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Dr. Otto Hauck: Steuererleichterungen für Stifter und Spender
Rückwirkend zum 1. Januar 2007 hat das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" wesentliche Verbesserungen auf dem Gebiet des Steuerrechts für Stifter und Spender, für ehrenamtlich Tätige und auch für gemeinnützige Organisationen gebracht.
- Am nachhaltigsten erscheinen die gesetzlichen Neuregelungen bei den Stiftungen. Nach den bis Ende 2006 geltenden Bestimmungen konnte, wer eine Stiftung gründete, bis zu 307.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Bei den Zustiftungen und Spenden an eine bereits bestehende Stiftung waren es höchstens 20.450 Euro pro Jahr. Nach dem neuen Recht können " Zuwendungen in den Vermögensstock" einer Stiftung bis zu 1 Mio. Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der gestiftete Betrag bzw. Sachwert kann steuerlich auf bis zu zehn Jahre verteilt und - wie schon bisher - zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug (vgl. dazu unten Ziff. 2) vorgenommen werden. Unter "Vermögensstock" versteht man diejenigen Mittel, die von der Stiftung grundsätzlich nicht ausgegeben werden dürfen, sondern im Stiftungskapital verbleiben müssen, um Erträge abzuwerfen (z. B. Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen). Die Erträge dienen der Stiftung zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben. Nach den neuen Vorschriften ist es gleichgültig, ob die "Zuwendungen in den Vermögensstock" schon bei Errichtung der Stiftung erfolgen, um das notwendige Stiftungskapital aufzubringen, oder ob sie in eine bereits bestehende Stiftung gegeben werden, um deren Stiftungsvermögen zu vermehren. In letzterem Falle spricht man von "Zustiftungen". Den Gegensatz zu den "Zuwendungen in den Vermögensstock" bilden die Spenden an Stiftungen. Diese gelangen nicht in das Stiftungskapital sondern sie unterliegen dem steuerrechtlichen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Die müssen also zur Verwirklichung der Stiftungszecke alsbald ausgegeben werden. Für sie gilt nicht der Höchstbetrag von 1 Mio. Euro. Für sie gelten vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen für den steuerlichen Abzug von Spenden.
- Bei den Spenden gab es bisher für den Sonderausgabenabzug unterschiedliche Höchstsätze, z. B. fünf Prozent des Jahreseinkommens für gemeinnützige Zwecke und zehn Prozent für wissenschaftliche Zwecke. Durch das neue Gesetz wurde der abzugsfähige Höchstbetrag bei den Spenden vereinheitlicht und auf 20 Prozent der jährlichen Einkünfte angehoben.
- Auch für Unternehmen wird es attraktiver, großzügig zu stiften und zu spenden. Sie können vier Promille (statt bisher zwei Promille) ihrer Gesamtumsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne bzw. Gehälter als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
- Die Übungsleiterpauschale wurde von 1.841 Euro pro Jahr auf 2.100 Euro erhöht.
- Für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich wurde ein jährlicher Freibetrag von 500 Euro eingeführt.
- Für gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen bringt das neue Gesetz u. a. eine bürokratische Entlastung. Danach sind nur noch für Spenden über 200 Euro (bisher 100 Euro) Spendenbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt notwendig. Für Spenden bis einschl. 200 Euro sind jetzt entsprechende Bankbelege (auch Ausdrucke beim Online-Banking) ausreichend.
Da die genannten Steuervergünstigungen rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind, können Sie auch noch im Steuerausgleich für das Jahr 2007 berücksichtigt werden.
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