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Nach jahrelangen zähen Diskussionen trat am 18. August 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetzes war eine der wichtigsten Forderungen der Behindertenselbsthilfe. Mit der Einführung eines derartigen Gesetzes versprach man sich weitreichende gesellschaftliche Gleichstellung behinderter Menschen.
Aus der Perspektive Blinder und Sehbehinderter stellt sich nun die Frage, was dieses neue Gesetz für Chancen bietet, welche Ansprüche es gewährt und wie diese gegebenenfalls durchsetzbar sind.
Diese Fragen sollen im Folgenden beantwortet werden. Dabei wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Vielmehr sollen lediglich die Aspekte herausgegriffen werden, die für Blinde und Sehbehinderte von besonderem Interesse sind. Dieser Text soll auch Nichtjuristen in die Lage versetzen, sich ein Bild von den Möglichkeiten und Grenzen des neuen Gesetzes zu machen.
Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Vorschriften, die das Ziel haben, die gesellschaftliche Gleichstellung behinderter Menschen zu erreichen.
In diesem Zusammenhang wäre zunächst Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.) zu nennen, der das Grundrecht Behinderter auf Gleichberechtigung manifestiert.
Darüber hinaus gibt es die Behindertengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder sowie zahlreiche Vorschriften des Sozialrechts.
Diese Gesetze nehmen zunächst lediglich unmittelbar den Staat in die Pflicht. So richtet sich z. B. das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz in erster Linie an Bundesbehörden, die Landesgleichstellungsgesetze an Landesbehörden. Mittels der Sozialgesetze wird die öffentliche Verwaltung verpflichtet.
In Fällen, in denen ein Behinderter von einer Privatperson diskriminiert wird, sind diese Gesetze also grundsätzlich nicht einschlägig.
Anders ist es nun beim AGG. Das AGG ist ein Gesetz auf dem Gebiet des Zivilrechts, das auch bürgerliches Recht genannt wird. Wie der Name schon sagt, werden in ihm Verhältnisse zwischen Privatpersonen geregelt. Es richtet sich an jedermann. Das bedeutet, dass aufgrund des AGG grundsätzlich jeder verpflichtet werden kann.
Zu beachten ist aber, dass das AGG lediglich vor Benachteiligungen, also vor Schlechterbehandlungen schützen soll. Damit unterscheidet es sich von den Leistungsgesetzen des Sozialrechts, z. B. den Landesblindengeldgesetzen.
Diese gewähren Leistungen, um das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen durch einen Nachteilsausgleich zu erreichen. Beim AGG geht es aber nicht um Nachteilsausgleich durch Leistungsgewährung, sondern allein um Schutz vor unzulässigen Ungleichbehandlungen.
"Durch das AGG wird die heilige Kuh des deutschen Zivilrechts, die Vertragsfreiheit, geopfert", so wird immer wieder behauptet.
Die Vertragsfreiheit, auch Vertragsautonomie genannt, besagt, dass jeder die Freiheit hat, Verträge zu schließen mit wem und mit welchem Inhalt er will. Bestandteil, dieser Freiheit ist umgekehrt auch die Freiheit, Verträge nicht zu schließen.
Das ist grundsätzlich gut und richtig und ein Ausfluss der grundgesetzlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Grundgesetz).
Dem Grunde nach steht es mir frei, einzukaufen wo ich will, ich kann mir aussuchen, welchen Arzt ich konsultieren will, wem und für welchen Preis ich mein Haus verkaufen will und bei welcher Bank ich mein Konto eröffne. Daraus resultiert auch, dass ich frei bin, bei einem Bäcker keine Brötchen zu kaufen, einen bestimmten Arzt nicht aufzusuchen, mein Haus an einen bestimmten Menschen nicht zu verkaufen, bei einer bestimmten Bank kein Konto zu eröffnen. Die Motive für diese Entscheidungen spielen keine Rolle. So genügt es, wenn mir die Nase des Bäckers nicht passt, der Arzt raucht, derjenige, der das Haus kaufen will, ein Ausländer ist oder die Bankangestellte blind ist.
Die Vertragsautonomie ist aber nicht grenzenlos. Es ist allgemein anerkannt, dass die Vertragsfreiheit dort endet, wo die Interessen des Vertragspartners unangemessen verletzt werden.
Zu nennen wären hier die Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen oder von Verbrauchern. Darüber hinaus ist auch auf das sich unter anderem aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebende Prinzip von Treu und Glauben hinzuweisen. Aus diesem Prinzip lässt sich auch die Pflicht des Vertragspartners herleiten, den anderen nicht unangemessen zu diskriminieren. Regelmäßig greifen diese beschriebenen Schutzprinzipien jedoch erst ein, wenn es bereits zum Vertragsschluss gekommen ist.
Das AGG setzt nun schon früher an. Sein Schutzkreis erfasst auch vorvertragliche Schuldverhältnisse. Bevor es überhaupt zum Vertragsschluss gekommen ist, kann das AGG potenzielle Vertragspartner in die Pflicht nehmen.
Das kann sogar so weit gehen, dass ein Anbieter nach dem AGG verpflichtet werden kann, einen bestimmten Vertrag mit dem Betroffenen abzuschließen.
Grund dafür ist, dass auch bei Vertragsanbahnung Situationen denkbar sind, in denen Menschen auf unerträgliche Weise benachteiligt oder ausgeschlossen werden. Dem will das AGG entgegensteuern.
Ein Hotel vermietet seine Zimmer nicht an geistig Behinderte, weil diese angeblich unansehnlich sind; Ausländer dürfen eine Gaststätte nicht besuchen; ein Taxiunternehmen befördert nur deutsche Kunden.
Die Benachteiligung besteht hier gerade im Nichtabschluss eines Vertrags. Derartige Benachteiligungen werden für so unerträglich gehalten, dass der Anbieter zum Vertragsschluss verpflichtet werden kann. Zu beachten ist aber, dass das AGG nur für ganz bestimmte Vertragstypen, die unten genauer vorgestellt werden, Regelungen trifft.
Die Vertragsfreiheit hat Besucher - bezogen auf diese Verträge - dem Anspruch auf Gleichberechtigung zu weichen. Dies stellt eine Besonderheit dar, die von den Befürwortern gelobt, von den Gegnern scharf kritisiert wird.
Ansprüche aus dem AGG können die in § 1 genannten Personengruppen herleiten. Das sind diejenigen, die wegen ihrer Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität diskriminiert worden sind.
Besonderes Augenmerk soll hier auf die Gruppe der Behinderten und insbesondere der Sehbehinderten und Blinden gerichtet werden.
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand nicht unerheblich abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Jemand, dessen Sehfähigkeit eingeschränkt ist, ist damit noch nicht unbedingt im Sinne des AGG behindert. Nicht jeder, der eine Augenerkrankung hat, ist unbedingt zum Personenkreis der Behinderten zu zählen.
Es kommt darauf an, dass durch die Sehbeeinträchtigung eine dauerhafte und nicht unerhebliche Einschränkung anzunehmen ist.
So kann eine leichte Kurzsichtigkeit, die mit Hilfe einer Brille ausgeglichen werden kann, allein nicht zur Annahme einer Behinderung führen.
Auch fehlt es schon dann am Merkmal der Behinderung, wenn die Augenerkrankung (z. B. die Retinitis Pigmentosa) nicht zu erheblichen Sehbeeinträchtigungen führt.
Schließlich kann man auch in einem Fall nicht von einer Behinderung sprechen, in dem die Person aufgrund einer Operation nur vorübergehend nicht oder sehr schlecht sehen kann.
Das AGG trifft Regelungen für ganz bestimmte Lebensbereiche (vgl. § 2). Ein wichtiger Regelungsbereich ist der Bereich der Arbeitswelt. Diskriminierungen sollen insbesondere im Bewerbungsverfahren und im Rahmen der Beschäftigung entgegengewirkt werden. Ein Bewerber soll nicht wegen seiner Behinderung unberücksichtigt bleiben, schlechtere Ausbildungs- und Weiterbildungsbedingungen haben sowie mit nachteiligen Arbeitsbedingungen leben müssen, negativere Aufstiegschancen haben oder weniger Arbeitsentgelt erhalten (§§ 6 ff.). Insbesondere will das AGG auch vor sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz schützen (vgl. dazu § 3 Abs. 4).
Des Weiteren bezieht sich das AGG auf den sozialen Bereich. Niemand soll wegen seiner Behinderung in diesem Bereich schlechter gestellt werden als ein Nichtbehinderter. Das gilt auch für den Bereich der Bildung und den Zugang und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
Besondere Bedeutung kommt dem Diskriminierungsverbot im Zivilrechtsverkehr zu (§§ 19 ff.). Dieses bezieht sich auf ganz bestimmte Typen von Rechtsgeschäften.
Zunächst betrifft es solche Verträge, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustandekommen (Massengeschäfte) oder bei Verträgen, bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen.
Als Beispiele wären der Kaufvertrag im Supermarkt oder beim Bäcker, die Buchung einer Ferienreise, der Besuch einer Gaststätte oder eines Hotels, die Fahrt mit einem Taxi oder einer Straßenbahn sowie der Besuch in einem Schwimmbad oder anderer öffentlicher Veranstaltungen oder die Beauftragung eines Handwerkers zu nennen. Darüber hinaus bezieht sich diese Norm auf private Versicherungsverträge. In diesem Zusammenhang wären z. B. private Krankenversicherungsverträge, Unfallversicherungsverträge, Hausrats- und Privathaftpflichtversicherungsverträge aufzuführen.
Alle Verträge, bei denen es dem Vertragspartner aber typischerweise auf die Person des Gegenübers ankommt, sind hier nicht erfasst.
Dazu zählen z. B. diverse Dienstverträge, wie der Arztvertrag, oder Kaufverträge, wenn davon auszugehen ist, dass es dem Verkäufer besonders auf die Person des Käufers ankommt, wie z. B. beim Verkauf eines Pferdes, bei Schenkungen, Darlehensverträgen etc.
Eine Besonderheit gilt bei Wohnraummietverträgen. Das AGG findet keine Anwendung, wenn der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet oder wenn eine unterschiedliche Behandlung der Mietbewerber zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler und ausgewogener Bewohnerstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse erfolgt (Vermeidung von Ghettobildung). Das bedeutet, dass Wohnraummietverträge praktisch nicht mit erfasst werden.
Hier zeigt sich, dass das AGG nicht bezogen auf alle Verträge Geltung entfaltet.
Möchte man einen Anspruch auf das AGG stützen, muss man also zunächst abklären, ob überhaupt einer der dort beschriebenen Regelungsbereiche betroffen ist.
Das AGG sieht zwei Formen der Benachteiligung vor, die unmittelbare und die mittelbare Benachteiligung.
liegt vor, wenn eine Person wegen ihrer Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Erforderlich ist also eine Ungleichbehandlung, die aus Gründen der Behinderung vorgenommen wird.
Jemand wird wegen seiner Blindheit nicht eingestellt, in ein Restaurant nicht eingelassen, bei einer Beförderung nicht berücksichtigt, im Bus nicht mitgenommen etc. ...
Anders herum, wäre diese Person nicht blind, würde sie eingestellt, in das Restaurant eingelassen, befördert oder im Bus mitgenommen.
Das bedeutet also, wegen der Sehbehinderung bzw. der Blindheit muss eine Schlechterbehandlung (Diskriminierung) vorliegen. Man vergleicht also hier die aktuelle Behandlung des möglicherweise Benachteiligten mit der aktuellen oder hypothetischen Behandlung eines anderen.
Dabei muss man sich darüber im Klaren sein, dass das AGG gerade keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich vorsieht, sondern lediglich eine Benachteiligung beenden oder kompensieren soll.
Der folgende Fall soll dies verdeutlichen:
Die blinde A möchte an der Privathochschule in H BWL studieren. Für das Fach BWL ist in H ein Numerus clausus von 2,0 vorgesehen.
Die blinde A hat eine Abiturnote von 2,1.
Wenn A nun bei der Vergabe von Studienplätzen im Fach BWL wegen der Note nicht berücksichtigt wird, stellt dies keine unzulässige Benachteiligung dar, da sie nicht wegen ihrer Blindheit ausgeschlossen wurde, sondern weil sie die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt hat.
Hier wird in die Erwägung nicht mit einbezogen, dass es für A viel schwieriger gewesen sein könnte, überhaupt das Abitur zu erlangen und ein entsprechender Nachteilsausgleich wünschenswert wäre.
Auch würde keine unzulässige Benachteiligung vorliegen, wenn A ein Abitur von 2,0 gehabt hätte wie auch 200 andere Bewerber und A nach einem Losverfahren nicht berücksichtigt worden wäre.
Der weit bekannte Satz: "Bei gleicher Befähigung sind schwerbehinderte Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen." greift hier also nicht. Das AGG gibt keinen Anspruch auf Bevorzugung.
Damit bedarf es also immer der Frage: "Wie wäre ein Nichtbehinderter (Normalsehender) in dieser Situation behandelt worden?" Gelangt man zu dem Ergebnis, dass dieser eine Besserbehandlung erfahren hätte, so wäre umgekehrt auch die Benachteiligung zu bejahen.
Wenn A in dem skizzierten Fall nun eine Abiturnote von 1,8 hätte und wenn sie nicht berücksichtigt worden wäre, weil sie blind ist, wäre eine Benachteiligung also anzunehmen.
Da andere Studenten mit entsprechenden Noten einen Studienplatz bekommen hätten und weil A wegen ihrer Blindheit nicht berücksichtigt worden ist, greift das AGG hier ein.
liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, Personen wegen ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen.
Das wäre im oben skizzierten Beispiel dann der Fall, wenn die Privatuniversität in ihre Zugangsbedingungen des Fachs BWL aufnehmen würde, dass nur Studenten, deren körperliche Fähigkeiten uneingeschränkt funktionstüchtig sind, zum Studium zugelassen werden.
Durch eine derartige Norm würden Behinderte im Ergebnis vom Studium ausgeschlossen.
A würde damit durch die entsprechende Vorschrift mittelbar benachteiligt.
Als Beispiel wäre auch der Fall zu nennen, in dem in einer Stellenausschreibung ein Führerschein verlangt wird, obwohl für die ausgeschriebene Tätigkeit das Führen eines Fahrzeugs nicht erforderlich ist.
Damit würde ein Sehbehinderter bzw. Blinder von vornherein durch dieses Anforderungsprofil grundlos ausgeschlossen.
Auch eine Belästigung kann eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes sein. Das ist dann anzunehmen, wenn ein Verhalten, das sich auf die Behinderung bezieht, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Das wäre z. B. dann gegeben, wenn jemand am Arbeitsplatz über einen blinden Kollegen wahrheitswidrig verbreitet, dieser sei aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, seine Arbeit zu erledigen.
Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ein sachlicher Grund gegeben ist. § 20 Abs. 1 führt Beispiele auf, in denen ein sachlicher Grund in der Regel anzunehmen ist (so genannte Regelbeispiele).
Von besonderem Interesse für Blinde und Sehbehinderte ist der § 20 Abs. 1 Nr. 1, wonach ein sachlicher Grund dann anzunehmen ist, wenn die unterschiedliche Behandlung der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient.
Was der Gesetzgeber mit dieser Formulierung meint, ist sehr schwierig zu beantworten und bedarf der Auslegung.
Welcher Intensität die drohende Gefahr sein muss und welche Schäden zu befürchten sein müssen, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Auch wird nicht deutlich, auf welche Sichtweise es eigentlich ankommt. Kann es genügen, dass der Vertragspartner, der nicht einschätzen kann, wie gut sich eine blinde Person zurechtfinden kann aufgrund überzogener Sicherheitsbedenken auf das Argument der Gefahrenvermeidung beruft? Soll es Behinderten möglich sein, im Einzelfall die Gefahrlosigkeit geltend machen zu können? Auch wäre zu klären, wem Gefahren drohen müssen, damit die Regelung angewendet wird. Sind ausschließlich solche Fälle gemeint, in denen die Gefahrenabwehr dem abzuweisenden Behinderten droht? Oder darf der Anbieter auch sich selbst oder seine anderen Kunden schützen, und in welchem Umfang?
Die folgenden Fälle aus der Praxis sollen das Problem verdeutlichen:
Bezogen auf die Lebensführung Blinder und Sehbehinderter könnte man sich zugespitzt auf den Standpunkt stellen, dass, weil dem Menschen ein Sinnesorgan fehlt bzw. erheblich beschädigt ist, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben für die Person gefährlich ist. Eine blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Person verursacht eine Gefahr, sobald sie am öffentlichen Leben teilnimmt, weil sie gewisse Situationen nicht erfassen kann.
Die Teilnahme am Straßenverkehr bedeutet für Blinde eine erhöhte Unfallgefahr, weil sie andere Verkehrsteilnehmer nicht sehen und so nicht adäquat reagieren können; im Flugzeug, auf Konzerten und im Kino können Blinde im Falle eines Notfalls den Notausgang nicht finden und so sich und andere gefährden; im Schwimmbad könnten sie das Becken verfehlen und stürzen, im Zug könnten sie über herumstehende Gepäckstücke fallen und sich verletzen etc.
Ein derartiges Verständnis des Gefahrenbegriffs des § 20 Abs. 1 Nr. 1 ist zweifellos zu weit gegriffen. Ein gewisses Gefahrenpotenzial ist lebenstypisch. In bestimmtem Umfang sind Gefahren immer hinzunehmen. Zudem ist es gerade das Ziel des AGG, die Gleichbehandlung behinderter Menschen zu fördern, was durch eine derartige Sichtweise gerade verfehlt würde.
Andererseits soll nach dem AGG der Vertragspartner aber auch davor geschützt werden, nicht unüberschaubar hohen Unfallpotenzialen und Haftungsrisiken ausgesetzt zu werden.
Es gilt also die Frage zu beantworten, wo die Grenzlinie zwischen noch hinzunehmenden Risiken und unzumutbaren Gefahren verläuft.
Es ist in diesem Rahmen eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Behinderten auf Gleichbehandlung einerseits und dem Interesse des Anbieters bezogen auf die Vermeidung von Gefahren und Schäden auf der anderen Seite. Dazu bedarf es der Prüfung in jedem Einzelfall, ob die Ungleichbehandlung diesbezüglich angemessen ist.
Um hinzunehmende Risiken und damit nicht um Ausnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 handelt es sich, wenn die sich ergebenden Gefahren und die in Aussicht stehenden Schäden das so genannte allgemeine Lebensrisiko nicht erheblich überschreiten.
Das ist dann der Fall, wenn, verglichen mit dem Risiko eines Nichtbehinderten, die Gefährdung bzw. die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht erheblich erhöht ist.
Um zu klären, welche Gefahren bzw. welche Schadenswahrscheinlichkeiten noch hinzunehmen sind, bedarf es also eines Vergleichs.
Hätte ein Sehender in derselben Situation ein erheblich geringeres Risiko? Hierbei ist auf den so genannten "Durchschnittssehenden" abzustellen. Kommt man zu dem Ergebnis, dass das bestehende Risiko erheblich höher ist, wäre die Gefahrensituation i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr.1 anzunehmen.
In den Fällen hingegen, in denen das Risiko gleich bzw. unerheblich erhöht ist, wäre eine Ungleichbehandlung unangemessen, da hier das Interesse des Behinderten auf Gleichbehandlung dem Sicherheitsinteresse des Anbieters vorzugehen hat.
Bei der Beurteilung der Situation kommt es auf die Sichtweise eines objektiven Beobachters an. Es genügt also nicht, dass der (etwaige) Vertragspartner die Situation für gefährlich bzw. schadensträchtig hält. Es sind objektivierbare Kriterien zur Beurteilung heranzuziehen.
Damit werden alle die Fälle herausgefiltert, in denen die Ungleichbehandlung auf ein übertriebenes Sicherheitsempfinden zurückzuführen ist.
Hier wäre z. B. der Fall zu nennen, in dem der Gastwirt dem blinden Gast, aus Angst, der Blinde werde sich schneiden, das bestellte Schnitzel nur in geschnetzelter Form anbietet. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Blinder bzw. ein Sehbehinderter genauso mit Messer und Gabel essen kann wie ein Sehender.
Es ist für die konkrete Situation darüber hinaus eine typisierte Betrachtungsweise erforderlich. Stellt dieser konkrete Vertragsschluss für einen typischen Blinden/Sehbehinderten eine erhöhte Gefährdung dar?
Im oben genannten Fall 2, in dem der Reiseveranstalter der Blinden die Teilnahme an einer Bergtour verweigert, wäre danach zu fragen, ob ein Blinder oder Sehbehinderter normalerweise in der Lage ist, eine entsprechende Tour ohne erhöhtes Unfallrisiko zu absolvieren.
Zwar wird es Blinde und Sehbehinderte geben, die regelmäßig bergsteigen (wie z. B. der Blinde, der den Mount Everest erklommen hat) und die möglicherweise eine derartige Gruppenreise mit entsprechender Begleitung besser absolvieren könnten als andere Sehende, jedoch kann der Reiseveranstalter hier davon ausgehen, dass eine derartige Reise für einen typischen blinden Teilnehmer mit vergleichbar erheblich erhöhtem Unfallrisiko (z. B. Absturz) verbunden sein dürfte.
Es kann dem Anbieter (hier dem Reiseveranstalter) nicht zugemutet werden, sich ein konkretes Bild von dem einzelnen etwaigen Vertragspartner zu machen, zumal eine entsprechende Einschätzung im Einzelfall sehr schwierig sein dürfte.
Eine Ausnahme von der typisierten Sichtweise käme nur dann in Betracht, wenn der Anbieter die Besonderheiten des behinderten Vertragspartners kennt und sich eine Ungleichbehandlung vor diesem Hintergrund als unangemessen herausstellen würde.
In diesem Zusammenhang wäre das Beispiel zu nennen, in dem sich der Bootsverleiher weigert, der blinden Surferin ein Surfbrett mit Hinweis auf ihre Blindheit zu verleihen, obwohl er weiß, dass sie zusammen mit der anwesenden Begleitperson problemlos in der Lage ist, mit dem Surfbrett zu segeln.
Das hat aber auch umgekehrt zu gelten:
Wenn der Anbieter feststellt, dass eine blinde oder sehbehinderte Person offensichtlich nicht in der Lage ist, das Angebot adäquat zu nutzen, so muss ihm ein entsprechender Ausschluss möglich sein.
Hier wäre der Fall zu nennen, in dem der Wildparkbesitzer bemerkt, dass eine Blinde völlig orientierungslos ist und alleine durch den Park laufen will und er sich daraufhin weigert, sie einzulassen.
Schließlich bleibt noch die Frage zu klären, auf wessen Gefährdung es anzukommen hat bzw. bei wem der Schadenseintritt zu befürchten ist. Hat es darauf anzukommen, ob die betroffene Person gefährdet wird, oder genügt es, wenn der Anbieter oder andere gefährdet werden oder Schäden bei anderen Personen oder Sachen in Aussicht stehen?
Obwohl die Gesetzesbegründung von der Gefährdung des von der Ungleichbehandlung Betroffenen spricht, kann es meines Erachtens nicht darauf ankommen, wer gefährdet wird. Der Gesetzeswortlaut spricht gerade nicht von Gefahren und Schäden für den Betroffenen. Zudem muss es dem Anbieter selbstverständlich möglich sein, auch bei drohenden Gefahren für sich oder anderen Kunden den Betroffenen auszuschließen.
Dies zeigt schon der Fall, in dem es der Schießbudenbesitzerin möglich sein muss, mit Hinweis auf die Verletzungsgefahr für ihren Mitarbeiter, der in der Bude steht, den Blinden vom schießen auszuschließen.
Nach allem ergibt sich, dass eine Abwägung für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen erforderlich ist.
Für die oben skizzierten Fälle würde sich damit Folgendes ergeben:
Im Fall 1 käme es darauf an, wie das Schwimmbad ausgestattet ist.
Handelt es sich um ein durchschnittliches Hallenbad wäre eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Von einer durchschnittlichen Blinden wäre nach den obigen Ausführungen zu erwarten, dass sie sich mit Hilfe ihres Stockes im Raum orientieren und damit das Schwimmbecken gefahrlos erreichen und benutzen kann. Dass es beim Schwimmen zu Zusammenstößen kommt, kann durch eine entsprechende Markierung (z. B. markierte Badekappe) vermieden werden. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist damit nicht erheblich höher, als wenn ein Sehender das Schwimmbad benutzen würde.
Im Fall 3, in dem dem Blinden die Nutzung von Fahrgeschäften verboten wird, kommt es wiederum darauf an, welche Fahrgeschäfte erfasst werden. Bezogen auf die Einrichtungen, in denen das Augenlicht nicht benötigt wird, um es zu nutzen, kann auch keine erhöhte Gefährdung angenommen werden. Wenn es allerdings um Einrichtungen geht, bei denen der Einsatz des Augenlichts erforderlich ist, z. B. bei der Absolvierung eines bestimmten Parcours, wäre ein Ausschluss möglicherweise gerechtfertigt.
In einem Vergnügungspark, in dem es von beiden Arten Fahrgeschäfte gibt (für Blinde nutzbare und für Blinde gefährliche Geräte) wäre ein allgemeiner Ausschluss unangemessen und damit nicht gerechtfertigt. Gerechtfertigt wäre allenfalls ein Nutzungsverbot, das sich auf die bestimmten für Blinde und Sehbehinderte gefährlichen Geräte bezieht.
Im Fall 4 (Busfall) würde das Interesse des Blinden auf Gleichbehandlung dem Interesse des Busunternehmens auf Gefahrenabwehr überwiegen. Es ist nicht erheblich gefährlicher, eine blinde Person zu transportieren als eine sehende Person. Eine Ablehnung wäre danach nicht gerechtfertigt.
Bezogen auf die in § 3 beschriebenen mittelbaren Benachteiligungen, die durch Vorschriften, Kriterien oder Verfahren bewirkt werden können, ist eine Ungleichbehandlung dann keine verbotene Benachteiligung, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Keine verbotene Benachteiligung liegt z. B. dann vor, wenn Prüfungsordnungen oder Zulassungsvorschriften eine bestimmte Sehfähigkeit für Bereiche fordern, in denen eine entsprechende Sehfähigkeit zwingend erforderlich ist. Dies gilt z. B. für die Erteilung von Fahrerlaubnissen oder Berufspatenten.
Es liegt auf der Hand, dass ein Blinder nicht Pilot oder Busfahrer werden kann.
Jedoch gilt auch hier, dass die Ungleichbehandlung immer auch erforderlich und angemessen sein muss.
Ein weiterer wichtiger Bereich ist der Bereich der privaten Versicherungsverträge.
Es hat sich gezeigt, dass Blinde und Sehbehinderte beim Abschluss von Versicherungsverträgen oftmals von Ungleichbehandlungen betroffen sind.
Eine vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) und Deutschen Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf (DVBS) im Jahre 2005 durchgeführte Erhebung hat ergeben, dass die Versicherungsunternehmen recht unterschiedliche und zum Teil willkürlich erscheinende Entscheidungen treffen: Manche Anträge werden ohne Einschränkungen akzeptiert, andere komplett abgelehnt, wieder andere mit Risikoausschlüssen oder mit Prämienzuschlägen.
Eine unterschiedliche Behandlung von Antragsstellern ist nach dem AGG nur noch dann gerechtfertigt, wenn sie auf "anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Bewertungen" (vgl. § 20 Abs. 2).
Aus der Begründung zu dem Gesetzesentwurf ergibt sich, dass statistische Erhebungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 3 AGG nur solche sein sollen, die öffentlich zugänglich sind. Danach können Versicherungen Sehbehinderte und Blinde nur dann unterschiedlich wie Sehende Versicherungsnehmer behandeln, wenn sie diese unterschiedliche Behandlung entsprechend begründen können.
Das AGG stellt darüber hinaus schließlich in § 20 Abs. 1 Nr. 3 klar, dass eine Vorteilsgewährung an sich noch keine unzulässige Benachteiligung darstellt, wenn kein Interesse an einer Gleichbehandlung besteht.
§ 21 AGG bestimmt, welche Rechte dem von Benachteiligung Betroffenen zustehen.
In den Fällen, in denen die Benachteiligung noch fortdauert, kann der Betroffene Beseitigung verlangen; wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, kann er den anderen auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Ist dem Betroffenen durch die Benachteiligung ein Schaden entstanden, so kann er diesen ersetzt verlangen.
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Dazu gehört z. B. auch ein Schmerzensgeld. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist allerdings, dass der andere schuldhaft gehandelt hat. Das bedeutet, er muss vorsätzlich oder fahrlässig benachteiligt haben.
Die beschriebenen Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, es sei denn, der Benachteiligte ist an der Geltendmachung unverschuldet gehindert (vgl. § 21).
Es gilt im Zivilprozess der Grundsatz, dass jeder die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen hat.
Das hieße also, dass der Behinderte, der einen anderen wegen einer Diskriminierung in Anspruch nehmen will, normalerweise verpflichtet wäre, die Diskriminierung zu beweisen.
Das wäre in den Fällen sehr schwierig, in denen der Grund für die Benachteiligung nicht offensichtlich ist.
Hier soll noch einmal auf den oben skizzierten Fall zurückgekommen werden, in dem der blinden Studentin trotz der erforderlichen Abiturnote von 2,0 die Zulassung zum Studium nicht gewährt wird.
Wird die Aufnahme an die Privatuniversität ohne Angaben von Gründen verwehrt, wäre es der Studentin unmöglich zu beweisen, dass eine Weigerung wegen der Blindheit erfolgt ist.
Dieses Problem taucht auch in den Fällen auf, in denen ein blinder Bewerber bei einer Stellenbesetzung ohne Angaben von Gründen nicht berücksichtigt worden ist.
Das AGG sieht in § 22 eine Beweiserleichterung vor. Danach muss der Betroffene Indizien vortragen und beweisen, die auf eine Benachteiligung hinweisen.
Hat er dies getan, so ist es Sache des anderen zu beweisen, dass keine unzulässige Benachteiligung vorliegt.
In den beschriebenen Fällen wäre es z. B. Sache der Universität zu beweisen, dass ein Losverfahren durchgeführt worden ist und die Studentin deshalb nicht berücksichtigt wurde.
Im Falle der Nichteinstellung wäre es Sache des Arbeitgebers zu beweisen, dass andere Gründe ursächlich für die Nichtberücksichtigung gewesen sind.
Im Rahmen eines Schadensersatzprozesses ist es Sache des Benachteiligers zu beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Diesbezüglich sieht das AGG in § 21 eine Beweislastumkehr vor.
Ein von einer Diskriminierung Betroffener hat die Möglichkeit, sich durch einen so genannten Antidiskriminierungsverband unterstützen zu lassen. Antidiskriminierungsverbände sind Interessensverbände, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen (vgl. § 23). Sie können in Verfahren, in denen kein Anwaltszwang herrscht (z. B. vor dem Amtsgericht oder dem Arbeitsgericht) als Beistand auftreten. Auch DVBS und DBSV haben die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, um als derartige Antidiskriminierungsverbände auftreten zu können.
Der Bund hat eine Antidiskriminierungsstelle eingerichtet. Wer der Ansicht ist, im Sinne des AGG diskriminiert worden zu sein, kann sich an diese Stelle wenden. Die Antidiskriminierungsstelle soll betroffene Personen bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützen. Sie soll informieren, Beratung durch andere Stellen vermitteln und eine gütliche Einigung der Parteien anstreben.
Die Antidiskriminierungsstelle ist wie folgt zu erreichen:
Hausadresse:
Alexanderstraße 3, 10178 Berlin Postadresse:
11018 Berlin
Telefon: 03018 555-1865
Telefax: 03018 555-41865
E-Mail: ads@bmfsfj.bund.de
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das AGG für einen gewissen Bereich Verbesserungen für blinde und sehbehinderte Menschen bringt. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Massengeschäfte und den Bereich der Versicherungsverträge. Man muss sich aber im Klaren darüber sein, dass dieses Gesetz nicht gegen jegliche Art von Diskriminierungen schützt.
Da das Gesetz eine Vielzahl von unbestimmten Begriffen enthält, wird man abwarten müssen, wie die Gerichte diese Begriffe auslegen werden und welche praktische Bedeutung diesem Gesetz zukünftig zukommen wird.
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