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Angesichts der Auseinandersetzungen um das Blindengeld, wie sie besonders hart in Niedersachsen, aber auch in Hamburg und Thüringen in den letzten Wochen geführt worden sind, wird der DVBS von seinen Mitgliedern, aber auch von Außenstehenden um seine Stellungnahme gebeten. Wir glauben, unsere Position in vielen Medien klar erläutert zu haben. Gleichwohl sei auch an dieser Stelle nochmals auf Folgendes hingewiesen:
Der DVBS hat sich stets dagegen ausgesprochen, blinde Menschen in solche erster, zweiter oder dritter Klasse zu unterteilen. So haben wir uns schon Ende der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts in Nordrhein-Westfalen energisch gegen die dort praktizierte Art der Kategorisierung von älteren und jüngeren blinden und sehbehinderten Menschen gewandt und das dortige Gesetz sogar durch gerichtliche Verfahren überprüfen lassen (ohne dass das allerdings zu einem Erfolg geführt hätte). Auch in der Auseinandersetzung in Bremen im Jahre 2001, als es darum ging, nur Neuantragstellern das Blindengeld zu versagen, sind wir einem solchen Vorschlag "nicht auf dem Leim gekrochen".
Ebenso wenig sind wir der Ansicht, dass eine Altersdifferenzierung in Niedersachsen oder anderswo zu gerechten Ergebnissen im Blindengeldkampf führen kann und lehnen ein solches Vorhaben ab. Wir sehen uns darin auch mit den anderen Blindenorganisationen einig. So ergeben die in Osterode im Januar 2004 von Repräsentanten des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenwesens verabschiedeten Eckpunkte zur Gegenwart und Zukunft des Blindengeldes, die im Mai 2004 auch die Mitgliederversammlung des DVBS gebilligt hat, u.a. Folgendes:
Im Hinblick auf die Bildung einzelner Gruppen von Leistungsempfängern und auf andere Formen einer Binnendifferenzierung vertritt der DVBS folgende Positionen:
Die im Landesgesetz von Nordrhein-Westfalen vorgesehene Kürzung des Blindengeldbetrages für Blinde ab dem vollendeten 60. Lebensjahr lehnt der DVBS ab. Es gibt keine nachvollziehbaren Belege für die Behauptung, dass Blinde von diesem Alter an einen geringeren blindheitsbedingten Mehraufwand hätten. Die vom OVG Münster im Urteil vom 13.12.2001 - 16 A 4096/00 - dargelegten Gründe sind nicht stichhaltig. Das Gericht behandelt das Blindengeld praktisch als Einkommensersatzleistung.
Blinde Minderjährige haben grundsätzlich denselben Bedarf wie Erwachsene. Ihre Entwicklungs- und Bildungschancen hängen gerade bei einem möglichst integrierten Aufwachsen in der Gesellschaft und den dabei von den Eltern zu schulternden Lasten von einem ungeschmälerten Nachteilsausgleich ab. Das heißt: Auch die von den Eltern erbrachten Hilfen sind geldwerte Leistungen und der Einsatz des Blindengeldes zu ihrer Vergütung ist (wie beim Einsatz des Pflegegeldes zur Vergütung pflegender Angehöriger) zweckkonform. Dass Minderjährige - wie in Bayern, Berlin und ansatzweise in Sachsen (Altersgrenze 14 Jahre) - dieselbe Leistung erhalten wie Volljährige, ist somit gerechtfertigt und in allen Blindengeldgesetzen zu verankern. Solange diese Gleichbehandlung noch nicht erreicht ist, darf die Anrechnung von Pflegegeld nicht zum Wegfall oder zu einer Marginalisierung der Blindengeldleistung führen.
Eine Differenzierung der Leistung nach dem Alter, in dem die Erblindung eintritt, lehnt der DVBS ab. Dies gilt insbesondere auch für den von einer Arbeitsgruppe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge im vergangenen Jahr im Hinblick auf ein eventuelles Bundesbehindertengeld eingebrachten Vorschlag eines Leistungsausschlusses bei Personen, bei denen die Behinderung erst nach dem 27. Lebensjahr eintritt. Der DVBS ist der Überzeugung, dass der durch die Leistung zu befriedigende Bedarf unabhängig vom Alter besteht, in dem die Behinderung eintritt.
Die zum Teil im Ausland (z.b. Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland) praktizierte Aufstockung der Leistung in den ersten Monaten nach Eintritt der Erblindung ist nach Ansicht des DVBS nicht nachahmenswert. In diesen Monaten steht der Umstellungs- und Schulungsbedarf im Vordergrund. Hierfür dienen vorrangig die Leistungen der Rehabilitationsträger.
Für eine unterschiedliche Behandlung von neuen Antragstellern und bisherigen Leistungsempfängern, wie beispielsweise in Rheinland-Pfalz, gibt es keine sachbezogene Rechtfertigung. Der DVBS lehnt die Unterscheidung ab.
Neben dem Blindengeld fordert der DVBS ein Sehbehindertengeld für hochgradig sehbehinderte Menschen (Visus 1/20 und weniger und gleichgewichtige Sehbeeinträchtigungen). Diese Personen werden nach dem deutschen Sozialrecht als "hilflos" und mit einem Grad der Behinderung von 100 eingestuft. Sie benutzen regelmäßig die "Blindenhilfsmittel" (PG 07 des Hilfsmittelverzeichnisses der gesetzlichen Krankenversicherung) und werden im Ausland häufig auch bereits als "blind" eingestuft. Sie bilden eine Gruppe in der Grenzzone zwischen Sehbehinderung und Blindheit und entsprechen zahlenmäßig etwa einem Drittel der Gruppe der Blindengeldempfänger. Auch bei ihnen dient die Leistung der Finanzierung blindheitsbedingter Hilfen. Die Unterscheidung zwischen Blinden- und Sehbehindertengeld und eine entsprechende Staffelung des Leistungsbetrages dienen vor allem auch der Vermeidung von Härten. Die Feststellung über das Vorliegen von Blindheit sollte keine "Alles-oder-nichts-Entscheidung" sein. Die Staffelung des Pflegegeldes ist insoweit Vorbild.
Bremen / Marburg, 3. November 2004
Uwe Boysen, 1. Vorsitzender
Michael Richter, Geschäftsführer
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