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spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 10
4.2.9.3 Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung

Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung darf das Gericht mit vorher erklärtem ausdrücklichem, eindeutigem und unbedingtem Einverständnis aller Prozessbeteiligten i.S.d. § 69 SGG bzw. § 63 VwGO entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG bzw. § 101 Abs. 2 VwGO). Haben nicht alle Beteiligten zugestimmt, kommt das dennoch ergehende Urteil verfahrensfehlerhaft zustande.

Das Gericht kann jedoch die mündliche Verhandlung auch dann durchführen, wenn sich alle Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG bzw. § 101 VwGO).

Bei einem schriftlichen Urteil tritt an die Stelle der Verkündung (§ 132 SGG bzw. § 116 Abs. 1 VwGO) die Zustellung (§ 133 SGG bzw. § 116 Abs. 3 VwGO).

Schriftlich vorgetragene Tatsachen oder schriftlich bezeichnete Beweismittel können nur bis zur Aufgabe des schriftlichen Urteils durch die Geschäftsstelle zur Post berücksichtigt werden.

Will das Gericht unter den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 S. 1 SGG bzw. § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, braucht keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Die Beteiligten können jedoch nach Erlass des Gerichtsbescheids innerhalb der Rechtsmittelfrist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen (§ 105 Abs. 2 S. 3 SGG bzw. § 84 Abs. 2 VwGO). Der Gerichtsbescheid gilt dann als nicht ergangen und eine reguläre mündliche Verhandlung wird durchgeführt (§ 105 Abs. 3 HS 2 SGG bzw. § 84 Abs. 3 HS 2 VwGO).

Hinweis für die Praxis: Es ist sehr sorgfältig abzuwägen, ob das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben wird. Die mündliche Verhandlung bietet die Möglichkeit, auf Grund der sich in ihr ergebenden Situation zu argumentieren. Da in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden oder Berichterstatter zunächst der Sachverhalt vorgetragen wird, lässt sich erkennen, ob das Gericht den Sachverhalt richtig erfasst hat. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage im "Rechtsgespräch" nach § 112 Abs. 2 SGG bzw. § 104 VwGO gibt wichtige Aufschlüsse über die Rechtsauffassung des Gerichts. Nicht selten wird in der mündlichen Verhandlung eine gütliche Einigung erreicht. Das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sollte deshalb nur gegeben werden, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. Sie kann auch dann sinnvoll sein, wenn vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung bereits ein Erörterungstermin stattgefunden hat.

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