Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V.

Startseite |Aktuelles und Newsletter |Textservice |Rechtsberatung |Job-Service |Barrierefreies Internet

Verein & Selbsthilfe |horus & Broschüren |Stiften & spenden

horus & Broschüren

Wichtiger Hinweis

Aus unserem Newsletter horus aktuell

[Hinweis]Nr.: 07/2010

Know how, Kuscheln und Kultur


Suche

Suchen Sie in horus aktuell, unserem Newsletter, und horus online, unserer Vereinszeitschrift:

Suchbegriff:


Suchen in:


Topmeldungen

[Hinweis] Top-Pressemeldung

„Die Löwin im Dschungel“: Blinde und ...

[Hinweis] Top-Nachricht

DVBS-AG "Sehbehinderte startet Frageb...

Vereinszeitschrift "horus - Marburger Beiträge zur Integration Blinder und Sehbehinderter"

Die Vereinszeitschrift erscheint viermal jährlich in Schwarzschrift, Blindenschrift und als "horus digital" auf CD. Diese CD enthält die mittels DAISY strukturierte Aufsprache im MP3-Format, die HTML-, die PDF- und die RTF-Ausgabe der Zeitschrift und informiert ausführlich zu den Themen Beruf, Ausbildung, Recht, Hilfsmittel, Literatur, Internet u.v.m. Die Zeitschrift geht allen Mitgliedern des DVBS automatisch kostenlos zu und ist darüber hinaus für alle Interessierten im Abonnement und im WWW erhältlich.

Die Redaktion des horus erreichen Sie unter:

Susanne Schmidt
Tel.: 0 64 21 / 9 48 88 - 13
E-Mail: horus@dvbs-online.de

Verfügbare Online-Exemplare des horus

2009   1/09   2/09   3/09            
2008   1/08   2/08   3/08   4/08         
2007   1/07   2/07   3/07   4/07   5/07   6/07   
2006   1/06   2/06   3/06   4/06   5/06   6/06   
2005   1/05   2/05   3/05   4/05   5/05   6/05   
2004   1/04   2/04   3/04   4/04   5/04   6/04   
2003   1/03   2/03   3/03   4/03   5/03   6/03   
2002   1/02   2/02   3/02   4/02   5/02   6/02   
2001   1/01   2/01   3/01   4/01   5/01   6/01   
2000   1/00   2/00   3/00   4/00   5/00   6/00   
1999   1/99   2/99   3/99   4/99         
1998   1/98   2/98   3/98   4/98         
1997   1/97   2/97   3/97   4/97         
1996   1/96   2/96   3/96   4/96         
1995   1/95   2/95   3/95   4/95         
1994   1/94   2/94   3/94   4/94         
1993   1/93   2/93   3/93   4/93         
1992   1/92   2/92   3/92   4/92         
1991   1/91   2/91   3/91   4/91         
1990   1/90   2/90   3/90   4/90         

Verfügbare Online-Exemplare des horus-spezial

Merkblätter zum Downloaden

Merkblatt zur Beantragung von Arbeitsassistenz

Das Merkblatt (Stand Herbst 2003) enthält wertvolle Tipps für die Antragstellung und nennt die wichtigsten Probleme. Sie ist in Blinden- und Schwarzschrift in der Geschäftsstelle verfügbar und kann über folgenden Link heruntergeladen werden:

Merkblatt: Beantragung von Arbeitsassistenz (RTF) (36 KB )

Hinweise für sehbehinderte Senioren zur besseren Nutzung ihres Sehrests

vom Seniorenbeauftragten des DVBS, Dr. Hans-Eugen Schulze. Weitere Hinweise nehme ich gerne entgegen, um sie einarbeiten zu können. Kontakt: Dr. Hans-Eugen Schulze, Albert-Braun-Straße 10b, 76189 Karlsruhe, Tel.: 0721-862626

Merkblatt: Hinweise für sehbehinderte Senioren zur besseren Nutzung ihres Sehrests (HTML) (10 KB )

Aktionspaket zur horus-aktuell-Aktion "Fühlen Sie den Politikern auf den Zahn"

Das Paket im MS-Word-Format enthält Musterschreiben an Ministerpräsidenten, Sozialminister und Fraktionsvertreter. Überdies ist eine seriendruckfähige Adressliste angefügt.

Aktionspaket: Fühlen Sie den Politikern auf den Zahn (MS-Word-Format) (50 KB )

Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) nach dem SGB II und Sozialhilfe nach dem SGB XII

Die wichtigsten Neuregelungen der beiden Reformen für Blinde und Sehbehinderte zusammengefaßt auf 17 Seiten

Merkblatt "Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II)" (MS-Word-Format) (133 KB )

Sehbehinderten und blinden alten Menschen professionell begegnen und helfen

Ratgeber für pflegerische und soziale Dienste und für Studierende vom Seniorenbeauftragten des DVBS, Dr. Hans-Eugen Schulze

Sehbehinderten und blinden alten Menschen professionell begegnen und helfen (HTML) (155 KB )

Nicht verzagen - sondern wagen

Praktische Hilfen für Altersblinde und ihre Angehörigen. Ein Ratgeber vom Seniorenbeauftragten des DVBS, Dr. Hans-Eugen Schulze.

Nicht verzagen - sondern wagen (HTML-Dokument) (175 KB )

Hinweise für blinde und sehbehinderte Migranten

vom Seniorenbeauftragten des DVBS, Dr. Hans-Eugen Schulze.

Merkblatt: Hinweise für blinde und sehbehinderte Migranten (MS- Word-Format) (24 KB )

Merkblatt zur Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII

Stand: 20. Februar 2005

Beantragung von Blindenhilfe gemäß SGB XII (MS-Word) (57 KB )

On the Special Needs of Blind and Low Vision Seniors

Vorträge, gehalten bei der Internationalen Konferenz für die Belange blinder und sehbehinderter Senioren, Heidelberg, 16. bis 18. März 2000, herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Werner Wahl, Deutsches Zentrum für Alternsforschung der Universität Heidelberg, und unserem Mitglied Richter am BGH a.D. Dr. Hans-Eugen Schulze. Vorträge online lesen

(57 KB )

Hilfsmittel im Studium

Hilfsmittel- und Sehhilfenversorgung gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII i.V.m. der DVO gem. § 60 SGB XII in Abgrenzung zum Anspruch auf die Hilfsmittelversorgung durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gem. § 33 SGB V. Das Merkblatt erschien im November 2006.

Merkblatt zur Hilfs- und Sehhilfenversorgung über Eingliederungshilfe (MS-Word, 42 KByte) (43 KB )

Neuerungen und Möglichkeiten unter Windows Vista

1. Vorbemerkung Seit Juli 2007 arbeite ich mit einem Laptop mit zwei Partitionen und seit Oktober 2007 mit einem Desktop mit drei Partitionen, auf jeder Partition jedes Computers ist "Windows Vista Enterprise" und "Office 2007 Enterprise" installiert. Ich verwende hier die Screenreader: Laptop: • JAWS, Version 8 • Window-Eyes, Version 6.1 Desktop: • JAWS, Version 8 • Window-Eyes, Version 6.1 • Supernova, Version 8 2. Rückblick auf Windows XP Am 25. Oktober 2001 erschien Windows XP und feierte damit erst vor wenigen Monaten seinen sechsten Geburtstag. Bis zum Erscheinen von Windows XP und dem damit ersten auf NT-Technologie basierenden Betriebssystem für Consumer- und Business-Kunden war es aber ein langer Weg. Während Firmenkunden über NT 3 zu Windows NT 4 fanden, quälten sich die meisten Windows-Nutzer mit dem doch oft altertümlich und jederzeit zum Bluescreen oder Reset bereiten DOS/Windows-Gemisch in Gestalt von Windows 95, Windows 98 und Windows ME. Erst mit Windows XP und den beiden Varianten Home und Professional führte die (Windows 9-Familie und NT-Familie) zusammen. Nach meiner Meinung war die Einführung von Windows XP der größte Meilenstein aus Sicht der Endanwender, da diese Systemplattform, basierend auf NT-Technologie, einfach zu viele Vorteile gegenüber der bisherigen Plattformen auf DOS-/Windows-Basis bot Zu Anfang fand Windows XP keine große Verbreitung. Fehlende Treiberunterstützung, nicht mehr laufende Windows 9-Applikationen und große Hardwarevoraussetzungen brachten die Kritiker als Gegenargument zu Windows XP hervor und blieben bei Windows 9 oder Windows 2000 (vorwiegend Firmenkunden und Power-User). Dies alles konnte aber den Siegeszug von Windows XP nicht aufhalten. Heute läuft Windows XP auf der großen Mehrheit aller Rechner mit Windows als Betriebssystem und hat die Vorgänger, für die Microsoft grundsätzlich auch keinen Support mehr bietet, weitestgehend verdrängt. Maßgeblich für den Erfolg dürfte unter anderem die Tatsache sein, dass Hersteller von Hard- und Software nicht mehr für verschiedene Plattformen ihre Produkte und Treiber entwickeln und testen mussten. Krankte es bei Windows NT und Windows 2000 noch an Treiberunterstützung für "End-User-Hardware", hatte sich das Problem mit Windows XP grundsätzlich erledigt, wenngleich die ersten Treiber für Grafik- und Soundkarte sowie Chipsatz keinen besonders stabilen Ruf hatten. Microsoft patchte in den Folgejahren Windows XP mit dem Service Pack 1 und 2, welche den gestiegenen Bedrohungen durch die intensive Internetnutzung (dank DSL und Co.) entgegenwirken sollten. Für 2008 ist das Service Pack 3 geplant. Damit möchte ich Windows XP, also den Rückblick verlassen, und zu Windows Vista kommen. Microsoft arbeitet seit einigen Jahren an dem neuen Betriebssystem "Windows Vista", welches bis zu seiner Veröffentlichung unter dem Codenamen "Longhorn" bekannt war. Die Neuerungen in Windows Vista lesen sich auf den ersten Blick nicht viel anders als die von Windows XP vor 6 Jahren: Mehr Sicherheit, mehr Übersicht, mehr Multimedia. Das alles hatte man auch schon von Windows XP erwartet und wurde nicht vollständig erfüllt. Mit Vista will es Microsoft besser machen und bietet dazu neben zahlreichen Modifikationen und neuen Funktionen unter der Haube auch einen bunten Strauß zahlreicher Beigaben (Media Player, Mailclient (Mailprogramm), DVD-Maker und Co. 3. So wird Windows Vista nun angeboten Windows Vista wird in verschiedenen Editionen angeboten. Diese sollen sich an den Bedürfnissen der Endanwender ausrichten. Dies sind im einzelnen: 3.1 Windows Vista Home Basic Dies ist die kleinste im Handel verfügbare Variante. Sie umfasst die wichtigsten Vista-Funktionen, lässt aber Features wie Festplatten- und Dateiverschlüsselung, Backup-Funktionen, einige Multimedia-Features sowie Tauglichkeit für Domänenbeitritt vermissen. Domäne bezogen auf das Internet = ein zusammenhängender Teilbereich des hierarchischen Namensraumes, des Domain Name System (DNS); Domäne (Windows) eine Struktur zur Verwaltung lokaler Netze, vorwiegend in Windows-Netzwerken; 3.2 Windows Vista Home Premium Hier handelt es sich um die Deluxe-Version der vorstehend erwähnten Variante. In dieser finden sich weitestgehend alle Windows-Features - mit Ausnahme von Verschlüsselung, Teilen der Sicherungsfunktionen sowie Domänentauglichkeit. Diese beiden Editionen richten sich in erster Linie an Privatkunden. 3.3 Windows Vista Business Diese Edition wendet sich an Firmenkunden. Hier fehlen vornehmlich Programme wie der DVD-Maker, Media Center oder Movie Maker (Videosoftware). Dafür ist diese Version für den Einsatz in einer Domäne bereit und unterstützt auch 2 CPUs (in jeweils einem CPU-Sockel). 3.4 Windows Vista Enterprise Diese Variante wird wahrscheinlich überwiegend von Großkunden verwendet werden. Sie entspricht der Business-Edition, kann aber auch die Festplattenverschlüsselung aktivieren. 3.5 Windows Vista Ultimate Es ist die größte Version und umfasst alle verfügbaren Features von Windows Vista. Bei der Installation von Windows Vista wird in der Regel die "Ultimate-Version" installiert. Je nach Softwareschlüssel werden die entsprechenden Versionen (Funktionen) freigeschaltet. Es ist jederzeit möglich, durch einen anderen Schlüssel eine höherwertige Version freizuschalten. Ggf. müssen noch Treiber usw. nachinstalliert werden. (Systemsteuerung, System, Tab auf Produkt-Key ändern) 4. Voraussetzungen an die Hardware Ich rate nicht, Vista auf älteren Computern zu installieren. Sicherlich zu Testzwecken, jedoch zum richtigen Arbeiten empfiehlt es sich nicht. Hier nun die Hardwarevoraussetzungen (Mindestvoraussetzungen): Für alle Versionen: Prozessor: 1 GHZ, 32-BIT (X86) oder 64-BIT (X64) Hauptspeicher (RAM): 1 GB (besser aber mehr als 2 GB). Grafikkarte: "AERO"-fähig Grafikspeicher: 128 MB Festplattenspeicher: 40 GB freier Festplattenspeicher: 15 GB Auf der Webseite: von wintotal Vista Voraussetzungen kann man sich sehr gut darüber informieren. 5. Das Betriebssystem Windows Vista 5.1 Was ist neu in Windows Vista? Hier nur eine kleine Auswahl. Ich erwähne hier nur die nach meiner Einschätzung wichtigsten Neuerungen. 5.2 Sicherheit Bei allen Systemfunktionen kommen Sicherheitsrückfragen. Der Desktop wird dabei ausgeblendet und es erscheint eine Abfrage. Nur wenn man diese entsprechend beantwortet, kann weitergearbeitet werden. Man kann diese Sicherheitsabfragen umgehen, wenn man ein Programm nicht mit Enter, sondern mit SHIFT-Enter startet. Diese Sicherheitsabfragen können allerdings auch abgeschaltet werden. 5.3 Firewall Unter XP wurde nur der eingehende Datenstrom kontrolliert. Unter Windows vista wird auch der ausgehende gefiltert. 5.4 Defender Überwacht das System nach Trojanern, Rootkits usw. Ersetzt aber keinen Virenwächter. Was ist das? (Ein Trojanisches Pferd zählt zur Familie unerwünschter bzw. schädlicher Programme, der so genannten Malware. Es wird umgangssprachlich häufig mit Computerviren-synonym verwendet, sowie als Oberbegriff für Backdoors und Rootkits gebraucht, ist davon aber klar abzugrenzen.) 5.5 BIT-Locker Hier können Festplatten verschlüsselt werden. Durch Ausbau und Einbau in ein anderes System können die Daten nicht gelesen werden. Nur bei Enterprise und Ultimate möglich. Der Verschlüsselungscode kann auf einem Stick usw. gespeichert werden. 5.6 Systemsicherung Wie unter XP kann eine Systemwiederherstellung nach Wiederherstellungspunkten durchgeführt werden. Unter Vista können auch Dateien zurückgesetzt werden auf die Vorversion. Man findet in den Dateieigenschaften eine Registerkarte hierzu. Nach einer Systemwiederherstellung können also Dateien auf die Vorversion zurückgesetzt werden. Ferner können Sicherungen von Festplatten oder Partitionen voreingestellt werden. Die Netzwerktechnik muss natürlich auch genannt werden. Wer sich sehr ausführlich über das eben genannte informieren möchte, kann dies auf der Webseite: Wintotal Vistavorstellung Teil 2 tun. Die auffälligste Neuerung beim ersten Start von Windows ist das Erscheinungsbild. Allem voran zeigt sich Windows Vista mit einem neuen Design, welches auf den Namen Aero getauft wurde. Es gibt selbstverständlich auch noch die klassische Darstellung. Das Startmenü: Das neue Startmenü bietet gleich mehrere Veränderungen: Sie sehen unter den Programmen für Internet und Mail die Liste der zuletzt genutzten Programme. Hinter dem Eintrag "Alle Programme" versteckt sich das klassische Startmenü mit den installierten Programmen. Dies klappt allerdings nicht nach rechts auf, sondern ersetzt komplett den linken Bereich des Startmenüs. Wer viele Hauptgruppen an Software-einträgen besitzt, muss hier ggf. scrollen, um alle Einträge zu erreichen. Während man beim Startmenü von Win XP (nicht klassisches Startmenü) mit Buchstaben auch den erweiterten Bereich des Startmenüs erreichte, ist dies nun nicht mehr möglich. Erst einmal Cursor rechts und dann kann man durch Eingabe eines Buchstaben jeden Startmenüpunkt direkt erreichen. Öffnet man das Startmenü erscheint als erster Menüpunkt "Suchen". Dieser Menüpunkt ist ein echter Gewinn gegenüber früheren Windowsversionen. Man kann hier Programme ebenso suchen, wie Dateien und Auswahlpunkte der Systemsteuerung usw. Um sich Dokumente auflisten zu lassen, benötigt man nur einen Begriff, der in dem Dokument vorkommt. Allerdings muss man darauf achten, dass bei einem sehr allgemeinen Begriff, eine sehr große Liste erscheint. Gibt man beispielsweise "Word" ein, erscheint zunächst "Microsoft Word" und darunter "Wordpad". Mit Enter kann das entsprechende Programm gestartet werden. Um die Auswahl/Fundstellen einzuschränken, sind Suchkriterien wie in Suchmaschinen z. B. Google möglich. Durch das Pluszeichen bzw. das Minuszeichen kann man festlegen, welche Begriffe ebenfalls vorhanden sein müssen oder nicht vorkommen dürfen; ferner kann man Zitate in Anführungszeichen setzen usw. Eine mehrmalige Verwendung der Suchkriterien ist möglich. Dieser Suchenmenüpunkt ist wirklich eine große Hilfe. Allerdings muss dazu gesagt werden, dass dieser Punkt nur erscheint, wenn man die Windows Vista-Ansicht bestehen lässt. Stellt man auf "klassische Ansicht" um, fehlt er. Allerdings ist er dann mit der Tastenkombination Windowstaste+f ebenfalls erreichbar. Darüber hinaus lassen sich mit Hilfe dieses Menüpunktes auch Webseiten und Unterseiten im Web suchen. Beispiel: 1. Eingabe: DBSV +FIT +Fit am Computer 2. Cursor abwärts auf "Internet" und Enter. 3. Nun erhält man eine Seite mit Suchergebnissen "Webergebnisse" auf der Webseiten und Unterseiten im Web sowie Textpassagen aufgelistet sind. Durch anklicken erreicht man von hier aus die entsprechende Webseite direkt. 4. Beispiel 2: DBSV -FIT +Computer 5. Bei den Fundstellen kommt der FIT nicht vor, er ist mit dem Minuszeichen von der Suche ausgeschlossen. 6. Beispiel 3: DBSV +"Fit am Computer" 7. Gefunden werden Webseiten, auf denen diese Broschüre zum Download oder Lesen angeboten wird. Im Startmenü, das bekanntlich in zwei Teilen erscheint (links häufig benutzte Programme, rechts die restlichen Startmenüeinträge) gibt es auch wiederum einige Änderungen. Der Menüpunkt "Eigene Dateien" heißt jetzt "Benutzername" (gemeint ist der installierte Benutzername des Anwenders), in meinem Fall "Krausse". Ferner heißt das Programm "Arbeitsplatz/Windows Explorer" jetzt "Computer" usw. Es gibt nur noch "Computer" und keine zwei Programmstrukturen mehr. Um die zuletzt genannten Programme auf dem Desktop zu haben, geht man über "alle Programme" auf den entsprechenden Eintrag und dann ins Kontextmenü und dort auf den Menüpunkt: "auf dem Desktop anzeigen" und bestätigt mit Enter. Ferner fällt auf, dass einige Shortcuts (Tasten zum schnelleren Erreichen von Programmen im Startmenü, geändert wurden. So wird die "Systemsteuerung" nicht mehr mit dem "y", sondern mit dem Buchstaben "s" erreicht. Das heißt, umlernen! manche Buchstaben wie z. B. das "s" müssen dann mehrmals gedrückt werden. 5.7 Die Systemsteuerung Das Hauptmenü der Systemsteuerung entspricht dem herkömmlichen. Man öffnet das Dateimenü beispielsweise noch mit ALT+d usw. Auch hier sollte man von der sog. Listenansicht (Menüpunkt Ansicht) auf Detailansicht umstellen. Es gibt neue Einträge und andere Einträge sind in der Systemsteuerung anders benannt. Z. B. heißt der Menüpunkt "Software" jetzt "Programme und Funktionen" usw. Auch die Bedienung/Funktionen innerhalb eines solchen Menüpunktes hat sich geändert. Um ein Programm beispielsweise zu deinstallieren, geht man auf den gewünschten Programmeintrag und dann nicht mehr mit der Tab-Taste auf den entsprechenden Eintrag und bestätigt, sondern man muss die sog. Kontextmenütaste drücken; hier findet man dann "deinstallieren/reparieren". 5.8 Sidebar Neu ist auch die "Sidebar". Das ist ein Fenster auf der rechten Seite des Bildschirms, in dem Minianwendungen laufen; z. b. die CPU-Auslastung, das aktuelle Wetter usw. Öffnet man nun eine Anwendung, wird dieses Fenster nicht weggeschaltet, sondern es bleibt rechts stehen, der Text ist jedoch darunter weiter sichtbar "durchscheinend/transparent" (AERO GLASS). In die Sidebar schaltet man sich mit der Tastenkombination Windowstaste+g, wählt dann mit den Pfeiltasten aus und öffnet mit Tab. Abschließend zu Windows Vista möchte ich noch auf den Info-Bereich hinweisen. Dieser kann mit der Tastenkombination "Windowstaste+b" aufgerufen und mit den Pfeiltasten durchgegangen werden. Verwenden Sie diese Tastenkombination, da die screenreadereigenen oft nur einen reduzierten unvollständigen Info-Bereich zeigen. Dies können JAWS-Benutzer sehr leicht prüfen, indem sie mit der Tastenkombination "Einfügen+F11" den Info-Bereich durchgehen und dann mit der Tastenkombination "Windowstaste+b". 5.9 Systemsicherheit Windows Vista soll einen wesentlich höheren Sicherheitsstandard haben. Der Benutzer bemerkt dies sehr schnell an den vielen Abfragen. Bei sehr vielen Betriebssystemfunktionen (Öffnen eines Ordners, Kopieren einer Datei in einen anderen Ordner, Löschen usw.) erreicht man sein Ziel nur dann, wenn man die Sicherheitsabfragen von Windows richtig beantwortet. Da dies sehr lästig sein kann, ist es möglich, in der Systemsteuerung diese Abfragen abzuschalten (Benutzerkonten). Damit wird allerdings die viel beschriebene Sicherheit zum Teil reduziert. Zum Punkt Systemsicherheit "Systemwiederherstellung" ist zu beachten, dass, wenn man im sog. Dual Boot-Modus arbeitet, nach dem Start von Windows XP die gesetzten Punkte für die Systemwiederherstellung gelöscht werden. Wer nur unter Windows Vista arbeitet, hat dieses Problem selbstverständlich nicht. Zum Schutz gegen Trojaner und Spyware ist standardmäßig der sog. "Defender" installiert und aktiv, welchen man in der Systemsteuerung findet. Er ersetzt jedoch keinen Virenscanner! Spyware = Spionagesoftware, vom engl. Wort Spy = Spionage. 5.10 Ist der Umstieg auf Vista jetzt zu empfehlen? Ich denke, an die Neuerungen und Änderungen kann man sich relativ schnell gewöhnen. Kauft man sich heute einen neuen Rechner, so ist auf diesem in aller Regel Windows Vista installiert. Nach meinen bisherigen Erfahrungen rate ich nicht dazu, ein Downgrade auf WIN XP zu machen, was derzeit von Microsoft noch angeboten wird. 5.11 Screenreaderunterstützung Derzeit wird Windows Vista in allen Varianten von den Screenreadern: • JAWS 8 • Window-Eyes 6.1 und • Supernova/HAL 8 unterstützt. Mehrere Screenreader auf einem System einer Partition lassen sich nicht installieren, da von Windows Vista die sog. "DCM-Technik" nicht unterstützt wird. Die Bildschirmtreiber der einzelnen Screenreader werden nicht richtig entfernt und durch den anderen des zugeladenen Screenreaders ersetzt. 6. Office 2007 Was ist neu in diesem Officepaket? Es gibt keine so gewohnte Menüführung mehr. Der Ersatz für das Hauptmenü heißt jetzt "Multifunktionsleiste" und enthält sog. Registerkarten. Durch diese geht man nicht mit den Pfeiltasten, sondern mit der Tabulatortaste von Schalter zu Schalter. Dabei gibt es relativ wenig Untermenüpunkte innerhalb eines solchen Schalters, sondern diese sind weitgehend eigene Schalter, was diese Registerkarteneinträge sehr lang macht. Alle Schalter sind auch über sog. Hotkeys (Tastenabfolgen) erreichbar. Tastenabfolgen heißt, dass man, um beispielsweise die "Normalansicht" einzuschalten, die Tasten "ALT", "f", "e" nacheinander drücken muss oder zum Speichern: ALT, d, h bzw. für die Schriftart: ALT, r, f, f usw. Diese neue Oberfläche und Steuerung der einzelnen Programmfunktionen erscheint mir noch sehr unübersichtlich und erfordert ein Auswendiglernen vieler Tastenabfolgen. Beruhigend für Umsteiger ist, dass fast alle alten Tastenkombinationen noch gehen (Umschalten+STRG+f für fett, SHIFT+ALT+d für Druckdatum usw.). Anzumerken ist außerdem, dass einige der alten Menütastenkombinationen auch unter Office 2007 noch wirksam sind (Beispiel: in MS Word: ALT+x, o für Extra Optionen), welche man jetzt mit ALT, d, i erreicht. Innerhalb der Dialoge sind nicht mehr alle Unterdialogfenster mit Tastenkombinationen erreichbar. Hier muss man mit der Tab-Taste durchgehen, was z. B. bei den Dialogen "Öffnen" sowie "Speichern unter" sehr viele Tastendrücke bedeutet, da diese Dialoge sehr umfangreich geworden sind. Allerdings gibt es auch schöne Sachen in Office 2007. Eine Neuerung ist auch die Statuszeile, die wie gewohnt am Fensterende erscheint. Man kann sich mit der ALT-Taste in die sog. Multifunktionsleiste schalten und dann mit STRG+Tab in die Statuszeile gehen; so bietet das Kontextmenü an dieser Stelle die Möglichkeit, nur gewünschte Informationen dort sichtbar zu machen und unnötige Anzeigen herauszunehmen. Außerdem kann man dann mit den Pfeiltasten durch die dort erscheinenden Funktionen gehen und mit Enter bzw. der Leertaste diese starten/auslösen. Etwas ist noch anzumerken; die Dateiendungen (Suffix, Extension) bestehen nicht mehr aus drei Buchstaben "*.doc", "*.dot", "*.xls" usw., sondern aus vier Buchstaben "*.docx", "*.dotx", "*.xlsx" usw. Installiert man Programme wie "RTFC", HBSWIN oder Openbook usw., so sind die Programmaufrufe nicht in den Menüs verteilt, wie dies bisher der Fall ist, sondern es wird eine neue Registerkarte geöffnet "Add-Ins", in welchem man dann diese findet. Ferner ist anzumerken, dass immer dann eigene Registerkarten erscheinen "Entwurf" und "Layout", wenn man einen Text mit einer Tabelle öffnet oder eine solche selber erstellt. In diesen findet man dann die Funktionen zum Bearbeiten/Programmieren einer Tabelle. Darüber hinaus gibt es von Microsoft ein Tool "SAVEASPDF.EXE", welches sich in Word, Microsoft EXCEL usw. installiert. Mit der Tastenabfolge: ALT, d, h, p (speichern unter Dialog) wird ein Text als PDF-Dokument gespeichert. 7. MS Outlook Abweichend zu den meisten Microsoftapplikationen im Office 2007-Paket fällt auf, dass hier die althergebrachte Menüführung und Pulldown-Menüs noch vorhanden sind. Änderungen gegenüber früheren Versionen findet man erst, wenn man etwas genauer hinschaut, z. B. im Terminkalender oder im Adressbuch, oder wenn man ein Menü in einer geöffneten (neuen) Mail öffnet, dann erscheint mit der ALT-Taste die Multifunktionsleiste und nicht die gewohnten Menüs. 8. Ältere Windowsapplikationen Für Umsteiger von Windows XP auf Windows Vista ist noch wichtig anzumerken, dass es durchaus möglich ist, ältere Officeversionen wie z. B. Office 2003 oder andere Programme installieren zu können. Sie funktionieren unter Vista wie gewohnt. Ich habe beispielsweise den Bundesbahnfahrplan, die Kurzschriftübersetzungsprogramme "RTFC" und "HBSWIN", PHASE 5 (HTML-Programm installiert und diese laufen ganz normal zufriedenstellend. Wichtig! gibt es von einer Software, sowohl eine XP- als auch eine Vistavariante, so ist die Vistavariante zu installieren. Microsoft garantiert im anderen Fall nicht die Lauffähigkeit. Installiert man zu Office 2007 auch noch Office 2003, so findet man nach der Installation, die ganz normal abläuft, die einzelnen Programmverknüpfungen in der gleichen Programmgruppe, in der auch die von Office 2007 zu finden sind. Sie sind dort alphabetisch angeordnet. Man kann ganz normal unter Office 2003 arbeiten, muss aber in einigen Dialogen kleinere Änderungen hinnehmen, die wahrscheinlich Vista beeinflusst. 9. Vista und Vergrößerungssoftware Zu den Bildschirmvergrößerungsprogrammen kann ich nicht sagen, welche Windows Vista und Office 7 bereits und wie gut unterstützen und wie das Zusammenspiel mit einem Screenreader funktioniert. Recherchen hierzu ergaben: Zoomtext von AISquared unterstützt Vista und Office 2007. Lunar von Dolphin Systems macht noch nicht den sichersten Eindruck bei Office 2007. MAGic von Freedomscientific unterstützt seit Dezember mit einer public Beta, ebenfalls Windows Vista. 10. Befehlslisten Ich möchte noch darauf hinweisen, dass es für • Windows Vista (Betriebssystemfunktionen), • Windowsmail (Nachfolger von Outlook Express), • Microsoft Outlook und • Microsoft Word (Teil 1) • Microsoft Word (Teil 2) bereits Befehlslisten gibt. Diese finden Sie auf meiner Webseite (www.Werner-Krausse.de). Außerdem sind sie auch wieder in den Formaten Blindenkurzschrift, in digitaler Form auf Datenträger bzw. in Großdruck beim BIT-Zentrum des Bayer. Blinden- und Sehbehindertenbundes erhältlich. Weitere Befehlslisten, wie Microsoft EXCEL usw. werden dann folgen. 11. Kontakt Der Autor Werner Krauße, Fachberater und Trainer für Informations- und Kommunikationssysteme, ist wie folgt erreichbar: Auf seiner Homepage (www.Werner-Krausse.de), unter Telefon: 0991 9912550 oder per E-Mail (info@Werner-Krausse.de).

(43 KB )

Rechtliche Beratung und Vertretung durch Selbsthilfeorganisationen

von Dr. Herbert Demmel 1. Einleitung Die Rechtsberatung und die Vertretung im außergerichtlichen Bereich und vor Gericht, spielt in der Praxis der Selbsthilfeorganisationen der blinden und sehbehinderten Menschen eine große Rolle. Die Rechtsgrundlagen über die Zulässigkeit und Voraussetzungen für diese Tätigkeit werden durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12.12.2007 (BGBl I 2007, Seite 2840) neu geregelt. Es trat am 01.07.2008 in Kraft. Die geänderten Rechtsgrundlagen sind Gegenstand dieses Beitrages. Er ist Heft 10 der Schriftenreihe zum Blindenrecht mit dem Titel "Rechtsschutz und Rechtsberatung" entnommen. Diese Schriftenreihe steht auf der Homepage des DVBS und des DBSV zur Verfügung. 2. Rechtsberatung und Vertretung Damit die Bürger die ihnen zustehenden Rechte wahrnehmen können, ist eine qualifizierte Beratung und gegebenenfalls Vertretung bei der Rechtsverfolgung erforderlich. Diese Hilfe zu leisten ist Aufgabe der Selbsthilfeorganisationen als Interessenvertretungen, der Leistungserbringer und der Rechtsanwälte. 2.1 Beratung und Vertretung durch Selbsthilfeorganisationen Die Selbsthilfeorganisationen für blinde und sehbehinderte Menschen führen Rechtsberatungen in allen mit der Blindheit oder Sehbehinderung zusammenhängenden Angelegenheiten durch. Diese Beratung kann sich auf die verschiedensten Rechtsgebiete beziehen angefangen vom Zivilrecht über das Arbeitsrecht und das Sozialrecht bis hin zum Steuerrecht. Über die Beratung hinaus wird, soweit zulässig, auch die Vertretung gegenüber Dritten, z. B. gegenüber Behörden im Verwaltungsverfahren, in Widerspruchsverfahren und in Rechtsstreitigkeiten vor Gericht übernommen. 2.1.1 Rechtsberatung und Vertretung im außergerichtlichen Bereich Grundlage für die Rechtsberatung und Vertretung im außergerichtlichen Bereich ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12.12.2007 (§ 1 Abs. 1 RDG). Es trat am 01.07.2008 in Kraft und löst das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. 2.1.1.1 Überblick über das Rechtsdienstleistungsgesetz Das RDL hat fünf Teile. Teil 1 (§§ 1 - 5) enthält allgemeine Bestimmungen. U. a. wird hier geregelt: • in § 1 der Anwendungsbereich (außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, • in § 2 der Begriff der Rechtsdienstleistungen und • in § 5 die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen, im Vordergrund stehenden Tätigkeit. Dabei ist, wie sich aus § 3 RDG ergibt, die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im RDG nicht abschließend geregelt. Die Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen, soweit sie in anderen Gesetzen geregelt ist, bleibt bestehen. In Teil 2 (§§ 6 - 9) werden die Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen geregelt. Diese Bestimmungen sind vor allem für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Organisationen bedeutsam. In § 6 RDG wird die unentgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen entweder im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen durch jedermann oder außerhalb solcher Beziehungen unter Beachtung bestimmter Qualifikationsvoraussetzungen geregelt. § 7 regelt die Erbringung von Rechtsdienstleistungen an Mitglieder durch Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse, welche berufliche oder die Wahrung anderer gemeinschaftlicher Interessen zur Aufgabe haben, im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs. In § 8 wird die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch genau definierte Organisationen, darunter auch anerkannten Behindertenorganisationen, im Rahmen ihrer Aufgaben an Mitglieder und Nichtmitglieder geregelt. In Teil 3 (§§ 10 - 15) werden Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen geregelt und zwar: • in § 10 Rechtsdienstleistungen auf Grund besonderer Sachkunde in den Bereichen Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht, • in § 11 der Nachweis der Sachkunde und die zulässigen Berufsbezeichnungen, • in § 12 die Registrierungsvoraussetzungen, • in § 13 das Registrierungsverfahren und • in § 14 der Widerruf der Registrierung. Teil 4 (§§ 16 - 17) befasst sich mit dem Rechtsdienstleistungsregister. In § 16 wird der Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters geregelt. Teil 5 (§§ 18 - 20) regelt die Befugnisse zur Übermittlung personenbezogener Daten und die Zuständigkeiten. Ferner enthält § 20 Bußgeldvorschriften. Zuständig für die Durchführung des RDG sind nach § 19 Abs. 1 die Landesjustizverwaltungen. 2.1.1.2 Begriff der Rechtsdienstleistungen Im Gegensatz zum früheren Rechtsberatungsgesetz gilt das RDG nach § 1 Abs. 1 S. 1 RDG nur für Rechtsdienstleistungen im außergerichtlichen Bereich. Entscheidend für die Abgrenzung zum gerichtlichen Bereich ist regelmäßig, ob das Gericht Adressat einer Handlung ist, ob also die Rechtsdienstleistende Tätigkeit, z. B. eine Prozesshandlung wie etwa die Erhebung einer Klage, gegenüber dem Gericht vorzunehmen ist. In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt damit, soweit nicht verfahrensrechtliche Sonderregelungen bestehen, auch die Vertretung von Personen im Verfahren vor Behörden. Der Anwendungsbereich des RDG endet erst, wenn das behördliche Verfahren in ein gerichtliches Verfahren übergeht. Die fortlaufende Beratung einer Prozesspartei und die Vorbereitung von Schriftsatzentwürfen an das Gericht auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens stellen jedoch außergerichtliche Tätigkeiten dar. Die Zulässigkeit solcher nicht an das Gericht adressierter und damit außergerichtlicher Handlungen richtet sich damit nach dem RDG, soweit keine vorrangige Spezialregelung eingreift. Das RDG dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG). Nach § 1 Abs. 2 RDG bleiben Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bestehen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz führt den neuen Begriff der Rechtsdienstleistung ein: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Nicht jede "Tätigkeit, die darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten", ist deshalb auch bereits Rechtsdienstleistung. Erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung eine besondere Prüfung der Rechtslage im Sinn eines juristischen Subsumtionsvorgangs voraussetzt. Darunter fallen die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts, die rechtliche Beratung auf Grund dieser Prüfung und die außergerichtliche Vertretung zur Durchsetzung der Rechte. Die Vertretung erfordert eine Vollmacht. Die rechtliche Beurteilung und Beratung kann sich z. B. darauf beziehen, welche Ausgleichsleistungen (Vergünstigungen) beim Vorliegen einer bestimmten Sehbeeinträchtigung gegeben sind. Die Vertretung richtet sich nach außen, sei es durch Verhandeln mit dem Gegner des Rechtsuchenden, durch das im Wege der Stellvertretung erfolgende Abschließen von Verträgen oder das Stellen von Anträgen bei Behörden. Geschäftsbesorgungen, die wie z. B. das Handeln mit Vollmacht im Geschäftsleben keine besondere rechtliche Prüfung erfordern, fallen dagegen von vornherein nicht unter den Anwendungsbereich des RDG. 2.1.1.3 Zulässigkeit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nach § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Im RDG wird zwischen Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte und registrierte Personen unterschieden. Inwieweit Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen erbracht werden dürfen, ist im Teil 2 mit den §§ 6 bis 9 und inwieweit sie von registrierten Personen erbracht werden dürfen im Teil 3 mit den §§ 10 bis 15 geregelt. Die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister und die Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung ist nach den §§ 10 und 11 RDG nur beim Vorliegen besonderer Sachkenntnisse auf folgenden Gebieten möglich: 1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), 2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung und 3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht. Für Rechtsdienstleistungen durch Selbsthilfeorganisationen für blinde und sehbehinderte Menschen spielt insbesondere die Erbringung durch nicht registrierte Personen (Teil 2 des RDG) eine Rolle. Zu unterscheiden ist im Teil 2 des RDG die Zulässigkeit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach den §§ 6, 7 und 8. Nach § 6 Abs. 1 RDG wird jedermann die unentgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erlaubt. Wenn die unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbracht werden, muss das entweder durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen erlaubt ist (das sind z. B. die auf Grund besonderer Sachkunde registrierten Personen auf den jeweiligen Sachgebieten), durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt (erstes und zweites Staatsexamen), also durch einen Volljuristen, oder falls sie durch andere Personen ohne diese Qualifizierung erfolgt, unter Anleitung einer der vorgenannten juristisch qualifizierten Personen geschehen (§ 6 Abs. 2 S. 1 RDG). Die Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der von den vor Ort Tätigen zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung durch die juristisch qualifizierten Personen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist (§ 6 Abs. 2 S. 2 RDG). D. h., die vor Ort tätige Person muss jederzeit auf den Juristen zurückgreifen und diesen einschalten können. Soweit Rechtsdienstleistungen ausschließlich im Bereich des § 10 RDG erbracht werden sollen, genügt für die Mitwirkung als juristisch qualifizierte Person auch eine registrierte Person. Dies kommt namentlich bei unentgeltlicher Rentenberatung in Betracht. § 6 RDG ermöglicht insbesondere unentgeltliche Rechtsdienstleistungen durch karitative Organisationen. Eine entgeltliche Dienstleistung liegt auch dann vor, wenn die Gegenleistung nicht konkret für die Rechtsdienstleistung gewährt wird, aber diese ermöglicht. Deshalb fällt die Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung von Mitgliedern eines Vereins nicht unter § 6 RDG, wenn Mitgliedsbeiträge erhoben werden (vgl. amtliche Begründung zu § 6 RDG). Einschlägig ist dann § 7 RDG. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen Erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. § 7 RDG ist Lex speziales gegenüber § 6; denn wegen der zu entrichteten Mitgliedsbeiträge handelt es sich nicht um unentgeltliche Rechtsdienstleistungen. Da es sich bei Selbsthilfeorganisationen um Zweckvereinigungen handelt, fallen sie unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG. Die außergerichtliche rechtliche Beratung und Vertretung ist nach dieser Vorschrift allerdings auf Mitglieder beschränkt. Außerdem muss die Rechtsdienstleistung im Rahmen der satzungsmäßig festgelegten Aufgaben erfolgen. Die Rechtsdienstleistungen dürfen auch gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sein. Klargestellt wird, dass Zusammenschlüsse von Vereinigungen und damit insbesondere ihre Spitzenorganisationen oder -verbände Rechtsdienstleistungen nicht nur für die ihnen unmittelbar angehörenden Personen oder Vereinigungen, sondern auch für alle Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereinigungen erbringen dürfen. In § 7 Absatz 2 wird die aus § 6 Abs. 2 übernommene Pflicht zur Beteiligung juristisch qualifizierter Personen ergänzt und erweitert: Die Vereinigungen müssen, soweit sie Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder erbringen, sicherstellen, dass die Rechtsberatung unter Anleitung einer juristisch qualifizierte Person erfolgt. Diese im Sinn einer Grundanforderung zu verstehende Pflicht lässt, abhängig von der Organisationsstruktur der Einrichtung, der Qualifikation und Berufserfahrung der unmittelbar rechtsberatend tätigen Personen und der Art der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen, unterschiedliche Formen der Anleitung zu. Dabei kommt es darauf an, ob die Rechtsdienstleistungen vor Ort durch hauptberuflich tätige und auf ihrem Gebiet rechtlich erfahrene Mitarbeiter oder auf ehrenamtlicher Basis erfolgen. Eine unmittelbare Befassung der juristisch qualifizierten Person im Sinn einer Einzelanleitung wird umso weniger erforderlich sein, je berufserfahrener und qualifizierter der nichtjuristische Mitarbeiter ist. Sicherzustellen ist in diesem Fall ein ausreichender Informationsfluss über neue rechtliche Entwicklungen z. B. durch Rundschreiben und Publikationen sowie die Möglichkeit, in komplexen, schwierigen Einzelfällen letztlich den Rechtsrat eines entsprechend ausgebildeten Juristen in Anspruch nehmen zu können. Wenn ehrenamtliche Mitarbeiter bei der Rechtsberatung mitwirken, ist darüber hinaus eine intensive Schulung durch Seminare zu empfehlen und eine enge Zusammenarbeit mit rechtlich erfahrenen hauptberuflichen Mitarbeitern der Vereinigung sicherzustellen. In § 7 Abs. 2 RDG wird über § 6 Abs. 2 hinaus gefordert, dass die Vereinigung über die zur sachgerechten Erbringung der Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt. § 8 RDG bringt gegenüber den §§ 6 und 7 Erweiterungen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, welche Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Die eigenständige Bedeutung des § 8 besteht - insbesondere für die in Nr. 4 und 5 aufgeführten Stellen - im Wesentlichen darin, dass sie, soweit dies ihrem Aufgabenbereich entspricht, Rechtsdienstleistungen abweichend von § 6 auch entgeltlich und abweichend von § 7 auch für Nichtmitglieder erbringen dürfen. Für Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfeorganisationen ist deshalb besonders § 8 Abs. 1 Nr. 5 RDG von Interesse. Die Anerkennung nach § 13 Abs. 3 BGG, die sich auf das Verbandsklagerecht nach dem BGG bezieht, ist beim DBSV und DVBS gegeben. Das bedeutet, dass die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Bereich auch für Nichtmitglieder zulässig ist, soweit dies die Satzung vorsieht. Die Organisationen müssen personell und sachlich im erforderlichen Ausmaß ausgestattet sein. Sie müssen sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt, also durch einen Volljuristen, oder, falls die Dienstleistung durch eine andere Person, z. B. haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiter der Organisation ohne entsprechende Qualifikation erfolgt, unter Anleitung einer juristisch Qualifizierten Person geschieht (§ 8 Abs. 2 i.V.m § 7 Abs. 2 RDG, welcher wiederum auf § 6 Abs. 2 RDG verweist). Die Anleitung erfordert damit wie in § 6 Abs. 2 RDG festgelegt eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung dieser vor Ort tätigen Personen durch den Juristen sowie dessen Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Dafür ist es nicht notwendig, dass der Jurist in der beratenden Einrichtung ständig zur Verfügung steht. Ausreichend ist es vielmehr, wenn die Möglichkeit der Rückfrage etwa bei einem in der Dachorganisation tätigen Juristen oder bei einem Rechtsanwalt ermöglicht wird, der mit der beratenden Einrichtung zusammenarbeitet. Die Zusammenarbeit kann z. B. auf Honorarbasis oder ehrenamtlich geschehen. Die Einweisung und Fortbildung kann z. B. durch Seminare aber auch durch Rundschreiben und andere Publikationen erfolgen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Personen, die außergerichtlich Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, zugleich auch gerichtlich tätig sein dürfen, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensordnungen (vgl. 2.1.2). Wenn die Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs dauerhaft unqualifiziert durchgeführt werden, kann die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen (§ 9 Abs. 1 RDG). Diese Voraussetzungen sind insbesondere gegeben, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen, also die Anleitung und Mitwirkung einer juristisch qualifizierten Person nicht gegeben ist. 2.1.2 Vertretung und Beistandschaft in gerichtlichen Verfahren Das Recht zur Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Bereich, welches im RDG geregelt ist, erstreckt sich nicht auf die Vertretung oder Beistandschaft in gerichtlichen Verfahren. Die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung und Beistandschaft richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung. Die Regelungen in den großen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) wurden durch das Rechtsdienstleistungsneuregelungsgesetz geändert und weitgehend harmonisiert (vgl. dazu im Einzelnen 2.1.2.1). Im Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht wurden die Vorschriften über die Vertretung im gerichtlichen Verfahren aneinander und an die Regelung in § 79 ZPO angeglichen. Auch in diesen Verfahren ist wie im Zivilprozess zwischen solchen ohne und mit Vertretungszwang zu unterscheiden. Dabei lässt die Struktur der Vorschriften Raum für Sonderregelungen, wie sie im Bereich des sozialgerichtlichen Verfahrens etwa für die Rentenberater oder im finanzgerichtlichen Verfahren für Lohnsteuerhilfevereine erforderlich sind. Selbsthilfeorganisationen, die die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllen, können Ansprüche behinderter Menschen im Bereich des Rehabilitationsrechts nach dem SGB IX und bei sich aus den Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder ergebenden Rechten mit Einwilligung des Betroffenen aber auch selbst geltend machen. Diese Prozessführungsbefugnis im Wege der Prozess-Standschaft erleichtert das Agieren vor Gericht erheblich (dazu vgl. 2.1.2.2). 2.1.2.1 Vertretungsbefugnis und Beistandschaft vor Gericht Die für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Regelungen wurden zwar harmonisiert, einige Unterschiede bleiben aber bestehen. 2.1.2.1.1 Verfahren vor den Zivilgerichten Für Verfahren vor Zivilgerichten gilt folgendes: In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist zwischen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Rechtsanwälte erforderlich ist (§ 78 ZPO), und solchen Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht (§ 79 ZPO), zu unterscheiden. Die entgeltliche Prozessführung bleibt Rechtsanwälten vorbehalten. Während für Verfahren in der ersten Instanz, also vor den Amtsgerichten, kein Anwaltszwang besteht, müssen sich die Parteien in den Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Vor dem Bundesgerichtshof müssen sie sich durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). In Verfahren vor den Amtsgerichten wird den Parteien die Befugnis eingeräumt, in eigener Sache vor Gericht aufzutreten, d. h. den Prozess selbst zu führen. Sie können den Rechtsstreit aber auch durch einen Bevollmächtigten führen lassen. Wer als Bevollmächtigter in Frage kommt, ist § 79 Abs. 2 ZPO zu entnehmen. neben der Vertretung durch Rechtsanwälte, Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und Streitgenossen wird nur die Vertretung durch Personen zugelassen, die selbst die Befähigung zum Richteramt besitzen (Volljuristen). Die Vertretung muss in diesem Fall unentgeltlich erfolgen. Fachlich ungeeignete Personen können von der Vertretung durch das Gericht ausgeschlossen werden. Eine Öffnung der Vertretungsbefugnis für Personen, welche nach den §§ 6, 7 und 8 RDG im außergerichtlichen Bereich Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, ist in § 79 ZPO nicht erfolgt. In der Verhandlung können die Parteien nach § 90 Abs. 1 S. 1 ZPO jedoch mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Im Einzelfall können die Gerichte nach § 90 Abs. 1 S. 3 ZPO jedoch auch solche Personen als Beistand zulassen, die nicht zum Kreis der nach § 79 Abs. 2 ZPO möglichen Prozessvertreter gehören. Hierfür muss aber, damit nicht über die Beistandsregelung eine Aushöhlung der Vorschriften über die Prozessvertretung erfolgt, stets ein besonderes Bedürfnis der Partei dargelegt sein. Auf diesem Weg kann bei Bedarf im Einzelfall Hilfe durch einen Vertreter einer Selbsthilfeorganisation erfolgen. Erleichtert wird das durch § 23 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Danach sind Antidiskriminierungsverbände befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwältinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Das trifft auf Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen zu, soweit sich die entsprechende Aufgabenstellung aus der Satzung ergibt. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird (§ 90 Abs. 2 ZPO). 2.1.2.1.2 Verfahren vor den Arbeitsgerichten Für Verfahren vor Arbeitsgerichten gilt folgendes: Im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) wurde § 11 an die zivilprozessuale Regelung angepasst. Zu unterscheiden ist auch hier zwischen Verfahren ohne und mit Vertretungszwang. Vor den Arbeitsgerichten, also in der ersten Instanz, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Bis auf wenige Ausnahmen besteht nach § 11 Abs. 1 hier kein Vertretungszwang. Die Parteien können sich aber auch vertreten lassen. Wer als Bevollmächtigter in Frage kommt, ist § 11 Abs. 2 ArbGG zu entnehmen. Dabei wird den Besonderheiten des Arbeitsrechts hinsichtlich des Kreises der vertretungsbefugten Personen Rechnung getragen. Die Vertretung ist stets durch Rechtsanwälte zulässig (§ 11 Abs. 2 S. 1 ArbGG). Im Verfahren der ersten Instanz, also vor den Arbeitsgerichten, ist die Vertretung auch durch volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt (Volljuristen) und Streitgenossen, möglich, wenn die Vertretung unentgeltlich erfolgt (§ 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ArbGG). Außerdem ist für Arbeitnehmer nur die Vertretung durch selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, bzw. Gewerkschaften zulässig (§ 11 Abs. 2 S. 2 Nrn. 3 und 4 ArbGG). Arbeitgeber können sich durch ihre Verbände vertreten lassen. Vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, nach § 11 Abs. 4 ArbGG außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen, also Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Volljuristen handeln. Eine Öffnung der Vertretungsbefugnis für Personen, welche nach den §§ 6, 7 und 8 RDG im außergerichtlichen Bereich Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, ist in § 11 ArbGG nicht erfolgt. Wie im Zivilprozess kann jedoch die Partei in der Verhandlung mit einem Beistand erscheinen. § 11 Abs. 6 ArbGG entspricht § 90 ZPO. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann jedoch andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Nach § 23 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind Antidiskriminierungsverbände befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwältinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Das trifft auf Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen zu, soweit sich die entsprechende Aufgabenstellung aus der Satzung ergibt. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird. Im Wege der Beistandschaft können Vertreter der Selbsthilfeorganisationen im Bedarfsfall Hilfe leisten. 2.1.2.1.3 Verfahren vor den Sozialgerichten Für das Sozialgerichtsverfahren gilt folgendes: Auch für das Sozialgerichtsverfahren werden in Übereinstimmung mit den Regelungen für die übrigen öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten weitgehend die Regelungen der Vertretungsbefugnis im Zivilprozessrecht übernommen. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren ohne und mit Vertretungszwang. Rechtsgrundlage für die Prozessvertretung vor den Sozialgerichten ist § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach § 73 Abs. 1 können die Beteiligten vor dem Sozialgericht (erste Instanz) und dem Landessozialgericht (zweite Instanz) den Rechtsstreit selbst führen. Anders als im Zivilprozessrecht besteht also nicht nur in der ersten Instanz, sondern auch in der zweiten Instanz, kein Vertretungszwang. Die Beteiligten können sich nach § 73 Abs. 2 SGG durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (Volljurist) als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht nur vertretungsbefugt: 1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt (Volljuristen) und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, 3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (nach dieser Bestimmung zur Rechtsdienstleistungen zugelassene Personen), 4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (diese Verfahren betreffen die Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die gesetzlichen Krankenkassen und die Beitragsprüfung, 5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 6. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Das sind sogenannte Rechtsberatungsgesellschaften. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, also die zur Vertretung zugelassenen Organisationen (vgl. Nr. 5 - 9), handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Besondere Anforderungen an die juristische Qualifikation der für die Organisationen handelnden Personen bestehen nur im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (s. u.). Die Vertretung durch Selbsthilfeorganisationen ist nach Nr. 8 möglich, aber anders als nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz auf Mitglieder eingeschränkt. Eine Öffnung, wie sie nach den §§ 6, 7 und 8 RDG für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen besteht, wurde im SGG nicht vorgenommen. Vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang. Nach § 73 Abs. 4 SGG müssen sich die Beteiligten dort, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in § 73 Absatz 2 Satz 1 SGG bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Das bedeutet, dass auch Selbsthilfeorganisationen in Verfahren vor dem Bundessozialgericht für ihre Mitglieder als Prozessbevollmächtigte handeln können. Die zugelassenen Organisationen müssen in Verfahren vor dem Bundessozialgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt (Volljuristen) handeln. Eine Zulassung als Rechtsanwalt ist nicht erforderlich. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Nach § 73 Abs. 6 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Nach § 73 Abs. 7 SGG ist auch die Unterstützung durch Beistände möglich. Die Regelung entspricht § 90 ZPO. In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird. 2.1.2.1.4 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt folgendes: Auch die Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) wurde den übrigen Verfahrensregelungen angepasst. D. h., es wurden weitgehend die Regelungen der Vertretungsbefugnis im Zivilprozessrecht übernommen. Rechtsgrundlage ist § 67 VWGO. Auch in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zwischen solchen ohne Vertretungszwang und solchen mit Vertretungszwang zu unterscheiden. Kein Vertretungszwang besteht vor den Verwaltungsgerichten (erste Instanz). Anders als in der Sozialgerichtsbarkeit besteht nicht nur vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auch vor den Oberverwaltungsgerichten (zweite Instanz) Vertretungszwang. Vor den Verwaltungsgerichten (erste Instanz) können die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen (§ 67 Abs. 1 VWGO). Sie können sich jedoch auch durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (Volljurist) als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht nur vertretungsbefugt: 1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt (Volljuristen) und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, 3. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgaben-Angelegenheiten, 4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet (sogenannte Rechtsberatungsgesellschaften). Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen sind nach Nr. 6 vertretungsberechtigt. Diese Organisationen handeln durch ihre Organe und die mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. Nach § 67 Abs. 4 S. 1 VWGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird, also z. B. die Einlegung der Berufung gegen ein erstinstanzielles Urteil oder die Erhebung der Revision. Als Bevollmächtigte sind uneingeschränkt nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Das sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Das bedeutet, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsanwälte und Hochschullehrer vertretungsbefugt sind. Auch das ist gegenüber der Sozialgerichtsbarkeit eine Einschränkung. Nach § 67 Abs. 7 VWGO können die Beteiligten In der Verhandlung mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Die Vertreter von Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen können deshalb in Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar nicht als Bevollmächtigte, aber wenigstens als Beistand auftreten. Das kann wegen der Fachkompetenz sehr hilfreich sein. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird. 2.1.2.1.5 Verfahren vor den Finanzgerichten Für das Finanzgerichtsverfahren gilt folgendes: Auch für das Finanzgerichtsverfahren werden in Übereinstimmung mit den Regelungen für die übrigen öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten weitgehend die Regelungen der Vertretungsbefugnis im Zivilprozessrecht übernommen. Rechtsgrundlage ist § 62 Finanzgerichtsordnung (FGO). Auch hier ist zwischen Verfahren ohne Vertretungszwang und solchen mit Vertretungszwang zu unterscheiden. Vor dem Finanzgericht können die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen (§ 62 Abs. 1 FGO). Sie können sich aber auch durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 2 S. 1 FGO). In § 62 Abs. 2 S. 2 FGO werden weitere Personen und Organisationen genannt, welche zur Vertretung berechtigt sind. Behindertenorganisationen werden hier nicht genannt. Nach § 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 sind auch volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt (Volljuristen) und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, vertretungsberechtigt. Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 FGO). Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 62 Absatz 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Das sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen (§ 62 Abs. 7 FGO). Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist (s. o.). Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird. 2.1.2.2 Prozessführungsbefugnis der Selbsthilfeorganisationen nach dem SGB IX und den Gleichstellungsgesetzen Ergänzend ist auf das eigenständige Klagerecht hinzuweisen, welches durch Spezialgesetze solchen Organisationen behinderter Menschen eingeräumt worden ist, deren satzungsgemäße Aufgabe die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder die Beratung und Vertretung der behinderten Menschen umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Nach § 63 SGB IX können an Stelle behinderter Menschen, die in ihren Rechten nach dem SGB IX verletzt werden, an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. Es handelt sich um eine Prozess-Standschaft und kein echtes Verbandsklagerecht, wie z. B. in § 13 BGG; denn es können nur individuelle und keine kollektiven Rechte geltend gemacht werden. Zu achten ist darauf, dass alle Verfahrensvoraussetzungen beim betroffenen behinderten Menschen selbst vorliegen müssen. Dies umfasst namentlich die Sachentscheidungsvoraussetzungen. Das sind Durchgeführtes Vorverfahren, Zulässigkeit des Rechtswegs, die ordnungsgemäße Klageerhebung innerhalb der Klagefrist bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht, die Statthaftigkeit der Klageart, die Beteiligten- und Prozessfähigkeit, die Postulationsfähigkeit, keine anderweitige Rechtshängigkeit und das Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Streitgegenstand und das Rechtsschutzbedürfnis. Wenn z. B. die Klagefrist für den behinderten Menschen abgelaufen ist, kann auch der Verband keine Klage mehr erheben. Die Klagebefugnis nach § 63 SGB IX umfasst alle Streitgegenstände nach dem SGB IX, über die Gerichte zu entscheiden haben, mithin Streitverfahren vor den Gerichten der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dem steht auch § 42 VWGO nicht entgegen. Nach § 42 Abs. 1 VWGO ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine solche gesetzliche Bestimmung stellt § 63 SGB IX dar. Dasselbe gilt für § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG im Sozialgerichtsverfahren. Die Vorschrift des § 63 SGB IX gilt auch für das Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit, soweit sie nach § 2 Abs.1 Nr. 10 ArbGG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in §138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen zuständig sind. § 138 SGB IX hat die Rechtsstellung und das Arbeitsentgelt behinderter Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen zum Inhalt. In Angelegenheiten des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) sind durch eine Vertretungsbefugnis von Vereinen und Verbänden der Behindertenselbsthilfe (§ 12 BGG) und ein Verbandsklagerecht (§ 13 BGG) die Möglichkeiten verbessert worden, Ansprüche von behinderten Menschen auf Gleichstellung gerichtlich durchzusetzen. Vgl. dazu im Einzelnen Heft 02 Abschnitt 4.1.3. Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 7 Abs. 2 (Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot durch Bundesbehörden), § 8 (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr, § 9 Abs. 1 (Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen), § 10 Abs. 1 Satz 2 (Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken) oder § 11 Abs. 1 (Barrierefreie Informationstechnik) verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände welche nach § 13 Abs. 3 BGG das Verbandsklagerecht haben, aber nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen, d. h. an Stelle des behinderten Menschen das Verfahren als Partei betreiben. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 BGG oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Abs. 3 BGG vorsehen. Der Verband tritt hier selbst als Kläger auf. Es handelt sich um eine Prozess-Standschaft. Der Verband hat die Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, während ein Vertreter in fremdem Namen handelt. Die Verfahrensvoraussetzungen müssen aber bei dem in seinen Rechten verletzten behinderten Menschen vorliegen. Es muss also bei diesem die Klagebefugnis gegeben sein. Die Klage muss zulässig sein usw. Selbstverständlich bleibt es dem betroffenen behinderten Menschen überlassen, ob er selbst in eigenem Namen sein Recht verfolgen will, ob er sich dabei eines Vertreters, z. B. eines Rechtsanwaltes oder der Vertretung durch einen Verband bedienen will oder ob er der Wahrnehmung des Rechts im Wege der Prozess-Standschaft durch einen Verband zustimmt. Zusätzlich eröffnet das Gleichstellungsgesetz in § 13 bestimmten staatlich anerkannten Verbänden die Möglichkeit, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein, unabhängig von einem Einzelfall Klage zu erheben und einen Rechtsstreit z. B. mit dem Ziel zu führen, eine konkret bezeichnete Barrierefreiheit durchzusetzen. Es handelt sich hier um ein Verbandsklagerecht. Zu den Einzelheiten vgl. Heft 02 Abschnitt 4.1.3. Der DBSV und der DVBS sind anerkannt worden. Entsprechende Regelungen enthalten die Behindertengleichstellungsgesetze der Länder.

(43 KB )

Eva-Maria Glofke-Schulz: Mit der Sehschädigung leben lernen (Vortragsmanuskript)

Vortrag gehalten auf der DVBS-Mitgliederversammlung am 24.5.2008 in Marburg.

Vortragsmanuskript von Eva-Maria Glofke-Schulz (61KB, MS-Word) (62 KB )

Marburger Schriftenreihe

Die Titel aus der Marburger Schriftenreihe können Sie ebenfalls nachlesen.

[Startseite]  Startseite  | [Kontakt]  Kontakt  | [Impressum]  Impressum | [Hilfe]  Hilfe