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spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 02
2.3.1.1 Wesentliche Sehbehinderung

Der Begriff der wesentlichen Sehbehinderung spielt insbesondere für die Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII eine Rolle. Wesentlich sehbehindert sind nach § 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 60 SGB XII, solche Sehbehinderte, "bei denen mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel



  1. auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nahbereich bei einem Abstand von mindestens 30 cm oder im Fernbereich eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,3 besteht oder

  2. durch Buchstabe a) nicht erfasste Störungen der Sehfunktion von entsprechendem Schweregrad vorliegen." Grob gesagt darf die Sehschärfe nicht besser als 1/3 sein.


Für die Feststellung des GdS ist die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze Teil B Nr. 4 "Sehorgan" heranzuziehen.

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