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Dr. Michael Richter: "Darf ich es wagen, nach einem Bäderbesuch anzufragen?":

Gedanken und eine rechtliche Betrachtung eines blinden Juristen zur Frage, ob das Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis für Schwimmbadbetreiber als Kriterium geeignet sein kann, betroffenen Menschen den Schwimmbadbesuch nur mit einer Begleitperson zu gestatten


I. Einführung in die Problemstellung und Ausgangslage

Im Februar dieses Jahres erreichte mich ein Interview-Wunsch eines Hörmagazinredakteurs, der eine telefonische Stellungnahme zur neuen Muster Haus- und Bäderordnung des Verbandes der Bäderbetreiber von mir haben wollte. Kurz zuvor war ich bereits durch eine Presseerklärung des behindertenpolitischen Sprechers der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Hubert Hüppe, vom 19. Januar auf das Thema aufmerksam geworden. Unter anderem hieß es dort, dass es immer häufiger vorkomme, dass behinderte Menschen, die laut ihres amtlichen Schwerbehindertenausweises eine Begleitperson im öffentlichen Verkehr benötigten, auch von der Teilnahme anderer Veranstaltungen oder der Benutzung weiterer Einrichtungen ausgeschlossen würden. In diesem neuen Muster für Schwimmbäder sei beispielsweise vorgesehen, dass behinderte Menschen mit einem "B"- für das Recht auf Begleitpersonen - im Schwerbehindertenausweis nicht mehr ohne Begleitung in Schwimmbäder eingelassen werden sollen.


Das Landgericht Flensburg habe in einer Berufungsentscheidung im vorletzten Jahr ein Urteil aus dem Vorjahr bestätigt, nach dem der Betreiber eines Behindertenwohnheimes Schmerzensgeld zahlen musste, weil eine Heimbewohnerin mit "B" im Schwerbehindertenausweis vor ein Motorrad gelaufen sei. Diese Rechtsauslegung könnte dazu führen, dass behinderte Menschen sich aus haftungsrechtlichen Gründen nicht mehr ohne eine Begleitperson durchs Leben bewegen dürften. Letztendlich liefe dies aber den Bestrebungen der Behindertenpolitik entgegen, behinderten Menschen eine möglichst selbstbestimmte und selbständige Lebensführung zu ermöglichen.


Derartig für die vorbenannte Problemstellung sensibilisiert, kam ich dem Wunsch nach, obwohl ich mich weder als Geschäftsführer des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V. (DVBS) noch als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt "Leistungsrecht der Sozialversicherungsträger" in meinen Kernthemen angesprochen fühlte. Nach der Zurverfügungstellung eines Statements eines Bäderverbands-Vertreters merkte ich rasch, dass die "umstrittene Regelung" des Musters der Haus- und Badeordnung des Bäderverbandes ein Resultat einer - wenn auch nahe liegenden und verständlichen - Fehlinterpretation der ebenfalls angesprochenen Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Flensburg war. Diese Auffassung versuchte ich dann auch in meiner Stellungnahme für das Hörmagazin zu begründen. Als Ergebnis erhielt ich vom Verband der Bäderbetreiber eine Einladung, meine Sichtweise der Rechtslage bei dem Treffen der Arbeitsgemeinschaft am 5. Mai dieses Jahres in Köln noch einmal darzulegen und mit den Vertretern der Bäderbetreiber diese vertiefend zu erörtern. Für dieses Vorgehen gebührt den Verantwortlichen der Veranstaltungsorganisation mein Dank, da es zum einen sicherlich nicht selbstverständlich ist, potenziellen Kritikern eine Möglichkeit zu Ausführungen zu geben und zum anderen auf diesem Wege eine Möglichkeit zu schaffen, ein Ergebnis zu finden, das den Bedürfnissen von schwerbehinderten Menschen und den Bäderbetreibern besser als die derzeitige Regelung Rechnung trägt.


Die Aktualität der beschriebenen Problematik und die Tatsache, dass die eingeleitete Diskussion nicht nur einen theoretischen Wert hat, zeigt ein kürzlich erschienener Zeitungsartikel der Süddeutschen Zeitung vom 05.07.2006. Unter der Überschrift "Blinde Frau darf nicht ins Freibad" wurde ausgeführt, dass einer Frau aus Sindelfingen der Schwimmbadzutritt verwehrt wurde, weil ihre fünfjährige Tochter nicht als Begleitperson anerkannt werden konnte. Im Artikel heißt es dann: "Sonntagnachmittag gegen 15 Uhr verwehrte ihr die Dame am Haupteingang erstmals den Eintritt ins Sindelfinger Freibad, weil im Ausweis der blinden Frau ein "B" für Begleitperson steht. 'Die Dame an der Kasse sagte, dass meine Tochter zu klein ist, um auf mich aufzupassen. Dabei ist es doch anders herum. Ich bin für meine Tochter verantwortlich.'"


Ein Verantwortlicher des betreffenden Schwimmbads wird dann im folgenden zitiert:


"Diese Regelung sei zwar in keinem Gesetz niedergeschrieben, gelte aber dennoch als Absicherung für die Bäder. Auch in einem Empfehlungsschreiben des Bundesfachverbands öffentlicher Bäder steht dieser Passus drin. Wir handeln also nicht willkürlich. Ein junges Mädchen ist doch nicht in der Lage, die Gefahren in einem Bad richtig einzuschätzen."


Aus diesem Artikel wird deutlich, dass sich behinderte Menschen durch die aktuell im Raum stehende Regelung mit dem Kriterium "B" im Schwerbehindertenausweis massiv diskriminiert fühlen und die Kritik der Betroffenen auch ein gerne aufgenommenes Thema in den Medien ist.


II. Betrachtung der Sachlage aus verschiedenen Blickwinkeln

Aus der Stellungnahme des Bädervertreters für das Hörmagazin und den Diskussionsbeiträgen bei der Veranstaltung am 5. Mai in Köln wurde sehr deutlich, dass das Motiv für die derzeitig vorgeschlagene Handhabung dem Bedürfnis der Bädervertreter nach einer Regelung, die eventuelle Haftungsansprüche von behinderten Menschen oder Dritten im Schadensfall ausschließt, entspricht. Weiterhin drängte sich in vorliegender Sache die Orientierung am Vermerk "B" im Schwerbehindertenausweis geradezu auf, weil zum einen eine Überprüfung dieses Kriteriums durch die "Nichtjuristen" an der Bäderkasse einfach zu bewerkstelligen ist und zum anderen der Gesetzeswortlaut im § 146 SGB IX eine Bezugnahme geradezu anbietet. Dort heißt es: "... infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind."


Demgegenüber ist das Interesse eines schwerbehinderten Menschen mit dem Vermerk "B" im Schwerbehindertenausweis im Rahmen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben selbstständig und ohne Begleitung einen Bäderbesuch wahrzunehmen nachvollziehbar. Allerdings wird es nur einem geringen Prozentsatz derartig behinderter Menschen möglich sein, rein praktisch ein Schwimmbad ohne Begleitung zu besuchen. Genau dieser Personenkreis (z.B. blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen) fühlt sich durch die in Rede stehende Regelung in der Muster Haus- und Badeordnung diskriminiert.


Natürlich hatten die Bäderbetreiber nur die Sicherheit von behinderten Menschen und den gefahrlosen, allgemeinen Badebetrieb im Auge, als sie für den Fall des Merkzeichens "B" im Schwerbehindertenausweis den Zutritt nur in Begleitung einer mindestens zehnjährigen Person regelten. Jedoch auch das Wissen um die durchaus positiven Absichten kann die Betroffenen nicht vom Unverständnis für diese Lage abbringen, da es im Lebensalltag geradezu typisch ist, dass einem als behinderten Menschen jemand sagt, was gut oder schlecht ist und alles ja nur zu seinem Besten geschehe. Allein der Umstand, dass einem die Entscheidung etwas zu tun oder zu lassen - ob man es kann oder nicht - bereits abgenommen wird, stellt eine typische Diskriminierung da. An der Kasse nur behinderungsbedingte Risiken für den Bäderbesuch zu erfassen, führt zu einer Ungleichbehandlung, die keinesfalls gerechtfertigt sein kann. Ob z.B. kurzfristig eine Erkrankung, eine Medikamenteneinnahme oder eine Vorbestrafung wegen fahrlässigen Handelns vorliegt, wird nicht abgefragt, kann im Einzelfall aber eine wesentlich größere Rolle für potenzielle Gefahren beim Schwimmbadbesuch bedeuten. Die auf der Veranstaltung am 5. Mai in Köln durch Experten vorgetragene Einwendung, dass ja auch Betrunkenen, Kindern unter zehn Jahren oder schwer geistig behinderten Menschen der Zutritt zu verwehren sei, kann nicht greifen. Allein der Vergleich eines z.B. blinden Menschen mit einem Betrunkenen, Kind unter zehn Jahren oder stark geistig behinderten Menschen verbietet sich, da insbesondere bei diesem Personenkreis gerade die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung und der Beurteilung des Gefahrenpotenzials von Situationen nur eingeschränkt oder gar nicht vorhanden ist und mithin eine bewusste Entscheidung für oder gegen das Risiko einer Schwimmbadbenutzung nicht getroffen werden kann.


Rechtfertigen ließe sich eine solche Ungleichbehandlung allenfalls dann, wenn den Bäderbetreibern auf Grund der Rechtslage und der Auslegung durch die Gerichte tatsächlich unabsehbare Schadensersatzansprüche drohen würden.


III. Die Rechtslage

Um die Rechtslage bezüglich eventuell entstehender Haftungsansprüche aufgrund einer fahrlässigen Zutrittserlaubnis für behinderte Personen durch Bäderbetreiber abschätzen zu können, ist es notwendig, die bereits genannten Entscheidungen des Amts- und Landgerichtes Flensburg näher zu betrachten. In der Berufungsabweisung durch die 7. Zivilkammer des LG Flensburg vom 4. Mai 2004 heißt es in dem Beschluss (Az: 7 S 189/03), dass der Träger einer Behinderteneinrichtung seine Aufsichtspflicht verletzt, wenn er es zulässt, dass eine vollstationär betreute Frau, die bei einem Grad der Behinderung von 100 über einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "H" und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) verfügt, unbeaufsichtigt und ohne Begleitung eine Straße überquert. Werde die (unbegleitete) Betroffene frühmorgens auf einer Landstraße bei Dunkelheit und Nässe von einem Motorradfahrer, der die zugelassene Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat, angefahren und getötet, haftet der Einrichtungsträger für den Schaden des Motorradfahrers. Der Unfallhergang spricht dafür, dass die Frau den Vorrang des Fahrzeugverkehrs nicht beachtet hat und der Schadenseintritt ist adäquat kausal auf eine Aufsichtspflichtverletzung des Einrichtungsträgers zurückzuführen. Für den Entlastungsbeweis des Heimträgers gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB reiche es nicht aus, wenn dieser argumentiert, die behinderte Frau sei durch Mitarbeiter in ihrem Verkehrsverhalten trainiert worden. Die Feststellung des Versorgungsamtes im Schwerbehindertenausweis bezüglich der Notwendigkeit einer ständigen Begleitung werde dadurch nicht beseitigt. Zwar sei es richtig, dass die Merkmale B und H im Schwerbehindertenausweis der Verunglückten nur zu ihrem Nachteilsausgleich dienen und keine Beweisfunktion im Hinblick auf ihre genauen Fähigkeiten haben. Die Merk­male seien jedoch als Indizien zu werten. So sei Voraussetzung für die Gewährung des Nachteilsausgleichs B, der Notwendigkeit ständiger Begleitung, dass der Betroffene bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge seiner Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sei (§ 146 Abs. 2 SGB IX). Aufgrund der Behauptung des Klägers, die Verunglückte sei nicht in der Lage gewesen, allein zur Bushaltestelle zu gehen, hätte die Beklagte unter Beweisantritt, zum Beispiel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder auch Zeugenbeweis substantiiert vortragen müssen, dass die Verunglückte in Anbetracht ihrer Fähigkeiten im Allgemeinen in der Lage gewesen sei, sich sicher und ohne Gefährdung Dritter im Straßenverkehr zu bewegen und sich bereits seit geraumer Zeit trotz Überprüfung keine gegenteiligen Anhaltspunkte gezeigt hätten (siehe Urteil des AG Bad Dürkheim vom 11.04.91, Az: 4a C 292/90).


Um die soeben dargestellten Kriterien für einen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Bäderbetreiber aus einer verletzten Aufsichtspflichtverletzung wegen einer nicht erfolgten Zutrittsverweigerung z.B. für einen blinden Menschen beurteilen zu können, sollen an dieser Stelle die verschiedenen - denkbaren - Konstellationen eines Unfalls erörtert werden.


1.   Der blinde Mensch verletzt sich im allgemeinen Schwimmbetrieb.


In diesem Fall sind zwei Ursachen denkbar:

a) der blinde Mensch verletzt sich aufgrund einer Fehleinschätzung seines Vermögens ein Schwimmbad zu benutzen und stößt beispielsweise beim Schwimmen an die Beckenkante oder rutscht auf abgestellten "Badelatschen" aus und stürzt. In diesem Fall hat sich das typische Risiko der Benutzung eines Schwimmbades durch einen blinden Menschen verwirklicht. Dieses Risiko hat der blinde Badegast bei der Schwimmbadbenutzung billigend in Kauf genommen, d.h. ihn trifft zumindest eine Fahrlässigkeit, was bedeutet, dass er seinen Schaden selbst tragen muss oder seine Haftpflicht- oder Krankenversicherung den entstandenen Schaden zu regulieren hat. Gegen dieses "Selbstverschulden" wird der Vorwurf, dass der Bäderbetreiber den blinden Menschen nicht von der Schwimmbadbenutzung ausgeschlossen hat, nie (!!!)  zum Tragen kommen.


b) Er verletzt sich aufgrund einer Unzulänglichkeit des Bäderbetreibers, z.B. er rutscht auf einer schadhaften Verkachelung aus. Für diesen Fall sollte der "normale" Verschuldensmaßstab für den Bäderbetreiber gelten, vielmehr wird ihn aber jeder Richter fragen, ob er als blinder Mensch sorgfältig abgewogen und verantwortungsbewusst gehandelt habe, als er sich zur Benutzung des Bades ohne Begleitung entschlossen hat. Diese hätte ihn ja vor dem Mangel warnen können und außerdem wisse er ja ..., d.h. es besteht laut Schwerbehindertenausweis die Notwendigkeit ständiger Begleitung (siehe Urteil oben). Mithin wird ein Schadensersatzanspruch eines z.B. blinden Badbenutzers im Vergleich zum nichtbehinderten Schwimmfreund sicherlich restriktiver gewährt.


2.   Der blinde Badegast verletzt einen anderen Besucher.

In diesem Fall wird die Schuldfrage zwischen den Beteiligten zu klären sein, d.h., der Anspruchsgegner des nichtbehinderten Badegastes wird immer der behinderte Schwimmfreund sein. Die Chancen, dass der nichtbehinderte Badegast seinen Anspruch gegenüber dem blinden Badefreund durchsetzen kann, stehen allerdings sehr gut, da aufgrund der Indizwirkung des Vermerkes "B" im Schwerbehindertenausweis jeder Richter zunächst einmal davon ausgehen wird, dass ein blinder Mensch ohne Begleitung am Badebetrieb nicht ohne erhöhtes Gefahrenpotential teilnehmen kann (siehe obige Rechtsprechung). Zumindest wird der blinde Badegast seine Sorgfaltspflichten nur erfüllt haben, wenn er, beispielsweise durch das Tragen einer speziellen Badekappe, die anderen Badegäste auf seine vorhandene Einschränkung hingewiesen hat.


3.   Durch einen behinderten Badegast wird ein Schaden einem Dritten oder dem Badbetreiber zugefügt und der blinde Schwimmfreund kommt bei der Schadensverursachung ums Leben und steht als Anspruchsgegner für Regressforderungen nicht mehr zur Verfügung.

Für diesen Fall - soweit den behinderten Menschen ein Verschulden trifft (siehe strenger Maßstab oben) - treten entweder eine vorhandene Haftpflichtversicherung oder die Erben des behinderten Menschen mit dem Erbe als Anspruchsgegner in die "Rolle" des Schuldners ein. Sollte weder eine Haftpflichtver­sicherung noch ein ausreichendes Erbe beim aufgrund seines Todes ausgefallenen, schwerbehinderten Schwimmfreundes vorhanden sein, kommt überhaupt erst ein Anspruch gegenüber dem Badbetreiber in Betracht. Für einen solchen Anspruch müsste allerdings eine Pflicht für diesen bestanden haben, dem blinden Badefreund den Zutritt zu verweigern. Eine gesetzliche Pflicht besteht hierfür ausdrücklich nicht! Darüber hinaus ist ein Bäderbetreiber auch keine "spezielle Einrichtung für behinderte Menschen", deren Aufgabe es wäre, eine besondere Aufsicht über einen voll geschäftsfähigen blinden Badbenutzer auszuüben. Die Gefahr der Konstruktion einer Aufsichtspflicht, geschweige deren mindestens fahrlässige Verletzung durch einen Badbetreiber, der lediglich einem blinden Menschen den Zutritt nicht verweigert, kann auch im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung nicht erkannt werden, zumal bereits die obigen Ausführungen sehr weitgehend erscheinen und derzeit ge­rade eine Änderung des Wortlauts von § 146 Abs. 2 SGB IX verabschiedet wurde, die klarstellt, dass das Merkzeichen "B" lediglich ein Recht und keine Pflicht zur Begleitung begründet.


IV. Ergebnis

Nach meiner Einschätzung rechtfertigt die bestehende Rechtslage bezüglich eventueller Regressansprüche gegenüber Bäderbetreibern aufgrund der Zulassung von beispielsweise blinden Personen zur Bäderbenutzung keinesfalls die derzeitige Regelung im Muster der neuen Haus- und Badeordnung des Bundesverbandes öffentlicher Bäderbetreiber. In diesem Beitrag wurde die öffentlich-rechtliche Fragestellung, inwieweit ein öffentlicher Bäderbetreiber sogar rechtswidrig handelt, wenn er einer schwerbehinderten Person den Zutritt verweigert, noch nicht erläutert. Ein solches Verhalten könnte gegen unter anderem einschlägige Vorschriften in den verschiedenen Landesbehindertengleichstellungsgesetzen und gegen allgemeine Verwaltungsrechtsätze im Zusammenhang der Widmung von öffentlichen Bädern verstoßen. Nach in Kraft treten des bereits verabschiedeten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes könnte ein derartiges Verhalten sogar von privaten Bäderbetreibern rechtswidrig sein. An dieser Stelle ist natürlich auch darauf hinzuweisen, dass jede Person die Pflicht hat, Gefahren ihres Handelns abzuschätzen, d.h., im Schadensfall auch damit rechnen muss, objektiv (z. B. ohne Berufung auf eine vorhandene Behinderung) bewertet zu werden.


Ich werde persönlich weiterhin gerne Bäder in Anspruch nehmen, hoffentlich aber immer in Begleitung meiner Familie, denn mir macht das Schwimmen allein keinen Spaß. Zu Zeiten der Vorbereitung auf große Sportereignisse, vor ziemlich genau zehn Jahren, als ich mich auf die Teilnahme bei den Paralympics im Judo aufgrund einer Verletzung nur "aquajoggend" vorbereiten konnte, hätte ich mich allerdings sehr über eine Zutrittsverweigerung mit Hinweis auf meinen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B" geärgert. Ähnlich wäre es mir auch gegangen, wenn ich meiner - damals 8-jährigen Tochter Carina - sonntags nicht hätte das Schwimmen beibringen können, denn zum einen geht meine Frau nicht gerne ins Hallenbad und zum anderen hätten meine Tochter und ich schöne und wichtige Vater/Tochter-Erlebnisse bei dieser Gelegenheit - übrigens völlig unfall- und stressfrei - nicht erleben dürfen.


In der Hoffnung Ihr Verständnis als Verantwortliche des Bäderbetriebes für meinen Unmut angesichts der Zutrittsverweigerung für die blinde Dame mit Tochter aus Sindelfingen geweckt zu haben, erwarte ich eine konstruktive Zusammenarbeit bei der Suche nach einer sachgerechteren Lösung.

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