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Anlässlich meiner bevorstehenden Versetzung in den Ruhestand zum Oktober 2002 habe ich mich seit Ende 2001 sowohl bei der staatlichen Beihilfestelle als auch - ergänzend - bei meiner privaten Krankenversicherung (Vereinte Krankenversicherung-AG, seit 01.01.2003 Allianz Private Krankenversicherung-AG) um die Übernahme der Anschaffungskosten für einige blindentechnische Hilfsmittel der Firma F.H. Papenmeier bemüht, nämlich für eine Braillezeile, den Universalreader (Scanner mit dem Programm Kurzweil 1000 einschließlich Zeitungsvorlesefunktion) und den Screenreader JAWS für Windows XP.
Die Beihilfestelle erkannte die Kosten für die Hilfsmittel entsprechend dem vorgelegten Angebot der Firma Papenmeier und aufgrund einer augenärztlichen Bescheinigung über ihre medizinische Notwendigkeit schon nach knapp einem Monat als beihilfefähig an, während die Krankenversicherung eine Erstattung unter Hinweis auf die geltenden Versicherungs- und Tarifbedingungen ablehnte und sich nur "entgegenkommend auf freiwilliger Basis" zur Erstattung der Kosten entsprechend der für Sehhilfen vorgesehenen Leistungen in Höhe von 410,00 Euro zu dem vereinbarten Tarifsatz bereit erklärte.
Nach der maßgeblichen Tarifbestimmung werden bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung unter anderem die Aufwendungen für "Hilfsmittel" und "Sehhilfen" erstattet. Beide Begriffe werden nicht definiert, sondern es heißt dort nur: "Als Hilfsmittel (Sehhilfen) gelten ..."; es werden dann einige Gegenstände aufgeführt wie Hörgeräte, Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf), Geh- und Stützapparate etc. sowie als Sehhilfen Brillengläser, Brillenfassungen und Kontaktlinsen.
In dem von mir dann vor dem Landgericht Kassel angestrengten Rechtsstreit argumentierte die beklagte Krankenversicherung nun im Wesentlichen, diese Aufzählung der Hilfsmittel sei abschließender Natur; ansonsten wäre sie auch zu einer angemessenen, kostendeckenden Kalkulation der Versicherungsbeiträge nicht in der Lage. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Kostenübernahmepflicht der gesetzlichen Krankenkassen für Hilfsmittel gemäß §33 Abs.1 SGB V sei auf das privatrechtliche Versicherungsverhältnis nicht anwendbar. Im Übrigen handle es sich bei der Braillezeile wegen ihrer den Sehsinn ersetzenden Funktion um eine Sehhilfe, wofür eine Kostenerstattung allenfalls in Höhe der Pauschale von 410,00 Euro (entsprechend dem geltenden Tarifsatz) in Betracht komme.
Durch Urteil vom 18. Dezember 2002 hat das Landgericht Kassel meiner Klage auf Zahlung von 40 % (gemäß dem nach meiner Pensionierung einschlägigen Tarifsatz) der entstandenen Kosten stattgegeben. Es hat hierzu in den Entscheidungsgründen zunächst ausgeführt, dass die Formulierung in den Versicherungsbedingungen "als Hilfsmittel gelten ..." bei typischer Auslegung von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht als abschließende, enumerative Aufzählung, sondern vielmehr dahin zu verstehen sei, dass aus der Vielzahl von Hilfsmitteln aus Platzgründen lediglich eine beispielhafte Aufzählung erfolgt sei (im gleichen Sinne hatte schon das Oberlandesgericht Frankfurt in einer in Versicherungsrecht 1997, S. 1473 f. abgedruckten Entscheidung eine gleichlautende Formulierung in den Versicherungsbedingungen einer privaten Krankenversicherung beurteilt).
An einer angemessenen, kostendeckenden Beitragskalkulation - auch hinsichtlich der Erstattung von Hilfsmittelkosten - sei die Beklagte nicht gehindert gewesen, sie habe bei Aufstellung ihrer Versicherungsbedingungen in sprachlich unmissverständlicher Form zum Ausdruck bringen können, was genau unter den Hilfsmittelbegriff falle und dass andere als die angegebenen Gegenstände von einer Kostenerstattung ausgeschlossen seien. Für diese Auslegung spreche ferner der Umstand, dass die Beklagte mit dem betreffenden Tarif "Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach Richtlinien der nicht dem Bunde angeglichenen Länder" anspreche, womit sie gegenüber diesen Versicherungsnehmern zum Ausdruck bringe, dass sie ihnen ergänzend zu dem jeweiligen Beihilfebemessungssatz Krankheitskostenversicherungsschutz gewähren wolle (zu ergänzen ist: Soweit die Versicherungsbedingungen einen Leistungsausschluss oder eine -einschränkung nicht ausdrücklich vorsehen).
Das Landgericht führt dann weiter aus, dass es sich bei den Geräten um Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen Behinderung in Sinne der versicherungsrechtlichen Fachliteratur und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handle; ein hiervon abweichender Hilfsmittelbegriff ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht. Die Gegenstände seien auch nicht als Sehhilfen zu qualifizieren, da sie im Gegensatz zu Brillengläsern und Kontaktlinsen nicht die Unterstützung und Verstärkung eines noch vorhandenen Restsehvermögens ermöglichten, sondern durch sie die fehlende Sehkraft durch Einsatz des Tast- und Hörsinns teilweise ausgeglichen würde.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt, Zivilsenate in Kassel, eingelegt. Nachdem der Vorsitzende des Senats ihrem Vertreter im Verhandlungstermin vom 18. September 2003 die Aussichtslosigkeit ihres im Einzelnen klargemacht und außerdem auf das Risiko der Veröffentlichung einer entsprechenden Obergerichtsentscheidung hingewiesen hatte, hat sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen; das landgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig geworden.
Das zuvor besprochene Urteil dürfte auch für die Frage der Kostenerstattungspflicht der privaten Krankenversicherung hinsichtlich anderer blindentechnischen Hilfsmittel von Bedeutung sein; man denke nur an den Blindenlangstock einschließlich Mobilitätstraining. Die Beklagte hatte mir zwar im Jahre 1988 die diesbezüglichen Kosten (anteilig) erstattet, allerdings nur aus "Entgegenkommen" und mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich bei dem Blindenlangstock "um kein Hilfsmittel im Sinne der allgemeinen Versicherungsbedingungen" handle; eine Kostenerstattung für eine notwendige Ersatzbeschaffung in der Folgezeit hat sie dann abgelehnt.
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