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Vortrag, gehalten am 14.09.2006 anlässlich der Fachtagung im Rahmen der 90-Jahr-Feier der Deutschen Blindenstudienanstalt und des Deutschen Vereins der Blinden- und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V. in Marburg an der Lahn
Fortsetzung aus horus 1/2007
2. c) Wir kommen nun zur qualitativen Betrachtung der Teilhabe sehgeschädigter Menschen am Arbeitsleben
Im vorigen Abschnitt haben wir Erwerbsbeteiligung, Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit sehgeschädigter Personen in den drei Ländern einer näheren Betrachtung unterzogen. Angereichert um weitere Informationen aus den betrachteten Ländern kommen wir nun zu den nachfolgenden qualitativen Aussagen:
In Großbritannien schätzen 90 v. H. der Arbeitgeber die Möglichkeit der Beschäftigung sehbehinderter Menschen als unmöglich oder sehr schwierig ein.
Schweden zeigt ein ähnliches Bild: In der Regel gehen Arbeitgeber davon aus, dass schwerwiegend sehbeeinträchtigte Menschen nicht in der Lage sind, vollwertige Leistung im Arbeitsleben zu erbringen.
Für Großbritannien und Schweden gilt darüber hinaus: Durch Einkommen infolge einer Arbeitsaufnahme, auch in Teilzeit, verliert man sehr rasch die Sozialunterstützung. Ökonomisch ausgedrückt bedeutet dies, die Grenzbelastung des Arbeitseinkommens durch entgangene Sozialleistungen liegt nahe, zum Teil sogar über 100 v. H. Darüber hinaus ist durch Arbeitseinkommen für einfache Tätigkeiten häufig nicht das Niveau der Sozialunterstützung erreichbar, sodass kein materieller Anreiz zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit besteht.
Die schriftliche Befragung von 815 Unternehmen und Verwaltungen durch das infas-Institut in Bonn im Jahre 2004 ergab für die Beschäftigungschancen sehgeschädigter Menschen ein ebenfalls sehr ernüchterndes Bild. Von 100 befragten Betrieben, die bisher keine schwerbehinderten Menschen beschäftigten, äußerten zwei ihre uneingeschränkte Bereitschaft, Personen mit Sehbehinderung oder Blindheit einzustellen, weitere neun konnten sich eine Einstellung unter bestimmten Bedingungen vorstellen. Von 100 Betrieben, die bereits schwerbehinderte Personen beschäftigten, erklärten vier ihre uneingeschränkte Bereitschaft, blinde oder sehbehinderte Menschen zu beschäftigen, weitere 19 erklärten dies unter bestimmten Voraussetzungen. Ernüchternd ist dieses Ergebnis für sich genommen bereits, es macht darüber hinaus besorgt, dass den Betroffenen keiner Behinderungsart, abgesehen von Personen mit geistiger Behinderung, so geringe berufliche Eingliederungschancen seitens der befragten Arbeitgeber eingeräumt werden wie den Menschen mit Sehschädigung.
Reiner Schwarzbach, der Leiter der Vermittlungsstelle für schwerbehinderte Führungskräfte und schwerstbehinderte Hochschulabsolventen der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn, relativiert allerdings diesen Befund, wenn er aus der Erfahrung seiner jahrelangen Vermittlungstätigkeit für blinde und sehbehinderte Menschen mit akademischer Ausbildung ein günstigeres Bild zeichnet.
Für Deutschland seien einige Instrumente und Programme kurz angeführt, die angesichts der gefährdeten Teilhabe sehgeschädigter Menschen am Arbeitsleben die beruflichen Eingliederungschancen verbessern und bestehende Beschäftigungsverhältnisse sichern sollen.
Zur Begründung und Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen besteht seit Jahren das Beratungs- und Unterstützungssystem der Integrationsämter "Begleitende Hilfen im Arbeitsleben".
Darüber hinaus ist mit Einführung des SGB IX ein so genannter Integrationsfachdienst (IFD) geschaffen worden, der kompetent und spezialisiert die Eingliederungschancen behinderter Menschen verbessern soll.
Neuerdings werden forciert Integrationsprojekte nach dem SGB IX geschaffen, Business-Ideen mit einem hohen Anteil schwerbehinderter Beschäftigter.
Hinzu treten selbstredend die allgemeinen Arbeitsförderungsinstrumente nach den Vorschriften des SGB III und SGB II.
Angesichts der tatsächlichen wirtschaftlichen Stagnation, also niedriger wirtschaftlicher Wachstumsraten bei gleichzeitig hoher Beschäftigungsschwelle haben sich in den letzten Jahren die Berufschancen für sehgeschädigte Menschen in der Bundesrepublik Deutschland dramatisch verschlechtert. Angesichts dieser Umstände wird hier und dort bereits eine Neubelebung der Blindenwerkstatt als Ausprägung eines dritten Arbeitsmarktes für geringer qualifizierte sehgeschädigte Menschen erwogen. Der so genannte dritte Arbeitsmarkt meint im Unterschied zum zweiten Arbeitsmarkt die dauerhaft öffentlich geförderte Beschäftigung von Menschen, die angesichts der Verhältnisse auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht oder nicht mehr Fuß fassen können. Sehgeschädigte Menschen - ohne zusätzliche Behinderungen - treten neuerdings zunehmend in Werkstätten für geistig behinderte Menschen (WfbM) ein. Jede andere berufliche Integrationsmöglichkeit ist einer solchen Lösung gegenüber zu präferieren, denn Beschäftigung in so genannten beschützenden Werkstätten erscheint als die mit Abstand ineffizienteste und volkswirtschaftlich dauerhaft kostspieligste Lösung - ganz abgesehen von Fragen der Würde des Menschen. WfbM sind aus behinderungsspezifischen, nicht aus Arbeitsmarktgründen geschaffen worden.
Es handelt sich bei der Überlegung zur Schaffung dritter Arbeitsmärkte nicht um eine spezifische für behinderte oder sehbehinderte Menschen, sondern um eine allgemeine Lösungsstrategie zur Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit. Sowohl eine Koalitionsarbeitsgruppe beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales als auch die Bundesagentur für Arbeit erörtern derzeit die Möglichkeiten eines dritten Arbeitsmarktes für Personengruppen, deren Arbeitsangebot dauerhaft auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Nachfrage findet.
3. a) Großbritannien gewährt aufgrund von Behinderungen spezielle aufstockende Leistungen bei der allgemeinen einkommens- und vermögensabhängigen Sozialhilfe. Es gestaltet darüber hinaus eine einkommens- und vermögensunabhängige Behindertenrente, finanziert aus allgemeinen Haushaltsmitteln des zentralen Budgets nach gleichen Kriterien und in gleicher Höhe im Gesamtstaat. Sie ist in der Höhe differenziert nach dem Lebensalter bei Antragstellung.
Seit 1992 existiert die Disabled Living Allowance (DLA), die sehgeschädigten Antragstellern gewährt wird, die jünger als 65 Jahre sind. Es sei dabei nochmals unterstrichen, dass es sich nicht um eine "Blindenrente" handelt, sondern um ein "Behindertengeld", das Betroffenen der verschiedensten Behinderungsarten gewährt wird.
Die Unterstützungsleistung wird festgelegt nach den Ergebnissen eines Fragebogens, mit dessen Hilfe der Unterstützungsbedarf ermittelt wird.
Diese DLA unterscheidet zwei Unterstützungsleistungen, die kombiniert gewährt werden. Unter der Bezeichnung Care werden Leistungen zugeteilt, die Pflegebedürftigkeit im weiten Sinne des Wortes kompensieren.
Muss täglich eine Dienstleistung in Anspruch genommen werden, z. B. Ankleiden, Vorlesen, Einkaufen, Zubereitung einer warmen Mahlzeit, werden derzeit wöchentlich 16,50 £ gewährt. Bei zwei oder mehr Dienstleistungen sind es wöchentlich 41,65 £, bei Tag-und-Nacht-Betreuung 62,25 £.
Die zweite Teilleistung, die die Bezeichnung Mobility trägt, wird in zwei Stufen gewährt, nämlich 16,50 £ oder 43,45 £. Blinde Menschen können lediglich die erste Stufe beanspruchen.
| Komponenten | Stufe | Beträge (£/Woche) |
|---|---|---|
| Care | 1 | 16,50 |
| Care | 2 | 41,65 |
| Care | 3 | 62,25 |
| Mobility | 1 | 16,50 |
| Mobility | 2 | 43,45 |
Quelle: Dep. of Work and Pensions
Internet-Quelle: www.dwp.gov.uk
Wenn wir unterstellen, dass eine blinde Person im Bereich Mobility Stufe 1 gleich 16,50 £ erhält, im Bereich Care Stufe 2 gleich 41,65 £, addieren sich die Beträge auf 58,15 £ pro Woche. Dies ist eine monatliche Leistung von 251,80 £ und entspricht nach derzeitigen Währungsrelationen (1 Pfund Sterling gleich ca. 1,50 Euro) ca. 375 Euro.
Seit 1971 bereits besteht die Attendance Allowance (AA), die seit Einführung der DLA Antragstellern ab dem 65. Lebensjahr gewährt wird. Die AA kennt nur Care-Leistungen der Stufen 2, z. B. bei Blindheit, oder 3, bei Rund-um-die-Uhr-Betreuungsnotwendigkeit - mit den oben beschriebenen Beträgen. Es findet also eine erhebliche Altersdiskriminierung bei der Höhe der eine Sehbehinderung kompensierenden Leistungen statt. Diese Altersdiskriminierung existiert seit 1992. Vor der DLA-Einführung gab es keine Altersrestriktion bei den Behinderungs-Kompensationsgeldern. Es sei nochmals hervorgehoben, es handelt sich nicht um eine Blinden-, sondern vielmehr um eine Behindertenrente ohne die Bedingung vorheriger Beitragsleistung, also nach der Systematik der Sozialpolitik um eine Versorgungsleistung.
3. b) In Schweden existiert - abgesehen von den allgemeinen guten Sozial- und Beratungsleistungen in diesem Staat - ein Behindertenleistungsgesetz, das unterschiedlich nach Zahl, Art und Grad der Behinderungen und der Intensität der Beeinträchtigungen einen einkommens- und vermögensunabhängigen Nachteilsausgleich gestaltet.
Sehgeschädigte Menschen, d. h. Personen mit z. B. einem Fernvisus von geringer als 0,1, erhalten auf Antrag im Alter zwischen 16 und 65 Jahren den Höchstsatz dieser Leistung, nämlich derzeit 2.283 schwedische Kronen im Monat. Dies entspricht etwa 244 Euro. Sobald sie Altersrente beziehen, erhalten sie die Hälfte dieser Leistung. Menschen, die erst im Alter, d. h. ab dem 65. Lebensjahr den Antrag stellen, erhalten in Schweden keine die Behinderung kompensierende Leistung. Die Altersdiskriminierung ist in Schweden im Vergleich zu Großbritannien weitaus stärker ausgeprägt.
Die Blindheitskompensation ist in Schweden ebenfalls keine isolierte Leistung, sondern Teil einer Behinderungskompensation, ohne die Vorbedingung von Beitragsleistungen oder Einkommens-/Vermögenstests. Es handelt sich hier ebenfalls um eine Versorgungsleistung. Sie wird landesweit nach gleichen Vorschriften und in gleicher Höhe gewährt.
3. c) Betrachten wir zur Abrundung die Nachteilsausgleiche für sehgeschädigte Menschen in der Bundesrepublik Deutschland
Deutschland gestaltet - abgesehen von aufstockenden Leistungen nach SGB II und SGB XII - bereits seit 1961 eine einkommens- und vermögensabhängige Blindenhilfe nach Bundesrecht, nämlich dem BSHG. Diese Fürsorgeleistung wird in verschiedenen Bundesländern nach unterschiedlichen Konstruktionen finanziert, über Landeshaushalte und/oder Kommunalhaushalte und/oder über Parafisci, z. B. Landeswohlfahrtsverbände. 1969 wurde durch Neudefinition des Begriffs "Blindheit" der Kreis der Berechtigten eingeschränkt, die Leistung erheblich erhöht und dynamisiert.
Darüber hinaus gestalteten die Länder der ehemaligen Bundesrepublik in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts ein einkommens- und vermögensunabhängiges Blindengeld. Die Bezeichnung, die Höhe und die Modalitäten dieser Versorgungsleistungen waren und sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Aufbringung der Mittel.
Nach der Herstellung der deutschen Einheit wurden 1992 die DDR-Sozialleistungen für behinderte Menschen in Erwerbsunfähigkeitsrenten für nicht mehr erwerbstätige und Berufsunfähigkeitsrenten für beschäftigte sehgeschädigte Personen umgewandelt.
Die Bundesländer des Beitrittsgebiets haben rasch nach ihrer Restitution ebenfalls einkommens- und vermögensunabhängiges Blindengeld nach dem Muster der so genannten alten Bundesländer eingeführt.
Die Landesblindengeldleistungen in Deutschland sind hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe seit der Jahrhundertwende zunehmend regional differenziert. Seitdem haben fast alle Bundesländer die Blindengeldleistungen zum Teil erheblich gekürzt. Verschiedene Bundesländer haben darüber hinaus Initiativen gestartet, dieses Blindengeld völlig abzuschaffen und die Betroffenen auf die einkommensabhängige und mit äußerst engen Grenzen vermögensabhängige Blindenhilfe zu verweisen. Zwei Initiativen des Bundeslandes Bremen 2001 und 2003 konnten durch den massiven und effektiven Einsatz der Selbsthilfeverbände im Verbund mit anderen Einrichtungen und den Medien abgewendet werden. In diesem Zusammenhang haben wir im Jahre 2003 die erste bundesweite Blindendemonstration auf deutschem Boden seit dem Zweiten Weltkrieg erlebt - mit mehr als 4.000 sehgeschädigten Teilnehmern.
Ungeachtet erheblicher Proteste und einer großen Demonstration in Hannover wurde im Bundesland Niedersachsen die Abschaffung des Blindengeldes im Jahre 2004 durchgesetzt für blinde Bürger Niedersachsens, die das 27. Lebensjahr vollendet haben. Es wurde für Härtefälle ein Sozialfonds mit Leistungen nach freiem Ermessen eingeführt. So betrat das Land Niedersachsen als erstes den Weg von der nachteilsausgleichenden Versorgungsleistung hin zur liberalen Fürsorgeleistung, die darüber hinaus "nach Gutsherrenart" zugeteilt wird.
Der fortdauernde politische Widerstand der Selbsthilfe führte über die Bemühung eines Volksbegehrens zu neuen erfolgreichen Verhandlungen mit der Landesregierung unter neuer Leitung des federführenden Sozialministeriums und zur erneuten Einführung eines einkommens- und vermögensunabhängigen Blindengeldes ab 2007, allerdings auf deutlich geringerem Niveau.
(Erwähnenswert erscheinen in diesem Zusammenhang, dass die damalige Landessozialministerin von der Leyen die Protagonistin der Einführung einer liberalen Fürsorgeleistung statt des Nachteilsausgleichs darstellte. Sie bejaht demgegenüber nicht nur das einkommens- und vermögensunabhängige Kindergeld in Deutschland, sondern gestaltet als Bundesfamilienministerin darüber hinaus ein einkommensprogressives Elterngeld, einen Nachteilsausgleich für Kinderbetreuung, der 67 v. H. des entgangenen Arbeitsentgeltes ersetzt. Welch ein Sinneswandel!)
Das Land Thüringen hat nach dem Muster Niedersachsens ebenfalls das Landesblindengeld für seine blinden Bürger ab dem 27. Lebensjahr gestrichen. Dies ist die aktuelle Situation dort, die Selbsthilfe allerdings formiert sich, erste Gespräche zur Revision der Entscheidung stehen an.
Stellen wir abschließend einige Hauptergebnisse der Untersuchung dreier Länder zusammen, die typisch erscheinen für die Esping-Andersen-Sozialstaatsregimes, hinsichtlich ihrer Mitgestaltung der Lebenslage sehgeschädigter Menschen.
Die "Grundleistungen" sind vergleichbar, wenn auch nicht gleich, Stärken und Schwächen sind in jedem Land zu konstatieren.
Bei Arbeitsmarkt und Beschäftigung nicht nur bei sehgeschädigten Menschen zeigt Deutschland derzeit die schlechteste Performance. Dieses Ergebnis korrespondiert mit der Situation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Ländern konservativer Sozialstaatsregimes. Ein "Beschäftigungswunder" bei sehgeschädigten Menschen ist aber auch in Schweden und Großbritannien nicht einmal in Ansätzen zu erkennen. Dies im Unterschied zum allgemeinen Arbeitsmarkt. Es drängt sich der Gedanke auf, dass behinderte Menschen, die allgemein als Ziel- oder Problemgruppen auf dem Arbeitsmarkt angesehen werden, wenn überhaupt als letzte von einem Beschäftigungsaufbau profitieren - wenn ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht umfänglich und nachhaltig durch arbeitsmarktpolitische Mittel gefördert wird. Diese Förderung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit schwerwiegender Behinderung ist ethisch und teilhabepolitisch geboten, sie ist aber auch - gesamtfiskalisch und mittelfristig betrachtet - die für die Sozialsysteme rentabelste Lösung.
Beim Nachteilsausgleich für Behinderung hat sich Großbritannien seit Jahrzehnten ein großes Stück vom liberalen in Richtung eines sozialdemokratischen Sozialregimes bewegt. Schweden gestaltet ebenfalls eine landesweit gleiche Versorgungsleistung für behinderte, also auch für sehgeschädigte Menschen. Beide Länder allerdings diskriminieren im Unterschied zur Bundesrepublik Deutschland die Hauptgruppe der sehgeschädigten Personen, nämlich die Senioren in erheblichem Ausmaß.
In Deutschland stellen wir Versorgungsleistungen auf hohem Niveau fest, die sich jedoch je nach Bundesland erheblich unterscheiden. Im Zuge der allgemeinen Finanzierungsprobleme der öffentlichen Haushalte sind die Bundesländer seit 2000 zunehmend bemüht, durch Kürzung oder Abschaffung der Blindengeldleistungen sich in Richtung liberaler Sozialstaatsregimes, also hin zu Fürsorgeleistungen zu bewegen.
Österreich müsste man nach den diesem Beitrag vorausgegangenen Ausführungen von Herrn Krispl und dem hier Gesagten gedanklich nach Skandinavien verlegen. Denn es gestaltet durchwegs ein sozialdemokratisch orientiertes Sozialstaatsregime bezüglich behinderter Menschen, wenngleich es regional betrachtet zu den kontinentaleuropäischen Staaten zählen müsste.
Meine Damen und Herren,
die Daten für diese Studie waren schwierig zu beschaffen. Ich bin vielen Personen in den drei betrachteten Ländern zu Dank für vielfältige Auskünfte verpflichtet. Stellvertretend für all diese möchte ich hier vier Personen meinen Dank aussprechen, die mir für die Daten zu der Studie Türen geöffnet haben. Ich danke dafür herzlich
Frau Thorstensen,
Herrn Angermann,
Herrn Brass und
Herrn Kaltwasser.
Auch Ihnen bin ich dankbar für Diskussionsbeiträge, für Hinweise, Anregungen und Kritik.
Sie wissen ja: In der Wissenschaft, namentlich in den Sozialwissenschaften agiert man - frei nach Karl Popper - immer am aktuellen Rand des Irrtums.
E-Mail: Bach@staff.uni-marburg.de
Heinz-Willi.Bach2@arbeitsagentur.de
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