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Stand: 20. Oktober 2004
Die Lage von Studienbewerber/innen und Studierenden mit Behinderung an deutschen Hochschulen hat sich seit Beginn der 1980er Jahre erheblich verbessert. "Meilensteine" dieser Zeit waren die Verabschiedung der - noch nicht an den Wandel der rechtlichen Rahmenbedingungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), Behindertengleichstellungsgesetze auf Bundes- und Länderebene) angepassten - KMK-Empfehlung "Verbesserung der Ausbildung für Behinderte im Hochschulbereich" vom 25. Juni 1982 sowie die Schaffung der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung des Deutschen Studentenwerks und erster Beratungseinrichtungen für Studierende mit Behinderung an verschiedenen Hochschulstandorten. [Fußnote: 1) So hat z.b. die Universität Dortmund bereits Ende der 1970er Jahre ein entsprechendes Beratungsangebot geschaffen. Fußnote Ende] Trotzdem ist deren Situation nach wie vor durch vielfältige Barrieren - auch in Form oftmals fehlender unterstützender Strukturen - gekennzeichnet. Studierende mit Behinderung müssen im Rahmen eines Studiums zusätzlich zu den an alle gestellten Anforderungen und neben ihrer individuell gegebenen Beeinträchtigung häufig die strukturellen Defizite im Hochschulbereich kompensieren und bestehende Barrieren überwinden.
Für eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und damit auch an der Hochschulbildung wurde in den letzten Jahren mit dem SGB IX und den Gesetzen zur Gleichstellung behinderter Menschen auf Bundes- und Länderebene eine Basis geschaffen. Sie tragen dem gewandelten Selbstverständnis von Menschen mit Behinderung und dem von allen Seiten postulierten Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik in vielen Punkten Rechnung.
Die zentralen Regelungen der Gleichstellungsgesetze auf Bundes- und Länderebene beziehen sich auf die Herstellung von Barrierefreiheit [Fußnote: 2) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. (§4 BGG) Fußnote Ende] - ein Begriff, der an das so genannte Inklusionskonzept [Fußnote: 3) Inklusion bedeutet vereinfacht formuliert, an Möglichkeiten, die der Mehrheit offenstehen, teilhaben zu können. Exklusion bedeutet somit, an Möglichkeiten, die der Mehrheit offenstehen, nicht teilhaben zu können. Fußnote Ende] anknüpft und im Sinne eines "universal design" auf eine Gestaltung von Lebensbereichen für alle Menschen zielt, so dass diese möglichst niemanden ausschließen und von allen gleichermaßen genutzt werden können.
Vor dem Hintergrund der Umgestaltung von Leistungsgesetzen gilt es nun, die Ziele des SGB IX und der Behindertengleichstellungsgesetze für Studierende mit Behinderung auch tatsächlich zu erreichen.
Im deutschen Hochschulsystem hat seit einiger Zeit ein tief greifender Wandel begonnen, der im Zuge der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Hochschulraums ("Bologna-Prozess") unter anderem zu mehr Wettbewerb, Profilbildung und Internationalisierung führen soll. Die Reformen beziehen sich unter anderem auf die Bereiche
Die mit diesen Reformen verbundenen Entwicklungen bergen für Studienbewerber/innen und Studierende mit Behinderung Chancen, aber auch erhebliche Risiken, die vor allem aus einer fehlenden Kompatibilität von Hochschul- und Sozialsystem resultieren.
Als gemeinsamer Bezugspunkt der Gestaltung eines europäischen Hochschulraums auf der einen und der Gestaltung gleichberechtigter Teilhabemöglichkeiten für Studierende mit Behinderung auf der anderen Seite kann die Schaffung eines "inklusiven" Hochschulsystems gesehen werden. Ein solches System postuliert die Sichtweise einer heterogenen Studierendenschaft, die aus diversen Mehrheiten und Minderheiten besteht - unter ethnischen, sozialen, geschlechtsrollen-, behinderungsbezogenen, religiösen und anderen Gesichtspunkten. Wünschenswert wäre es, wenn das Konzept einer "inklusiven Hochschule" oder einer "Hochschule für alle", in der Heterogenität und Vielfalt geschätzt und als Stärke begriffen werden, gestaltungs- und handlungsleitend wird. Gerade in der aktuellen Situation der Verknappung von Ressourcen sind Lösungen gefragt, die bildungsbezogener Ungleichheit entgegenwirken, indem sie gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen.
Nachfolgend werden die oben genannten zentralen Entwicklungen, deren (potenzielle) Folgen für Studienbewerber/innen und Studierende mit Behinderung und mögliche Lösungsansätze skizziert. Im Anschluss wird auf die bisherigen und die zukünftigen Aktivitäten des DVBS eingegangen.
Seit vielen Jahren wird in der Bundesrepublik Deutschland über die Reform des Hochschulzugangs diskutiert. Nachdem bereits in einigen Ländern (z.b. Baden-Württemberg) die Gestaltung von Auswahl- und Eignungsfeststellungsverfahren für Studiengänge, in denen die Studienplätze von den Hochschulen vergeben werden, auf diese übertragen wurde, ist mit der 7. Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 28. August 2004 auch auf Bundesebene eine Neuordnung auf Bundesebene der Hochschulzulassung erfolgt. Für die bundesweit von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zu vergebenden so genannten "harten" NC-Fächer führt dies zu zwei grundlegenden Veränderungen. Zum ersten Mal haben die Abiturbesten eines Jahrgangs die Möglichkeit, sich ihre Hochschule selbst auszusuchen - und zweitens werden die Auswahlrechte der Hochschulen massiv gestärkt.
Die Auswahl der Studierenden durch die Hochschulen kann jedoch zu einer Benachteiligung von Studienbewerber/innen mit Behinderung führen. In den derzeit laufenden Gestaltungsprozessen ist daher sicherzustellen, dass Auswahlverfahren Studienbewerber/innen mit Behinderung nicht benachteiligen und keine Verschlechterung im Vergleich zu den bisherigen Zulassungsmöglichkeiten eintritt.
Stark vereinfacht dargestellt, erfolgt die Bewerbung um einen Studienplatz in einem grundständigen Studiengang bislang entweder bei der ZVS oder - für die meisten Studiengänge - direkt bei den Hochschulen. Auswahlkriterien in zulassungsbeschränkten Studiengängen sind meist (noch) die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und die Wartezeit sowie vereinzelt auch weitere Kriterien. Bei der Bewerbung bei der ZVS besteht die Möglichkeit - aus gesundheitlichen und anderen (z.b. familiären) Gründen - verschiedene Sonderanträge zu stellen, die u.a. zu einer sofortigen Zulassung, zur Verbesserung der Durchschnittsnote / der Wartezeit oder zum Erhalt eines Studienplatzes am gewünschten Studienort führen können. Für die Bewerbung bei den Hochschulen gelten vergleichbare Regelungen. Bislang wurde bei Studienbewerber/innen mit Behinderung in der Regel zunächst geprüft, ob die Zulassung aufgrund der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung erfolgen kann. Die Anerkennung als Härtefall wurde nur dann "wirksam", wenn dies nicht der Fall war. Zudem kam es bei der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht, bei der ZVS und den meisten Hochschulen nicht auf das Merkmal "Behinderung" an, sondern auf die Auswirkungen einer Behinderung für den möglichen Studienbeginn sowie den Studien- und Berufsweg.
Ziel der Veränderungen im Bereich "Hochschulzugang" ist es, die Eignungsprofile von Studienbewerber/innen optimal mit den Anforderungen der Studiengänge abzugleichen. Dies setzt implizit voraus, dass Studienbewerber/innen uneingeschränkt mobil sind und an jeder Hochschule, an der sie sich bewerben, auch tatsächlich studieren könnten. Dies ist bei Studienbewerber/innen mit Behinderung jedoch zum Teil nicht der Fall. Ein zentraler Grund dafür liegt in nicht barrierefreien Strukturen vieler Hochschulen.
Eine Reihe der für die Vergabe von Studienplätzen bereits praktizierten oder vorgeschlagenen Auswahlverfahren (insbesondere die Auswahlkriterien) können zu mittelbaren und/oder unmittelbaren Benachteiligungen von Studienbewerber/innen mit Behinderung führen. Eine mittelbare Benachteiligung liegt generell dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Studienbewerber/innen mit Behinderung in besonderer Weise gegenüber anderen Studienbewerber/innen benachteiligen. Darüber hinaus kann es im Verlauf von Auswahlverfahren auch zu unmittelbaren Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung kommen.
Auswahlkriterien wie "studiengangsspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit" oder "fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen" können z.b. zu einer mittelbaren Benachteiligung führen. Die Arbeitsmarktsituation für Menschen mit Behinderung ist insgesamt problematisch. Sie haben häufig allein aufgrund des Vorliegens einer Behinderung deutlich schlechtere Einstellungschancen als Menschen ohne Behinderung. Die Aufnahme praktischer Tätigkeiten während oder unmittelbar im Anschluss an die schulische Ausbildung kann von daher für junge Menschen mit Behinderung erheblich erschwert und teilweise sogar unmöglich sein. Hinzu kommt, dass sie behinderungsbedingt in der Wahl oder Ausübung von beruflichen Tätigkeiten erheblich eingeschränkt sein können bzw. werden. Unter anderem deswegen erfolgt aufgrund der derzeit geltenden Härtefallrichtlinien der ZVS und von Hochschulen eine sofortige Zulassung dieses Personenkreises zum Studium, wenn die Wartezeit nicht sinnvoll überbrückt werden kann.
Vorbehaltlich einer entsprechenden Anpassung oder einer anderen Auslegung derzeit geltender (sozial-)rechtlicher Bestimmungen ergibt sich für behinderte Menschen mit Bedarf an (Arbeits-)Assistenz, Gebärdensprachdolmetscher/innen oder (arbeitsbezogenen) Hilfsmitteln ein weiteres Problem: Für alle Tätigkeiten außerhalb schulischer Veranstaltungen sowie für nicht explizit in einer Hochschulprüfungsordnung oder einer staatlichen Prüfungsordnung vorgesehene Praktika steht (auch während eines Studiums) derzeit in der Regel kein Kostenträger zur Verfügung. Die zuvor geschilderte finanzielle Problematik gilt analog auch für den Erwerb von zusätzlichen Qualifikationen außerhalb der Schule, z.b. für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen in den Bereichen "Informations- und Kommunikationstechnik" oder "Fremdsprachen".
Menschen mit Behinderung, die nach dem Erwerb der Hochschulreife zunächst eine betriebliche Ausbildung absolvieren, erhalten bei einem späteren Studium meist keine Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), [Fußnote: 4) Das Bundessozialhilfegesetz wird ab 1. Januar 2005 durch das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ersetzt. Fußnote Ende] da die Sozialhilfeträger den behinderungsbedingten studienbezogenen Mehrbedarf üblicherweise nur dann finanzieren, wenn es sich um die erste Ausbildung handelt. [Fußnote: 5) Vgl. dazu die Empfehlungen für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zum Besuch einer Hochschule der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe vom 13. September 2002. Fußnote Ende] Für die aufgrund solcher Auswahlkriterien für Studienbewerber/innen mit Behinderung entstehende strukturelle Benachteiligung ist eine Lösung zu suchen. Diese kann z.b. in der Anpassung (sozial-)rechtlicher Vorschriften und/oder im Erhalt bzw. der Weiterentwicklung der bisherigen Standards für Studienbewerber/innen mit Behinderung liegen - also insbesondere in einer Verankerung von Härtefallregelungen in Anlehnung an die bisherige Praxis der ZVS und der Hochschulen. Derzeit zeichnet sich ab, dass es auch in Zukunft Härtefallquoten geben wird, wenn auch voraussichtlich nur in Diplom- und Magisterstudiengängen im herkömmlichen einstufigen sowie in Bachelorstudiengängen im neuen zweistufigen Studiensystem. Bei der Vergabe von Studienplätzen in konsekutiven und insbesondere in nicht konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen wird es vermutlich keine Härtefallregelungen für Studienbewerber/innen mit Behinderung geben. Die Entwicklung in den Studiengängen, die einer staatlichen Prüfungsordnung unterliegen (z.b. Rechtswissenschaft, Lehramtsstudiengänge) wird hier nicht betrachtet.
Härtefallquoten stellen jedoch in Studiengängen mit einer geringen Zahl an Studienplätzen oftmals eine unbefriedigende Lösung dar. In solchen Studiengängen wird u.U. im Rahmen der Härtefallquote nur ein Studienplatz pro Bewerbungstermin vergeben, obwohl z.b. drei Studienbewerber/innen unzweifelhaft als Härtefälle anerkannt sind.
Härtefallquoten in bisheriger Höhe allein stellen somit keine vollständige Problemlösung dar. Zum einen ist zu prüfen, ob die bestehenden Härtefallrichtlinien um weitere Härtefallgründe ergänzt werden müssen. Zum anderen ist unabhängig von Härtefallquoten sicherzustellen, dass Auswahl- und Eignungsfeststellungsverfahren barrierefrei im Sinne der Behindertengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder gestaltet werden und geeignete Nachteilsausgleiche (z.b. analog den für Nachteilsausgleiche bei Studien- und Prüfungsleistungen geltenden Bestimmungen) gewährt werden - was derzeit in der Regel nicht der Fall ist. Bei der Durchführung von Auswahlverfahren können aus den Einstellungen und dem Verhalten der Beurteilenden gegenüber Menschen mit Behinderung erhebliche Benachteiligungen resultieren. [Fußnote: 6) Vgl. allgemein zu Einstellungen und Verhalten gegenüber Menschen mit Behinderung Cloerkes, G.: Soziologie der Behinderten, 2. Auflage 2001, S. 73 ff. Fußnote Ende] Daher erscheint es sinnvoll, z.b. die Beauftragten der Hochschulen für die Belange behinderter Studierender an der Konzeption der Auswahlverfahren sowie bei der Durchführung und ggf. Modifikation des Auswahlprozesses zu beteiligen.
Durch die sukzessive Ablösung des bisherigen einstufigen durch das zweistufige Bachelor-/Masterstudiensystem verändern sich die Strukturen des Studiums nachhaltig. Bachelorstudiengänge sollen nach drei bis vier Jahren einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss ermöglichen. Danach kann unmittelbar anschließend oder nach einer Berufs- oder Familienphase ein ein- bis zweijähriges Masterstudium erfolgen. Mit diesem zweistufigen System verändern und erweitern sich grundsätzlich die Möglichkeiten, den eigenen Studienweg zu gestalten und die Lebensplanung zu flexibilisieren. An den deutschen Hochschulen werden derzeit drei Arten von Bachelor- und Masterstudiengängen angeboten: Bachelorstudiengänge, konsekutiv darauf aufbauende Masterstudiengänge, nicht konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge.
Die Gestaltungsbedingungen für Bachelor-/Masterstudiengänge sind in §19 HRG, in den Landeshochschulgesetzen und in Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (z.b. "Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß §9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor-/Masterstudiengängen" vom 10. Oktober 2003) festgelegt.
Grundsätzlich berechtigt der Bachelor zur Aufnahme eines Masterstudiums an der bisherigen oder an einer anderen Hochschule. Es ist davon auszugehen, dass die Landesgesetzgeber bzw. die Hochschulen zusätzlich zum Bachelor weitere Zulassungskriterien festsetzen (vgl. die Ausführungen zum Punkt "Auswahlrechte der Hochschulen").
Im bisherigen einstufigen Studiensystem bestand eine unterschiedliche Wertigkeit der an Fachhochschulen sowie an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen erworbenen Abschlüsse. Die Wertigkeit von Masterabschlüssen ist hingegen vom Hochschultyp unabhängig. In der Übergangsphase vom einstufigen auf das zweistufige Studiensystem verleihen Bachelorabschlüsse grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen. Masterabschlüsse verleihen bei entsprechender Akkreditierung dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.
Das Bachelor-/Masterstudiensystem befindet sich derzeit in der Entwicklungs- bzw. Einführungsphase. Die grundlegenden Rahmenbedingungen stehen zwar fest, es bleibt aber abzuwarten, wie die konkrete Gestaltung und Akzeptanz der neuen Studiengänge sein wird.
Nachfolgend wird ausschließlich auf die möglichen Folgen einer Einführung des Bachelor-/Masterstudiensystems für die Finanzierung von studienbezogenen Assistenzleistungen, Gebärdensprachdolmetscher/innen und Hilfsmitteln im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zum Besuch einer Hochschule eingegangen. Die langjährige Anwendungspraxis stellt eine erhebliche Benachteiligung von Studierenden mit behinderungsbedingtem studienbezogenem Mehrbedarf dar,
Dies stellt für die drei vorgenannten Gruppen im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung eine erhebliche Benachteiligung sowie einen Wettbewerbsnachteil auf dem Arbeitsmarkt dar, denn bestimmte, allgemein übliche Bildungsverläufe werden de facto von vornherein verwehrt. Die bisherige Anwendungspraxis, nach der Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule nur für die erste Ausbildung gewährt wird, kann zudem im Zuge der Umstellung auf das Bachelor-/Masterstudiensystem dazu führen, dass der behinderungsbedingte studienbezogene Mehrbedarf für ein Masterstudium nicht finanziert wird. Dies würde bedeuten, dass zukünftig der Bildungsweg behinderter Menschen mit behinderungsbedingtem studienbezogenem Mehrbedarf in der Regel mit dem Bachelor endet. Hinzu kommt, dass für Studienzeiten im Ausland - auch wenn diese im Rahmen der ersten Ausbildung absolviert werden - in der Regel keine Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule gewährt werden, so dass das mit der Einführung des Bachlelor-/Mastersystems verbundene Ziel einer Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität u.U. nicht realisiert werden kann.
Der bereits genannte Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 legt fest, dass Bachelorabschlüsse grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen, Masterabschlüsse dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen verleihen. Daher sollte das Bachelor-/Mastersystem als Einheit gesehen werden, die wie die bisherigen Diplom- und Magisterstudiengänge an Universitäten zur Promotion berechtigt und den Zugang zum höheren Dienst ermöglicht. Die Kennzeichnung des Bachelor als "erster berufsqualifizierender Abschluss" darf nicht dazu führen, dass aufgrund einer rein formalen Betrachtung der behinderungsbedingte studienbezogene Mehrbedarf für ein Masterstudium nicht finanziert wird und damit eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zur jetzigen Situation eintritt.
Mit der 6. HRG-Novelle vom 8. August 2002 wurde folgende Bestimmung aufgenommen: "Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der bis zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ist studiengebührenfrei. In besonderen Fällen kann das Landesrecht Ausnahmen vorsehen." (§27 Abs. 4 HRG). Einige Landesregierungen (z.b. Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg) halten die 6. HRG-Novelle für verfassungswidrig und haben daher ein Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht angestrengt. Nach Rechtsauffassung der klagenden Länder besteht für ein grundsätzliches Verbot von Studiengebühren weder eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes noch hätte das Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrats (die nicht vorliegt) rechtskräftig werden dürfen. Die Novelle stelle somit einen unzulässigen Eingriff des Bundes in das Haushaltsrecht der Länder dar.
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beginnt am 9. November 2004. Mit einem Urteil wird Anfang 2005 gerechnet, wobei eine Reihe von Expertinnen und Experten sowie von Politiker/innen aller Parteien vor dem Hintergrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Juniorprofessur (5. HRG-Novelle) vom 27. Juli 2004 mit einer Entscheidung zu Gunsten der klagenden Länder rechnen.
Ungeachtet dessen wird über Studiengebühren(-modelle) schon seit längerem diskutiert. Einige Bundesländer bereiten mittlerweile entsprechende Gesetzentwürfe vor. Nach Auffassung des Centrums für Hochschulentwicklung (CHE) wird einer sozialverträglichen Gestaltung der Erhebung von Studiengebühren dabei oftmals eine zu geringe Bedeutung beigemessen. [Fußnote: 7) CHE-News vom 3. August 2004 (http://www.che.de/news.php?id=223) Fußnote Ende] Auch die Vorschläge, die auf die Gewährung von Darlehen mit einkommensabhängiger Rückzahlung (nach Studienabschluss) oder ein Stipendiensystem zielen, gehen zum Teil von Prämissen aus (insbesondere Beschäftigungs- und Einkommenschancen), die für Menschen mit Behinderung aus den verschiedensten Gründen nicht ohne weiteres als erfüllt angesehen werden können. Unabhängig von einer grundsätzlich zustimmenden oder ablehnenden Haltung zur Einführung von Studiengebühren ist es daher höchste Zeit zu klären, wie die Belange von Studierenden mit Behinderung in den bereits jetzt und/oder zukünftig zur Diskussion stehenden Modellen angemessen berücksichtigt werden können.
In Analogie zu den bisherigen Überlegungen und Stellungnahmen zum Thema "Nachteilsausgleiche" sollte eine Zahlung von Studiengebühren in voller Höhe an die Bedingung geknüpft werden, dass für Studierende mit und ohne Behinderung tatsächlich gleichwertige Studienbedingungen bestehen. Solange dies nicht der Fall ist, sind geeignete Nachteilsausgleiche zu gewähren, wobei für deren Art und Ausgestaltung unterschiedliche Ansatzpunkte denkbar sind.
Eine weitere Forderung stellt die angemessene Berücksichtigung der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung dar. Dabei sollten die bisherigen Erfahrungen zum Thema "Langzeitstudiengebühren" ausgewertet [Fußnote: 8) Unter Langzeitstudiengebühren werden hier sowohl Studiengebühren für Studierende, die die Regelstudienzeit um mehr als eine definierte Semesterzahl überschritten haben als auch Studiengebühren für Studierende, die eine bestimmte Menge an Semesterwochenstunden verbraucht haben, verstanden. Fußnote Ende] und ggf. eine Regelung in Anlehnung an §15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG (Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus) geprüft werden.
Angesichts einer Reihe von Presseberichten (z.b. FOCUS 32/2004) sowie von Veröffentlichungen einiger Länderministerien (z.b. "10 Eckpunkte zur Einführung sozialverträglicher Studiengebühren in Baden-Württemberg") [Fußnote: 9) http://www.mwk-bw.de/Aktuelles/Publikationen/10_Eckpunkte.pdf Fußnote Ende] scheinen zur Zeit Modelle nachlaufender Studiengebühren auf Darlehensbasis von den politischen Entscheidungsträgern favorisiert zu werden. Dies bedeutet, dass Studierende, die ihre Gebührenschuld nicht sofort begleichen können, zu deren Zahlung ein besonderes Darlehen aufnehmen, welches erst nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu tilgen ist. Eine differenzierte Beurteilung solcher und anderer Vorschläge sowie eine Konkretisierung möglicher Forderungen des DVBS ist jedoch nur nach einer umfassenden Analyse der Modelle möglich. So eröffnen neue Entwicklungen im Bereich "Studienfinanzierung" - zumindest theoretisch - auch die Chance, bislang bestehende Probleme wie die Finanzierung des behinderungsbedingten studienbezogenen Mehrbedarfs durch den Sozialhilfeträger (siehe Punkt II. 2.) zu lösen oder abzumildern.
Eine weitere - von konkreten Modellen unabhängige - Forderung könnte lauten, dass das Land oder die Hochschulen einen Teil der durch Studiengebühren generierten finanziellen Mittel zur Herstellung gleichwertiger Studienbedingungen verwenden. Dabei wäre es denkbar, z.b. mit den Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung der Hochschulen und/oder den überregionalen und regionalen Interessenvertretungen von Studierenden mit Behinderung - in Anlehnung an §5 BGG -, Zielvereinbarungen zur Herstellung gleichwertiger Studienbedingungen zu schließen.
Andreas Bethke war viele Jahre Mitglied im Beirat der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung finanzierten Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung des Deutschen Studentenwerks. Mittlerweile wurde Michael Richter als Beiratsmitglied berufen. Im Beirat vertritt der DVBS die spezifischen Interessen blinder und sehbehinderter Studierender und hat wichtige Anstöße für die Beseitigung struktureller Defizite und den Abbau von Barrieren gegeben.
Im letzten Jahr hat der DVBS für ein Gespräch mit Frau Ute Berg (MdB), das der Vorbereitung der Fachkonferenz "Barrierefreies Studium" der SPD-Bundestagsfraktion diente, die "Eckpunkte des DVBS zur selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen am Hochschulbildungswesen" erstellt, die seitdem mehrfach überarbeitet wurden. Andreas Bethke hat auf der Fachkonferenz die Arbeitsgruppe "Studienorganisation" moderiert.
Aufgrund der sich abzeichnenden Veränderungen wurde der Arbeitskreis Hochschule gegründet, in dem zur Zeit Uwe Boysen, Dr. Maike Gattermann-Kasper, Andrea Katemann, Michael Richter und Franz-Josef Visse mitarbeiten.
Maike Gattermann-Kasper wurde im Februar 2004 vom Vorstand zur Beauftragten für Hochschulangelegenheiten ernannt. In dieser Funktion hat sie im März die sich auf den Hochschulbereich beziehenden Fragen des an die Verbände behinderter Menschen gerichteten Fragenkatalogs des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung für den 5. Bericht der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe in einer ausführlichen Stellungnahme beantwortet.
Der AK Hochschule will die Entwicklungen im Hochschulbereich weiter beobachten und plant, insbesondere zum Thema "Implikationen des Bachelor-/Masterstudiensystems" und "Studiengebühren" an die Entscheidungsträger im Hochschulbereich und in der Politik heranzutreten. Andrea Katemann hat mit der Organisation einer Tagung mit dem derzeitigen Arbeitstitel "Auswirkungen des Wandels im Hochschulsystem auf Menschen mit Behinderung: Notwendigkeiten und Bedarfe" begonnen, die vom 18. bis 20. März 2005 in Bielefeld stattfinden wird.
Vor dem Hintergrund der in Teil I skizzierten Ausgangslage und dem Leitbild einer "Hochschule für Alle" sollten die Belange von Studienbewerber/innen und Studierenden mit Behinderung bei der Schaffung neuer und der Veränderung bestehender Strukturen im Hochschulbereich im Idealfall von Anfang an berücksichtigt werden. Die Ausführungen in Teil II haben gezeigt, dass unsere Einfluss- und Gestaltungsspielräume im Bereich "Auswahlrechte der Hochschulen" und "Bachelor-/Masterstudiensystem" nur noch relativ gering sind. Im Bereich "Studiengebühren" haben wir noch Zeit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die 6. HRG-Novelle. Wir bitten daher die Mitglieder des DVBS, den AK Hochschule durch Ideen, Anregungen und Kritik zu unterstützen. Nur so haben wir eine Chance aktiv zu werden und nicht nur reagieren zu können.
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