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Als informelle Rechtsbehelfe können die Gegenvorstellung und die Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnet werden.
Die Gegenvorstellung ist ein formloser Rechtsbehelf gegen ein Verhalten oder Unterlassen der Behörde oder eines Gerichts mit der Bitte um erneute Sachprüfung. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Sie wurde aus dem im Grundgesetz verankerten Petitionsrecht von der Rechtsprechung entwickelt und ist heute allgemein anerkannt.
Die Gegenvorstellung ist nicht an eine Form oder Frist gebunden. Auch eine Beschwer oder Rechtsverletzung ist nicht erforderlich. Als Begründung kann z.B. auch vorgetragen werden, dass eine andere Entscheidung zweckmäßiger wäre. Sie kann auch rechtskräftige Verwaltungsakte oder Urteile zum Gegenstand haben. Die Behörde beziehungsweise das Gericht muss die Eingabe beantworten. Ein Anspruch auf eine Sachentscheidung besteht jedoch nicht. Die Gegenvorstellung kommt praktisch nur dann in Frage, wenn kein förmlicher Rechtsbehelf wie Widerspruch, Klage, Berufung, Revision, Beschwerde oder auch die Nichtanhörungsrüge als außerordentlicher Rechtsbehelf nach § 178a (dazu vgl. 4.3.4.2) möglich ist.
Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde wird das persönliche Verhalten eines Beamten bzw. Angestellten des öffentlichen Dienstes oder eines Richters gerügt. Sie ist an die Dienstaufsichtsbehörde bzw. den Dienstvorgesetzten zu richten. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch darauf, dass die Beschwerde behandelt wird, dass also z.B. der Vorgesetzte prüft, ob das Vorgehen bzw. Verhalten eines Beamten dienstrechtlich zu beanstanden ist oder nicht. Er hat auch Anspruch auf Erhalt einer Antwort, wie in der Sache entschieden ist und welche Maßnahmen auf die Beschwerde hin veranlasst worden sind, wobei eine nähere Begründung hingegen nicht verlangt werden kann. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist z.B. angebracht bei einer besonders umständlichen oder unzweckmäßigen Verfahrensweise, die mit keiner Rechtsverletzung einhergeht (Haufe Onlinekommentar Rz. 7 zu § 9 SGB X).
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