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Nr: MWRE200010147
BSHG § 2 Abs 1, BSHG § 3 Abs 2 S 3, BSHG § 39 Abs 1 S 1, BSHG § 40 Abs 1 Nr 3, GG Art 3 Abs 3 S 2, SGB 11 § 13 Abs 3 S 3, SchulFinG NW § 3 Abs 2, SchulPflG NW § 7 Abs 4
Eingliederungshilfe: Sozialamt muß Zivildienstleistenden für integrativen Unterricht bezahlen
1. Hat die Schulaufsichtsbehörde eine Grundschule zum Förderort für die sonderpädagogische Förderung eines behinderten Kindes bestimmt, kann das Sozialamt gegenüber dem Kind die Übernahme der Kosten für den betreuenden Zivildienstleistenden im Wege der Eingliederungshilfe nicht unter Berufung auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs 1 BSHG mit der Begründung ablehnen, es könne an Stelle des integrativen Unterrichts eine Sonderschule besuchen.
2. Ein eventueller Anspruch des Kindes gegen den Schulträger ist nur dann vorrangig, wenn er rechtzeitig durchgesetzt werden kann.
vorgehend VG Arnsberg 19. Mai 1999 9 K 2297/98
Als Förderort für die sonderpädagogische Förderung des geistig behinderten Klägers bestimmte das Schulamt eine Grundschule, an der der Kläger in der Folge am integrativen Unterricht teilnahm. Der Schulträger hatte der Beschulung zuvor mit der Maßgabe zugestimmt, dass er die Kosten für den betreuenden Zivildienstleistenden nicht übernehme. Der Beklagte lehnte die Gewährung von Eingliederungshilfe mit der Begründung ab, der Schulträger sei vorrangig in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen könne der Kläger zur Vermeidung von Kosten eine Sonderschule besuchen. Die Klage des Klägers hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO einen Anspruch auf Übernahme der durch den Einsatz des Integrationshelfers entstandenen Kosten.
Die Betreuung durch den Zivildienstleistenden als Integrationshelfer ist als Maßnahme der Eingliederungshilfe einzuordnen. Eingliederungshilfe ist dann zu erbringen, wenn die erforderlichen Gesamtmaßnahmen ihrer Typik nach dieser Hilfeform zuzurechnen sind. Das war hier der Fall. Der Einsatz des Zivildienstleistenden stellte sich im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht dar. Dass der Zivildienstleistende auch Aufgaben erledigt hat, die sich bei isolierter Betrachtung als Pflege darstellten, ändert an der rechtlichen Zuordnung nichts. Vgl. Mrozynski, Das Verhältnis der Pflegeleistungen zur Eingliederungshilfe, ZfSH/SGB 1999, 333 (337). Anders als der Beklagte meint - und dies ist der Hauptstreitpunkt zwischen den Beteiligten -, steht der in § 2 Abs. 1 BSHG statuierte Nachranggrundsatz einem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Das gilt zunächst in Ansehung von Leistungen der Pflegeversicherung. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.1997 - 6 S 1709/97 -, FEVS 48, 305 (309 ff.).
Soweit der Zivildienstleistende während der Schulzeit z.
B. mit dem Windelwechseln personenbezogene Verrichtungen geleistet und teilweise einen Pflegebedarf gedeckt hat, sind im Rechtssinne keine Pflegeleistungen erbracht worden, für die vorrangig die Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen wäre. Aus § 13 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI, wonach die Leistungen für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz unberührt bleiben und im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig sind, ergibt sich, dass Behinderten, die pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI sind, die der Integration und Rehabilitation dienenden Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG trotz ihres Fürsorgecharakters neben den Leistungen der Pflegeversicherung zu gewähren sind und dass die Eingliederungshilfe auch die im selben Zuge zu erbringenden pflegerischen Anteile mit umfasst. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.1997 - 6 S 1709/97 -, a.a.O.; ferner Wilde, in: Hauck/Wilde, SGB XI, § 13 Rn. 26 ff. und Rn. 13, sowie Mrozynski, a.a.O., S. 340; a.A. F. Baur, Behinderung und Pflege - Zum Verhältnis von Sozialhilfe und Pflegeversicherung, ZfSH/SGB 1997, 579 (581).
Der Kläger konnte nach § 2 Abs. 1 BSHG auch nicht darauf verwiesen werden, an Stelle der Grundschule B. eine Sonderschule zu besuchen.
Ob und ggf. welche Art von Sonderschule ein schulpflichtiges Kind besuchen musste, stand nach § 7 Abs. 4 SchpflG NRW in der Kompetenz der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
Solange die Schulaufsichtsbehörde nicht entschieden hat, dass der eine Regelschule besuchende Schulpflichtige zum Besuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet ist, kann ihn der Sozialhilfeträger nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 16.1.1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1 (6) = NDV 1986, 291 (292) = NVwZ 1987, 412 (413), nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen. Dieser Rechtsprechung, der sich schon der früher für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des erkennenden Gerichts,
vgl. Beschluss vom 28.6.1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 (155), und auch andere Obergerichte angeschlossen haben,
Nds. OVG, Beschluss vom 11.2.1988 - 4 B 94/88 -, FEVS 38, 459 (460), und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.1997 - 6 S 1709/97 -, FEVS 48, 305 (308); a.A. - allerdings ohne Auseinandersetzung mit der vorzitierten Rechtsprechung - Hess. VGH, Beschluss vom 9.6.1999 - 1 TG 759/99 -, JURIS, folgt auch der Senat.
Vgl. Beschluss vom 20.4.2000 - 16 B 2111/99 -.
Dementsprechend kann der Kläger vorliegend nicht auf den Besuch einer Sonderschule verwiesen werden; denn das Schulamt hat durch bestandskräftigen und für die Beteiligten verbindlichen Bescheid vom 5.8.1997 mit Wirkung vom Schuljahresbeginn 1997/98 gemäß § 7 Abs. 1 SchpflG NRW i.V.m. § 12 Abs. 2 VO-SF NRW bestimmt, dass bei dem Kläger ein sonderpädagogischer Förderbedarf wegen einer geistigen Behinderung besteht und die erforderliche sonderpädagogische Förderung durch lernzieldifferenzierten Unterricht an der Grundschule B. zu erfolgen hat.
Auf Grund dieser bestandskräftigen Entscheidung der Schulbehörde steht fest, dass die Grundschule B. schulrechtlich als geeigneter Förderort anzusehen ist. Zugleich ist sozialhilferechtlich davon auszugehen, dass es sich bei dem Besuch der Grundschule B. durch den Kläger um eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG handelt.
Besucht ein Kind - wie vorliegend der Kläger - der Entscheidung der Schulbehörde entsprechend integrativen Unterricht an einer Grundschule, fällt es insbesondere nicht in die Kompetenz des Sozialamtes, die schulische Entwicklung des Kindes selbstständig zu beurteilen und einen Schulwechsel zu verlangen. Solange die Schulaufsichtsbehörde an ihrer Entscheidung festgehalten hat, die Grundschule B. sei der geeignete Förderort, konnte der Kläger seine Schulpflicht nur an der Grundschule B. erfüllen und nicht auf den Besuch einer Sonderschule verwiesen werden. Daraus folgt zugleich, dass dem Kostenübernahmeanspruch des Klägers nicht der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG) entgegengehalten werden kann. § 3 Abs. 2 BSHG regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe; er betrifft das "Wie" der Hilfeleistung und setzt deshalb begrifflich Alternativen der Bedarfsdeckung voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.9.1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 (130) = FEVS 44, 322 (325), und Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 11.89 -, BVerwGE 91, 114 (116) = FEVS 43, 181 (184).
An derartigen Alternativen fehlte es im Hinblick auf die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, die eine einzelne Schule zum Förderort bestimmt hat.
Der Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG steht der Bewilligung von Eingliederungshilfe auch nicht deshalb entgegen, weil der Kläger einen schulischen Kostenträger hätte in Anspruch nehmen können.
Es ist höchstrichterlich ungeklärt und zweifelhaft, ob ein Schulträger zur Übernahme der durch den Einsatz eines Zivildienstleistenden im integrativen Unterricht entstandenen Kos- ten verpflichtet ist. Fest steht jedenfalls, dass dem Kläger auf Grund eines solchen möglicherweise gegebenen Anspruchs bereite Mittel zur Bezahlung des Zivildienstleistenden nicht zur Verfügung standen. Die Frage, ob das Hilfe suchende Kind vom Schulträger nach dem Gesetz verlangen kann, die in Rede stehenden Kosten des Integrationshelfers zu tragen, ist - soweit ersichtlich - in Nordrhein-Westfalen bisher allein von den Verwaltungsgerichten Arnsberg (im angefochtenen Urteil und in einer Reihe anderer Entscheidungen im Rahmen ähnlich gelagerter sozialhilferechtlicher Streitverfahren) und Minden (Urteil vom 18.3.1998 - 3 K 5422/97 - in einem kostenerstattungsrechtlichen Verfahren des Sozialhilfeträgers gegen den Schulträger) entschieden und übereinstimmend verneint worden. Ein Schüler soll danach jedenfalls unmittelbar aus § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 SchFG NRW einen entsprechenden Anspruch nicht herleiten können, weil die genannten Normen kein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Schülers begründen, sondern lediglich mit Wirkung für das Innenverhältnis des Landes und der beteiligten Schulträger regeln, wer die personellen und sachlichen Schulkosten aufzubringen hat. Vgl. VG Minden, Urteil vom 18.3.1998 - 3 K 5422/97 -. Da die Stadt K. den Zivildienstleistenden nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten nicht beauftragt hat, den Kläger während des Schulbesuchs zu betreuen, kann dieser im Übrigen auch kaum im Sinne des § 3 Abs. 2 SchFG NRW als "anderer Bediensteter" an der Grundschule B. angesehen werden. Auch Art. 9 Abs. 2 LV NRW und die §§ 10, 30 Abs. 1 SchVG NRW sind als Anspruchsgrundlagen von den Verwaltungsgerichten nicht anerkannt worden. Es ist ferner fraglich, ob sich eine Pflicht zur Schaffung der Voraussetzungen für einen gemeinsamen Unterricht und für die Bereitstellung von Betreuungspersonal aus § 7 Abs. 2 Satz 1 SchPflG NRW ergeben kann. Danach kann in der Primarstufe mit Zustimmung des Schulträgers die sonderpädagogische Förderung auch in der Grundschule erfolgen, soweit die Grundschule hierfür über die erforderliche personelle und sächliche Ausstattung verfügt. Durch die Verwendung des Wortes "kann" dürfte der Gesetzgeber klargestellt haben, dass für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Besuch einer Sonderschule der Regelfall bleibt, und lediglich daneben die Möglichkeit geschaffen, nicht aber die Pflicht begründet worden ist, Kinder (auch) in allgemeinen Schulen sonderpädagogisch zu fördern. Vgl. Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung, LT-Drs. NRW 11/7186, S. 2 u. 8 f.; Antwort der Landesregierung vom 11.1.2000 auf die Kleine Anfrage 1502, LT-Drs. NRW 12/4588, S. 3. Unter Umständen kann sich aus den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bzw. dem öffentlichen-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Kosten ergeben, wenn es sich hierbei um Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW handelt, die die Stadt K. als Schulträger nach § 3 Abs. 2 SchFG NRW oder das Land Nordrhein-Westfalen nach § 3 Abs. 1 SchFG NRW zu tragen hätte. Dagegen scheidet ein Anspruch auf Grund einer freiwilligen Kostenübernahme, die unter Umständen im Zusammenhang mit der nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SchPflG NRW erforderlichen Zustimmung zur Beschulung an der Grundschule vom Schulträger ausdrücklich oder konkludent erklärt wird, angesichts der insoweit eindeutigen Erklärung im Schreiben der Stadt K. vom 8.7.1997 vorliegend aus. Das Schulamt, an das dieses Schreiben gerichtet ist, konnte die Erklärung nicht im Sinne einer entsprechenden Kostenübernahmeverpflichtung verstehen und auch der Kläger bzw. seine Erziehungsberechtigten haben die erteilte Zustimmung nicht zugleich als Kostenübernahmeerklärung aufgefasst. Letztlich kann die Frage einer Kostentragungspflicht des Schulträgers oder des Landes, über die zu befinden in erster Linie ohnehin der für das Schulrecht zuständige 19. Senat des erkennenden Gerichts berufen ist, im vorliegenden sozialhilferechtlichen Verfahren jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob insoweit die durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.10.1994, BGBl. I 3146, neu geschaffene Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, eine anderweitige verfassungskonforme Auslegung der vorstehend angesprochenen Regelungen gebietet oder gar ihrerseits einen entsprechenden originären Leistungsanspruch begründet. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, der auch der Senat folgt, kann einem Hilfesuchenden der Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG nämlich nur entgegengehalten werden, wenn ihm bezogen auf den Zeitraum, für den Hilfe begehrt wird, bereite Mittel zur Verfügung stehen, die eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.2.1999 - 5 B 137.98 -, FEVS 49, 433, und Beschluss vom 13.5.1996 - 5 B 52.96, Buchholz, 436.0 § 2 BSHG Nr. 20.
Über derartige Mittel verfügte der Kläger nicht.
Zwar bedeutet die Notwendigkeit, Ansprüche auf dem Klagewege oder im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchzusetzen, nicht von vornherein, dass sie nicht rechtzeitig realisierbar sind und damit als bereite Mittel ausscheiden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.1996 - 5 B 52.96 -, a.a.O.
Von bereiten Mitteln kann aber nicht ausgegangen werden, wenn sie allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens erlangt werden können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.1983 - 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163 (167) = FEVS 33, 5 (8).
Dass vorliegend ein eventueller schulrechtlicher Anspruch gegen den Schulträger oder das Land Nordrhein-Westfalen - sein Bestehen einmal vorausgesetzt - noch im streitgegenständlichen Zeitraum hätte durchgesetzt werden können, kann angesichts der ungeklärten Rechtslage und der bisherigen Rechtsprechung auch für den Fall des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht als sicher unterstellt werden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die für das Schulrecht zuständige Kammer des VG Arnsberg,
vgl. Beschluss vom 2.11.1979 - 1 K 659/79 -, ZfSH 1980, 145,
ebenfalls die Auffassung vertreten hat, den Bestimmungen des Schulfinanzgesetzes komme ausschließlich der Charakter von Organisationsvorschriften zu, aus denen sich subjektiv-öffentliche Rechte des einzelnen Schülers nicht herleiten ließen. Dass etwa unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG originäre Leistungsansprüche folgen, ist vom BVerfG,
vgl. Beschluss vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131(132),
offengelassen worden, wird aber im Schrifttum,
vgl. etwa Scholz in: Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 174, und Rüfner, in: Bonner Kommentar, Art. 3 Abs. 2 und 3, Rn. 874,
einhellig verneint.
Dem geltend gemachten Anspruch steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass die Eltern der Kläger den Zivildienstleistenden während des streitgegenständlichen Zeitraums aus eigenen Mitteln finanziert haben. Zutreffend ist das VG insoweit von der Rechtsprechung des BVerwG ausgegangen, wonach die Bedarfsdeckung durch einen Dritten dem Hilfesuchenden dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn der Dritte die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2.9.1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 = FEVS 44, 322.
§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG mutet Eltern schulpflichtiger Kinder bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung lediglich zu, die Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts aufzubringen. Angesichts dessen braucht nach der Rechtsprechung des BVerwG weder unter dem Gesichtspunkt des Nachrangs der Sozialhilfe geklärt zu werden, ob die Eltern nach dem Unterhaltsrecht des BGB zur Tragung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten zivilrechtlich verpflichtet sind, noch unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung geprüft zu werden, ob sie die Kosten tatsächlich getragen haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 2.9.1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 (135) = FEVS 44, 322 (329), wenn sie - wie die Eltern des Klägers - trotz Ablehnung der Kostenübernahme die Förderungsmaßnahme haben fortsetzen lassen und gleichzeitig im Namen des Kindes den Antrag auf Kostenübernahme auch auf dem Klagewege weiter verfolgt haben. Unter diesen Umständen kann nach der Rechtsprechung des BVerwG ohne Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass die Eltern die Kos- ten nur vorschießen und nicht mit einer den Sozialhilfeträger befreienden Wirkung leisten wollten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.9.1993 - 5 C 50.91 -, a.a.O.
Wenn der entsprechende Wille nach der Rechtsprechung des BVerwG unter derartigen Umständen "unmissverständlich" zum Ausdruck gebracht wird, kann vorliegend auch nicht daraus etwas anderes hergeleitet werden, dass sich die Eltern des Klägers nach den Angaben des Schulamtsdirektors X. bereit erklärt haben, die Kosten des Zividienstleistenden "vorläufig, d.h. bis zur endgültigen Klärung der Kostenträgerschaft, zu übernehmen". Diese Erklärung steht der Durchführung des vorliegenden Verfahrens und einem Anspruch des Klägers aus §§ 39, 40 BSGHG nicht entgegen; denn die Eltern des Klägers haben sich der ihnen zugeschriebenen Erklärung entsprechend verhalten. Sie haben nämlich die Kosten für die Betreuung ihres Sohnes zunächst selbst getragen. Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben sie nicht anhängig gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, wie anders als durch das vorliegende Verfahren eine endgültige Klärung herbeigeführt werden soll. Die Behörden untereinander werden sich nicht einig und betreiben gegeneinander auch keine gerichtlichen Verfahren. Den Eltern des Klägers kann schwerlich angesonnen werden, im Namen ihres Sohnes den ungeklärten Anspruch gegen den Schulträger,
vgl. nur die im Ergebnis differierenden Stellungnahmen der Landesregierung, einmal in ihrer Antwort vom 11.1.2000 auf die Kleine Anfrage 1502, LT-Drs. NRW 12/4588, S. 3 f., zum anderen in ihrer Antwort vom 23.4.1996 auf die Kleine Anfrage 309, LT-Drs. NRW 12/928, S. 3., zu verfolgen, so dass die von ihnen abgegebene Erklärung auch nicht entsprechend ausgelegt werden konnte. Die Regelungen in § 44 BSHG, § 43 Abs. 1 SGB I und § 13 AG-BSHG NRW a.F. bzw. § 4 Abs. 1 AG-BSHG NRW n.F. verdeutlichen, dass ein Zuständigkeitsstreit zwischen Behörden nicht auf dem Rücken des Betroffenen ausgetragen und die Leistungserbringung nicht längerfristig hinausgezögert werden soll.
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