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Im Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) die "Konvention zum Schutz und zur Förderung der Rechte behinderter Menschen" verabschiedet. Damit liegt erstmals ein internationales Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vor, das den Schutz der in zahlreichen UN-Konventionen und Deklarationen geregelten Menschenrechte aus dem spezifischen Blickwinkel behinderter Menschen regelt. Alle Staaten, die diesen Völkerrechtsvertrag in ihren nationalen Parlamenten ratifizieren, sind verpflichtet, die Gesetzgebung für behinderte Menschen so auszurichten, dass die in der Konvention geregelten Rechte verwirklicht werden und eine gesellschaftliche Entwicklung in Gang gesetzt wird, die Menschen unabhängig von der Art und vom Schweregrad ihrer Behinderung als vollwertige und gleichberechtigte Bürger ihres Landes anerkennt. Wissenschaftler der Fachdisziplin Völkerrecht sind sich darin einig, dass mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung ein Vertragswerk vorgelegt wird, von dem nicht nur Millionen behinderter Menschen profitieren werden, sondern das dem internationalen Menschenrechtsschutz für alle Bevölkerungsgruppen, Minderheiten und Einzelpersonen weltweit wichtige Impulse verleihen wird.
Die Weltorganisation "UNO" hat einen Völkerrechtsvertrag vorgelegt, der in jeder Beziehung als innovativ zu charakterisieren ist und den Menschen mit Behinderung in den Mittelpunkt staatlicher Verpflichtungen und Aufgaben stellt.
Die Bedeutung dieses internationalen Übereinkommens liegt vor allem darin, dass Problemlagen behinderter Menschen nicht nur zusammenfassend gewürdigt und einer rechtlichen Gesamtbetrachtung unterzogen, sondern in vielen Facetten und unter Berücksichtigung aller Lebensfelder analysiert und teilweise detailliert beschrieben und bewertet werden.
Zu verdanken ist dieser Erfolg vor allem der frühzeitigen Einbindung behinderter Menschen als "Experten in eigener Sache" in den schwierigen Beratungs- und Aushandlungsprozess des Konventionstextes.
Dieser Prozess hat im Jahr 2002 mit der Einsetzung einer Arbeitsgruppe ("Working-Group") begonnen, an der die führenden internationalen Behindertenverbände mit ihren Repräsentanten als gleichberechtigte Verhandlungspartner neben den offiziellen Regierungsvertretern der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nation beteiligt waren. Fast alle internationalen Dachorganisationen der Behindertenverbände und Selbsthilfegruppen wurden durch behinderte Menschen vertreten. Der Satz: "Nichts über uns ohne uns", der schon das Europäische Jahr für behinderte Menschen 2003 geprägt hat, stand als Leitlinie über dem Gesamtprozess der Beratung der UN-Behindertenkonvention und wurde auch von den offiziellen Vertretern der UN-Mitgliedstaaten akzeptiert, deren Behindertenpolitik bisher als rückständig galt.
"Inclusion International", der internationale Dachverband für Menschen mit geistiger Behinderung, war in der Arbeitsgruppe und bei den weiteren Beratungen des Konventionstextes in insgesamt acht Sitzungen des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingesetzten Ad-hoc-Komitees durch Robert Martin vertreten. Dieser Repräsentant der internationalen "Self Advocacy"-Bewegung hat viele Jahre seines Lebens in einer Großeinrichtung Neuseelands verbracht und die Diskussion zu zahlreichen Einzelproblemen des Konventionsentwurfs immer wieder mit Praxisbeispielen bereichert.
Die Bundesregierung ist wie alle anderen UN-Mitgliedstaaten aufgerufen, den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Konventionstext ab 30. März 2007 zu unterzeichnen. Sie verpflichtet sich damit, das Ratifikationsverfahren einzuleiten, d. h. den Beschluss des deutschen Gesetzgebers herbeizuführen, dem Übereinkommen der UN über die Rechte von Menschen mit Behinderungen rechtsverbindlich beizutreten und damit die Verpflichtung zu übernehmen, das deutsche Recht der UN-Behindertenkonvention anzupassen.
Zur Zeit ist noch nicht abzusehen, wie lange sich dieses Ratifikationsverfahren hinziehen wird und ob die Bundesrepublik Deutschland allen Artikeln der Konvention zustimmen oder zu einzelnen Artikeln einen Vorbehalt geltend machen wird. Der Bundesrat muss konsultiert werden. Schon dies wird dazu führen, dass das Ratifikationsverfahren einige Zeit beanspruchen wird.
Ein besonderes Kennzeichen der Verabschiedung der Behindertenkonvention durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen besteht allerdings darin, dass die Mitgliedstaaten nicht nur gebeten werden, das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am Sitz der Vereinten Nationen in New York zu unterzeichnen, sondern auch aufgefordert werden, die Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens "mit vorrangiger Dringlichkeit" zu prüfen. Von der Bundesregierung sollte dies dahin verstanden werden, das Ratifikationsverfahren möglichst noch in diesem Jahr abzuschließen!
Dies auch deshalb, weil die Bundesrepublik Deutschland bei der Erarbeitung der UN-Konvention zum Schutz behinderter Menschen eine besondere Rolle eingenommen hat. Sie gehörte nicht nur zu den wenigen europäischen Staaten, die im Ad-hoc-Komitee und in der Arbeitsgruppe der UN, die den ersten und grundsätzlichen Textentwurf erarbeitet hat, von Anfang an aktiv vertreten war, sondern hat mit der Berufung von Professor Theresia Degener in die offizielle Regierungsdelegation auch ein Zeichen dafür gesetzt, behinderte Menschen unmittelbar in die Entwicklung des Konventionstextes einzubinden.
Während des gesamten Beratungsprozesses konnten insbesondere dank des Engagements der Leiterin der deutschen Delegation, Eva Ullrich, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Vertreterinnen und Vertreter der deutschen Behindertenverbände als Beobachter an den Verhandlungen in New York teilnehmen.
Dies vorausgeschickt wird der Konventionstext wie folgt kommentiert:
Wie in völkerrechtlichen Verträgen üblich, nimmt auch die UN-Behindertenkonvention in der Präambel ausdrücklich Bezug auf die Charta der Vereinten Nationen, die allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte bzw. über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und macht damit deutlich, dass sie keine neuen Menschenrechte ins Leben rufen, sondern die bereits bestehenden menschenrechtlichen Standards aus der Sichtweise behinderter Menschen präzisieren will.
Während der Beratung der Vorschläge für den Konventionstext ist immer wieder deutlich geworden, dass insbesondere die Vertreter der Entwicklungs- und Schwellenländer den Zusammenhang zwischen Armut und Behinderung in der UN-Konvention herausstellen und die Industriestaaten dazu verpflichten wollten, einen Beitrag zum Abbau der Ursachen für die Armut behinderter Menschen zu leisten. Diese unter dem Begriff "International Cooperation" geführte Debatte hat ihren Niederschlag in der Ziff. (t) der Präambel gefunden, in der die Vertragsstaaten aufgefordert werden, die dringende Notwendigkeit anzuerkennen, die negativen Auswirkungen von Armut auf Menschen mit Behinderungen zu thematisieren und die tiefgreifende soziale Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und ihre gleichberechtigte Teilhabe am zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben in Industrie und Entwicklungsländern zu fördern (Ziff. (y)).
Ebenfalls in der Präambel verankert ist der Satz, dass die Familie die natürliche und grundlegende Gruppeneinheit der Gesellschaft ist und Menschen mit Behinderungen und ihre Familienangehörigen den Schutz und die Hilfe erhalten sollten, die es Familien ermöglicht, zur uneingeschränkten und gleichberechtigten Anwendbarkeit der Rechte von Menschen mit Behinderungen beizutragen.
Diese Öffnung der Präambel für die Anliegen von Familien mit behinderten Angehörigen ist insbesondere von "Inclusion International" befürwortet worden, denn eine ganze Reihe von Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen hat zunächst darauf bestanden, in der UN-Konvention ausschließlich die Rechte der unmittelbar betroffenen behinderten Menschen selbst zu regeln.
Für Menschen mit geistiger Behinderung und psychischer Erkrankung ist wichtig, dass bereits in der Präambel die Weichen dafür gestellt werden, alle behinderten Menschen unabhängig von der Art und dem Ausmaß ihrer Behinderung mit den gleichen uneingeschränkten Menschenrechten auszustatten. So heißt es in Ziff. (b) der Präambel, dass jeder Mensch ungeachtet aller Unterschiede Anspruch auf alle in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen internationalen Menschenrechtsvereinbarungen genannten Rechte und Freiheiten hat und - so Ziff. (j) - die Notwendigkeit gesehen wird, die Menschenrechte aller Personen mit Behinderung zu fördern und zu schützen und zwar auch derer, die besonders intensiver Unterstützung bedürfen.
Damit wird deutlich, dass die in Ziff. (n) hervorgehobene Bedeutung der persönlichen Autonomie und Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen auch für Menschen mit geistiger Behinderung bzw. psychischer Erkrankung uneingeschränkt gilt (vgl. dazu unten zu Art. 12).
Lange umstritten war, ob in der UN-Konvention der Versuch gemacht werden soll, den Begriff der Behinderung zu definieren. Im Konventionstext selbst hat man darauf verzichtet, aber in der Präambel Ziff. (e) wird Behinderung als ein sich verändernder Zustand beschrieben, der aus der Interaktion zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und Barrieren in der Einstellung und der Umwelt entsteht und die gleichberechtigte, uneingeschränkte und wirksame Teilnahme an der Gesellschaft behindert.
Die Bedeutung dieses Satzes kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Er lässt die Schlussfolgerung zu: Je größer die Barrierefreiheit in einer Gesellschaft ist, je schneller Barrierefreiheit hergestellt wird, desto kleiner wird die Zahl behinderter Menschen zukünftig sein und desto weniger wird die Beeinträchtigung eines Menschen diesen daran hindern, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
Noch wichtiger ist die Erkenntnis, dass die Gesellschaft es in der Hand hat, ein Höchstmaß an Barrierefreiheit herzustellen, indem sie Mobilitätshindernisse beseitigt, durch einfache und verständliche "Sprache", Menschen mit Lernschwierigkeiten in gesellschaftliche Kommunikationsprozesse einbezieht usw. Die Behindertenkonvention greift diesen Grundgedanken an mehreren Stellen auf, indem sie z. B. in Art. 2 (Definitionen) ausdrücklich feststellt, dass Sprache nicht nur die gesprochene Sprache, sondern auch die Gebärdensprache umfasst und fordert, dass Produkte, Programme, Dienstleistungen usw. so hergestellt und gestaltet werden, dass sie von allen Menschen im größtmöglichen Umfang genutzt werden können, ohne dass eine besondere Anpassung oder ein spezielles Design erforderlich ist ("Universelles Design", Art. 2).
Art. 1 beschreibt den Zweck der Konvention. Dieser besteht darin, die volle und gleichberechtigte Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.
Dem schließt sich eine Definition des Begriffs "Menschen mit Behinderungen" an, die auf dem in der Präambel niedergelegten Begriff der Behinderung aufbaut. Danach umfasst der Begriff "Menschen mit Behinderungen" Personen mit langfristigen körperlichen, seelischen, intellektuellen oder sensorischen Beeinträchtigungen, die sie im Zusammenwirken mit verschiedenen Barrieren an einer gleichberechtigten, vollen und wirksamen Teilhabe in der Gesellschaft hindern können.
In Art. 2 werden einige Definitionen zusammengefasst, denen bei einer Gesamtbetrachtung aller 50 Artikel besondere Bedeutung zukommt und die im internationalen Vergleich teilweise abweichende Bedeutung haben und deshalb unterschiedlich interpretiert werden könnten. Zur Klarstellung werden deshalb die Begriffe "Kommunikation", "Sprache", "Diskriminierung aufgrund einer Behinderung", "angemessene Vorkehrungen" und "Universelles Design" definiert. So begrüßenswert dies auch ist, wirft der Definitionskatalog des Art. 2 die Frage auf, nach welchen Kriterien bestimmt worden ist, welche der in der Konvention verwandten Begriffe einer genauen Definition in Art. 2 bedürfen.
In Art. 3 werden die Allgemeinen Grundsätze des UN-Übereinkommens zusammengefasst. Dazu zählen insbesondere die Achtung der den Menschen innewohnenden Würde (a), die Nichtdiskriminierung(b), die volle und wirksame Teilhabe und Einbeziehung in die Gesellschaft (c) usw.
Besondere Erwähnung verdient der Respekt vor der Unterschiedlichkeit und Akzeptanz von Menschen mit Behinderungen als Teil der menschlichen Vielfalt und Menschlichkeit. Behinderung wird auf diese Weise nicht als kulturelles Defizit beschrieben, sondern als "Quelle möglicher kultureller Bereicherung wertgeschätzt" (vgl. Heiner Bielefeldt, Zum Innovationspotenzial der UN-Behindertenkonvention, S. 7, Deutsches Institut für Menschenrechte 2006). Dieser sogenannte Diversity-Ansatz findet seine besondere Ausprägung in Art. 30 (Teilhabe am kulturellen Leben, Erholung, Freizeit und Sport), in dem ausdrücklich anerkannt wird, dass gehörlose Menschen nicht nur mit Gebärdensprache und anderen Mitteln kommunizieren können, sondern inzwischen eine eigene "Kultur der Gehörlosen" entwickelt haben.
Art. 4 enthält "Allgemeine Verpflichtungen" der Vertragsstaaten und fasst in einem umfangreichen Katalog eine Fülle von Problemlagen zusammen, die sich entweder nicht den einzelnen in den Art. 9 ff. geregelten Menschenrechten zuordnen lassen oder generelle Voraussetzung dafür sind, dass die Menschenrechte umgesetzt und angewandt werden können. Dazu zählt insbesondere der Hinweis, dass die Ratifikation der Behindertenkonvention die Vertragsstaaten verpflichtet, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen und Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken aufzuheben bzw. zu bekämpfen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung darstellen. Außerdem werden die Vertragsstaaten aufgefordert, den Schutz und die Förderung der in dieser Konvention enthaltenen Rechte von Menschen mit Behinderungen in allen Politiken und Programmen zu berücksichtigen und Forschungsvorhaben darauf auszurichten, neue Technologien zu entwickeln, die zur Barrierefreiheit beitragen. In diesem Zusammenhang sollen Normen und Leitlinien für das "Universelle Design" von Produkten und Dienstleistungen eingesetzt werden, die sich an der Zielvorstellung orientieren, das allgemeine gesellschaftliche Leben möglichst barrierefrei zu gestalten.
Auch dieser Ansatz kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Er bedeutet im Ergebnis, dass die in unserer Industriegesellschaft verbreiteten DIN-Normen überarbeitet und ersetzt werden müssen, wenn sie dem Grundsatz der Barrierefreiheit zuwiderlaufen. So sollte z. B. beim Bau von Häusern der rollstuhlgerechte Eingang und das barrierefrei gestaltete Bad einschließlich aller dazu erforderlichen Gerätschaften und Zubehörteile zur Norm werden und teure Sonderanfertigungen überflüssig machen.
In Art. 5 wird der Grundsatz der Gleichberechtigung verankert, der als Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. Gleichheitssatz seit 1949 im Deutschen Grundgesetz anzutreffen ist. Neben diesen Grundsatz wird der Begriff der Nichtdiskriminierung gestellt, der seinen Ursprung im Angelsächsischen Recht hat und sich in Deutschland erst schrittweise mit dem Behindertengleichstellungsgesetz und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz durchsetzt.
Art. 6 weist darauf hin, dass Frauen und Mädchen mit Behinderung häufig mehrfachen Behinderungen ausgesetzt sind und die Vertragsstaaten deshalb gezielte Maßnahmen ergreifen müssen, um diese Häufung von Diskriminierung zu bekämpfen.
In Art. 7 (Kinder mit Behinderung) wird ausgeführt, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, den es vorrangig zu berücksichtigen gilt.
Interessant und ungewöhnlich ist, dass Art. 8 die Forderung enthält, in der Gesellschaft das Bewusstsein für Menschen mit Behinderung zu erhöhen und in diesem Zusammenhang dazu auffordert, Klischees und Vorurteile zu bekämpfen, wirksame Kampagnen durchzuführen, die die Teilhabe behinderter Menschen am allgemeinen gesellschaftlichen Leben befördern können und alle Medien zu ermutigen, Menschen mit Behinderungen in einer Weise darzustellen, die dem Zweck dieses Übereinkommens entspricht.
Art. 9 (Zugänglichkeit) spezifiziert den Grundsatz der Barrierefreiheit, der für die UN-Behindertenkonvention prägend ist. Es wird dazu aufgerufen, Hindernisse und Zugangsbarrieren zu beseitigen, indem Gebäude, Straßen, Transportmittel, Informations-, Kommunikations- und andere Dienstleistungen so gestaltet und konzipiert werden, dass ein Höchstmaß an Barrierefreiheit erreicht wird. Zu den "geeigneten Maßnahmen", die für erforderlich gehalten werden, zählt auch, dass in für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen Beschilderungen in Braille-Schrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen sind (Art. 9 Ziff. 2 d).
In Art. 10 wird das Recht auf Leben in Anlehnung an Art. 6 des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte vom 16.12.1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) beschrieben, wobei bewusst offen geblieben ist, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen auch das ungeborene Leben vom Schutzbereich des Art. 10 erfasst wird.
Art. 11 (Gefahrensituation und humanitäre Notlagen) ruft dazu auf, dass die Vertragsstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen sollten, um den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in Gefahrensituationen einschließlich Situationen des bewaffneten Konflikts, humanitärer Notlagen und dem Eintritt von Naturkatastrophen zu treffen.
Für Menschen mit geistiger Behinderung und/oder seelischer Erkrankung und/oder psychischer Beeinträchtigung ist Art. 12 (Gleichberechtigte Anerkennung als rechtsfähige Person) von herausragender Bedeutung. Art. 12 beschränkt sich nicht darauf, die Rechtsfähigkeit eines behinderten Menschen zu beschreiben, sondern will zum Ausdruck bringen, dass alle behinderten Menschen die "Gleiche Anerkennung vor Recht und Gesetz" genießen, d. h. in allen rechtlichen Belangen grundsätzlich genauso zu behandeln sind wie nicht behinderte Menschen.
Darauf aufbauend wird in Art. 12 ein Konzept entwickelt, das auf der Angelsächsischen Anwendung des Begriffs "Legal Capacity" beruht, der die Anerkennung der Rechtsfähigkeit eines Menschen im Sinne von "Legal Capacity" mit der Befähigung gleichsetzt, als Rechtsperson zu handeln ("Legal Capacity to Act").
Demgegenüber unterscheidet das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch zwischen der Rechtsfähigkeit, d. h. der Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage Einleitung, Überblick vor § 1 Abschnitt 1 Personen Anm. 1) und der Handlungsfähigkeit eines Menschen, die sich von der Rechtsfähigkeit dadurch unterscheidet, dass durch eigenes Handeln Rechtswirkungen hervorgerufen werden können. Nach herrschender Meinung (Palandt-Heinrichs a. a. O. Anm. 3) umfasst die Handlungsfähigkeit nach deutschem Recht die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB), die Deliktsfähigkeit (§§ 827 ff. BGB) und die Verantwortlichkeit für die Verletzung von Verbindlichkeiten (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Während nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Anerkennung der Rechtsfähigkeit eines Menschen demgemäß gerade nicht zur uneingeschränkten Handlungsfähigkeit führt, sondern einem Menschen z. B. die Geschäftsfähigkeit als wesentliche Ausprägung der Handlungsfähigkeit abgesprochen werden kann, wenn eine Willenserklärung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird (vgl. § 105 BGB), geht Art. 12 der UN-Konvention davon aus, dass jeder behinderte Mensch vor dem Recht die gleiche Anerkennung genießt wie ein nichtbehinderter Mensch und damit auch rechtlich handlungsfähig, d. h. geschäfts- und deliktsfähig ist. Nur so erklärt sich, dass Art. 12 unerwähnt lässt, dass die Willenserklärung eines handlungsunfähigen/geschäftsunfähigen Menschen in vielen Rechtsordnungen durch die Willenserklärung eines gesetzlichen Vertreters ("Legal Representation") ersetzt werden kann und der Begriff der Rechtsvertretung oder der Ersetzung einer Rechtshandlung oder Willenserklärung durch Dritte an keiner Stelle des Art. 12 verwendet wird. Stattdessen ist in Ziff. 3 des Art. 12 davon die Rede, dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung("Support") zu ermöglichen, die sie ggf. bei der Ausübung ihrer "Legal Capacity" benötigen.
Im Zusammenhang mit Art. 12 steht der in Art. 13 geregelte Zugang zur Justiz. In der Erkenntnis, dass viele behinderte Menschen Schwierigkeiten haben, als Kläger, Beklagte, Zeugen usw. vor Gericht aufzutreten, ordnet Art. 13 an, dass sich die Vertragsstaaten verpflichten müssen, behinderten Menschen den Zugang zur Justiz in allen Bereichen zu erleichtern.
Das Behindertengleichstellungsgesetz und das SGB IX haben bereits dazu beigetragen, dass z. B. blinde und hörgeschädigte Menschen durch den Einsatz von Blindenschrift, Gebärdendolmetschern usw. verbesserte Möglichkeiten haben, an gerichtlichen Verfahren teilzunehmen.
Menschen mit geistiger Behinderung oder psychosozialen Problemen ist diese Teilnahme jedoch in der Praxis zumeist deshalb verschlossen, weil sie das in der Justiz übliche "Amtsdeutsch" nicht verstehen. Deshalb sieht Art. 13 Abs. 2 vor, dass die im Justizwesen tätigen Personen durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden sollen, so mit behinderten Menschen zu kommunizieren, dass auch diesem Personenkreis der unmittelbare Zugang zur Justiz möglich ist.
Art. 14 (Persönliche Freiheit und Sicherheit) hat vor allen Dingen Bedeutung für die Staaten, in denen behinderte Menschen noch immer in Großeinrichtungen untergebracht werden und auf diese Weise von einem unmittelbaren Zusammenleben mit nichtbehinderten Menschen weitgehend ausgeschlossen sind.
Art. 14 schreibt vor, dass niemand gegen seinen Willen in der Ausübung seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden darf. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind deshalb nur zulässig, wenn sie "im Einklang mit dem Gesetz erfolgen". Das "Vorliegen einer Behinderung rechtfertigt in keinem Fall eine Freiheitsentziehung". Einweisungen in Sondereinrichtungen für behinderte Menschen sind damit unzulässig, wenn sich aus dem natürlichen Willen eines geistig behinderten und/oder psychisch erkrankten Menschen ergibt, dass er in einer derartigen Einrichtung nicht betreut werden möchte.
Ist eine Freiheitsentziehung deshalb unumgänglich, weil der behinderte Mensch sich strafbar gemacht hat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, so hat er dennoch das Recht auf menschenwürdige Behandlung.
Die in vielen Ländern Asiens, Südamerikas, Osteuropas usw. praktizierte Verwahrung behinderter Menschen in Einrichtungen und Lagern verstößt gegen die Menschenwürde.
Die Vertragsstaaten müssen deshalb dafür sorgen, dass das Recht auf Privatsphäre gewährleist ist (s. u. Art. 22) und Missbrauch verhindert wird (s. u. Art. 16).
Art. 15 schützt vor "Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung". Als erniedrigende Behandlung werden auch medizinische oder wissenschaftliche Versuche eingestuft, die ohne die freie Zustimmung eines Menschen erfolgen. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 ergänzt insofern den in Art. 17 der Konvention geregelten Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit einer Person. Medizinische Eingriffe im Drittinteresse gegen den zum Ausdruck gebrachten natürlichen Willen eines Menschen sind mit der Konvention nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch für die Entnahme von Gewebe nach Maßgabe des gerade im Deutschen Bundestag beratenen Gewebegesetzes, das unter eng begrenzen Voraussetzungen Transplantationen auch an einwilligungsunfähigen Menschen zulassen wollte.
Art. 16 (Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch)knüpft an die Erfahrung an, dass behinderte Menschen weltweit nicht nur in Großeinrichtungen einer Atmosphäre der Unfreiheit ausgesetzt sind, sondern auch in anderen Lebenszusammenhängen häufig diskriminiert und ausgebeutet werden. Die UN-Konvention ruft deshalb in Art. 16 dazu auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um derartige Eingriffe in die Menschenrechte behinderter Personen zu verhindern.
Von Bedeutung auch für die Bundesrepublik Deutschland ist, dass gem. Abs. 3 von den Vertragsstaaten sicherzustellen ist, dass "alle Einrichtungen und Programme, die für behinderte Menschen bestimmt sind, wirksam von unabhängigen Stellen überwacht werden."
Hat z. B. ein Richter die Einweisung eines Menschen in eine geschlossene Einrichtung verfügt, so muss es eine weitere - vom Gericht unabhängige - Stelle geben, die das Recht hat zu kontrollieren, ob der betroffene Mensch menschenwürdig unter Wahrung seiner Privatsphäre betreut wird.
Der bereits erwähnte - in Art. 17 geregelte - Schutz der Unversehrtheit der Person wird vor allem von den Interessenvertretern der Menschen mit psychosozialen Problemen im Zusammenhang mit Art. 12 (Gleiche Anerkennung von Recht und Gesetz), Art. 15 (Freiheit von erniedrigender Behandlung) und Art. 16 (Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch) dahin ausgelegt, dass jede Form von psychiatrischer Zwangsbehandlung und Zwangseinweisung gegen den natürlichen Willen einer Person unzulässig ist.
Art. 18 (Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit) will der noch immer anzutreffenden Praxis einiger Länder - darunter Kanada, Australien und einige Bundesstaaten der USA - entgegenwirken, Menschen aufgrund ihrer Behinderung die Einreise bzw. den Aufenthalt zu verweigern und regelt deshalb, dass jeder Mensch ein Recht auf Staatsangehörigkeit und Reisefreiheit hat und ihm die gleichen Dokumente zur Ausübung dieser Rechte zur Verfügung zu stellen sind, die nichtbehinderte Menschen beanspruchen können.
Art. 19 (Unabhängige Lebensführung und Teilhabe an der Gemeinschaft) ergänzt die Bemühungen der Vereinten Nationen, alle Vorkehrungen zu treffen, dass behinderte Menschen nicht in Sondereinrichtungen leben müssen. Die Vertragsstaaten müssen sich deshalb verpflichten, die Teilhabe und Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie behinderten Menschen das Recht zugestehen, "ihren Wohnsitz zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben wollen" und sie "nicht verpflichten dürfen, in besonderen Wohnformen zu leben."
Um dieses Recht zu realisieren, werden die Vertragsstaaten verpflichtet, behinderten Menschen den Zugang zur häuslichen, institutionellen und anderen gemeindenahen Unterstützungsdiensten einschließlich der persönlichen Assistenz zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass kommunale Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit behindertengerecht gestaltet sind und den Bedürfnissen behinderter Menschen Rechnung tragen.
Art. 19 zählt - wie zahlreiche nachfolgende Rechte (Art. 20, Art. 24 - 28, Art. 30) - zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten, für die gem. Art. 4 Abs. 2 der Konvention der Grundsatz gilt, dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind, diese Rechte "unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit umzusetzen."
Diese von vielen behinderten Menschen als Abschwächung ihrer Menschenrechte empfundene Formulierung entspricht Art. 3 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1964 und trägt dem Umstand Rechnung, dass insbesondere die Entwicklungsländer sich oft nicht in der Lage sehen, die gleichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gewähren, die in Industrienationen üblich sind.
Art. 20 (Persönliche Mobilität) knüpft an Art. 9 (Barrierefreiheit) an und verpflichtet die Staaten, behinderten Menschen die persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit zu sichern, indem sie die erforderlichen Hilfsmittel in möglichst hochwertiger Qualität zu erschwinglichen Kosten zur Verfügung stellen.
Art. 21 (Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen) konzentriert sich vor allem auf die Darstellung der Problemlagen, die dadurch entstehen, dass viele behinderte Menschen in unterschiedlicher Form auf Unterstützung angewiesen sind, um mit Dritten zu kommunizieren und sich die Informationen zu beschaffen, die nichtbehinderten Menschen in der Regel zugänglich sind. Behörden, private Rechtsträger, Massenmedien usw. sollen deshalb verpflichtet werden, Kommunikationsformen zur Verfügung zu stellen, die behinderte Menschen im Bereich der Meinungsbildung und Meinungsäußerung zu gleichberechtigten Bürgern machen.
Art. 22 (Achtung der Privatsphäre). Diese Vorschrift hat Bedeutung vor allem für den Personenkreis behinderter Menschen, der von Dritten abhängig ist und deshalb häufig damit rechnen muss, in der Wohnform, in der er lebt, fremdbestimmt zu werden. Art. 22 Abs. 1 bestimmt, dass behinderte Menschen Anspruch auf rechtlichen Schutz vor derartigen Eingriffen und Beeinträchtigungen haben.
Zum Schutz der Privatsphäre gehört es auch, dass personen-, gesundheits- und rehabilitationsbezogene Informationen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen vertraulich zu behandeln sind. Daraus kann abgeleitet werden, dass z. B. die Weitergabe genetischer Informationen nur mit Einwilligung des betroffenen Menschen zulässig ist.
Art. 23 (Achtung vor Heim und Familie) will vor allem sicherstellen, dass behinderte Menschen genauso wie andere Bürger eine Ehe schließen, eine Familie gründen, selbst eine Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenabstände und ihre Fruchtbarkeit treffen dürfen. Die Sterilisation eines Menschen aufgrund seiner Behinderung ist deshalb unzulässig.
Gegen den Willen seiner Eltern darf ein Kind nicht von diesen getrennt werden, es sei denn die Trennung erfolgt auf der Grundlage eines gerichtlichen Beschlusses, der sich ausschließlich auf das Wohl des Kindes beziehen darf.
Art. 24 (Bildung). Die Verhandlung des Rechts auf Bildung hat in den insgesamt acht Sitzungen des von den Vereinten Nationen eingesetzten Ad-hoc-Komitees großen Raum eingenommen. Es bestand Übereinstimmung darin, dass jeder Mensch - unabhängig vom Schweregrad seiner Behinderung - ein Recht auf Bildung in einem integrativen Bildungssystem und ein Recht auf lebenslange Fortbildung hat.
Für Deutschland ist wichtig, dass gem. Abs. 2 dieser Vorschrift sicherzustellen ist, "dass behinderte Menschen nicht aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass behinderte Kinder nicht aufgrund ihrer Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder von der Sekundarschulbildung ausgeschlossen werden". Daraus folgt, dass die Eltern eines geistig behinderten Kindes darauf bestehen können, dass dieses eine allgemeine Grundschule besuchen darf.
Insbesondere die Interessenvertreter blinder und hörgeschädigter Menschen haben durchgesetzt, dass "die Bildung und Erziehung von Menschen, insbesondere Kindern, die blind, gehörlos oder taub sind, in den für den Einzelnen am besten geeigneten Sprachen und Formen und mit Mitteln der Kommunikation sowie in einem Umfeld erfolgen, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet." Das entsprechende Lehrpersonal ist auszubilden und einzustellen.
Das in Art. 25 geregelte Recht auf Gesundheit ist - genauso wie das Recht auf Habilitation und Rehabilitation (Art. 26) das Recht auf Arbeit und Beschäftigung (Art. 27) und das Recht auf angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz (Art. 28) als soziales Menschenrecht ausgestaltet. Diese Rechte zählen nicht zum Grundrechtskatalog der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, sondern sind in den Sozialgesetzbüchern Erstes bis Zwölftes Buch, d. h. auf einfachgesetzlicher Grundlage geregelt.
Inhaltlich entsprechen die Regelungen des deutschen Krankenversicherungssystems weitgehend den Anforderungen des Art. 25. Bemerkenswert ist allerdings, dass Art. 25 nicht nur die Diskriminierung behinderter Menschen in der Krankenversicherung, sondern auch beim Abschluss von Lebensversicherungen verbietet. Es wird deshalb in Zukunft zu prüfen sein, ob das im Jahr 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wirklich sicherstellen kann, dass behinderte Menschen beim Abschluss von Versicherungsverträgen nicht benachteiligt werden.
Während das Rehabilitationsrecht in Deutschland trotz seiner nach wie vor vorhandenen Unübersichtlichkeit im Vergleich mit anderen Industrienationen als modern und entwicklungsfähig bezeichnet werden kann, entsprechen die Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten behinderter Menschen noch nicht dem Standard, der durch Art. 27 vorgegeben wird. Das Konzept, das Art. 27 zugrunde liegt, geht davon aus, dass behinderte Menschen grundsätzlich in einem "offenen, integrativen und für behinderte Menschen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld" beschäftigt werden und ihnen die Möglichkeit geboten wird, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen.
Das in Art. 28 geregelte Recht auf angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz umfasst nicht nur das Recht auf Existenzsicherung, sondern regelt außerdem, dass behinderten Menschen der Zugang zu öffentlichen Wohnungsprogrammen und zu Leistungen der Altersversorgung zu sichern ist. In Armut lebenden behinderten Menschen ist staatliche Hilfe für behinderungsbedingte Aufwendungen einschließlich ausreichender Ausbildung, Beratung, finanzieller Unterstützung sowie Kurzzeitpflege zu gewähren.
Art. 29 regelt die Teilnahme am politischen öffentlichen Leben und garantiert das aktive und passive Wahlrecht für alle behinderten Menschen, den barrierefreien Zugang zu Wahllokalen und die Akzeptanz einer Stimmabgabe durch eine Person der Wahl eines behinderten Menschen, falls dieser selbst nicht an der Wahl teilnehmen kann.
Darüber hinaus müssen die Vertragsstaaten gewährleisten, dass behinderte Menschen in Parteien und nichtstaatlichen Organisationen als Mitglieder tätig sein können und selbst Organisationen behinderter Menschen ins Leben rufen können, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten.
Der Katalog der Menschenrechte schließt mit Art. 30 (Teilnahme am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport). Diese Vorschrift verpflichtet zu einer umfassenden Gestaltung des kulturellen Lebens und aller Freizeitbereiche, die behinderten Menschen die gleichberechtigte Teilnahme an allen Aktivitäten und Angeboten ermöglichen.
Hervorzuheben ist, dass die Vertragsstaaten aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass behinderte Menschen "gleichberechtigten Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur" haben. Dies entspricht dem in Art. 3 niedergelegten "Respekt vor der Unterschiedlichkeit und Akzeptanz behinderter Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und des Menschseins".
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