horus

Startseite > horus & Broschüren > spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 01

horus & Broschüren

Suche

Suchen Sie in horus aktuell, unserem Newsletter, und horus online, unserer Vereinszeitschrift:

Suchbegriff:

Suchen in:


spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 01
4.2.4 Verfahrensrecht

Rechtsansprüche, die das materielle Recht gibt, müssen durchgesetzt werden können. Dem dient das Verfahrensrecht. Verfassungsrechtlich ist es in den Art. 19 Abs. 4, 101 und 103 GG verankert.

Zu unterscheiden sind die Zivilgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozial- und Steuergerichtsbarkeit als spezielle Gerichtszweige für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und die Verfassungsgerichtsbarkeit.

Das Verfahren ist in den jeweiligen Prozess- bzw. Gerichtsordnungen geregelt. Es sind dies für die Zivilgerichte die Zivilprozessordnung (ZPO), für die Arbeitsgerichte das Arbeitsgerichtsgesetz (AGG), für die Verwaltungsgerichte die Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO), für die Sozialgerichte das Sozialgerichtsgesetz (SGG), für die Finanzgerichte das Finanzgerichtsgesetz (FGG) und für das Bundesverfassungsgericht das Verfassungsgerichtsgesetz (VFGG). In diesen Gesetzen ist jeweils geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Recht im Klageweg geltend gemacht werden kann, wann gegen ein erstinstanzliches Urteil ein Berufungsgericht angerufen werden kann und unter welchen Voraussetzungen eine rechtliche Überprüfung durch das jeweils zuständige Bundesgericht im Wege der Revision möglich ist.

Vor dem Verfassungsgericht kann nach Erschöpfung des Rechtsweges vor den übrigen Gerichten im Wege der Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Überprüfung angestrebt werden.

« zum vorherigen Kapitel | zum nächsten Kapitel »

Zurück zum Inhalt von spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 01 |Übersicht spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht |horus im Überblick

[Startseite]  Startseite  | [Kontakt]  Kontakt  | [Impressum]  Impressum | [Hilfe]  Hilfe