



Suchen Sie in horus aktuell, unserem Newsletter, und horus online, unserer Vereinszeitschrift:
Der Begriff der wesentlichen Sehbehinderung spielt insbesondere für die Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII eine Rolle. Wesentlich sehbehindert sind nach § 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 60 SGB XII, solche Sehbehinderte, "bei denen mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel
Für die Feststellung des GdS ist die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze Teil B Nr. 4 "Sehorgan" heranzuziehen.
« zum vorherigen Kapitel | zum nächsten Kapitel »
Zurück zum Inhalt von spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 02 |Übersicht spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht |horus im Überblick
Startseite
|
Kontakt
|
Impressum |
Hilfe