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SGB 5 § 12, SGB 5 § 36 Abs 2, SGB 7 § 26 Abs 2 Nr 1, SGB 7 § 26 Abs 4 S 1, SGB 7 § 26 Abs 4 S 2, SGB 7 § 26 Abs 5, SGB 7 § 27 Abs 1 Nr 4, SGB 7 § 29 Abs 1 S 2, SGB 7 § 31 Abs 1 S 3
gesetzliche Unfallversicherung - Heilbehandlung - analoges Hörgerät - ausreichende Versorgung - digitales Hörgerät - Festbetragsregelung - Hochtonschwerhörigkeit - Kostenübernahme - optimale Versorgung - Rehabilitationsziel - Wirtschaftlichkeitsgebot
1. Anders als im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der Umfang der Heilbehandlung nicht durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt, sondern der Unfallverletzt hat einen Anspruch auf eine optimale Heilbehandlung und Rehabilitation.
2. Sind für Hilfsmittel Festbeträge festgesetzt, sind diese in der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann leistungsbegrenzend, wenn die zu diesen Festbeträgen gelieferten Hilfsmittel die Unfallfolgen optimal ausgleichen oder mildern, dh so gut das nach dem neuesten medizinischen und technischen Stand möglich ist.
3. Kann eine unfallbedingte Hochtonschwerhörigkeit eines Versicherten nur durch digitale Hörgeräte optimal ausgeglichen werden, handelt der Unfallversicherungsträger ermessenswidrig, wenn er sich unter Hinweis auf die Unfallversicherungshilfsmittelrichtlinien und die Festbetragsregelung nur bereit erklärt, die Hälfte der Anschaffungskosten der digitalen Hörgeräte zu übernehmen.
vorgehend SG Itzehoe 28. Juni 2001 S 1 U 122/98 Urteil
Die Beklagte wendete sich gegen ihre Verurteilung zur Übernahme der vollen Kosten einer Versorgung des Klägers mit einem digitalen Hörgerät. Sie meint, der Kläger habe nur Anspruch auf eine Kostentragung bis zur Höhe des Festbetrages.
Der 1935 geborene Kläger erlitt im März 1992 bei einem Arbeitsunfall ein Knalltrauma. Hierdurch kam es zu einer asymmetrischen Hochtonschwerhörigkeit vor allem auf dem rechten Ohr. Das Hörvermögen im Tieftonbereich wurde nicht beeinträchtigt. In dem im März 1993 vom HNO-Arzt Dr. L gefertigten Gutachten wurde die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit weniger als 10 v. H. eingeschätzt, die Versorgung mit Hörgeräten sei erforderlich. Der Kläger erhielt analog arbeitende Hörgeräte, die seinerzeitigen Kosten von 5.178,00 DM wurden von der damals noch zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in vollem Umfang übernommen.
Später wurde der Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte übergeben. Dort beantragte der Kläger im Februar 1998 die Kostenübernahme für digital arbeitende Hörgeräte. Er reichte hierzu eine Verordnung des HNO-Arztes Dr. v ein. Hierauf bescheinigte der Hörgeräteakustiker, dass das beste Hörergebnis mit den Geräten Siemens Music BTE zu erreichen gewesen sei. Die Kosten einer Versorgung beider Ohren mit diesen Geräten beliefen sich auf 5.980,00 DM. Nach der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Dr. L kann mit diesen Geräten eine optimale Versorgung erreicht werden. Mit der neueren -- digitalen -- Technik sei ein besseres subjektives Hörvermögen erreichbar. Allerdings übersteige diese wünschenswerte Versorgung das ausreichende und zweckmäßige Ausmaß. Empfohlen werde eine Kostenübernahme von 50%.
Mit Bescheid vom 10. März 1998 erklärte sich die Beklagte gegenüber dem Kläger bereit, 50% der für die Siemens-Geräte anfallenden Kosten zu übernehmen. In dem im Widerspruchsverfahren eingeholten Bericht des Dr. v wird darauf hingewiesen, dass sich das Hörvermögen des Klägers seit 1992 rechts leicht verschlechtert habe. Die bisher verwendeten Hörgeräte seien nicht mehr einsetzbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 1998 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass dem Kläger eine höhere Kostenübernahme als von ihr, der Beklagten, bewilligt, nicht zustehe. Eine Abweichung von der Festbetragsregelung sei allenfalls dann möglich, wenn mit den sich kostenmäßig innerhalb dieser Regelung bewegenden Hörgeräten keine ausreichende Hörfähigkeit erreicht werde. Das sei beim Kläger nicht der Fall.
Mit seiner beim Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Übernahme der gesamten Kosten weiter verfolgt. Er hat vorgetragen, mit analogen Hörgeräten würden auch die Tieftonbereiche verstärkt, hierdurch verschlechtere sich insgesamt sein Hörvermögen. Die von ihm nunmehr verwendeten digitalen Hörgeräte verstärkten gezielt den Hochtonbereich.
Das Sozialgericht hat Auskünfte des den Kläger betreuenden Hörgeräteakustikers eingeholt. Danach war die Verstärkungsleistung der 1992 verordneten Geräte erschöpft. Mit den Siemens-Geräten konnte ein um 20% besseres Sprachverständnis erzielt werden. Eine Versorgung mit sogenannten Festbetragsgeräten führe nicht zu einem gleichwertigen Hörergebnis. Ferner hat das Sozialgericht von dem HNO-Arzt Dr. La ein nach ambulanter Untersuchung gefertigtes Gutachten eingeholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, das Hörvermögen habe sich im Vergleich zur erstmaligen Begutachtung 1993 verschlechtert. Die MdE betrage jetzt 10 v. H. Die Versorgung des Klägers mit analogen Hörgeräten, also mit Festbetragsgeräten, sei nicht optimal. Hierdurch würde der gesamte Frequenzbereich verstärkt, also auch derjenige, in dem das Hörvermögen des Klägers nicht unfallbedingt gemindert sei. Die Versorgung mit digitalen Hörgeräten sei deshalb optimal und erforderlich.
Die Beklagte hat auf Grund dieses Gutachtens eingeräumt, dass der Hörverlust des Klägers am besten mit einem volldigitalen Gerät ausgeglichen werden könne. Allerdings habe der Kläger lediglich Anspruch auf eine ausreichende und zweckmäßige, nicht aber auf eine optimale Versorgung.
Mit Urteil vom 28. Juni 2001 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Kosten für die Hörgeräteversorgung mit den Geräten Siemens Music BTE in voller Höhe zu übernehmen. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht u. a. ausgeführt:
"Der Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit einem Hilfsmittel -- hier der Hörgeräte -- wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles ist grundsätzlich durch die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Festbeträge begrenzt (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch -- SGB VII --). § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ordnet an, dass, soweit für Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des § 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgesetzt sind, die Unfallversicherungsträger die Kosten nur bis zur Höhe dieser Beträge
trägt. Unstreitig ist, dass vorliegend die Kosten für die Hörgeräte die Festbetragsgrenzen deutlich überschreiten. Nach den gemeinsamen Richtlinien der Unfallversicherungsträger über Hilfsmittel (Unfallversicherungshilfsmittelrichtlinien) sind die Versicherten mit den
Hilfsmitteln zu versorgen, die wegen des Gesundheitsschadens erforderlich sind. Diese sollen eine drohende Behinderung abwenden, ausgefallene Körperfunktionen ersetzen, beeinträchtigte ausgleichen und die Auswirkungen im medizinischen, beruflichen, schulischen und sozialen
Bereich erleichtern. Hörgeräte werden bewilligt, wenn die Schwerhörigkeit es erfordert. Hörbrillen oder sonstige Spezialausführungen von elektrischen Hörgeräten kommen in Betracht, wenn mit anderen Hörgeräten keine ausreichende Hörfähigkeit erzielt werden kann oder wenn berufliche, schulische oder soziale Gesichtspunkte die Benutzung erfordern.
Vorliegend ist die Beklagte nach Auffassung der Kammer zur vollen Übernahme der Kosten verpflichtet, da mit anderen Hörgeräten, d. h. denen, die im Rahmen der Festbetragsregelung liegen, keine ausreichende Hörfähigkeit erzielt werden kann. Diese Feststellung trifft die Kammer auf Grund der Ausführungen des Gutachters Dr. La in Verbindung mit den Angaben des Hörgeräteakustikers des Klägers. Der Gutachter Dr. La hat anschaulich geschildert, dass auf Grund der speziellen Form der Schwerhörigkeit, unter der der Kläger leidet, die Versorgung des Klägers mit Hörgeräten schwierig ist. Auf Grund seiner Hochtonschwerhörigkeit muss eine starke Verstärkung ausschließlich der hohen Frequenzen erfolgen, während das Hörvermögen im Tieftonbereich noch annähernd normal ist und eine Verstärkung zu unangenehmen Nebengeräuschen führt. Eine zufriedenstellende Versorgung gibt es nur durch Geräte mit digitaler
Technik. Unter Berücksichtigung der Angabe des Hörgeräteakustikers, dass diverse Hörgeräte ausgetestet wurden und kein Hörgerät gefunden wurde, welches zu einem besseren oder gleichwertigen Ergebnis geführt habe, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die erfolgte Versorgung zweckmäßig war. Dass sie gleichzeitig die optimale Versorgung darstellte, wie Dr. La ausführte, ist nicht schädlich. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass durch irgendein anderes Gerät eine ausreichende Versorgung hätte erfolgen können. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, wie diese aussehen könnte, angesichts der von Dr. L geschilderten Notwendigkeit der differenzierten Verstärkung. Da die zu erfolgende Hörgeräteversorgung des Klägers nicht
durch Geräte auf Festbetragsniveau stattfinden kann, ist die Beklagte zur Übernahme der vollen Kosten verpflichtet. Das ihr zustehende Auswahlermessen ist angesichts der Erforderlichkeit der Geräte auf Null reduziert."
Gegen dieses der Beklagten am 20. Juli 2001 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 14. August 2001 beim erkennenden Gericht eingelegte Berufung.
Die Beklagte ist nach wie vor der Meinung, nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe der Kläger lediglich Anspruch auf die Versorgung mit Hörgeräten, deren Kosten sich im Festbetragsbereich bewegten. Mit der Übernahme der Kosten in Höhe der Hälfte des Anschaffungsbetrages für die Siemens-Geräte habe sie, die Beklagte, bereits überobligationsmäßig geleistet. Zwar werde nach wie vor den Ausführungen des Dr. L insofern zugestimmt, als mit den Siemens-Geräten der vorliegende Hörverlust am besten versorgt werden könne. Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf eine optimale, sondern nur auf eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung. Sie, die Beklagte, sei deshalb lediglich verpflichtet, im Rahmen der Festbetragsregelung zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. Juni 2001 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hatte die Beklagte dem Kläger den bewilligten Betrag in Höhe von 2.990,00 DM überwiesen.
Zur Ergänzung des zuvor Ausgeführten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, in der der Kläger gehört worden ist.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide zur Übernahme der vollen Kosten der Hörhilfen des Klägers verurteilt. Der Kläger hat hierauf einen Anspruch, denn die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Leistung der Beklagten sind erfüllt. Hierzu wird zunächst in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:
Die Beklagte hat das ihr nach § 26 Abs. 5 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) eingeräumte Ermessen über das Wie der Leistung dahingehend ausgeübt, dass sie anstelle der nach § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII grundsätzlich vorgesehenen Sachleistung für die Hörhilfen Kostenersatz leistete. Diese Entscheidung ist dem gerichtlichen Verfahren zu Grunde zu legen.
Ferner ist von folgenden für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Tatsachen auszugehen:
Das Hörvermögen des Klägers ist durch das als Arbeitsunfall anerkannte Knalltrauma seit 1992 gemindert. Zum Ausgleich dieser Hörbeeinträchtigung ist der Kläger beiderseits auf Hörgeräte angewiesen. Seit der Verordnung mit den analog arbeitenden Hörgeräten im Jahre 1992 haben sich die Unfallfolgen verschlimmert, das Hörvermögen ist schlechter geworden, die seinerzeit angeschafften Hörgeräte müssen durch neue ersetzt werden. Da die unfallbedingte Hörstörung ausschließlich den Hochtonbereich betrifft, analoge Hörgeräte aber nicht nur diesen, sondern auch die mittleren und tiefen Töne verstärken, würde die Versorgung des Klägers mit einem solchen Gerät die Hörstörung nicht so weit wie möglich ausgleichen, denn durch die damit verbundene Verstärkung auch von Nebengeräuschen und von Tönen, für die das Hören nicht beeinträchtigt ist, wird die Hörstörung insgesamt nicht in dem möglichen Umfang gebessert. Diese Mängel werden durch die Verwendung von digital arbeitenden Hörgeräten soweit wie apparativ machbar vermieden. Hier werden nur die Frequenzen verstärkt, hinsichtlich derer das Gehör des Klägers durch das Knalltrauma reduziert ist. Mit den streitbefangenen digitalen Siemens-Geräten wird der objektiv und subjektiv beste Hörerfolg erreicht. Mit anderen Geräten, insbesondere solchen, deren Kosten sich innerhalb der Festbeträge bewegen, kann der Kläger insbesondere in geräuschvoller Umgebung und bei Gesprächen in Gesellschaft schlechter hören als mit den Siemens-Geräten.
Bei dieser Sachlage ist es ermessenswidrig, dass die Beklagte sich nur zur Hälfte an den Kosten der Siemens-Geräte beteiligt hat. Sie hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, die gesamten Kosten zu übernehmen.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 26, 27 Abs. 1 Ziffer 4 SGB VII, wonach die vom Unfallversicherungsträger zu leistende Heilbehandlung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst, wozu auch Hörgeräte gehören. Durch sie werden die Folgen der durch das Knalltrauma verursachten Hörstörung ausgeglichen, zumindest aber gemildert (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Zu Unrecht meint die Beklagte, ihre Kostenbeteiligung sei durch § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB VII begrenzt. Zum einen hat sie sich zu dieser Annahme durch ihr eigenes Verhalten in Widerspruch gesetzt. Denn sie hat den von ihr bewilligten Betrag nicht an der in der letztgenannten Norm angesprochenen Festbetragsregelung ausgerichtet, sondern die Hälfte des Anschaffungspreises der Siemens-Geräte gezahlt. Unabhängig davon findet zum anderen die Festbetragsregelung hier keine Anwendung.
Zwar sind für Hörhilfen, die in Nr. 13 des nach § 128 SGB V erstellten Hilfsmittelverzeichnisses aufgeführt sind, Festbeträge im Sinne von § 36 Abs. 2 SGB V festgesetzt. Sie begrenzen aber nicht die Leistungspflicht der Beklagten. Das ergibt sich aus dem über § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB VII entsprechend anzuwendenden § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger die Kosten für Arznei- und Verbandsmittel -- hier für Hilfsmittel -- bis zur Höhe der Festbeträge zu tragen hat, wenn "das Ziel der Heilbehandlung -- hier mit Hilfsmitteln -- zu erreichen ist, für die Festbeträge festgesetzt sind". Das bedeutet, dass die Festbetragsregelung nur dann relevant, d. h. leistungsbegrenzend, sein kann, wenn durch ein so genanntes Festbetragshilfsmittel der Heilbehandlungserfolg erreichbar ist. Das ist hier nicht der Fall.
Welcher Erfolg erreicht werden soll, bestimmt § 26 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VII. Danach hat der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu verbessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Ergänzt wird diese Norm durch § 26 Abs. 4 Satz 1. Hiernach haben Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Diese gesetzlichen Vorgaben entsprechen auch den von der Beklagten dem Sozialgericht übersandten Unfallversicherungshilfsmittelrichtlinien. Nach deren Ziffer 3.4 gelten für Hilfsmittel die Festbetragsregelungen, soweit mit diesen Hilfsmitteln das Ziel der Heilbehandlung erreicht werden kann. Und in Ziffer 5.1 ist formuliert, dass Hilfsmittel dem allgemein anerkannten Stand der technischen Entwicklung entsprechen sollen. Diese in den oben genannten gesetzlichen Vorschriften aufgeführten Vorgaben, die in den Hilfsmittelrichtlinien wiederholt worden sind, auf den hier zu entscheidenden Fall angewendet, bedeutet, dass die Festbetragsregelung die Leistungspflicht der Beklagten nicht begrenzen kann.
Durch Hörgeräte, deren Preise sich innerhalb der Festbeträge bewegen, kann das Ziel der Heilbehandlung nicht im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB VII i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB VII erreicht werden. Sie sind nicht "geeignet" im Sinne von § 26 Abs. 2 SGB VII, die Folgen des durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschadens soweit wie möglich zu mildern. Hinsichtlich des Umfangs der Milderung im Sinne dieser Norm gilt nicht, wie für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in § 12 SGB V vorgesehen und wie die Beklagte offenbar zu meinen scheint, das Gebot wirtschaftlicher Behandlung, das ausgerichtet ist an der Notwendigkeit der erforderlichen Maßnahmen. Letztere sind dadurch begrenzt, dass sie nur ausreichend zu sein haben. Diese Begrenzung ist dem Unfallversicherungsrecht fremd, eine entsprechende Norm fehlt im SGB VII, so dass kein Kosten-Nutzen-Vergleich anzustellen ist (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Rn. 6 zu § 27; ebenso Kater in Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, Rn. 5 zu § 26; 7 zu § 29). Hier gilt vielmehr statt des Grundsatzes einer wirtschaftlichen ein solcher der optimalen Rehabilitation (vgl. Watermann in Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, Rn. 9 zu § 26). Damit im Zusammenhang steht, dass der Unfallversicherungsträger nach § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB VII bei seinen Leistungen den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen hat. Letzterer hat hier durch den Einsatz digitaler statt analoger Hörgeräte zur Erreichung besserer Hörerfolge geführt, deshalb ist der Anspruch des Klägers auf die Versorgung mit solchen Hörhilfen gerichtet, was eine Begrenzung durch die Festbetragsregelung ausschließt. Nach dem Ausgeführten ist eine solche Begrenzung nur zulässig, "wenn das Ziel der Heilbehandlung dadurch zu erreichen ist" (vgl., wenn auch in etwas anderem Zusammenhang, Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24. August 2000, L 7 U 1515/00, abgedruckt in HVBG-Info 2001, 835 ff.; ebenso Franz in Lauterbach a. a. O., Rn. 3 zu § 31).
Der Senat vermag auch -- entgegen Kater (in Kater/Leube, a. a. O., Rn. 9 zu § 29) -- keinen "Konfliktfall" in dem Sinne zu erkennen, dass die Festbetragsregelung unter Umständen dem in § 26 SGB VII formulierten, sich von den Grundsätzen des Leistungsrechtes der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidenden Zielen der Heilbehandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung entgegensteht und danach letzterer aus Kostendämpfungsgesichtspunkten zurückzustehen hätten. Da, wie dargelegt, die Festbetragsvorschriften ausdrücklich nur dann zur Anwendung kommen, wenn das Ziel der Heilbehandlung mit den in diesem Rahmen zu gewährenden Mitteln zu erreichen ist, kommt es gar nicht zu einem solchen "Konflikt", wenn Festbetragsmittel nicht zu der erstrebten optimalen Versorgung führen. Dann ist allein letztere Grundlage des Leistungsumfangs der Berufsgenossenschaft.
Das Sozialgericht hat die Beklagte auch zutreffend zur Leistung anstelle einer Neubescheidung verurteilt, weil für eine weitere Ermessensausübung kein Raum ist. Nach dem Akteninhalt steht fest, und dieses wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen, dass die Hörstörung mit den streitgegenständlichen Hörgeräten am besten ausgeglichen werden kann, mit anderen Geräten somit schlechtere Hörergebnisse erreicht werden. Damit hatte der Kläger nach den §§ 26 Abs. 2, 4; 27 Abs. 1 Ziffer 4 SGB VII Anspruch auf die Versorgung gerade mit den Siemens-Geräten. Eine Auswahlentscheidung der Beklagten kommt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG.
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