



Suchen Sie in horus aktuell, unserem Newsletter, und horus online, unserer Vereinszeitschrift:
Nr: MWRE012160300
VG Halle (Saale) 4. Kammer Urteil vom 29. November 2001, Az: 4 A 496/99
SchwbG § 31 Abs 3 S 1 Nr 1 Buchst c, SchwbAV § 18 Abs 2 Nr 2, SchwbAV § 21 Abs 4, SchwbAV § 27, SGB 9 § 102 Abs 4, SchwbAV § 17 Abs 1a
Zu den Voraussetzungen des Anspruchs gegen das Integrationsamt auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz bei wirtschaftlicher Selbstständigkeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (insbesondere zur Frage der Zumutbarkeit der Aufbringung eigener Mittel durch den schwerbehinderten Menschen).
1. Der Kostenübernahmeanspruch nach SGB 9 § 102 Abs 4, SchwbAV § 17 Abs 1a besteht nur, soweit die Arbeitsplatzassistenz "notwendig" ist. Da es im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben um den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile geht, ist die Vorschrift so zu verstehen, dass der Kostenübernahmeanspruch sich auf den Umfang der Assistenztätigkeit beschränkt, der auf Grund der Behinderung des schwerbehinderten Menschen notwendig ist. Soweit die Assistenztätigkeit unabhängig von der Behinderung für die jeweilige Berufsausübung notwendig ist, etwa als Sprechstundenhilfe, besteht ein Kostenübernahmeanspruch nach SGB 9 § 102 Abs 4, SchwbAV § 17 Abs 1a nicht, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine Besserstellung der schwerbehinderten Menschen gegenüber Nichtbehinderten beabsichtigt hat.
2. Nach SchwbAV § 18 Abs 2 Nr 2 setzt die Leistung an einen Schwerbehinderten voraus, dass es ihm wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung, die im Jahre 1998 in die SchwbAV eingeführt wurde, wollte der Verordnungsgeber klarstellen, dass eine Kostenbeteiligung des Schwerbehinderten unzumutbar ist, wenn die Leistung wegen der Behinderung erforderlich ist.
3. Eine - im Rahmen der Ermessensentscheidung nach SchwbAV § 18 Abs 2 grundsätzlich mögliche -Ablehnung einer Leistung zum Ausgleich eines behinderungsbedingten Nachteils könnte etwa darauf gestützt werden, dass die Mittel bereits erschöpft sind oder, soweit entsprechende Mittel noch vorhanden sein sollten, dass die Gewährung einer Leistung an den Antragsteller zugunsten einer anderweitigen Mittelverwendung zurückgestellt wird.
Behindertenrecht 2003, 195-197 (Leitsatz und Gründe)
Zurück zum Inhalt von spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 12 |Übersicht spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht |horus im Überblick
Startseite
|
Kontakt
|
Impressum |
Hilfe