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Referat im Forum C des Deutschen Seniorentages "Alter als Chance in einem verlässlichen Sozialstaat" am 17. Mai 2006, Köln
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
mit der Verwirklichung des Neunten Sozialgesetzbuches "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" im Jahr 2001 und des Behindertengleichstellungsgesetzes im Jahre 2002 wurde ein Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik in Deutschland eingeleitet. Im Mittelpunkt der politischen Anstrengungen für Menschen mit Behinderungen stehen seit dem nicht mehr Fürsorge und Versorgung, sondern selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und Beseitigung der Hindernisse, die dieser Teilhabe entgegenstehen. Für die etwa 6,6 Millionen schwerbehinderten Menschen - das sind 8 Prozent der Bevölkerung - eröffneten sich neue Chancen, ihr Leben gleichberechtigt und selbstbestimmt gestalten zu können.
Ich möchte in meinem heutigen Referat die Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen unter dem Blickwinkel dieser grundlegenden Wandlung des Selbstverständnisses in der Politik mit und für behinderte Menschen betrachten. Nachteilsausgleiche sind nur ein Teil dieser Politik - sie sind allerdings unerlässlich für Selbstbestimmung und Chancengleichheit in der Gesellschaft.
Ich möchte Ihnen zu Beginn meiner Darstellung Formen von Nachteilsausgleichen vorstellen und deren Sinn und Ziel kurz erläutern. Es ist - um das gleich vorweg zu nehmen - in diesem Rahmen allerdings unmöglich, einen umfassenden Überblick über alle rechtlichen Nachteilsausgleiche zu bringen. Diesen Überblick erhalten Sie in zahlreichen Broschüren, die vom Bundesministerium für Gesundheit, von den einzelnen Versorgungsämtern oder Kommunen herausgegeben werden.
Wesentlicher ist - und darauf kommt es mir hier in besonderer Weise an - Nachteilsausgleiche nicht nur als rechtliche Ansprüche, sondern auch als sozialstaatliche Verpflichtung und verfassungsrechtliches Gebot zu begreifen. Nachteilsausgleiche als Teil einer an den Bedürfnissen und Interessen behinderter Menschen orientierten Sozialpolitik sind nicht nur in nationalen Vorschriften entscheidend; ihr Grundgedanke findet sich ebenso in europäischen und internationalen Regelungen und Konventionen.
Für den Sozialverband Deutschland (SoVD) als anerkannten Interessenvertreter für die Belange behinderter Menschen stehen Nachteilsausgleiche nicht zur Disposition. Angesichts der Finanzlage von Bund, Ländern und Kommunen gibt es immer wieder Bestrebungen, diese Form der Unterstützung und Hilfe für Menschen mit Behinderungen für verzichtbar zu erklären. Die Vergangenheit - und ich möchte hier nur an die Abschaffung des Landesblindengeldes in verschiedenen Bundesländern erinnern - zeigt leider viel zu häufig, dass Behindertenpolitik von den Verantwortlichen gern auf die Frage der Kosten beschränkt wird. Ich möchte Ihnen aus diesen Gründen zum Abschluss meines Vortrages wesentliche Positionen des SoVD vorstellen, die für uns in der Politik unverzichtbar sind und die wir in diesem Jahr im Rahmen der Geschäftsführung für den Deutschen Behindertenrat verstärkt vertreten werden.
Lassen Sie mich nun als Einstieg kurz etwas zu den Nachteilsausgleichen allgemein sagen. Ein kurzer Überblick hilft, um ein Grundverständnis für ihre Bedeutung für behinderte Menschen und deren Recht auf Chancengleichheit und auf ein selbstbestimmtes Leben zu erhalten.
Nachteilsausgleiche sind zum eine solche, die Personen gewährt werden, die schwer behindert sind. Was Behinderung ist, definiert § 2 SGB IX. Danach sind Menschen schwer behindert, wenn
Die Erfüllung dieser Definition ist Voraussetzung für die Erteilung eines Schwerbehindertenausweises, der - gegebenenfalls in Verbindung mit verschiedenen Merkzeichen - zur Inanspruchnahme bestimmter Nachteilsausgleiche berechtigt.
Nachteilsausgleiche können aber zum anderen viel weiter verstanden werden. Sie sind - nomen est omen - dazu da, Nachteile auszugleichen. Nachteile, die durch eine Behinderung entstehen. Nachteile, die verhindern, dass ein behinderter Mensch die gleichen Chancen und die gleiche Ausgangsposition wie ein nicht behinderter Mensch im Leben und der Gesellschaft hat. Dementsprechend versteht der "Bericht der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe"vom 16. Dezember 2004 Nachteilsausgleiche als Ausgleich für Nachteile und Mehraufwendungen, die (schwer)behinderte Menschen im täglichen Leben haben und mit deren Hilfe möglichst gleichwertige Voraussetzungen für die Teilnahme am Leben der Gesellschaft geschaffen werden sollen.
Es gibt eine Vielzahl von Nachteilsausgleichen - und ich möchte hier nicht allein auf die direkten oder indirekten finanziellen Hilfen verweisen, auf sachliche und personelle Unterstützung. Nachteilsausgleiche reichen durch alle Rechtsgebiete, vom Steuerrecht mit verschiedenen Pauschbeträgen über Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht bis hin zu Regelungen im öffentlichen Nahverkehr, zur Benutzung von Kraftfahrzeugen, Wohnbauförderung, Gebührenermäßigungen, Rabatten und vieles mehr.
Nachteilsausgleiche sind aber auch präventive und rehabilitative Maßnahmen, die Alter, Behinderung und Pflegebedürftigkeit ausgleichen helfen. Maßnahmen, die älteren Menschen ermöglichen, ihr Leben so lange wie möglich selbstständig und selbstbestimmt leben zu können. Gerade in diesem Bereich steckt noch vieles im Argen. So wird der Grundsatz "Rehabilitation und Prävention vor und bei Pflege noch viel zu wenig umgesetzt. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten und Verschiebebahnhöfe zwischen den einzelnen Leistungsträgern führen dazu, dass alte, pflegebedürftige und behinderte Menschen nicht die Leistungen bekommen, die für den Erhalt oder die Verbesserung ihrer persönlichen Fähigkeiten notwendig sind.
Die Vielzahl der Nachteilsausgleiche, die Menge der Regelungen in Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften und die damit verbundenen unterschiedlichen Zuständigkeiten über die Entscheidung der zu gewährenden Nachteilsausgleiche führen dazu, dass viele behinderte Menschen ihre Rechte nicht in dem Umfang wahrnehmen, in welchem sie ihnen zustehen. Hier benötigen wir noch mehr Transparenz und Konzentration, um eine effektivere Durchsetzung zu ermöglichen.
Nachteilsausgleiche sind keine Almosen des Staates - auf sie besteht ein rechtlicher Anspruch.
§ 10 des Ersten Sozialgesetzbuches legt einen ersten Grundstein für das Recht auf Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben. Hiernach haben unter anderem - ich zitiere
"Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
Diese Vorschrift fasst bereits grundlegend zusammen, worum es bei der Gewährung von Nachteilsausgleichen geht: gleichberechtigte Teilhabe zu fördern und behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Wiederholt wird diese Zielsetzung von § 1 des Neunten Sozialgesetzbuches.
Die Vorgaben in den Sozialgesetzbüchern dienen - so auch der Bericht der Bundesregierung von 2004 - nicht nur der Anwendung des Sozialrechts, sondern sind als Leitlinie der Rehabilitations- und Behindertenpolitik in Deutschland anerkannt.
Betrachtet man die Nachteilsausgleiche unter diesem Aspekt wird deutlich, dass sie den Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik umsetzen helfen.
In den letzten Monaten gab es - ausgelöst durch eine Gerichtsentscheidung des Landgerichts Flensburg - eine Diskussion darüber, ob bestimmte Nachteilsausgleiche nicht nur Rechte betroffener Personen sind, sondern auch eine Verpflichtung begründen, diese wahrzunehmen. Konkret handelte es sich um die Frage, ob die Gewährung des Merkzeichens B - das heißt, die nachgewiesene Notwendigkeit der Begleitung durch eine Begleitperson - nicht nur zur Mitnahme dieser Begleitperson berechtige, sondern diese zwingend erforderlich ist. Sehen wir Nachteilsausgleiche als subjektiv gestaltbare Rechte an, müssen wir uns sehr genau überlegen, ob wir mit einer Verpflichtung zur Inanspruchnahme dieser Nachteilsausgleiche die zugestandenen Rechte nicht letztlich wieder einschränken.
Dem Recht auf Nachteilsausgleich geht indessen ein wichtiges Recht voraus: das Recht darauf, dass dort, wo es möglich ist, behinderungsbedingte Nachteile erst gar nicht entstehen. Ich meine hiermit:: es ist gut und richtig, Benachteiligungen auszugleichen und auf diese Weise Chancengleichheit und Teilhabe zu ermöglichen - wir brauchen aber mindestens ebenso dringend umfassende und wirksame Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auf der Weiterentwicklung der geriatrischen Rehabilitation. Wir brauchen individuelle Rehabilitationsziele und die Einbeziehung vorhandener körperlicher und geistiger Fähigkeiten. Die Erhaltung von körperlicher und geistiger Kompetenz, Aktivierung und Mobilisierung können und müssen Behinderung und Pflege vermeiden helfen. Wir brauchen eindeutige Zuständigkeiten, wir brauchen Anreize und bessere finanzielle und personelle Unterstützung, um diese Ziele umzusetzen. Wir müssen uns klar machen, dass Nachteilsausgleiche auf Behinderungen reagieren, unser Interesse muss auch darauf gerichtet sein, Behinderungen zu verhindern oder zu mildern. Gerade bei der Versorgung und beim Umgang mit älteren Menschen liegt hier noch ein großes Potenzial an Möglichkeiten, das noch lange nicht ausgeschöpft ist.
Nachteilsausgleiche sind jedoch nicht nur Rechte behinderter Menschen, die in den Sozialgesetzbüchern, im Steuerrecht, in Arbeitsschutzvorschriften usw. festgelegt sind, sie sind ein verfassungsrechtliches Gebot.
Durch die Ergänzung des Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz um einen Satz 2 im Jahre 1994 hat der bundesdeutsche Gesetzgeber nicht nur formal festgelegt, dass "niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" darf. Es wurde hierdurch vielmehr eine Verpflichtung für Politik und Gesellschaft geschaffen, sich aktiv um die Integration von Menschen mit Behinderungen in Familie, Beruf und täglichen Leben zu bemühen. In der Entschließung zur Grundgesetzänderung wird diese Verpflichtung als "dringliche politische und gesetzgeberische Aufgabe" betrachtet; die Notwendigkeit und der Bedarf an einer "Gesetzgebung, die den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Unterstützung und Solidarität als Teil selbstverständlicher und universeller Bürgerrechte erfüllt" festgestellt.
Das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes ist damit nicht nur ein Grundrecht, sondern stellt ebenso eine grundsätzliche gesellschaftliche Wertentscheidung für Solidarität und Integration dar.
Nachteilsausgleiche schaffen für Menschen mit Behinderungen eine, mit nicht behinderten Menschen vergleichbare Ausgangsposition bei der gesellschaftlichen und beruflichen Teilhabe. Sie machen deutlich, dass die behinderte Frauen und Männer gleichberechtigte Mitbürgerinnen und Mitbürger sind, die Anspruch auf gleiche Rechte und - vor allem - gleiche Chancen haben.
Um noch einmal auf den Ausgangspunkt zurückzukommen - es geht um Integration und Teilhabe, um Gewährung von Chancengleichheit und Achtung der Menschenwürde behinderter Menschen - es geht nicht um Fürsorge, Privilegien oder Versorgung. Artikel 3 des Grundgesetzes setzt auf Gleichheit - Gleichheit als Menschenrecht. Es geht dabei nicht allein um die Forderung nach Gleichbehandlung vor dem Gesetz - Gleichheit bedeutet Anerkennung der Einzigartigkeit und der Unverwechselbarkeit jedes Menschen. Erst die Anerkennung des Menschen als Individuum ermöglicht es, dass behinderte und nicht behinderte Menschen zusammenleben, dass Unterschiede fruchtbar für die Gemeinschaft sind, dass voneinander und miteinander menschliches Leben gelernt wird. Nachteilsausgleiche passen sich dieser Individualität an und schaffen auf diese Weise Gleichstellung und Gleichberechtigung.
Ich möchte daran erinnern, dass behinderte Frauen und Männer in unserer Gesellschaft keine Minderheit sind; jeder 12. Einwohner hat einen GdB von mindestens 50. Sie sind in allen gesellschaftlichen Schichten und in allen Berufen anzutreffen, sie sind Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, Unternehmerinnen und Unternehmer, Beamtinnen und Beamte, freiberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Behinderte Menschen übernehmen Verantwortung, zahlen Steuern und tragen als aktive Bürgerinnen und Bürger zum Erhalt unseres Gemeinwesens wesentlich bei. Viele dieser Menschen brauchen Unterstützung und Hilfe, brauchen eine barrierefreie Umwelt, angepasste Arbeitsplätze, Orientierungshilfen. Es gibt viele ältere Menschen, die pflegebedürftig sind, die aufgrund ihres Alters und von Erkrankungen behindert sind. Auch ihnen muss unsere besondere Aufmerksamkeit gelten - Integration statt Ausgrenzung - dies gilt in besonderer Weise für unsere älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger.
Teilhabe und Chancengleichheit sind Grundprinzipien des Sozialstaates und damit unverzichtbare Bestandteile unserer Verfassung. Und hier komme ich zu einem weiteren Aspekt von Nachteilsausgleichen: sie bilden eine sozialstaatliche Verpflichtung.
Der Sozialstaat - dessen Unbezahlbarkeit und dessen Überflüssigkeit in der letzten Zeit immer wieder von Politik und Medien propagiert wird - ist unerlässliche Voraussetzung unseres Gemeinwesens. Teilhabe und Chancengleichheit lassen sich nur in einer Gesellschaft verwirklichen, die solidarisch ist. Eine solidarische Gemeinschaft, in der Menschen miteinander und füreinander je nach finanziellen, körperlichen und geistigen Vermögen einstehen. Eine solidarische Gemeinschaft, die nicht vom Gewinnstreben Einzelner, sondern von sozialem Denken und integrativen Bürgersinn geprägt ist.
Sozialstaat heißt bestmögliche Umsetzung von sozialer Gerechtigkeit und sozialem Ausgleich. In Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot und der Berücksichtigung der Menschenwürde bildet er einen bedeutenden Grundpfeiler für die berufliche und gesellschaftliche Teilhabe behinderter Menschen.
Nur der Sozialstaat kann die Gleichstellung und umfassende Integration chronisch kranker und behinderter Menschen im notwendigen Umfang fordern und fördern. Er bildet das Fundament für eine Gesetzgebung, die behinderten Menschen Rechte und Ansprüche verleiht, die behinderungsbedingten Nachteilen entgegenwirken und damit gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft ermöglicht.
Ein Staat, der soziale Sicherungssysteme beseitigen und Lebensrisiken privatisieren will, der sich von der sozialen Marktwirtschaft verabschiedet und sich einer "Du-bist-Deutschland"- Jeder-für-sich-Gesellschaft zuwendet, zerstört die Grundlagen, die jahrhundertelang für sozialen Frieden und Leistungsfähigkeit gesorgt haben.
Wir müssen dafür sorgen, dass Rechtsansprüche im sozialen Bereich - und dazu zähle ich auch Nachteilsausgleiche im weitesten Umfang - erhalten bleiben und nicht in Ermessensleistungen umgewandelt oder von der Finanzkraft der öffentlichen Hand abhängig gemacht werden. Ein solches Vorgehen sät sozialen Unfrieden und überlässt es dem Zufall, ob in einer Wirtschaft, die ausschließlich den Regeln des Wettbewerbs folgt, noch etwas abfällt, das den Namen "soziale Sicherung" verdient.
Deutschland muss ein Sozialstaat bleiben, der behinderte, alte und kranke Menschen nicht zu Almosenempfängern degradiert.
In diesem Sinne ist der Erhalt der Nachteilsausgleiche unentbehrlich für die solidarische Bürgergesellschaft.
Nicht nur in der deutschen Behindertenpolitik hat in den vergangenen Jahren ein Paradigmenwechsel stattgefunden, auch auf europäischer und internationaler Ebene hat sich das Verständnis der Integration und Teilhabe behinderter Menschen tiefgreifend gewandelt. Chancengleichheit und Selbstbestimmung prägen das Bild statt Fürsorge und Versorgung.
So ist im Jahre 1996 die Europäische Sozialcharta aus dem Jahre 1961 neu gefasst worden. Während sie vorher von der Notwendigkeit des Umsorgtwerdens, von der Gebundenheit an die Bedürfnisse, die durch karitative Akte nicht behinderter Menschen erfüllt werden sollen, ausging, wird jetzt das Recht der Menschen mit Behinderung auf Selbstbestimmung, soziale Integration und Partizipation an dem Leben der Gemeinschaft festgeschrieben. Nicht mehr die Vision der Unfähigkeit und der Ruf nach speziellen Einrichtungen für behinderte Menschen sind entscheidend, sondern gleichberechtigte Teilhabe mitten in der Gesellschaft.
Auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stärkt das Recht behinderter Menschen auf Integration und Teilhabe. Es geht nicht mehr allein um Diskriminierungsverbote, es geht ebenso um Anerkennung und Achtung des Anspruchs behinderter Menschen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
Auf der Ebene der Vereinten Nationen wird derzeit ein umfassendes und integrales internationales Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Rechte und Würde von Menschen mit Behinderungen erarbeitet. Hier liegt ebenso ein Schwerpunkt darauf, Chancengleichheit herzustellen und behinderten Menschen die volle Inanspruchnahme ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Behinderte Menschen sollen unabhängig leben können als Teil der Gemeinschaft. Dafür benötigen sie Zugang zu einer Reihe von häuslichen, institutionellen und anderen kommunalen Unterstützungsleistungen, einschließlich persönlicher Assistenz. Öffentliche Dienstleistungen und Einrichtungen müssen auf gleichberechtigter Basis zugänglich gemacht und persönliche Mobilität sichergestellt werden.
Auch auf internationaler Ebene sind Nachteilsausgleiche ein Instrument zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Durch die Einbindung unseres Landes in europäische und völkerrechtliche Verträge dürfen wir diese Nachteilsausgleiche erst recht nicht zur Disposition stellen.
Lassen Sie zum Abschluss meines Referates noch kurz etwas zu der Position des Sozialverbandes Deutschland zur Behindertenpolitik der Bundesregierung im Allgemeinen und zu den Nachteilsausgleichen im Besonderen sagen. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 11. November 2005 trägt das Motto: Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit. Die große Koalition verspricht zwar, den in der Politik für behinderte Menschen eingeleiteten Prozess zur Verwirklichung einer umfassenden Teilhabe in der Gesellschaft fortzusetzen. Aber es macht uns misstrauisch, wenn von 143 Seiten Koalitionsvertrag gerade einmal eine halbe Seite der Politik für Menschen mit Behinderungen gewidmet ist. Zukunftsweisende differenzierte Vorschläge sind dort nicht zu erkennen.
Im Gegenteil: bestimmte Nachteilsausgleiche - wie die Vorschriften zum Kündigungsschutz, die Menschen mit Behinderungen vor dem Verlust des Arbeitsplatzes bewahren - sollen "weiterentwickelt" werden, was letztlich auf eine Streichung hinausläuft. Gerade ältere Menschen, die gesundheitlich eingeschränkt oder schwer behindert sind, laufen aber Gefahr, nach einer Kündigung keine neue Arbeitsstelle zu finden - häufig sind Langzeitarbeitslosigkeit und Frühverrentung die Folgen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Erfahrungen mit beseitigten Kündigungsschutzvorschriften zu Lasten älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezeigt haben, dass dieses Instrument nicht zu Mehrbeschäftigung oder Mehreinstellungen führt. Wir fürchten, dass die Streichung dieses arbeitsrechtlichen Nachteilsausgleichs nur dazu führt, dass sich Arbeitgeber noch schneller schwer behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entledigen werden.
Doch es geht nicht nur darum, für den Erhalt bestehender Nachteilsausgleiche zu kämpfen. Vielmehr müssen sie angepasst und weiterentwickelt werden.
Ich möchte hier beispielsweise nur an die Pauschbeträge im Steuerrecht erinnern. Seit über 30 Jahren sind diese konstant - trotz Inflation, trotz gestiegener Lebenserhaltungskosten. Deshalb ist die Anpassung der Pauschbeträge eine längst überfällige Aufgabe des Gesetzgebers.
Ich möchte daran erinnern, dass das Prinzip der Barrierefreiheit in Umwelt und Technik noch längst nicht durchgesetzt wurde. Immer noch gibt es viel zu viele Hindernisse, die älteren und behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erschweren.
Ich möchte auch zu bedenken geben, dass es eine Verpflichtung des Gesetzgebers gibt, vorhandene Nachteilsausgleiche nicht leer laufen zu lassen. So zeigt zum Beispiel die Preisentwicklung am Benzinmarkt, dass die Steuer- und Gebührenerleichterungen für Fahrzeuge schwerst behinderter Menschen durch die hohen Kosten für Benzin und Diesel nicht mehr in dem Umfang einen Ausgleich für behinderungsbedingte Nachteile liefern können, wie sie eigentlich sollten. Der SoVD warnt davor, dass es angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Probleme in der Politik für behinderte Menschen einen Stillstand oder gar Rückschritte gibt.
Wir stellen trotz des Paradigmenwechsels in der Behindertenpolitik fest, dass es immer noch eine große Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit gibt. Vielen neu geschaffenen Instrumenten des Neunten Sozialgesetzbuches, die im Grundsatz völlig richtig sind, wie gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste, persönliches Budget als trägerübergreifende Leistung und Komplexleistungen zur Früherkennung und Frühförderung und andere Nachteilsausgleiche, mangelt es an einer praxisnahen und bedarfsgerechten Umsetzung. Probleme bei der Kooperation der Rehabilitationsträger sowie bei der Koordination und Konvergenz des Leistungsgeschehens führen dazu, dass sich die Durchsetzung der Ansprüche von Menschen mit Behinderungen häufig als schwierig und umständlich erweist.
Für den SoVD ist die berufliche und gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen, die umfassende Einbeziehung von älteren und pflegebedürftigen Menschen in Maßnahmen der Rehabilitation und Prävention unverzichtbar.
Richard von Weizsäcker sagte einmal "Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedermann von uns jederzeit genommen werden kann. Lassen Sie uns behinderte Menschen und ihre Angehörigen auf ganz natürliche Weise in unser Leben einbeziehen. Wir wollen ihnen die Gewissheit geben, dass wir zusammengehören."
Nachteilsausgleiche ermöglichen diese natürliche Einbeziehung in unsere Gesellschaft; sie verschaffen Gleichberechtigung und geben gleiche Chancen im Leben.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Anmerkungen der Redaktion:
Der Autor ist Präsident des Sozialverbandes Deutschland.
Drei Monate nach dem Vortrag Adolf Bauers trat im August 2006 das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" (AGG) in Kraft. Verfolgen Sie die Entwicklungen zum Thema Teilhabe und Nachteilsausgleich weiter in unserer Rubrik "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." mit Beiträgen von Dr. Otto Hauck und Dr. Michael Richter.
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