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spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 02
4.3 Rechtsprechung zum Benachteiligungsverbot

Streichung eines Blinden von der Schöffenliste:



Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2004 - 2 BvR 577/01 - die Verfassungsbeschwerde eines Blinden gegen den Beschluss des LG Leipzig vom 7. März 2001 - 322-1/00 -, ihn von der Schöffenliste zu streichen, nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Frage, ob einer blinden Person unter Hinweis auf ihre Behinderung die Eignung für ein Schöffenamt in Strafsachen abgesprochen werden darf.

Zur Begründung der Streichung von der Schöffenliste führte das LG Leipzig unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1987 (BGHSt 35, 164) aus, der Beschwerdeführer sei infolge eines körperlichen Gebrechens für ein Schöffenamt beim Landgericht nicht geeignet. Ein Schöffe müsse ebenso wie ein Berufsrichter in der Lage sein, alle ihm verfahrensrechtlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dazu benötige er auch die Fähigkeit, die Vorgänge in der Hauptverhandlung umfassend optisch wahrzunehmen. An einer Augenscheinseinnahme könne ein Blinder jedoch nicht mitwirken. Zudem verlange der strafprozessuale Unmittelbarkeitsgrundsatz, dass sich ein Schöffe einen eigenen, auch optischen, Eindruck von den Verfahrensbeteiligten, insbesondere von ihren Reaktionen, ihrer Mimik und Gestik, machen könne. Diese Erkenntnisse seien einem Blinden verschlossen und weder durch einen Augenscheinsgehilfen noch durch Übermittlung seitens der Richterkollegen ersetzbar. Da die Strafprozessordnung die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung weitgehend in die Verantwortung des Tatrichters stelle und insoweit nur eine beschränkte revisionsrechtliche Überprüfung vorsehe, müsse sie die Fähigkeit eines Schöffen gewährleisten, sämtliche - auch optischen - Eindrücke zu empfangen. Dementsprechend knüpfe § 33 Nr. 4 GVG a. F. die Eignung zum Schöffenamt an körperliche Voraussetzungen, deren Fehlen die nachträgliche Streichung eines Schöffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG sachlich rechtfertige.

Das BVerfG hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Es führt dazu aus:


"Die Entscheidung des Landgerichts, den Beschwerdeführer wegen seiner Blindheit gemäß §§ 77, 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG von der dort geführten Schöffenliste zu streichen, ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Auffassung, die mangelnde Sehfähigkeit des Beschwerdeführers sei ein seine Eignung als Hilfsschöffe der Strafkammer ausschließendes körperliches Gebrechen im Sinne der §§ 77 GVG, 33 Nr. 4 GVG a. F., verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten."



Insbesondere hat das Landgericht nicht gegen das Verbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, Behinderte zu benachteiligen, verstoßen. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG will den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes für bestimmte Personengruppen verstärken und der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgeben, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine benachteiligende Ungleichbehandlung dienen darf (vgl. BVerfGE 85, 191 <206>; 96, 288 <302> sowie BTDrucks 12/6323, S. 12). Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG gilt jedoch nicht ohne jede Einschränkung. Fehlen einer Person gerade wegen ihrer Behinderung bestimmte körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach zulässig, wenn behinderungsbezogene Besonderheiten es zwingend erfordern (vgl. BTDrucks 12/6323, S. 12 sowie BVerfGE 85, 191 <207>; 99, 341 <357>). Diesem Maßstab wird - nach Auffassung des BVerfG - die angegriffene Entscheidung gerecht. Das Landgericht habe dem Beschwerdeführer die Eignung für das Schöffenamt in einer Strafkammer nicht deswegen abgesprochen, weil er behindert sei, sondern weil ihm eine bestimmte körperliche Fähigkeit, die Sehfähigkeit, fehle, die nach Ansicht des Gerichts unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung eines solchen Amts sei. Die Streichung des Beschwerdeführers von der Schöffenliste erfolgte also nicht ohne sachlichen Grund. Vielmehr habe das Landgericht sie vorgenommen, um einer behinderungsbedingten Besonderheit Rechnung zu tragen.

Zu dieser Entscheidung ist festzustellen: Das BVerfG hat sich darauf gestützt, dass das Landgericht den Beschwerdeführer nicht wegen seiner Blindheit vom Schöffenamt ausgeschlossen habe, sondern weil es das Sehvermögen als unabdingbare Voraussetzung für die Wahrheitsfindung im Strafprozess betrachte. Das BVerfG hat sich bedauerlicherweise nicht mit der Frage befasst, ob sich ein Blinder auf Grund der verbliebenen Restsinne und durch den Einsatz spezieller Techniken (z. B. Anfertigung taktiler Pläne) ein zutreffendes Urteil zu bilden vermag. Eine solche Nachprüfung hätte zu einer anderen Entscheidung führen können.

Für eine Laienrichtertätigkeit in anderen Gerichtszweigen wird mit dieser Entscheidung blinden Menschen die Eignung nicht abgesprochen.


Grenzen des Benachteiligungsverbotes im Schulbereich:


Der Erste Senat des BVerfG hat in einer Grundsatzentscheidung (Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BVR 9/97) die Verfassungsbeschwerde einer körperbehinderten Schülerin aus Niedersachsen im Zusammenhang mit deren Überweisung von einer Gesamtschule an eine Sonderschule als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte erfolgreich die Grundschule einer Gesamtschule besucht. Zu Beginn des Schuljahres 1995/96 wechselte sie in den 5. Schuljahrgang einer integrierten Gesamtschule. Kurz darauf verfügte die Schulbehörde ihre Überweisung in eine Sonderschule.

Mit Hilfe der Verfassungsbeschwerde wollte die Schülerin erreichen, in der Gesamtschule verbleiben zu können.

Der Erste Senat hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Leitsätze der Entscheidung lauten:



  1. Zum Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) im Bereich des Schulwesens.

  2. Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen stellt nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG dar. Eine solche Benachteiligung ist jedoch gegeben, wenn die Überweisung erfolgt, obwohl eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen.


Zur Begründung dieser (ersten) Entscheidung des BVerfG zu Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG heißt es u.a.:


"1. Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG liegt nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann dies der Fall ist, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen.

a. Im Schulwesen wird die weitgehende Befugnis der Länder nicht nur durch das Recht des Schülers auf möglichst - ungehinderte Entwicklung seiner Persönlichkeit, Anlagen und Befähigungen (Art. 2 Abs. 1 GG) und das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) beschränkt. Auch der neugeschaffene Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG setzt insoweit Grenzen.

Der Staat und die Schulgesetzgeber tragen für behinderte Kinder eine besondere Verantwortung. Der Staat ist grundsätzlich gehalten, für behinderte Kinder und Jugendliche schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Nach dem gegenwärtigen pädagogischen Erkenntnisstand ließe sich ein genereller Ausschluss der Möglichkeit einer gemeinsamen Erziehung und Unterrichtung von behinderten Schülern mit nichtbehinderten derzeit verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Dem hat der niedersächsische Landesgesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für Schülerinnen und Schüler, die sonderpädagogischer Förderung bedürfen, neben der Sonderschule "an allen Schulen" und in Integrationsklassen mit zieldifferenter Beschulung die Möglichkeit der gemeinsamen Erziehung und Unterrichtung mit anderen Schülern geschaffen hat. Dabei soll die Unterrichtung integrativ und zielgleich erfolgen, wenn auf diese Weise - erforderlichenfalls unter Bereitstellung sonderpädagogischer Förderung - dem individuellen Förderbedarf der förderungsbedürftigen Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben.

Es ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, dass nach diesem Konzept die zielgleiche wie die zieldifferente integrative Erziehung und Unterrichtung unter den Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen gestellt ist. Dieser Vorbehalt ist Ausdruck dessen, dass der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereit zuhalten, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann und erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber auch andere Belange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muss, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält. Im Rahmen seiner Entscheidungsfreiheit kann der Gesetzgeber von der Einführung solcher Integrationsformen absehen, deren Verwirklichung ihm aus pädagogischen, aber auch aus organisatorischen, personellen und finanziellen Gründen nicht vertretbar erscheint. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die verbleibenden Möglichkeiten einer integrativen Erziehung und Unterrichtung den Belangen behinderter Kinder und Jugendlicher ausreichend Rechnung tragen.

b. Auch Auslegung und Anwendung des Schulrechts sind an die Vorgaben des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG gebunden. Zwar stellt die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung dar. Eine solche kommt jedoch u.a. dann in Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Ausschlaggebend hierfür ist das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall. Dabei sind die jeweiligen Vor- und Nachteile einer integrativen oder separierenden schulischen Ausbildung weder allein aus der Sicht der behinderten Schüler und ihrer Eltern noch ausschließlich aus der Sicht der Schulverwaltung zu beurteilen. Die Vorstellungen der Eltern und Schüler haben allerdings im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 S. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ein großes Gewicht. Diese Vorstellungen muss die Schulbehörde eingehend prüfen. ...

Der Entscheidung (der Schulbehörde über die Überweisung an eine Sonderschule) obliegt im Licht des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG eine gesteigerte Begründungspflicht. Anzugeben sind danach je nach Lage des Falles Art und Schwere der Behinderung und die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu der Einschätzung gelangen lassen, dass Erziehung und Unterrichtung des Behinderten am besten in einer Sonderschule gewährleistet erscheinen. Gegebenenfalls sind auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten sowie die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht überwunden werden können.

Die Kontrollbefugnis des BVerfG gegenüber den Verwaltungsgerichten beschränkt sich darauf zu überprüfen, ob die angegriffenen Entscheidungen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzen oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, hier insbesondere des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind."



Beschluss des OVG Saarland vom 9. Februar 2004:

Zum Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und im saarländischen Gleichstellungsgesetz nimmt mit ausführlicher Begründung das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 3. Senat in seinem Beschluss vom 9. Februar 2004, Az. 3 Q 16/03 Stellung. Auch in diesem Fall geht es um die Einweisung eines behinderten Kindes in eine Schule für Körperbehinderte mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten:



  1. Die Einschulung behinderter Schüler - integrativ - in die Regelschule oder - nichtintegrativ - in die Sonderschule richtet sich primär nach Art und Ausmaß der Behinderung mit dem Ziel der bestmöglichen Schulbildung.

  2. Eine "flächendeckende" Einschränkung von körperlicher und geistiger Leistungserbringung mit blockierender Haltung in der Großgruppe spricht konkret für die Einschulung in eine Schule für Körperbehinderte, Zweig für Lernbehinderte, in der speziell geschulte Lehrkräfte auf die rasche körperliche Erschöpfbarkeit der Schüler Rücksicht nehmen und die geistigen Leistungen individuell so fördern, wie es in der Grundschule als Regelschule mit großen Klassen nicht möglich ist.


Beschluss des BVerfG 1. Senat vom 19. Januar 1999, Az. 1 BvR 2161/94 Verfassungswidrigkeit des generellen Testierausschlusses schreibunfähiger Stummer:

Mit dem Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG befasst sich auch der Beschluss des BVerfG 1. Senat vom 19. Januar 1999, Az. 1 BvR 2161/94. Der Gesetzgeber hat die Regelungen im BGB und im Beurkundungsgesetz zwischenzeitlich geändert. Die Begründung ist aber trotzdem von Interesse. Der Leitsatz lautet:

Der generelle Ausschluss schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testiermöglichkeit in den §§ 2232, 2233 BGB, 31 BeurkG verstößt gegen die Erbrechtsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG und das Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art 3 Abs. 3 S. 2 GG.

Zum Problem der Benachteiligung behinderter Menschen führt das BVerfG aus:


"4d. Die erbrechtlichen Formvorschriften verletzen auch den besonderen Gleichheitssatz des GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 das Verbot der Benachteiligung Behinderter.

aa) Benachteiligung bedeutet nachteilige Ungleichbehandlung. Behinderte werden zum Beispiel benachteiligt, wenn ihre Lebenssituation im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen
offenstehen (vgl. BVerfG, 8. Oktober 1997, 1 BvR 9/97, BVerfGE 96, 288 (302f)).

bb) Zwar kann das Benachteiligungsverbot des GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 nicht ohne jede Einschränkung gelten. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach jedoch nur zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen. Die nachteiligen Auswirkungen müssen unerlässlich sein, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Solche behinderungsbedingten Besonderheiten liegen bei der Testamentserrichtung aber nur in den Fällen vor, in denen schreib- und sprechunfähige Personen nicht die dafür erforderliche Einsichts- oder Handlungsfähigkeit besitzen."


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