



Suchen Sie in horus aktuell, unserem Newsletter, und horus online, unserer Vereinszeitschrift:
Die Visusgrenze für die Sehbehinderung nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation WHO, Grad 1, ist 0,3. Darunter fällt auch ein abgerundeter Visus von 0,32 oder 0,33. Das hat eine Arbeitsgemeinschaft des Gemeinsamen Bundesausschusses 2005 nochmals bestätigt. Erwachsenen Patienten auch mit einem bestkorrigierten Visus von 0,32 oder 0,33 auf dem besseren Auge können also zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Brillen und andere Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe verordnet werden.
Es ist immer zu unterscheiden zwischen "die Sehschärfe verbessernden" (Ziffern 54 - 59 Hilfsmittelrichtlinien) und "therapeutischen" Sehhilfen (Ziffer 60 Hilfsmittelrichtlinien): "Die Sehschärfe verbessernden" Sehhilfen gibt es nur bis zum 18. Lebensjahr und bei WHO Grad 1 Sehbehinderung (Visus des besseren Auges bis 0,33). "Therapeutisch" bedeutet, dass eine Indikation entsprechend Ziffer 60 vorliegen muss, immer eine ärztliche Verordnung erforderlich ist und dass die entsprechenden Bedingungen sich NICHT an WHO Grad 1 orientieren.
Die "Einäugigenregelung" gestattet die Verordnung von Kunststoffgläsern, auch wenn das bessere Auge besser als 0,3 und oft sogar normal sieht (Einäugige: Visus unter 0,2 auf dem schlechteren Auge). Dies umfasst - wie auch bei Spastikern oder Epileptikern mit erheblicher Sturzgefährdung - wenn erforderlich auch die Verordnung von Bifokal- oder Trifokalgläsern. Jedoch ist bei Erwachsenen niemals die Verordnung von mineralischen Gläsern eingeschlossen.
Notwendigkeit und zielführender Umgang mit vergrößernder Sehhilfe
Bei den vergrößernden Sehhilfen (Formular Muster 8a) steht in der offiziellen Formulardruckerläuterung: "Die Verordnung von Sehhilfen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung kann nur aufgrund einer außenärztlichen Untersuchung erfolgen und darf nur von solchen Vertragsärzten vorgenommen werden, die in der Lage sind, die Notwendigkeit und Art der benötigten Sehhilfen selbst zu bestimmen. Es ist nicht statthaft, hiermit Optiker zu beauftragen, und dann nach deren Angaben das Ausfüllen des Musters 8 bis 8a vorzunehmen. Bei vergrößernden Sehhilfen ist vom Augenarzt vor Ausstellung einer Verordnung zu prüfen, ob der Versicherte das Hilfsmittel zielführend nutzen kann."
Dies besagt u. a. eindeutig, dass der Augenarzt vor einer Verordnung prüfen muss, ob der Patient mit der Sehhilfe zurechtkommt. Falls ein Patient mit dem Wunsch der Verordnung einer vergrößernden Sehhilfe kommt und diese dem Augenarzt in seiner Praxis nicht zur Verfügung steht, muss er den Patienten entweder zu einem Augenarztkollegen mit entsprechender Ausstattung überweisen oder er muss eine andere Möglichkeit zur Prüfung finden. So kann z. B. der Patient eine Lupe oder ein Gallilei-System in einem Probegestell vom Optiker mitbringen und dem Augenarzt vorführen, dass er dieses zielführend nutzen kann. Bei Lupen oder Bildschirmlesegeräten muss auch nicht genau das vom Patienten genommene Fabrikat getestet werden. Bei der Verordnung reicht z. B. "3-fach Handlupe" oder "1 Bildschirmlesegerät".
Augenärzte sollten den besonders bedürftigen sehbehinderten Patienten nicht die Verordnung von benötigten vergrößernden Sehhilfen verweigern, auch wenn sie sich über die eindeutig zu niedrige Honorierung auf diesem Gebiet ärgern. Von jedem kann man erwarten, dass er zumindest eine Überweisung zu einem auf diesem Gebiet aktiven Kollegen ausstellt.
Die aktuellen Hilfsmittelrichtlinien finden Sie im BVA-Mitgliederséparée unter www.augeninfo.de/recht/hmr.pdf.
Im Internet steht unter www.augeninfo.de/listen/lo-vis.pdf eine Liste mit Augenärzten, die bereit sind, trotz der geringen Honorierung aufwendige vergrößernde Sehhilfen anzupassen. Augenärzte, die in diese Liste aufgenommen werden möchten und die Voraussetzungen dazu erfüllen, können sich in der BVA-Geschäftsstelle bei Frau J. Arndt (arndt@augeninfo.de) melden.
Aus: Der Augenarzt, Mitteilungsblatt des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands e. V., April 2006, S. 115 - 116
Zurück zum Inhalt von 4/2006 |horus im Überblick
Startseite
|
Kontakt
|
Impressum |
Hilfe