horus

Startseite > horus & Broschüren > spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 02

horus & Broschüren

Suche

Suchen Sie in horus aktuell, unserem Newsletter, und horus online, unserer Vereinszeitschrift:

Suchbegriff:

Suchen in:


spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 02
4.1.2.11 Barrierefreie Informationstechnik

BGG § 11 hat die barrierefreie Informationstechnik zum Ziel. Nach § 11 Abs. 1 BGG haben Träger öffentlicher Gewalt im Sinne von § 7 BGG (Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) ihre Internet- und Intranetseiten technisch so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt benutzt werden können. Um das für blinde und sehbehinderte Menschen zu erreichen, müssen sie mit Screenreadern lesbar sein. Symbole müssen dafür z. B. mit erklärendem Text hinterlegt werden. Die Blindenselbsthilfeorganisationen stehen zur Beratung zur Verfügung.

§ 11 Abs. 1 BGG bezieht sich auf das Rechtsverhältnis zwischen Verwaltung und Bürgern. Gegenüber den behinderten Mitarbeitern ist die öffentliche Verwaltung bereits aus § 81 Abs. 4 SGB IX als Arbeitgeber verpflichtet.

Nach § 11 Abs. 1 S. 2 BGG bestimmt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten:



  1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,

  2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung und

  3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.


Dazu erging die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz - Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) vom 17. Juli 2002 (BGBl I S. 2654). Nach § 1 BITV "Sachlicher Geltungsbereich" gilt die Verordnung für:


  1. Internetauftritte und -angebote,

  2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind und

  3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die
    öffentlich zugänglich sind


der Behörden der Bundesverwaltung. Die Standards, die zu beachten sind, sind in einer Anlage nach § 3 BITV aufgeführt.

Nach § 11 Abs. 2 BGG hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten ihre Produkte im Wege von Zielvereinbarungen nach § 5 BGG entsprechend den Vorgaben von Absatz 1 gestalten.

« zum vorherigen Kapitel | zum nächsten Kapitel »

Zurück zum Inhalt von spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 02 |Übersicht spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht |horus im Überblick

[Startseite]  Startseite  | [Kontakt]  Kontakt  | [Impressum]  Impressum | [Hilfe]  Hilfe