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In einem Bescheid vom April 2006 hat die Beihilfestelle der Deutschen Rentenversicherung Bund den PTN1 als Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) anerkannt.
Zunächst wurde die Kostenübernahme für das Abspielgerät der Firma Plextalk noch mit dem Verweis auf das Hilfsmittelverzeichnis abgelehnt.
Im Widerspruchsverfahren hatte diese Begründung keinen Bestand. Das Abspielgerät erfüllt nach erneuter Prüfung die Voraussetzungen eines Hilfsmittels für blinde Menschen, weil kein handelsüblicher MP3-Spieler über eine Sprachführung bei den Gerätefunktionen verfügt und die gezielte Navigation in speziell strukturierten Werken nur mit einem DAISY-Spieler möglich ist.
DAISY lässt die Vorgabe mehrerer Gliederungsebenen zu. Nicht benötigte Unterpunkte können bei der Auswahl sofort und gezielt ausgeblendet und übersprungen werden. Als Beispiel für meine mehrstündige Nutzung spezieller DAISY-Strukturen lag die DAISY-Radio dem Widerspruch bei.
Zudem war mein Hinweis auf Neuproduktionen in unseren Hörbüchereien ausschließlich im DAISY-Format hilfreich, weil mein Lesebedarf mit einem handelsüblichen Kassettengerät nicht mehr gedeckt werden kann. Die Übereinstimmung mit den für ein Lese-Sprech-Gerät entwickelten Kriterien ist nun von der Beihilfestelle anerkannt worden. Das BSG hatte blinden und hochgradig sehgeschädigten Menschen ein Informationsbedürfnis zugestanden, das die Teilhabe an Büchern und Zeitschriften einschließt. Komponenten und Software wurden zu einer Spezialanwendung zusammengefügt, die im Alltag eine Sehschädigung ausgleicht und den gezielten Zugriff auf unzugängliche Informationen zulässt.
Ein Anfang ist gemacht, damit die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen und der Beihilfestellen zum allgemeinen und unstrittigen Standard wird.
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