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Im Dezember des vergangenen Jahres verabschiedete das Europäische Parlament mit überwältigender Mehrheit eine Verordnung, die die Rechte behinderter Fluggäste regelt. Nach mehr als fünfjähriger Arbeit ist damit erstmalig eine behinderungsspezifische Verordnung in Brüssel verabschiedet worden.
Die Europäische Blindenunion (EBU) hat einen beträchtlichen Anteil an der Formulierung, Verbreitung und schließlich auch der Durchsetzung dieser Verordnung.
Diese Verordnung, die im Jahr 2008 in Kraft tritt und für alle Flughäfen gilt, die mehr als 50.000 Passagiere pro Jahr bedienen, umfasst vier Kernelemente:
Behinderte Fluggäste haben einen Anspruch auf durchgängige Betreuung von der Ankunft am Flughafen bis zum Einstieg ins Flugzeug sowie vom Ausstieg aus dem Flugzeug bis hin zur Abreise vom Flughafen. Dies bedeutet, dass der Service nicht erst am Check-in-Schalter beginnt, sondern schon bei der Ankunft mit dem Taxi, dem Bus oder der Bahn einsetzen muss.
Behinderte Fluggäste entrichten keine Gebühren für diesen Service. Die Kosten werden von den Fluggesellschaften proportional zu ihrem Fluggastaufkommen getragen. Der Service wird durch den Betreiber des Flughafens realisiert.
Das Personal, das direkt in Kontakt mit Fluggästen steht, wird durch entsprechende Trainingskurse für den Umgang mit behinderten Fluggästen sensibilisiert. In diesem Zusammenhang werden europaweite Minimalstandards für die Qualität der Betreuung behinderter Fluggäste definiert. Behindertenorganisationen sollten hieran beteiligt werden.
Es besteht eine Beförderungspflicht für behinderte Fluggäste, soweit dies nicht aufgrund schwerwiegender technischer oder Sicherheitsfragen unmöglich ist. Ein Beispiel hierfür wäre eine enge Flugzeugkabine, die die Nutzung eines Rollstuhls unmöglich macht. Die Fluggesellschaft muss in solchen Fällen jedoch Alternativen anbieten.
Die EBU war maßgeblich an der Gestaltung dieser ersten behindertenspezifischen Verordnung beteiligt, so führten beispielsweise die Einlassungen der EBU dazu, dass eine Regelung aus der Verordnung entfernt wurde, die ein Limit von fünf Stunden für die Mitnahme von Führhunden vorgesehen hatte.
Der endgültige Text der Verordnung ist zurzeit noch nicht verfügbar, da er noch auf seine rechtliche Konsistenz in den unterschiedlichen Sprachen der EU überprüft wird. Auch muss der Ministerrat der Verordnung noch zustimmen, aufgrund der überwältigenden Mehrheit im Parlament dürfte dies jedoch nur noch eine Formsache sein. Außerdem wurde der Text der Verordnung ohne Einwände oder etwaige Alternativklauseln verabschiedet.
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