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In horus 2006, Heft 5, ging Dr. Michael Richter, der Geschäftsführer des DVBS, der Frage nach: "Darf ich es wagen, nach einem Bäderbesuch anzufragen?" Anlass hierfür war der "Sindelfinger Bäderfall". Dort wurde einer blinden Frau mit ihrer fünfjährigen Tochter der Zutritt zum Schwimmbad verweigert, weil sich in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B nebst dem Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" befand und ein fünfjähriges Kind als Begleitperson nicht geeignet sei.
In seinem Artikel legt Dr. Richter dar, dass es für einen Schwerbehinderten diskriminierend ist, wenn an der Badekasse allein aus dem Merkzeichen B nebst dem Vermerk im Ausweis der Schluss gezogen werde, dass er ohne Begleitperson ein Risiko für den Badebetrieb bilde. Weiter führt Dr. Richter aus, dass die Befürchtung der Badbetreiber unbegründet ist, auf sie könnten unabsehbare Haftungsansprüche zukommen, falls der Schwerbehinderte sich oder einem anderen einen Schaden zufüge.
Diesen Artikel reichte der Verfasser auch zum Abdruck im "Archiv des Bäderwesens" ein. Die Veröffentlichung wurde jedoch von der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. und dem Bundesverband öffentliche Bäder e.V. abgelehnt. Begründet wurde das damit, der Autor sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen und der "Sindelfinger Bäderfall" sei ein irreführendes Beispiel. Die von den Verbänden herausgegebene Musterordnung enthalte nämlich keinen Hinweis auf das Merkzeichen B. Vielmehr hätten einzelne Badbetreiber das Merkzeichen B als "Ausschlusskriterium" in ihre eigene Haus- und Badeordnung aufgenommen, um nicht dem Kassenpersonal "als dem schwächsten Glied" die Entscheidungsfindung im Einzelfall aufzubürden. Damit hätten sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht, Badbesuchern, die ohne Begleitperson kommen, nach Auffassung des Badbetreibers aber einer geeigneten Begleitperson bedürfen, den Zutritt zu verweigern. In Sindelfingen sei der "springende Punkt" das Alter der Begleitperson gewesen. Erst bei einem Kind von zehn Jahren könne man davon ausgehen, dass es den Aufgaben einer Begleitperson gewachsen sei. Außerdem sei es möglich, dass die Kassiererin in Sindelfingen Bedenken gehabt habe, ob die blinde Mutter in der Lage sei, ihre fünfjährige Tochter ordnungsgemäß zu beaufsichtigen.
Diese Ausführungen der Bäderverbände können nicht unwidersprochen bleiben; denn behinderte Menschen haben ein Recht darauf, selbstbestimmt und möglichst ungehindert am Leben der Gesellschaft teilzunehmen, und ihr Ausschluss vom Badebetrieb, wenn sie keine Begleitperson bei sich haben, allein aufgrund des Merkzeichens B in ihrem Ausweis verstieß (z. Zt. des "Sindelfinger Bäderfalls") und verstößt (nach den zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen) gegen geltendes Recht.
In dieser Hinsicht macht es keinen Unterschied, ob das Zutrittsverbot in der Musterordnung der Verbände oder in der Haus- und Badeordnung des aufgesuchten Schwimmbads geregelt ist.
Den Badbetreibern und ihren Verbänden ist zuzugeben, dass der Vermerk über "die Notwendigkeit ständiger Begleitung" auf dem Schwerbehindertenausweis zu dem Missverständnis führen kann, der Ausweisinhaber müsse stets eine Begleitperson bei sich haben. Diesem Irrtum sind gelegentlich sogar Gerichte erlegen. Bei genauerem Hinsehen ergab sich aber schon aus dem § 145 ff. SGB IX in der z. Zt. des "Sindelfinger Bäderfalls" geltenden Fassung und ergibt sich zudem aus einem Vermerk auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises, dass es sich bei dem Merkzeichen B nebst Erläuterung um die Gewährung eines Nachteilsausgleiches handelt, nämlich um die Berechtigung und nicht um die Verpflichtung zur Mitnahme einer Begleitperson (siehe dazu Hauck, Probleme mit dem Merkzeichen B, horus 2006, Heft 3).
Inzwischen sind am 18. August 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und am 12. Dezember 2006 die Neufassung der §§ 145 ff. SGB IX sowie die Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung in Kraft getreten. Danach gilt Folgendes:
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist es unzulässig, bei Massengeschäften des täglichen Lebens jemand wegen seiner Behinderung zu benachteiligen. Unter "Massengeschäften" versteht das Gesetz vornehmlich solche Verträge, die "typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen". Das trifft auch auf die Verträge über die Schwimmbadbenutzung zu; denn regelmäßig wird eine größere Anzahl von Kunden, die den generell festgelegten Eintrittspreis entrichten, grundsätzlich ohne Rücksicht auf persönliche Merkmale in das Bad eingelassen. Wird an der Kasse ein Schwerbehinderter zurückgewiesen, weil er keine Begleitperson hat, so erfährt er infolge seiner Behinderung eine "weniger günstige Behandlung" als die Vielzahl der nicht behinderten Badegäste und damit eine "unmittelbare Benachteiligung" im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG.
Demgegenüber können sich die Badbetreiber nicht mit Erfolg auf die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 AGG berufen. Nach dieser Vorschrift liegt keine Verletzung des Benachteiligungsverbots vor, wenn für eine Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung ein sachlicher Grund besteht, insbesondere wenn die Ungleichbehandlung der Vermeidung von Gefahren oder der Verhütung von Schäden dient. Eine solche Ausnahmesituation darf aufgrund des Merkzeichens B nicht einfach unterstellt werden. Der Gesetzgeber hat in § 146 Abs. 2 SGB IX n. F. ausdrücklich klargestellt, dass das Merkzeichen B nicht bedeutet, dass der Ausweisinhaber ohne Begleitperson für sich oder andere eine Gefahr darstellt. Dementsprechend wird in den neuen Ausweisen nicht mehr die "Notwendigkeit ständiger Begleitung", sondern die "Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" vermerkt. Es gibt eine beachtliche Zahl blinder und hochgradig sehbehinderter Menschen, die bspw. aufgrund eines Orientierungs- und Mobilitätstrainings, guter Ortskenntnis oder des verbliebenen Sehrests durchaus imstande sind, ohne Begleitperson ein Schwimmbad ordnungsgemäß zu benutzen. Ob der behinderte Badegast die hierfür notwendigen Fähigkeiten besitzt, hat nicht der Badbetreiber oder das Kassenpersonal anhand des Merkzeichens B, sondern er selbst eigenverantwortlich nach sorgfältiger Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände zu entscheiden. Nur wenn sich aufgrund seines konkreten Verhaltens herausstellen sollte, dass der Behinderte allein den realen Gefahren des Badesbetriebs nicht gewachsen ist, kann ihm die Badbenutzung ohne Begleitperson untersagt werden.
Die gleichen Grundsätze gelten für die Beurteilung der Frage, ob eine blinde Mutter ihr fünfjähriges Kind beaufsichtigen kann. Das hängt vor allem von den Fähigkeiten der Mutter und den Eigenschaften des Kindes ab und unterliegt der Beurteilung durch die Mutter, die dann auch die Verantwortung trägt. Nur wenn konkrete Umstände zur Gefahrenabwehr ein Einschreiten des Aufsichtspersonals erfordern, kann verlangt werden, dass nicht die blinde Mutter, sondern eine andere Person das Kind beim Badebetrieb beaufsichtigt.
Nun bleibt abzuwarten, wie lange die Badbetreiber brauchen, um das Merkzeichen B als "Ausschlusskriterium" aus ihren Haus- und Badeordnungen zu streichen und ihr Kassenpersonal darüber zu belehren.
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