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Bekanntlich reduziert der Staat zunehmend seine Sozialleistungen, und auch die sozialen Sicherungssysteme sind auf Dauer nicht in der Lage, den Einzelnen gegen elementare Lebensrisiken, wie Krankheit, Unfall, Berufsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Armut im Alter und Versorgung der Hinterbliebenen, in ausreichendem Maße finanziell abzusichern. Das hat mannigfache Ursachen, vor allem die demografische Entwicklung. Für den Einzelnen wird es daher immer wichtiger, die für ihn notwendige Vorsorge selbst zu treffen oder wenigstens zu ergänzen. Fehlt diese Vorsorge, so kann es für ihn gravierende Folgen haben.
Blinde und sehbehinderte Menschen stoßen aber, wenn sie sich gegen die genannten Risiken privat versichern wollen, von jeher in vielen Fällen auf erhebliche Schwierigkeiten. Das hat eine von DBSV und DVBS gemeinsam durchgeführte Umfrage ergeben. Hierüber habe ich in horus 2005, Heft 3, ausführlich berichtet. Nicht selten wurde blinden und sehbehinderten Antragstellern der Abschluss eines Versicherungsvertrages ohne Begründung oder lediglich unter Hinweis auf "versicherungsmedizinische Erfahrungen" verweigert. Oder es wurden Risikozuschläge zwischen 10 und 100 Prozent verlangt. Weit verbreitet war und ist auch die Praxis, die Blindheit bzw. Sehbehinderung "und ihre Folgen" vom Versicherungsschutz auszuschließen.
Dazu ein Beispiel aus jüngster Zeit: Ein Blinder hatte bei einem renommierten Versicherungskonzern eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Nach einigen Jahren ließ er dort anfragen, was unter den "Folgen" der Blindheit zu verstehen sei, die vom Versicherungsschutz ausgenommen waren. Darauf erhielt er folgende Antwort: "Naturgemäß können nicht alle etwaigen Folgen der Blindheit im Sinne einer vollständigen katalogisierten Aufzählung aufgeführt werden. Dies würde den Rahmen bei weitem sprengen und auch nie die Gewähr einer voll umfänglichen Auflistung garantieren. Daraus folgt, dass es in einem eventuellen Leistungsfall Aufgabe der Leistungsprüfung ist, festzustellen, ob die zur Berufsunfähigkeitsbegründung angeführten Gesundheitsstörungen unter den Ausschlusstatbestand fallen oder nicht." Hieran wird besonders deutlich, wie gefährlich die genannte Vertragsklausel ist. Der Versicherungsnehmer, der jahrelang hohe Beiträge entrichtet und sich auf den Versicherungsschutz verlassen hat, läuft Gefahr, dass im Falle seiner Berufsunfähigkeit die Versicherungsgesellschaft diese als "Folge der Blindheit" einstuft und deshalb die Zahlung verweigert. Dann steht er als Laie der medizinischen und juristischen Argumentation sowie der finanziellen Macht des Konzerns gegenüber.
Es ist daher unabdingbar, dass auch den behinderten Menschen nicht bloß in Einzelfällen sondern generell die Möglichkeit eröffnet wird, sich zu verlässlichen, diskriminierungsfreien Konditionen privat zu versichern.
Am 18. August 2006 ist das AGG, gegen dessen Erlass sich die Versicherungswirtschaft bis zuletzt heftig gewehrt hatte, in Kraft getreten. Es hat sich zum Ziel gesetzt, Benachteiligungen diskriminierter Bevölkerungsgruppen, darunter auch der behinderten Menschen, zu verhindern oder zu beseitigen. Deshalb erklärt § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG die "Benachteiligung" von Behinderten bei privatrechtlichen Versicherungsverträgen grundsätzlich für unzulässig. Das gilt für die Begründung, die Durchführung und die Beendigung privatrechtlicher Versicherungsverhältnisse jeglicher Art.
Eine eng begrenzte Ausnahme regelt § 20 Abs. 2 AGG. Diese Vorschrift gestattet eine unterschiedliche Behandlung von Behinderten und Nichtbehinderten, "wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen". Anders - und vielleicht verständlicher - ausgedrückt: Zunächst müssen die Versicherungsunternehmen Statistiken erstellen, die bestimmten Anforderungen genügen. Sie müssen - wie es in der Gesetzesbegründung heißt - verlässlich sein, ständig aktualisiert werden und der Öffentlichkeit zugänglich sein. Auf diese Statistiken sind dann diejenigen Regeln anzuwenden, die von Versicherungsmathematikern bei der Berechnung von Prämien und Deckungsrückstellungen beachtet werden müssen.
Allerdings hatte der Gesetzgeber der Versicherungswirtschaft in § 33 Abs. 4 AGG eine Frist bis zum 22. Dezember 2007 eingeräumt, um die notwendigen Statistiken zu erstellen und auf dieser Grundlage die Risikobewertungen vorzunehmen. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen. Nun sind die einschlägigen Bestimmungen des AGG maßgebend für die seit dem 22. Dezember 2007 neu abgeschlossenen Versicherungsverträge sowie für die seit diesem Stichtag vorgenommenen Änderungen bereits bestehender Versicherungsverträge. Jetzt können sich die Versicherungsgesellschaften nicht mehr auf so genannte versicherungsmedizinische Erfahrungen berufen. Nun verbietet das AGG Willkürentscheidungen, d. h. die Schlechterstellung Behinderter gegenüber Nichtbehinderten ohne sachlichen Grund.
Nach Erlass des Gesetzes geschah zunächst nichts. Doch seit Frühjahr 2007 zeigt das AGG erste Wirkung.
Bisher beharren zwar die meisten Versicherungsgesellschaften auf ihrer restriktiven Haltung gegenüber behinderten Menschen. Es ist auch nicht bekannt, ob und inwieweit die Versicherungswirtschaft die vorgeschriebenen Statistiken auf einer ausreichend breiten Datenbasis erstellt und auf dieser Grundlage eine Risikobewertung für die verschiedenartigen Behinderungen und deren Schweregrad vorgenommen hat. Eine kürzlich gestartete Anfrage bei zahlreichen Versicherungsgesellschaften, wie man künftig Blinde und Sehbehinderte zu behandeln gedenke, ergab noch kein ermutigendes Ergebnis. Typisch erscheint die Antwort eines großen Versicherungskonzerns, er sei nicht verpflichtet, seine "Annahmepolitik" offenzulegen.
Nach und nach ist es jedoch gelungen, unter Hinweis auf das AGG einige Versicherungsunternehmen zum Einlenken zu bewegen, das heißt sie zu veranlassen, diskriminierungsfreie Versicherungsangebote für Blinde und Sehbehinderte zu unterbreiten.
Entscheidend dafür war und ist das Zusammenwirken des DVBS mit einem versierten Versicherungsmakler aus Marburg. Dieser hat im vergangenen Jahr den "VDBS Versicherungsdienst für Blinde und Sehbehinderte GmbH" mit Sitz in Marburg gegründet. Unter dieser Firma verhandelt er mit Versicherungsunternehmen über benachteiligungsfreie Konditionen für Blinde und Sehbehinderte und verbreitet hierüber Informationen in barrierefreier Form.
So konnte der DVBS bereits 2007 für die Sparte der Berufsunfähigkeitsversicherung Kollektivverträge mit der Zürich Versicherung und mit der Bayerischen Beamtenversicherung abschließen, bei denen die Vereinsmitglieder Beitragsermäßigung erhalten.
Darüber hinaus wurden vom VDBS Versicherungsdienst mit einigen Gesellschaften Rahmenvereinbarungen getroffen, die es blinden und sehbehinderten Menschen ermöglichen, sich zu diskriminierungsfreien Konditionen zu versichern, und zwar auf folgenden Gebieten:
Bei der Krankenversicherung ist es schwierig, generelle Lösungen zu finden; denn hier stellen die Versicherungsgesellschaften bei ihren Entscheidungen in der Regel auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ab, also nicht nur isoliert auf die Blindheit oder Sehbehinderung des Antragstellers, sondern auch auf dessen Vorerkrankungen und Gesundheitsstörungen, wie beispielsweise Diabetes oder Übergewicht.
Aber auch auf diesem Sektor gibt es Lichtblicke. Im September 2007 erhielt ein blinder Rechtsanwalt von seiner Krankenversicherung überraschend die Mitteilung, aufgrund der Bestimmungen des AGG werde sein Beitrag reduziert. Und eine sehbehinderte Beamtin konnte durch Verhandlungen mit ihrer Krankenversicherung unter Bezugnahme auf das AGG erreichen, dass ihr Risikozuschlag von 50 auf 30 Prozent gesenkt wird. Es kann sich also auch bei Verträgen, die schon vor dem 22. Dezember 2007 geschlossen wurden, durchaus lohnen, mit dem Versicherungsunternehmen zu verhandeln und dabei auf die Regelungen des AGG hinzuweisen. Allerdings: Ein Rechtsanspruch auf Abänderung dieser Verträge besteht - wie bereits gesagt - gemäß § 33 Abs. 4 AGG nicht.
Trotz der Fortschritte auf dem Versicherungssektor, die dem AGG zu danken sind, bleibt noch viel zu tun. Es muss eine Menge Überzeugungsarbeit geleistet werden, bis es für alle Versicherungsunternehmen zur Selbstverständlichkeit wird, das Benachteiligungsverbot des AGG zu respektieren. Es gilt nun, im Dialog mit der Versicherungswirtschaft für behinderte Menschen die Möglichkeit zu schaffen, dass sie sich gegen die elementaren Lebensrisiken diskriminierungsfrei versichern können. Einvernehmliche Regelungen sind allemal besser, als sich mit einer Vielzahl von Versicherungsgesellschaften vor Gericht auseinandersetzen zu müssen.
Wenn und soweit es jedoch nicht gelingen sollte, auf diesem Wege ungerechtfertigte Benachteiligungen von Blinden und Sehbehinderten zu verhindern oder zu beseitigen, ist es Aufgabe der Selbsthilfeorganisationen, ihren Mitgliedern dabei zu helfen, von den Instrumentarien des AGG Gebrauch zu machen: Anrufung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (§ 27 AGG) und Unterstützung des Betroffenen bei der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung und gegebenenfalls auf Schadensersatz (§ 21 AGG). DBSV und DVBS sind als Antidiskriminierungsverbände im Sinne des § 23 AGG anerkannt und damit befugt, ihre Mitglieder rechtlich zu beraten und für sie als Beistände vor Gericht aufzutreten. Auf diese Weise könnten, obwohl das AGG keine Verbandsklage kennt, bei Bedarf Musterprozesse geführt werden. Außerdem empfiehlt es sich, für besonders spektakuläre Diskriminierungsfälle die Medien zu interessieren.
Ziel aller unserer Bemühungen muss es also sein, dass sich Blinde und Sehbehinderte in Zukunft ebenso einfach wie Nichtbehinderte auf allen Gebieten privat versichern können und dies zu Bedingungen, die frei von ungerechtfertigten Benachteiligungen sind.
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