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Dr. Otto Hauck: Probleme mit dem Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis

Die geltende Regelung



Gemäß § 145 Abs. 1 SGB IX haben Blinde und andere besonders mobilitätsbeein­trächtigte Menschen im öffentlichen Nahverkehr Anspruch auf unentgeltliche Beförderung.



§ 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX erstreckt dieses Recht auf die Mitnahme "einer Begleitperson ..., sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist".



§ 146 Abs. 2 SGB IX bestimmt: "Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind."



Auf dem Schwerbehindertenausweis mit dem orangefarbenen Aufdruck befindet sich neben dem Merkzeichen B der Vermerk: "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen."




Die aktuellen Probleme



Diese als Nachteilsausgleich gedachten Regelungen führen auf Grund ihrer unpräzi­sen Terminologie und einer veralteten Einschätzung der Fähigkeiten behinderter Menschen, die immer häufiger ein Mobilitätstraining absolviert haben, gerade in der letzten Zeit zunehmend zu dem Missverständnis, dass schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B im Ausweis verpflichtet sind, stets eine Begleitperson bei sich zu haben. So wurde und wird immer wieder Behinderten ohne Begleitperson die Mitnahme in öffentlichen Nahverkehrsmitteln und der Zutritt zu Schwimmbädern verweigert.



Außerdem gab das Amtsgericht Flensburg mit Urteil vom 31.10.2003 - 67 C 281/03 - der Schadensersatzklage eines Kraftfahrers gegen einen Heimträger wegen Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 BGB) statt, weil dieser eine Heimbewohnerin mit dem Merkzeichen B im Ausweis ohne Begleitperson auf die Straße gelassen hatte, wo die Heimbewohnerin einen Unfall verursachte. Zur Begründung der verschärften Aufsichtspflicht wies das Amtsgericht darauf hin, dass im Ausweis "die Notwendigkeit ständiger Begleitung" amtlich vermerkt worden sei. Die Berufung wurde vom Landgericht Flensburg zurückgewiesen.



Diese Beispiele zeigen, dass in der Praxis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson häufig in eine Verpflichtung umgedeutet wird. Damit kann der Nachteilsausgleich rasch zum Nachteil für die Betroffenen und auch für Heimträger werden und den schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren. Da nützt es wenig, dass sich auf der Rückseite des Ausweises der an sich richtige Hinweis findet: "Er (der Ausweis) dient der Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen ..."; denn dieser Hinweis bleibt in der Praxis - wie auch das Flensburger Urteil zeigt - regelmäßig unbeachtet oder wird nicht richtig verstanden.



Lösungsvorschläge



Zur Änderung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Formulierung auf der Vorderseite des Ausweises sind mehrere Vorschläge unterbreitet worden:



Das Wort "ständig" soll im Gesetz und im Ausweis gestrichen werden.



Kommentar: Dieser Vorschlag hilft nicht weiter, da die "Notwendigkeit der Begleitung" nach wie vor im Gesetz und im Ausweis stünde und in der Praxis nicht anders als die jetzige Formulierung verstanden würde.



In den Ausweis soll ein Vermerk des Inhalts aufgenommen werden, dass der Ausweis dem Inhaber "zur Inanspruchnahme von Rechten dient und keine Beweisfunktion zu Lasten des Inhabers hat".



Kommentar: Diese Änderung könnte zwar Fehlurteilen der Gerichte vorbeugen. Aber Busfahrer und Kassenpersonal von Schwimmbädern könnten mit dem juristischen Begriff "Beweisfunktion" kaum etwas anfangen.



§ 146 Abs. 2 SGB IX soll wie folgt geändert werden: "Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung ..." und weiter im Text wie bisher. Entsprechend muss § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX modifiziert werden. Auf der Vorderseite des Ausweises sind dann das Merkzeichen B und folgender Satz einzutragen: "Die Berechtigung zur Mitnah­me einer Begleitperson ist nachgewiesen."



Kommentar: Dieser Vorschlag stellt für jedermann klar, dass es ein Recht, aber keine Pflicht zur Mitnahme einer Begleitperson gibt. Er entspricht der Intention des Gesetzgebers, wie sie schon jetzt aus dem Vermerk auf der Rückseite des Ausweises hervorgeht, wonach der Ausweis der Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen dient.



Zusätzlich zu den Änderungen unter c) wird empfohlen, die Worte "zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere" aus § 146 Abs. 2 SGB IX zu streichen.



Kommentar: Die Streichung des Hinweises auf die Gefahren wäre aus Sicht der Behinderten zu begrüßen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dies beim Gesetzgeber auf Gegenliebe stößt, weil er dadurch - meines Erachtens zu Unrecht - eine Ausweitung des berechtigten Personenkreises befürchtet. Dies hat sich vor einigen Jahren schon bei einer gleichgerichteten Eingabe des DBSV gezeigt.



Ergebnis



Wir müssen uns für eine Regelung gemäß den Vorschlägen unter 3 c) bzw. 3 d) einsetzen, um künftigen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Merkzeichen B entgegen zu wirken. Die Aussichten sind gegenwärtig nicht so schlecht; denn die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, MdB Karin Evers-Meyer, und der behindertenpolitische Sprecher der CDU-Fraktion im Bundestag, MdB Hubert Hüppe, setzen sich für eine baldige Verbesserung der bestehenden Regelung ein. Wie diese letztlich aussehen wird, ist noch offen. Ziel muss aber eine Regelung sein, die keine Fehlinterpretationen mehr zulässt.



Nachtrag:


Am 4. Mai wurde aus Berlin mitgeteilt, dass der Referentenentwurf noch im Mai vorgelegt und noch vor der Sommerpause in das Parlament eingebracht werden soll. Die Klarstellung zum Merkzeichen B soll nun im Zusammenhang mit einer ohnehin anstehenden Gesetzesänderung zur Verrechtlichung der Anhaltspunkte, die für die Erteilung von Schwerbehindertenausweisen bedeutsam sind, erfolgen.

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