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Zum Zweck der Begriffsdefinition können Gesetzestexte genutzt werden. Insofern sind Fragmente bzw. Zitate beispielsweise aus dem Bundesgleichstellungsgesetz von zentralem Interesse.
Im "Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen" (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG, 27.04.2002) ist in Artikel 1, Paragraph 1 ("Gesetzesziel") formuliert: "[...] ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe [...] in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen [...]". Im Paragraph 4 des BGG ("Barrierefreiheit") heißt es: "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel [...] sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."
Der Begriff "Barrierefreiheit" bedeutet gemäß BGG, Benachteiligungen zu reduzieren bzw. sie gar nicht erst entstehen zu lassen. Zudem sollen Gleichberechtigung und Selbstbestimmung realisiert werden. Als Rehabilitationslehrer für Blinde und Sehbehinderte fördere ich die Orientierung und Mobilität blinder Menschen. Von daher sehe ich den Begriff der "Barrierefreiheit" in direktem Bezug zum Begriff der "Bewegungsfreiheit". Jener ist nicht nur mit den oben genannten Definitionskriterien elementar verknüpft. "Bewegungsfreiheit" ist als ein wesentliches und fundamentales Recht einer jeden Person zu begreifen.
Dies bedeutet für mich insbesondere, "Barrierefreiheit" auch für blinde und sehbehinderte Menschen zu realisieren, die mit zusätzlichen körperlichen, seelischen oder geistigen Einschränkungen alltäglich konfrontiert sind. Barrierefreie Verkehrsräume zu planen und zu bauen bedeutet demnach nicht, sein Augenmerk nur auf junge, konzentrationsfähige und körperliche fitte Verkehrsteilnehmer zu lenken. Als zentrale These gilt: "Blinde und sehbehinderte Menschen, auch mit zusätzlichen auditiven, taktilen oder sonstigen Einschränkungen, haben ein Recht auf Barrierefreiheit bzw. barrierefreie Orientierung & Mobilität!" Wie aber ist zu gewährleisten, dass dieser, relativ hohe Anspruch an "Barrierefreiheit" überhaupt realisiert werden kann? Hier sind Antworten auf folgende Frage von besonderer Bedeutung.
Bei akustischen Signalgebern, entsprechend der DIN 32981 (11/2002), ist zwischen "Orientierungssignal" und "Freigabesignal" zu unterscheiden. Die wichtigsten Funktionen und Eigenschaften akustischer Signalgeber sind wie folgt zu skizzieren:
Das "Orientierungssignal" ist ein dumpfes, "tackendes" Geräusch, das dem akustischen Lokalisieren des Signalgebermastes und der Fußgängerfurt dient. Es muss vier bis fünf Meter um den Ampelpfosten hörbar sein und sich den unterschiedlich starken Umgebungsgeräuschen automatisch laut bzw. leise anpassen.
Das akustische "Freigabesignal" ist oft ein summendes bzw. piepsendes Geräusch. Es dient als "harmonisches" Signal, dem Erkennen der Fußgänger-Grünphase. Es wird in der Regel nur zu Beginn der Grünphase zugeschaltet und muss während der gesamten Dauer der Grünphase hörbar sein. Das "Freigabesignal" strahlt direkt in Fußgängerfurt hinein. Die Grundeinstellung der Lautstärke des Signals ist von wesentlicher Bedeutung für die Sicherheit und Orientierung blinder Verkehrsteilnehmer - sie ist bezogen auf die Furtlänge und die Umgebungsgeräusche. Trotz lauter Umgebungsgeräusche muss das "Freigabesignal" bis zur Straßenmitte deutlich hörbar sein. Bei breiten Straßen muss es laut DIN 32981 in einer Distanz von acht Metern zum Ampelpfosten gut hörbar sein. Um die akustische Belästigung von Anwohnern zu vermeiden, sollte das "Freigabesignal" nur dann hörbar sein, wenn blinde Personen die Fahrbahn queren wollen. Dies ist mit einem zusätzlichen "Anforderungstaster" (DIN 32981, Seite 7) technisch möglich, der unsichtbar an der Unterseite des Anforderungsgerätes installiert ist. Ist das akustische "Freigabesignal" nicht laut genug eingestellt, kann es zwei wesentliche Funktionen schlecht bzw. gar nicht erfüllen: Weder die Grünphasen-Dauer, noch die Richtungsfunktion bei weiter Überquerungsdistanz ("akustische Leuchtturm", Zitat V. König) anzeigen.
Der Beitrag ist ein Auszug des gleichnamigen Vortrags, den der Autor während des 34. Kongresses des Verbandes der Blinden- und Sehbehindertenpädagogen (VBS) im Juli 2008 in Hannover hielt. Thematisiert wurde unter anderem: Abweichung von der Drei-Zentimeter-Bordsteinhöhe bzw. "Nullabsenkung", der taktilen Kontrast von Bodenindikatoren und die taktile und optische Differenzierung bei niveaugleichem Bau von Fahrbahn und Gehweg an einer Einmündung. Weitere Informationen darüber, wie blindenspezifische Barrieren an komplexen Kreuzungen detailliert und systematisch analysiert werden können, sind bei Gert Willumeit per E-Mail (willumeit@blista.de) erhältlich.
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