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spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 01
4.2.1 Sozialrecht

Für unser Thema spielt das Sozialrecht eine besondere Rolle. Deshalb soll hier bei der Betrachtung des dem Verfassungsrang nachrangigen Recht an erster Stelle ein Überblick
über diesen Rechtsbereich stehen.

Das Sozialrecht stellt praktisch die einfachgesetzliche Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 GG) dar.

Ein großer Teil des Sozialrechts ist im Sozialgesetzbuch (SGB) zusammengefasst worden. Zum Sozialrecht zählen zwar auch Gesetze außerhalb des SGB, soweit sie der Verwirklichung des
Sozialstaatsprinzips dienen, z. B. die Landesblindengeldgesetze, aber seit 1976 wurde das Sozialgesetzbuch auf- und ausgebaut.

Ziel des Sozialgesetzbuches ist es, nach § 1 SGB I zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit durch Sozialleistungen beizutragen. Ein menschenwürdiges Dasein soll gesichert werden. Gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sollen geschaffen werden. Aufgabe ist es, die Familie zu schützen und zu fördern. Der Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit soll ermöglicht werden. Besondere Belastungen des Lebens sollen, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abgewendet oder ausgeglichen werden. Sozialleistungen sind
Dienst-, Geld- und Sachleistungen (SGB I § 11).


Aufbau und Entwicklung des Sozialgesetzbuches

Das Sozialgesetzbuch enthält bisher 12 Bücher. Es sind dies:



Außerdem sind zahlreiche weitere Sozialgesetze gemäß § 68 SGB I zu "besonderen Teilen" des Sozialgesetzbuches erklärt worden. Dazu gehören z.B.: das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das Bundesversorgungsgesetz mit den auf dieses Gesetz verweisenden Bestimmungen in anderen Gesetzen, das Bundeskindergeldgesetz, das Wohngeldgesetz, das Gesetz über eine Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (das als Kapitel 4 mit den §§ 41 bis 46 ab 1. Januar 2005 in das SGB XII aufgenommen wird) und weitere Gesetze.

Ein klarer systematischer Aufbau des Sozialgesetzbuches fehlt. Das SGB X, das im Wesentlichen das Verwaltungsverfahrensrecht regelt, gehört systematisch an den Schluss, also nach dem SGB XII eingeordnet; denn es enthält im wesentlichen Verfahrensrecht, während die übrigen Sozialgesetzbücher das materielle Rechtumfassen. Das Ziel, mit dem Erlass des Sozialgesetzbuches ein übersichtliches, auch dem Laien verständliches Sozialrecht zu schaffen, ist nicht gelungen.

Trotzdem ist die Schaffung des Sozialgesetzbuches zu begrüßen; denn der Aufbau der einzelnen
Bücher folgt einem einheitlichen Schema.


Gebiete des Sozialrechts

Inhaltlich gesehen haben wir es beim Sozialrecht mit folgenden vier Gebieten zu tun:


  1. Soziale Sicherheit: Das ist der Bereich der Sozialversicherungen, also Kranken-, Unfall-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Lebensrisiken sollen solidarisch abgesichert werden. Die Finanzierung erfolgt im
    Wesentlichen über Beiträge.
  2. Soziale Entschädigung: Entschädigung von Kriegs- und Wehrdienstopfern, von Impfopfern oder von Opfern von Gewalttaten. Die Entschädigung erfolgt
    für Sonderopfer, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht worden sind. Die Leistungen sind deshalb über Steuern finanziert.
  3. Soziale Förderung:

    Herstellung der Chancengleichheit, z. B. Ausbildungsförderung, Wohngeld u. ä. Die Benachteiligungen hilfsbedürftiger Gruppen sollen ausgeglichen werden. Die Leistungen werden aus Steuern
    finanziert.

  4. Soziale Fürsorge: Existenzsicherung durch die Sozialhilfe. Ziel ist die Sicherung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens. Die Leistungen sind gegenüber anderen Sozialleistungen nachrangig. In aller Regel bestehen Einkommens- und Vermögensgrenzen. Die Finanzierung erfolgt aus Steuermitteln.

Historische Entwicklung

Das geltende Sozialrecht lässt sich nur verstehen, wenn seine Entwicklung betrachtet wird. Die historische Entwicklung des Sozialrechtes hat dazu geführt, dass sich die verschiedensten und unterschiedlichsten Sozialleistungsträger herausgebildet haben. Das hat zu dem gegliederten System unseres Sozialrechts geführt.

Der vierte Bereich des Sozialrechts, die soziale Fürsorge, reicht am weitesten zurück. Die älteste Wurzel ist die Armenfürsorge (vgl. z. B. Bayerische Verordnung das Armenwesen betreffend von 1816, das Preußische Armenpflegegesetz von 1842, das Bayerische Armengesetz von 1869, das Jugendwohlfahrtsgesetz von 1922, die Reichsfürsorgepflichtverordnung von 1924, die Reichsgrundsätze über die Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge von 1924 und schließlich das Bundessozialhilfegesetz von 1961). Die weitere Entwicklung hat zum SGB VIII (Jugendhilfe) und zum SGB XII (Sozialhilfe) geführt.

Das Recht der sozialen Sicherheit, also der Bereich, der bei der systematischen Einteilung des Sozialrechts als erstes genannt wird, war die Antwort auf die mit der Industrialisierung im 19. Jahrhundert eintretenden sozialen Probleme. Hier sind zu nennen: die Erste Kaiserliche Botschaft zur sozialen Frage von 1881, das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter von 1883, das Unfallversicherungsgesetz von 1884, das Gesetz betreffend die Invalidität- und Altersversicherung von 1889, das Versicherungsgesetz für Angestellte von 1911, die Reichsversicherungsordnung von 1911, das Angestelltenversicherungsgesetz von 1924, die Reichsknappschaftsversicherung von 1923, die Verordnung über Erwerbslosenfürsorge von 1918, das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung von 1927 und das Arbeitsförderungsgesetz von 1969. Im Sozialgesetzbuch sind diesem Bereich zuzuordnen: Das SGB III (Arbeitsförderung), das SGB IV, das SGB V (gesetzliche Krankenversicherung), das SGB VI (Rentenversicherung), das SGB VII (soziale Unfallversicherung) und das SGB XI (soziale Pflegeversicherung.

Als weiterer Bereich hat sich das soziale Entschädigungsrecht als Folge der Kriege entwickelt. Hier sind zu nennen:

Die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge von 1919, das Reichsversorgungsgesetz von 1920, das Personenschädengesetz von 1922, das Bundesversorgungsgesetz von 1950, das
Schwerbeschädigtengesetz von 1920 und 1953, ab 1974 Schwerbehindertengesetz. Das Schwerbehindertengesetz hat als Teil 2 Eingang in das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gefunden. Im Übrigen sind Gesetze aus diesem Bereich über § 68 SGB I besondere Teile des Sozialgesetzbuches geworden.

Der jüngste Zweig des Sozialrechts ist der Bereich der sozialen Förderung. Die Gesetze zur sozialen Förderung waren die Antwort auf neue gesellschaftliche Herausforderungen. Als Beispiele seien genannt: das Kindergeldgesetz von 1954, das Wohngeldgesetz von 1974 und das Bundesausbildungsförderungsgesetz von 1971. Auch das Blindengeldrecht gehört hierher. Benachteiligungen sollen ausgeglichen und Chancengleichheit soll gewährleistet werden.


Rehabilitation als Teilbereich des Sozialrechts

Die Rehabilitation stellt einen wesentlichen Teilbereich des Sozialrechtes dar (§§ 3 - 10 SGB I). Nach einem herkömmlichen Phasenmodell werden unterschieden: medizinische, beruflich/schulische und soziale Rehabilitation.

Im gegliederten System können je nach Ursache der Behinderung
für diese Leistungen die unterschiedlichsten Körperschaften, und Behörden zuständig sein
(§§ 12, 18 - 29 SGB I).

Schon vor Schaffung des Sozialgesetzbuches wurde auf dem Gebiet der Rehabilitation eine Harmonisierung durch das Rehabilitationsangleichungsgesetz vom 07.08.1974 versucht. An seine Stelle ist das SGB IX getreten.

Aufbau und Inhalt des Sozialgesetzbuches IX

Das SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ist
für ihre Rechtsposition von großer Bedeutung. Das SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) hat zwei Teile.

Teil 1:

Regelungen für Behinderte und von Behinderung bedrohte
Menschen mit acht Kapiteln (§§ 1 - 67) und

Teil 2:

Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) mit 14 Kapiteln (§§ 68 -
160).

Teil 1 ersetzt im Wesentlichen das frühere Rehabilitationsangleichungsgesetz und Teil 2 das bisherige Schwerbehindertengesetz (beide aufgehoben durch Art. 63 des Gesetzes
zur Einführung des SGB IX vom 19.06.2001 mit Wirkung zum 01.07.2001). Im Einzelnen wird auf die hier angesprochenen Gesetze im Rahmen der einschlägigen Hefte dieser Schriftenreihe
eingegangen.

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