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Dr. Otto Hauck: Sind Blinde und Sehbehinderte und hochgradig Sehbehinderte für das Schöffenamt geeignet? Stellungnahme des DVBS an das Bundesverfassungsgericht

I. Vorbemerkung


Zunächst soll kurz darauf eingegangen werden, warum und auf welche Weise sich der DVBS schon seit langen Jahren intensiv mit dem Wahrnehmungsvermögen blinder Menschen und speziell blinder Richter befasst.

Der DVBS, gegründet im Jahre 1916, ist eine Selbsthilfeorganisation. In ihr haben sich Blinde und Sehbehinderte zusammengeschlossen, die einen akademischen oder verwandten Beruf anstreben, ausüben oder ausgeübt haben. Hauptziel des Vereins ist die gesellschaftliche und berufliche Eingliederung des genannten Personenkreises. Dabei spielt die Frage, wie Menschen ohne Augenlicht andere Personen, Gegenstände und Vorgänge in ihrer Umwelt wahrnehmen und wie sie diese Wahrnehmungen geistig verarbeiten, eine besonders wichtige Rolle. Um Klarheit hierüber zu gewinnen, organisiert der DVBS einen regen Erfahrungsaustausch unter den Betroffenen, lässt Experten zu Wort kommen und wertet Forschungsergebnisse aus. Die so gewonnenen Erkenntnisse werden in der Vereinszeitschrift "horus" sowie in Broschüren und anderen Publikationen veröffentlicht.

Den berufsspezifischen Bedürfnissen seiner Mitglieder trägt der DVBS dadurch Rechnung, dass er sich in Fachgruppen gliedert, z.B. für Juristen, Lehrer, Informatiker, Medienfachleute, Theologen, um nur einige zu nennen. Eine der zahlenmäßig größten und aktivsten unter ihnen ist die Fachgruppe "Jura". Sie veranstaltet für ihre Mitglieder Seminare und gibt einen regelmäßig erscheinenden Fachgruppeninformationsdienst auf Tonkassette heraus. Dabei stehen zweckmäßige Arbeitstechniken und der Einsatz moderner Blindenhilfsmittel (die Nutzung des Computers und des Internets, die Arbeit mit speziell für Blinde adaptierten Computerprogrammen, die Verwendung von Zeichenfolien zur Herstellung taktiler Zeichnungen u. dgl.) im Vordergrund. Aber auch der Erfahrungsaustausch der Berufskollegen über ihre Wahrnehmungsstrategien (z. B. bei der Anhörung von Beteiligten und bei Zeugenvernehmungen) nimmt breiten Raum ein. Das ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass von Zeit zu Zeit kontroverse Gerichtsentscheidungen zur Mitwirkung blinder Richter insbesondere in der Strafrechtspflege ergehen, denen ein unterschiedlicher Kenntnisstand über die Wahrnehmungsfähigkeit blinder Menschen zugrunde liegt (siehe dazu die umfassende Übersicht der einschlägigen Rechtsprechung bei Schulze MDR 1988, 736 ff. und MDR 1995, 670 ff.; vergleiche ferner HansOLG Hamburg NStZ 2000, 616).


II. Das Wahrnehmungsvermögen blinder Menschen


1.

Auch wer nicht sehen kann, muss sich in Alltag und Beruf stets ein verlässliches "Bild" von Menschen, Dingen und Geschehensabläufen machen. Dazu ist er auf die verbliebenen Sinne angewiesen, wobei das Gehör und der Tastsinn überragende Bedeutung besitzen. Durch Gewöhnung an den Zustand der Blindheit und durch ständige Übung schärfen und verfeinern sich diese Sinne. Hinzu treten hohe Konzentration und Wahrnehmungsstrategien, die an der jeweiligen Situation ausgerichtet sind; eine Ablenkung durch visuelle Reize entfällt. Hilfreich ist ferner der Erfahrungsaustausch mit gleichermaßen Betroffenen. Auf diese Weise entwickeln blinde Menschen Wahrnehmungsfähigkeiten, die sie in die Lage versetzen, das Fehlen optischer Eindrücke weitgehend auszugleichen (auf Ausnahmen werde ich unter III 1 b noch eingehen).


2.

In jüngster Zeit haben Forschungen an der Universität Marburg ergeben, dass die Hirnregionen, die sonst für das Sehen zuständig sind, bei Blinden nicht - wie früher angenommen - verkümmern, sondern (zumindest teilweise) in den Dienst anderer Sinneswahrnehmungen und deren Verarbeitung gestellt werden (Anmerkung der Redaktion: Vgl. dazu den inzwischen veröffentlichten Aufsatz von Röder, Ist bei Blinden alles anders? (horus 2004 Heft 1, S. 2 ff.).

In zahlreichen Versuchen wurde Folgendes festgestellt: Der Tastsinn ist bei Früherblindeten deutlich besser entwickelt als bei Sehenden. Bei ihnen liegt die sogenannte "Zwei-Punkt-Schwelle", d. h. der Abstand von zwei benachbarten Punkten auf der Haut, die reizempfindlich sind, wesentlich niedriger als bei Sehenden. Auch das Gehör von Blinden ist besser ausgeprägt. Sie reagieren auf akustische Signale signifikant schneller und lokalisieren sie genauer. Besser ist bei Blinden auch die Sprachwahrnehmung entwickelt. Den Versuchspersonen wurden Sätze vorgelesen, deren Ende manchmal nicht zum restlichen Satz passte. Ein Computertomogramm (CT) zeichnete dabei ihre Hirnaktivitäten auf und ordnete diese verschiedenen Hirnregionen zu. Es zeigte sich, dass Blinde erheblich schneller auf die fehlerhaften Satzkonstruktionen reagierten und dabei mehr Gehirnregionen aktivierten als die sehenden Vergleichspersonen, und zwar auch solche Gehirnregionen, die normalerweise für die Auswertung optischer Wahrnehmungen genutzt werden. Diese Veränderung der Nutzung des Gehirns konnte sogar bei Späterblindeten festgestellt werden, wenn auch nicht ganz so ausgeprägt.


3.

Damit sollen keineswegs Blinden "seherische" Fähigkeiten angedichtet werden, und es kann auch niemand leugnen, dass Blindheit eine Behinderung darstellt, die möglichst weitgehend ausgeglichen werden muss; denn es wäre völlig unangebracht, herkömmliche Vorurteile (z. B. der Vergleich eines blinden Richters mit einem schlafenden in RGSt 60, 63 und JW 1928, 821) durch neue zu ersetzen. Die vorstehenden Ausführungen sollen lediglich verdeutlichen, d a s s und w i e Blinde sich mit ihren restlichen Sinnen ein zutreffendes Urteil bilden können.


III. Blinde Richter und blinde Schöffen in der Praxis


1.

Seit vielen Jahren beweisen blinde Richter tagtäglich, dass ihre Wahrnehmungsmöglichkeiten sie befähigen, das Richteramt vollwertig auszuüben. Schon nach dem ersten Weltkrieg gab es vereinzelt blinde Richter. Nach dem zweiten Weltkrieg gelang es dann Blinden immer öfter, in juristischen Berufen Fuß zu fassen, auch im Richterberuf, und zwar in allen Gerichtsbarkeiten und nahezu auf allen Ebenen. Die Prominentesten unter ihnen waren Dr. Erwin Brocke, Vizepräsident des Bundessozialgerichts, Dr. Helmut Fuchs, Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim und Präsident des Staatsgerichtshofs von Baden-Württemberg, Dr. Hans-Eugen Schulze, Richter am Bundesgerichtshof. Gegenwärtig gibt es in Deutschland etwa 60 blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Richter. Sie sind als Vorsitzende oder Beisitzer bei ordentlichen, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten tätig. Es ist unbestritten, dass blinde Richter die Fähigkeit besitzen, das Vorbringen der Beteiligten entgegenzunehmen und gedanklich zu verarbeiten (BVerfGE 20, 52, 55). Das ist für die Urteilsfindung von zentraler Bedeutung, wie die Begriffe "rechtliches Gehör", "Anhörung" und "Verhandlung" verdeutlichen. Bezeichnenderweise spricht das Gesetz auch von der "Vernehmung" von Zeugen und Sachverständigen. Ebenso sind blinde Richter in der Lage, sich ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit der Beteiligten zu machen (dazu unter a) und an Beweisaufnahmen mitzuwirken, oft sogar dann, wenn es um eine Augenscheinseinnahme geht (dazu unter b). a) Zwar spielen für den Sehenden bei der Beurteilung eines Menschen dessen Aussehen, Mimik und Gestik eine wichtige Rolle. Eine Vielzahl von Eindrücken, die für das Persönlichkeitsbild bestimmend sind, lassen sich jedoch auch durch die anderen Sinne - vor allem das Gehör - gewinnen. Anhaltspunkte für die Wesensart und die Gemütsverfassung eines Menschen liefern beispielsweise auch dessen Stimme, Sprechweise und Wortwahl. So können Unsicherheit und Unaufrichtigkeit nicht nur durch Erröten, Erbleichen, Körperhaltung und Gebärden in Erscheinung treten, sondern auch durch Zittern der Stimme, Tonfall, Stottern, langes Schweigen oder die Ausdrucksweise. Sehende neigen gelegentlich dazu, diese akustischen Wahrnehmungsmöglichkeiten zu unterschätzen, weil bei ihnen optische Wahrnehmungen dominieren. Diese Erfahrung hat der Verfasser in seiner mehr als 30-jährigen Tätigkeit als Richter bzw. Vorsitzender Richter am Landgericht wiederholt gemacht. Der Blinde hingegen ist darauf angewiesen, seine - durch ständige Übung geschulten und geschärften - restlichen Sinne möglichst erschöpfend zu nutzen. Dass auch auf diese Weise ein zutreffendes Persönlichkeitsbild entsteht, wird bestätigt durch ein im Jahre 1995 erstattetes Gutachten von Prof. Dr. Weinläder aus Heidelberg. Sie behandelt darin die Frage: "Kann ein erwachsener und erfahrener Blinder in seiner Tätigkeit als Richter andere Personen beurteilen?" Sie legt dar, dass dies "weniger eine Frage der Blindheit als vielmehr eine Frage der Möglichkeiten und Fähigkeiten einer individuellen blinden Person" ist und dass sich dies bei Sehenden nicht anders verhält. Ihr Fazit lautet, dass "blinde Richter zu Beurteilungsergebnissen kommen, die denen ihrer sehenden Kollegen gleichwertig sind."


2.

Anders als bei den blinden Berufsrichtern liegen dem DVBS bisher nur wenige Erfahrungsberichte blinder Schöffen vor. Das ist darauf zurückzuführen, dass Blinde allein wegen ihrer Blindheit mehrfach von der Schöffenliste gestrichen wurden (siehe die Beschlüsse des AG Ravensburg vom 02.02.1989 und LG Limburg vom 12.02.1990) und deshalb davon Abstand nahmen, das Schöffenamt anzustreben. Das änderte sich erst, als die frühere Justizministerin Prof. Dr. Däubler-Gmelin blinde Menschen aufforderte, sich um das Schöffenamt zu bewerben. Dem DVBS sind derzeit vier blinde Schöffen bekannt. Ihre bisherigen Erfahrungen sind durchaus positiv und stimmen mit denjenigen der blinden Richter überein. Hinsichtlich der Wahrnehmungsfähigkeit besteht kein prinzipieller Unterschied zwischen blinden Berufsrichtern und blinden Schöffen. Es mag dabei zwar graduelle Unterschiede geben, bedingt durch die Ausbildung und den Erfahrungsschatz der Ersteren. Das ist aber im Verhältnis zwischen sehenden Berufsrichtern und sehenden Schöffen nicht anders. Nur am Rande sei bemerkt, dass in anderen Gerichtsbarkeiten die Ernennung Blinder zu ehrenamtlichen Richtern keinen Schwierigkeiten begegnet. So ist der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens schon seit 1994 ehrenamtlichter Richter beim Landessozialgericht in Chemnitz und war frührer ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht Leipzig. Allein in Sachsen-Anhalt wurden im Jahre 2001 an verschiedenen Sozialgerichten vier Blinde zu ehrenamtlichen Richtern bestellt.


IV. Zur Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers

Nach alledem ist festzuhalten: Blindheit ist generell kein Hinderungsgrund für die Ausübung des Schöffenamtes. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe der verbliebenen Sinne, die auch bei ihm naturgemäß besonders geschult sind, fähig ist, sich ein zutreffendes Urteil zu bilden, wie es von einem Schöffen erwartet wird. Hierfür sprechen auch sein Beruf als Korrektor bei einem Blindenschriftverlag und seine langjährige Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter.

Da der Beschwerdeführer mithin die erforderliche Eignung zum Schöffenamt besitzt, ist er durch die Entscheidung des Landgerichts Leipzig, ihn von der Schöffenliste zu streichen, in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) sowie in seinem Recht auf Zugang zu öffentlichen Ehrenämtern (Art. 33 GG) verletzt. Die angegriffene Entscheidung verstößt außerdem gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Dieses im Jahre 1994 in die Verfassung aufgenommene Verbot ist - so hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.03.2000 Az.: 1 BvR 1460/99 entschieden - Grundrecht und zugleich objektive Wertentscheidung mit der Folge, dass sowohl das materielle Recht als auch das Verfahrensrecht unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbotes ausgelegt werden müssen. Das gilt auch für die Sollvorschrift des §33 Nr. 4 GVG, so dass die Blindheit des Beschwerdeführers nicht als "körperliches Gebrechen" angesehen werden darf, das ihn für das Schöffenamt ungeeignet macht.

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