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Nr: KSRE073330817
SGB 5 § 33 Abs 1 S 2 Krankenversicherung - Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels - Mobilitäts- und Orientierungstraining wegen veränderter Umweltbedingungen
Eine Schulung (Mobilitäts- und Orientierungstraining) wegen veränderter Umweltbedingungen ist keine Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels (hier des Blindenstocks), wenn die Krankenkasse den Versicherten bereits auf ihre Kosten im Umgang mit dem Blindenstock hat unterweisen lassen. Außerdem geht der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung bzw der Gebrauch mit diesem nicht über die Befriedigung eines Grundbedürfnisses hinaus (vgl Urteile des Senats vom 28.8.1998 - L 1 KR 15/97 = E-LSG KR-156 und 17.6.1997 - L 1 KR 85/96).
vorgehend SG Itzehoe 15. Februar 2001 S 5 KR 106/00 Urteil
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin ein Mobilisationstraining zur Orientierung in dem von ihr zum Einkauf aufgesuchten Lebensmittelgeschäft zu gewähren hat. Die 1970 geborene Klägerin wohnt in H bei H, ist Mitglied der Beklagten und blind von Geburt an. Die Beklagte gewährte ihr in der Zeit von 1986 bis 1994 60 Einheiten eines Mobilitäts- und Orientierungstrainings. Im März 1999 beantragte die Klägerin die Gewährung weiterer 20 Stunden als Auffrischungsmaßnahme mit der Begründung, es hätten sich Änderungen in ihrer Umgebung ergeben. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 1999 unter Hinweis darauf ab, dass bereits verschiedene Einheiten Mobilitätstraining gewährt worden seien und in der Regel ein Unterricht von 60 Stunden ausreiche, den sicheren Umgang mit dem weißen Langstock zu beherrschen. Eine Änderung der örtlichen Verhältnisse an dem Wohnort in Hamburg (Halstenbek) begründe keine Leistungspflicht der Kasse. Die Klägerin hielt ihren Antrag aufrecht und führte aus, dass der Umfang von 60 Stunden lediglich die sog. Grundunterweisung des Hilfsmittels enthalte, nicht jedoch Veränderungen in der Umwelt berücksichtige. Die Beklagte holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ein. Darin kam die Augenärztin Dr. ... S unter dem 27. Juli 1999 zu dem Ergebnis, dass bei einem ambulanten Mobilitätstraining von 60 Stunden dem Versicherten der Gebrauch mit dem Blindenstock und das Erlernen der Orientierung in einer nicht bekannten Umgebung vermittelt werde. Folgeversorgungen in Form weiterer Mobilitätsschulungen könnten nur dann übernommen werden, wenn die Versicherte im Umgang mit dem Hilfsmittel neu geschult werden müsse. Das sei hier nicht der Fall. Die Klägerin wohne seit zehn Jahren in H und sei an die Gegebenheiten ihrer Umgebung gewöhnt. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 1999 die Übernahme eines Orientierungs- und Mobilitätstrainings ab. Im März 2000 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für acht Einheiten Orientierungs- und Mobilitätstrainings unter Vorlage eines Kostenvoranschlags der Orientierungs- und Mobilitätslehrerin J in Höhe von 696,00 DM zuzüglich Fahrzeitentschädigung und Fahrkostenerstattung, einer Stellungnahme von Frau J ("Orientierungs- und Mobilitätslehrerin für Sehgeschädigte") und einer Bescheinigung der Augenärztin Dr. W mit dem Inhalt: "Mobilitätstraining/Orientierungshilfe: 8 Einheiten (im Supermarkt) bei Blindheit per Gesetz". Zur Begründung führte die Klägerin aus, in der Nähe ihrer Wohnung befinde sich ein Lebensmittelmarkt, in dem sie bisher selbstständig habe einkaufen können. Gegenwärtige Umbaumaßnahmen änderten die Gegebenheiten im Inneren des Gebäudes völlig. Sämtliche Warengruppen befänden sich an anderen Plätzen, sodass für sie ein selbstständiges Einkaufen nicht mehr möglich sei. Die beantragte Maßnahme solle dazu dienen, die neuen Gegebenheiten in dem Lebensmittelmarkt kennen zu lernen. Dafür reichten die acht Einheiten. Die Beklagte habe für eine solche Auffrischungsmaßnahme aufzukommen. In einem Geschäft, in dem sie ihren alltäglichen Bedarf decke, keine Abteilung mehr selbstständig auffinden zu können und nach jedem Artikel fragen zu müssen, empfinde sie als Zumutung und als gravierende Einschränkung ihrer Lebensqualität. Die Beklagte teilte ihr daraufhin mit, sie müsse, wie bereits 1999, den Antrag auf Kostenübernahme wegen Änderung der örtlichen Umgebung ablehnen, gebe ihr aber Gelegenheit, sich hierzu vorher zu äußern. Die Klägerin blieb bei ihrer Auffassung. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2000 die Kostenübernahme ab, nachdem die Klägerin ihr gegenüber mitgeteilt hatte, den Bescheid vom 20. April 2000 nicht erhalten zu haben. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2000 zurückwies. Die Klägerin hat am 2. Oktober 2000 Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben und erneut auf die veränderten Gegebenheiten in dem nahegelegenen Supermarkt ihres Wohnortes hingewiesen. Die Fahrzeitentschädigung werde voraussichtlich 1.044 DM betragen, sodass sich unter Einschluss der Umsatzsteuer ein Gesamtbetrag von 1.851,36 DM ergebe. Die Beklagte verkenne, dass es ihr, der Klägerin, nicht um eine normale Schulung im Bereich des Blinden-Langstockes gehe, sondern vielmehr um die Erlangung von Mobilität in dem vollständig umgebauten Supermarkt. Sie wolle der Beklagten Kosten durch die Bereitstellung einer festen Einkaufshilfe, die sie sonst benötige, ersparen. Auch sonst zahle die Krankenkasse Formen des Körpertrainings, wie etwa krankengymnastische Gehübungen nach Unfällen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2000 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein achtstündiges Mobilitätstraining in dem von ihr zum Einkauf aufgesuchten Lebensmittelgeschäft zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 15. Februar 2001 die Klage abgewiesen, sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend ausgeführt: Im Rahmen des 60-stündigen Trainings habe die Klägerin eine Schulung zur Orientierung in unbekannter Umgebung erhalten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Trainings habe sie nicht gerügt, keine ausreichende Schulung erhalten zu haben. Zwar sei der behauptete Nachschulungsbedarf bei Veränderungen im Wohnumfeld nachvollziehbar. Dies sei aber ein Bedarf, für den das Landesblindengeld zur Verfügung stehe. Gegen das ihr am 13. Juli 2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 31. Juli 2001, mit der sie ergänzend vorträgt: Die Krankenkasse habe dafür einzustehen, dass ein medizinisches Hilfsmittel nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspreche. Auch im vorliegenden Fall gehe es letztlich um die Anpassung eines Hilfsmittels an veränderte Gegebenheiten. Das Sozialamt als alternativer Kostenträger komme nicht in Betracht. Ebenso müsse die beantragte Leistung nicht von dem Landesblindengeld bestritten werden. Dieses solle vielmehr den mit der Blindheit verbundenen allgemeinen und sehr erheblichen Mehraufwand abdecken, keinesfalls also medizinische Leistungen, die ohnehin von den Krankenkassen zu gewähren seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 15. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Mobilitätstraining im Supermarkt als Sachleistung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Medizinische Gründe, die eine erneute weitere Schulung mit dem Blinden-Langstock erforderlich machten, seien nicht ersichtlich. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Nach der von der Klägerin vorgelegten Kostenrechnung entstehen für die beantragte Maßnahme Kosten von insgesamt 1.851,36 DM. Damit liegt der Beschwerdewert über 1.000,00 DM, sodass die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen ist. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung des beantragten Mobilitätstrainings abgelehnt.
Als Anspruchsgrundlage kommt zunächst § 33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in Betracht. Nach Abs. 1 der Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
Hinsichtlich des von der Klägerin begehrten Orientierungstrainings liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Allerdings findet die Versorgung mit dem Blindenstock der Klägerin in § 33 SGB V seine Grundlage. Gleiches gilt für das von 1986 bis 1994 durchgeführte Mobilitäts- und Orientierungstraining als Maßnahme, die die Ausbildung in dem Gebrauch des Blindenstockes im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 letzte Alternative SGB V zum Gegenstand hat. Ihren Anspruch auf Orientierung in dem nahegelegenen Supermarkt kann die Klägerin daraus hingegen nicht herleiten.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach u. a. die Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels, hier des Blindenstocks von der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet wird. Diese Leistung hat die Beklagte erbracht und die Klägerin in dem Umgang mit dem Blindenstock unterwiesen. Dies wird von der Klägerin nicht bestritten. Sie begehrt vielmehr darüber hinaus die Schulung wegen veränderter Umweltbedingungen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Ausbildung in den Umgang mit dem Blindenstock. Außerdem geht der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung bzw. der Gebrauch mit diesem nicht über die Befriedigung eines Grundbedürfnisses hinaus (vgl. Urteile des Senats vom 28. August 1998 -- L 1 KR 15/97 = E-LSG KR-156 und 17. Juni 1997 -- L 1 KR 85/96). Die Möglichkeit, sich fortzubewegen, stellt zwar ein allgemeines Grundbedürfnis dar. Dieses wird aber bereits durch den Blindenstock und die Unterweisung in dem Gebrauch mit diesem eröffnet. Das begehrte Orientierungstraining in dem nahegelegenen Supermarkt dient allein der Erweiterung dieses bereits erschlossenen Freiraums. Die Möglichkeit des Einkaufs stellt nur einen Teil der Fortbewegung dar. Es handelt sich nicht um ein tägliches Grundbedürfnis (vgl. Urteil des Senats vom 17. Juni 1997 a. a. O.).
Der Anspruch auf das achtstündige Orientierungstraining lässt sich nicht aus den Vorschriften über die Rehabilitation herleiten. Aus § 40 SGB V folgt der Anspruch schon deshalb nicht, weil die begehrte Leistung nicht in einer Rehabilitationseinrichtung mit Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V erbracht werden soll, wie es diese Vorschrift eindeutig vorschreibt. Zudem fehlt es der Maßnahme an dem nach § 40 SGB V notwendigen medizinischen Inhalt.
Der Anspruch kann auch nicht auf § 43 SGB V gestützt werden. Zwar umfasst diese Vorschrift ergänzende Leistungen zur Rehabilitation. Auch bei diesen Leistungen muss es sich jedoch um Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation handeln (z. B. Höfler in Kasseler Kommentar, § 43 SGB V Rz. 2 und 7 und Urteil des Senats vom 25. Juni 2002 -- L 1 KR 78/01 --). Dies verdeutlicht insbesondere der zweite Halbsatz der Ziffer 2, wonach berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation oder Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung ausdrücklich ausgeschlossen werden. Medizinische Maßnahmen zeichnen sich dadurch aus, dass sie von einem Behandlungszweck geprägt werden. Darum geht es bei dem spezifischen Orientierungstraining bezüglich des Supermarkts jedoch unzweifelhaft nicht.
Da weitere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich sind, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenübernahme des von ihr begehrten Orientierungstrainings durch die Beklagte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Satz 1 SGG.
Gründe dafür, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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