese Evidenz kann durch die Beschreibung der subjektiven Neigungen und Fähigkeiten in Abweichung zu den Möglichkeiten im Rahmen des Alternativangebotes sowie durch die Schilderung der objektiven Unterschiede der zur Rede stehenden Bildungseinrichtungen erfolgen (z.B. Realschule/Gymnasium).
*) Der Autor hat sich vorbehalten, sprachliche Unkorrektheiten, die vermutlich durch das Diktat der Entscheidung entstanden, zu berichtigen.
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