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spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 12
2.4 Blindengeld Kürzung in Einrichtungen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 7. Senat Urteil vom 6. April 2000, Az: 7 S 1967/98

Nr: MWRE105130000 BliHiG BW § 1 Abs 1 S 2, BliHiG BW § 2 Abs 2

Kürzung des Landesblindengeldes wegen intensiver Betreuung im Rahmen einer berufsfördernden Maßnahme

Leitsatz

1. Sofern einem Blinden in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung eine die Mehraufwendungen oder Benachteiligungen Blinder mindernde Betreuung in nicht unerheblichem Umfang gewährt wird, kann eine Kürzung der Blindenhilfe nach § 2 Abs 2 LBHG (BliHiG BW) gerechtfertigt sein, auch wenn die Betreuung nicht alle Lebensbereiche des Blinden voll erfasst. 2. Eine intensive, blindheitsbedingte Mehraufwendungen und Benachteiligungen im Arbeitsleben mindernde Betreuung im Rahmen einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme in einem Berufsförderungswerk - Zentrum für berufliche Bildung Blinder und Sehbehinderter - rechtfertigt dessen Eingruppierung in die in § 2 Abs 2 S 1 (und entsprechend in § 1 Abs 1 S 2) LBHG (BliHiG BW) bezeichneten Einrichtungen.

Fundstellen

Weitere Fundstellen

DVBl 2000, 1228 (Leitsatz)

Verfahrensgang

vorgehend VG Karlsruhe 6. Mai 1998 5 K 2390/97

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Landesblindenhilfe in ungekürzter Höhe. Der 1970 geborene Kläger ist blind im Sinne des Landesblindengesetzes. Er hat seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Von September 1995 bis März 1997 führte er eine berufsfördernde Bildungsmassnahme (Umschulung zum Büropraktiker) im Berufsförderungswerk Düren - Zentrum für berufliche Bildung Blinder und Sehbehinderter - in der Kostenträgerschaft des Arbeitsamtes durch. Mit Bescheid vom 2.2.1996 gewährte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag ab 1.10.1995 Blindenhilfe in Höhe von 518,-- DM (50 % der Landesblindenhilfe nach § 2 Abs. 1 in der damals geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18.12.1995 - GBl. S. 873 -). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er sich zur Ausbildung im Berufsförderungswerk Düren zeitlich begrenzt aufhalte und deshalb seinen ersten Wohnsitz nach wie vor in M. habe. Im Berufsförderungswerk sei er lediglich wohnheimmäßig untergebracht. Hilfen pflegerischer oder anderer Art würden nicht angeboten. Insbesondere könne von einer umfassenden "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" nicht gesprochen werden. Mit Bescheid vom 10.6.1997 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, bei dem Berufsförderungswerk handele es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 2 Landesblindenhilfegesetz - LBHG -. Für eine dahingehende Bewertung komme es nicht darauf an, ob der Schwerpunkt der Einrichtung auf dem Bereich der Pflege liege. Am 11.7.1997 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Typisches Merkmal für den Begriff der Anstalt, des Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung sei die dauerhafte, ständige Unterbringung und die damit verbundene Betreuung. Sein Wohnen im Berufsförderungswerk Düren habe aber lediglich den Zweck, ihm für die Dauer der Ausbildung eine Unterkunft bereit zu stellen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 2.2.1996 und 10.6.1997 zu verpflichten, ihm weitere Landesblindenhilfe in Höhe von insgesamt 8.770,20 DM zu gewähren. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Durch Urteil vom 6.5.1998 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Kläger habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt während der Zeit des Besuchs des Berufsförderungswerkes in Düren gehabt und habe Landesblindenhilfe nur gekürzt erhalten können, weil er sich in einer Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Landesblindenhilfe - LBHG - befunden habe und die Kosten des Aufenthalts aus öffentlichen Mitteln (vom Arbeitsamt) getragen worden seien. Sein räumlicher Mittelpunkt - Lebensbeziehungen - habe sich während der Teilnahme an der Rehabilitationsmassnahme im Berufsförderungswerk Düren befunden. Sein Aufenthalt dort sei für ihn das Alltägliche, Gewöhnliche gewesen und nicht sein Wochenend- und Ferienaufenthalt an seinem ersten Wohnsitz. Bei dem Berufsförderungswerk Düren handele es sich um eine Einrichtung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 LBHG. Der Begriff sei nicht anders auszulegen, als der Einrichtungsbegriff in § 97 Abs. 4 BSHG. Er sei funktional zu verstehen und sei jede auf Dauer angelegte Kombination sachlicher und persönlicher Mittel unter Präsenz von Fachpersonal in der Verantwortung eines Trägers, die auf einen wechselnden Personenkreis angelegt sei. Die Zielsetzung der Einrichtung müsse daneben wohl mindestens auch eine Betreuung der "untergebrachten" Personen sein, die einer Betreuung bedürften. Für die Annahme dieser "Heimbetreuungsbedürftigkeit" sei entscheidend, ob der Hilfebegehrende der besonderen Fürsorge durch andere bedarf und deshalb die Aufnahme in eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung nützlich und zweckmäßig sei. Auf das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit komme es dabei nicht an. Beim Kläger habe ein besonderer Bedarf an Betreuung bestanden, die über eine schlichte Zurverfügungstellung von Wohnraum und Gewährung von Ausbildung hinausgegangen sei. Der Beklagte verweise insoweit zu Recht auf die Selbstdarstellung des Berufsförderungswerks in dem in der Akte enthaltenen Hausprospekt. Auch der relativ hohe Preis der Unterbringung im Berufsförderungswerk rechtfertige sich wohl nur durch Zurverfügungstellung besonderer blindengerechter Einrichtung und Versorgung. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, er sei während seines Aufenthalts im Berufsförderungswerk in Düren abgesehen von den berufsfördernden Maßnahmen nicht betreuungsbedürftig gewesen und sei auch nicht betreut worden. Er sei sehr wohl in der Lage, für sich selbst zu sorgen und bedürfe insbesondere keiner Pflege oder sonstiger Hilfestellungen im täglichen Leben und bei den Verrichtungen des täglichen Lebens. Das Berufsförderungswerk sei auch gar nicht auf eine Betreuung eingerichtet. Bei dem Berufsförderungswerk Düren handele es sich auch nicht um eine gleichartige Einrichtung im Sinne des Landesblindenhilfegesetzes, weil dort Betreuung in nicht nur unerheblichem Umfang gar nicht geleistet werde. Die internatsmäßige Unterbringung diene einzig und allein dem Zweck, auch weiter entfernt wohnenden Schülern die Möglichkeit der Teilnahme und der damit notwendigen Unterkunft und Verpflegung zu bieten, während die im Umkreis der Schule wohnenden Schüler die Schule von ihrer Wohnung aus täglich aufsuchten. Von den unmittelbaren Schulmassnahmen abgesehen erfolge keinerlei besondere Betreuung durch Fachkräfte. Hinzu kämen die Wochenend- und Ferienschliessungen, so dass auch insoweit gravierende Unterschiede zu einer Anstalts- oder Heimunterbringung bestünden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu ändern und gemäß dem Klagantrag zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, streitig sei allein, ob sich der Kläger während seines Aufenthalts im Berufsförderungswerk Düren in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 2 LBHG befunden habe, ob es sich also beim Berufsförderungswerk Düren um eine derartige Einrichtung handele. Der Einrichtungsbegriff sei funktional zu verstehen, wobei davon auszugehen sei, dass die Begriffe Anstalt, Heim oder gleichartige Einrichtung eine vergleichbare funktionale Bedeutung hätten, wie sie das Bundessozialhilfegesetz in §§ 67 Abs. 2 und 4, 100 Abs. 1 und 103 Abs. 2 gebrauche. Das Berufsförderungswerk Düren diene der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die den Blinden in die Lage versetzten, trotz seiner Blindheit am Arbeitsleben teilzunehmen, gleiche also insoweit die Behinderung aus und behebe folglich die durch die Blindheit bestehende Notlage. Der Besuch des Berufsbildungswerkes Düren sei auch wegen der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich, denn der Kläger sei wegen seiner Blindheit nicht in der Lage, an irgendeiner beruflichen Ausbildung teilzunehmen, sondern bedürfe blindenspezifischer Hilfen. Diese Hilfen könnten wirtschaftlich sinnvoll nur zentral angeboten werden mit der Folge, dass Blinde, die nicht in unmittelbarer Nähe der Einrichtung lebten, voll stationär untergebracht werden müssten. Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte ungekürzte Landesblindenhilfe. Dass dem Kläger Landesblindenhilfe zusteht, stellt der Beklagte nicht in Frage. Für dessen Passivlegitimation ist unerheblich, ob der Kläger während seines Aufenthalts im Berufsförderungswerk Düren noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg beibehalten oder ihn in Düren gehabt hatte, denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LBHG erhalten Landesblindengeld auch Blinde, die sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Baden-Württemberg hatten und nicht nach der Regelung im Aufenthaltsland Blindengeld erhalten. Während der Teilnahme an der Rehabilitationsmassnahme hielt sich der Kläger in einer solchen Einrichtung auf, wie noch auszuführen sein wird, so dass es nicht darauf ankommt, ob mit der Aufnahme in diese Einrichtung auch eine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts verbunden war.

Gemäß § 2 Abs. 2 LBHG beträgt die Landesblindenhilfe (nur) 50 vom Hundert, wenn sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befindet und die Kosten des Aufenthalts ganz oder überwiegend aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Während der Teilnahme an der berufsfördernden Bildungsmassnahme im Berufsförderungswerk Düren, deren Kosten von der Arbeitsverwaltung getragen wurden, befand sich der Kläger in einer solchen Einrichtung. Der Einrichtungsbegriff von § 2 Abs. 2 LBHG unterscheidet sich dabei nicht von demjenigen in § 1 Abs. 1 Satz 2 LBHG. Eine nähere Bestimmung der Begriffe der Anstalt, des Heims oder der gleichartigen Einrichtungen enthält das Blindenhilfegesetz nicht. Die Bedeutung dieser Begriffe lässt sich jedoch aus dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBHG im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten gesetzgeberischen Zieles erschliessen, ohne dass es eines Rückgriffs auf entsprechende Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. u.a. § 97 Abs. 4 BSHG) bedarf (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil des 6. Senats vom 5.3.1975, FEVS 23, 431; OVG Münster, Urt. v. 30.7.1992 - 8 A 1001/90 - zu § 1 Abs. 2 Satz 2 Blindenhilfegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 5.7.1967, FEVS 15, 210 zu § 67 Abs. 3 BSHG). Die Gewährung von Landesblindenhilfe hat den Sinn, dem Blinden einen Ausgleich für die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen zu bieten (§ 1 Abs. 1 LBHG). Von diesen blindheitsbedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen kann derjenige Blinde entlastet sein, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befindet, sofern dort eine die Mehraufwendungen oder Benachteiligungen mindernde Betreuung in nicht unerheblichem Umfang gewährt wird, so dass in diesem Fall nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Kürzung der Blindenhilfe gerechtfertigt sein kann. Entscheidend ist, ob die Betreuung zu einer erheblichen Entlastung des Blinden von blindheitsbedingten Mehraufwendungen oder Benachteiligungen führt. Nicht erforderlich ist, dass die Betreuung alle Lebensbereiche des Blinden voll erfasst. Das Landesblindengeld dient allerdings nicht der Pflege im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, wie sich auch aus der Regelung in § 67 Abs. 5 BSHG ergibt, wonach neben der Blindenhilfe (i.S.d. Bundessozialhilfegesetzes) auch Hilfe zur Pflege (in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen) gewährt werden kann. Andererseits kann in der blossen Gewährung von Unterkunft und Verpflegung eine die blindheitsbedingten Mehraufwendungen oder Benachteiligungen mindernde Betreuung nicht schon erblickt werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.3.1975, aaO).

Für die Anwendung der Kürzungsvorschrift kommt es deshalb darauf an, ob der Blinde im Rahmen der Unterbringung in einer solchen Einrichtung infolge der dort gewährten Leistungen von blindheitsbedingten Mehraufwendungen nicht unerheblich entlastet wird. Welcher Mehraufwand einem Blinden - bedingt durch sein Leiden - im Einzelnen entstehen kann, lässt sich zwar nicht ohne weiteres abschliessend umschreiben. Jedoch wird es sich im Allgemeinen um solche Aufwendungen handeln, die einem Blinden etwa durch Teilnahme am kulturellen Leben und durch Kontaktpflege, aber auch durch Teilnahme am Arbeitsleben möglicherweise in grösserem Umfang entstehen. Die in der Einrichtung gewährten Betreuungsleistungen müssen sich demnach auf einen oder mehrere dieser Lebensbereiche beziehen. Dies ist beim Berufsförderungswerk Düren der Fall.

Sinn und Zweck des Aufenthalts des Klägers im Berufsförderungswerk war seine Umschulung und Ausbildung zum Büropraktiker. Deshalb erhielt der Kläger dort nicht nur Unterkunft und Verpflegung, sondern darüber hinaus und schwerpunktmäßig eine Berufsausbildung. Im Rahmen dieser Berufsausbildung ist der Kläger als Blinder besonders betreut worden, was bei ihm zu entsprechender Einsparung eigener Aufwendungen für seine Berufsausbildung geführt hat. Die intensive, blindheitsbedingte Benachteiligungen mindernde Betreuung im Ausbildungsbereich rechtfertigt hiernach die Eingruppierung des Berufsförderungswerks Düren in die in § 2 Abs. 2 Satz 1 (und entsprechend in § 1 Abs. 1 Satz 2) LBHG bezeichneten Einrichtungen. Ohne Erfolg beruft sich deshalb der Kläger darauf, dass er abgesehen von den berufsfördernden Maßnahmen nicht betreuungsbedürftig gewesen sei und auch nicht betreut worden sei, er insoweit dort nur internatsmäßig untergebracht worden sei. Die Eingruppierung des Berufsförderungswerks in die in § 2 Abs. 2 Satz 1 LBHG bezeichneten Einrichtungen setzt nämlich nicht, wie vorstehend ausgeführt, eine umfassende, alle Lebensbereiche abdeckende Betreuung voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.3.1975, aaO). Im Übrigen lässt sich dem in den Akten des Beklagten befindlichen Hausprospekt des Berufsförderungswerks Düren entnehmen, dass neben der Aufgabe, Blinde und wesentlich Sehbehinderte, die zur beruflichen Bildung behinderungsspezifischer Maßnahmen bedürfen, mit dem Ziel der dauerhaften Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft auszubilden bzw. umzuschulen, zusätzliche Leistungen angeboten werden, nämlich Berufsfindung und Arbeitserprobung einschliesslich augenärztlicher Untersuchung und Beratung, Beratungs- und Informationsgespräche, Beratung bei Fragen der Arbeitsplatzausstattung und Vorführung von technischen Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte, psychologische und augenärztliche Betreuung, sozialrechtliche Beratung und Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche. Außerdem gibt es ein vielfältiges Angebot an Freizeitmöglichkeiten wie Kegeln, Basteln, Schwimmen, Töpfern, Brett- und Kartenspiele; ferner finden Wanderungen und Exkursionen mit Teilnahme an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen statt. Auch ausserhalb der Unterrichtszeiten findet also eine umfangreiche, entlastende Betreuung statt. Angesichts all dieser Betreuungsleistungen ist es deshalb unerheblich, ob und inwieweit der Kläger bei den Verrichtungen des täglichen Lebens auf sich selbst gestellt bzw. insoweit nicht betreuungsbedürftig war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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