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Zu Anfang dieses Jahres wurden mit der Einführung der Sozialgesetzbücher (SGB) II und XII, bei gleichzeitiger Abschaffung des BSHG, die unter dem Stichwort "Harz IV" heiß diskutierten Reformen umgesetzt. Das wichtigste Ziel dieser Gesetzesänderung war die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe sowie die Zuständigkeitsverlagerung von den Arbeitsagenturen und Sozialämtern für die Jobvermittlung von Beziehern solcher Leistungen zu den neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften. So weit, so gut.
Im Verlauf der politischen Umsetzung wurde jedoch letztes Jahr die Möglichkeit für Kommunen geschaffen, anstatt gemeinsam mit den Arbeitsagenturen eine Arbeitsgemeinschaft zu gründen, die Aufgaben für den benannten Personenkreis selbst zu übernehmen (Optionsmodell).
Bundesweit nahmen 69 Kommunen diese Möglichkeit wahr, so dass heute für die Auszahlung von Leistungen nach Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) oder für die Vermittlung von Beziehern dieser Leistungen in die Erwerbstätigkeit entweder eine Arbeitsgemeinschaft oder die Kommune selbst zuständig ist.
Im Folgenden sollen allein die Probleme behandelt werden, die aus der Zuständigkeitsverlagerung für diesen Bereich auf "neue" Leistungserbringer resultieren. Zwar wurden im Rahmen dieses Reformwerkes auch Veränderungen im Leistungsrecht eingeführt. Die bei der Rechtsberatung des DVBS - in nicht gekannter Anzahl - gestellten Fragen zeigen aber, dass diese Auswirkungen (zumindest noch zur Zeit) eindeutig von den Konsequenzen der Veränderungen bei der Zuständigkeit überlagert werden.
Von entscheidender Bedeutung für die Frage nach einem Nachbesserungsbedarf innerhalb der Reform - unter dem Aspekt der Schwerbehinderung von Menschen - dürfte sein, ob es sich bei diesen derzeit auftauchenden Problemen um solche aufgrund eines Systemmangels oder um bloße Schwierigkeiten während der Übergangsphase handelt.
Im Rahmen der Leistungsgewährung durch die Arbeitsgemeinschaften oder durch optierende Kommunen für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen treten insbesondere drei Probleme auf:
1. Blindengeld- oder Blindenhilfeempfängern wird dieser zweckgebundene Nachteilsausgleich unrechtmäßig auf ihr Einkommen angerechnet und so die Höhe des ALG 2-Anspruchs reduziert.
2. Die im Rahmen der Anspruchsberechnung nach ALG 2 zu berücksichtigenden "angemessenen Kosten für die Unterkunft" werden sehr niedrig angesetzt und berücksichtigen häufig behinderungsspezifische Mehrkosten, wie eine notwendige ÖPNV-Anbindung, eine zentrale Wohnlage, einen Raummehrbedarf durch Hilfsmittel etc. nicht.
3. Ende März wurde bei einem Treffen von Vertretern der meisten Anbieter für Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Fortbildung für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen beim DBSV festgestellt, dass durch Arbeitsgemeinschaften oder optierende Kommunen im Jahr 2005 noch keine Maßnahmen genehmigt wurden. In der Konsequenz heißt das, dass bei den Berufsförderungs- und den Berufsbildungswerken zumindest im ersten halben Jahr 2005 ca. 40 % weniger Maßnahmen durchgeführt werden können.
Bei den ersten beiden Problemen dürfte es sich um typische Umstellungsprobleme handeln, bedenkt man, dass die Zuständigkeitsverlagerung häufig mit der Einarbeitung neuer Mitarbeiter einhergeht. Diese Probleme sollten sich jedoch im Rahmen der Verwaltungspraxis und ggf. der gerichtlichen Überprüfung relativ kurzfristig lösen lassen.
Die Nichtgewährung von Maßnahmen durch Berufsförderungs- und Berufsbildungswerke scheint der gleichen Ursache geschuldet. Allerdings könnte das Andauern dieser Praxis - auch nur für einen relativ kurzen Zeitraum - zu irreparablen Schäden in der Infrastruktur der beruflichen Aus- und Fortbildung führen, da die Einrichtungen relativ kurzfristig gezwungen wären, qualifiziertes Personal zu entlassen und eventuell ganze Ausbildungsgänge zu schließen.
Für den Bereich der Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen ist es sinnvoll, zunächst die aktuelle Rechts- und Sachlage zu betrachten. In den Zuständigkeitsbereichen der bundesweit 69 optierenden Kommunen dürfen Einrichtungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) gemäß § 22 Abs. 4 SGB III nur noch beratend tätig werden, keinesfalls aber noch Personen in Arbeitsverhältnisse vermitteln oder Leistungen, z. B. zur Eingliederung in das Arbeitsleben, gewähren. Gerade für den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen besteht aber insbesondere im Rahmen des SGB III ein umfangreiches, dezidiertes und bewährtes Instrumentarium an Fördermaßnahmen, dessen sachgerechte Anwendung spezielle Kenntnisse und einen erheblichen Erfahrungsschatz voraussetzt.
Dieser Tatsache wurde bisher in der Regel durch speziell geschultes Personal bei den örtlichen Arbeitsagenturen Rechnung getragen. Trotz einschlägiger Schulungsbemühungen der optierenden Kommunen scheint es weitgehend nicht gelungen zu sein, mit Übergang der genannten Zuständigkeit, auch nur annähernd gleichwertiges Personal zeitnah auszubilden. Ähnliches gilt für die Kommunen, in denen eine so genannte Arbeitsgemeinschaft eingerichtet wurde. In diesen Fällen nimmt diese gemäß § 44 b Abs. 3 SGB II i.V.m. § 16 Abs. 1 SGB II ebenfalls als Leistungsträger die Aufgaben der BA, inklusive der Durchführung von Maßnahmen nach Maßgabe des SGB III, wahr.
Selten scheint auch in dieser Konstellation die Einbeziehung von erfahrenen Fachleuten im Bereich der Eingliederung von schwerbehinderten Menschen gewährleistet. In der Folge werden nach unseren Erfahrungen derzeit nur in sehr vereinzelten Fällen schwerbehinderte Menschen bei ihren Bemühungen um Eingliederung in den Arbeitsmarkt kompetent und sachgemäß unterstützt.
Geradezu potenziert treten die geschilderten Probleme für den Personenkreis der schwerbehinderten Akademiker auf. Diese Zuspitzung resultiert aus der Tatsache, dass gerade Akademiker häufig hoch spezialisiert sind und somit besonders flexibel in Bezug auf ihren Arbeitsort sein müssen und in der Regel bundesweit auf Arbeitsplatzsuche gehen. Diesem Umstand wurde durch die BA durch die Einrichtung einer bundesweit agierenden Arbeitsvermittlung für schwerbehinderte Akademiker (ZAV) mit Sitz in Bonn Rechnung getragen.
Nach einer vorsichtigen Schätzung sind allein ca. 20 % aller unserer erwerbstätigen Mitglieder durch die ZAV in ein Arbeitsverhältnis vermittelt worden. Die ZAV kann derzeit leider nur noch in einem Bruchteil der Fälle arbeitssuchender, schwerbehinderter Akademiker - unter gleichzeitiger Koordination mit dem sachgerechten Einsatz des speziellen Instrumentariums des SGB III - aktiv werden. Zum einen ist dieser Personenkreis häufig länger als ein Jahr erwerbslos, d. h. er wird nunmehr durch die optierenden Kommunen oder die eingerichteten Arbeitsgemeinschaften betreut. Zum anderen kommt eine Zuständigkeit für Studienabsolventen nur selten in Betracht. Hat ein Universitätsstandort optiert, ist durch die Zuständigkeit unerfahrener Mitarbeiter und derzeit noch absolut mangelhafter Vernetzung der optierenden Kommunen und der eingerichteten Arbeitsgemeinschaften an eine bundesweite Vermittlung nicht zu denken.
Weiterhin steht zu befürchten, dass sowohl optierende Kommunen als auch Arbeitsgemeinschaften nicht bereit sind, hohe Eingliederungskosten für eine dauerhafte Vermittlung von schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis zu tragen, da diese Personen bereits dann wieder aus ihrem Zuständigkeitsbereich fallen, wenn sie einen Arbeitslosengeldanspruch erwerben, d. h. in der Regel ein Jahr beschäftigt waren. Angesichts dieser geschilderten Rechtslage dürfte beispielsweise die Gewährung von Eingliederungszuschüssen für drei Jahre an den Arbeitgeber eines schwerbehinderten Menschen - im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - nur noch selten gewährt werden.
Die derzeitigen Probleme im Leistungsbereich werden sicherlich sukzessive kleiner, so dass die Zuständigkeitsverlagerung für ALG II-Empfänger auf die Arbeitsgemeinschaften oder auf die optierenden Kommunen für die Betroffenen lediglich als ein "Bäumchen wechsel dich" ihrer zuständigen Leistungserbringer einzuschätzen sind. Für den Bereich der Arbeitsvermittlung ist möglichst rasch der Einsatz von - in der Vermittlung von schwerbehinderten Menschen qualifizierten - Fallmanagern bei den Kommunen oder den Arbeitsgemeinschaften zu fordern. Wichtig ist dabei auch, dass diesen Fallmanagern dann auch ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um geeignete Maßnahmenpakete schnüren zu können.
Im Bereich der Arbeitsvermittlung für schwerbehinderte Akademiker muss die spezielle Zuständigkeit der überaus erfolgreichen ZAV über eine gesetzliche "Sonderzuständigkeit" wieder hergestellt werden; denn nur die ZAV verfügt über ausreichend Erfahrung und vor allem "Arbeitgeberkontakte", um diesen Personenkreis erfolgreich in das Arbeitsleben zu vermitteln. Werden bei der Arbeitsvermittlung für schwerbehinderte Menschen nicht schnell Maßnahmen ergriffen, so droht die ungebremste Steigerung der Arbeitslosenzahlen unter diesen Menschen, die im ersten Quartal dieses Jahres ungefähr 10 % betrug und von ca. 178.000 zu 195.000 erwerbslosen schwerbehinderten Menschen führte.
Passiert also auf diesem Gebiet nichts, so könnte die neue Zuständigkeit bei der Arbeitsvermittlung für die Betroffenen und die Verantwortlichen schnell zu einem "Blindekuh-Spiel" geraten, da die Betroffenen nicht mehr wissen, wo sie sich bei der Arbeitsplatzsuche hinwenden sollen und bei den neu verantwortlich gewordenen Arbeitsgemeinschaften und optierenden Kommunen auf Ansprechpartner treffen, die nicht wissen, wie sie sich bewegen dürfen und nur einen sehr beschränkten Aktionskreis haben.
Marburg, 29.04.2005
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