



Suchen Sie in horus aktuell, unserem Newsletter, und horus online, unserer Vereinszeitschrift:
Durch das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG wurde ein Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik eingeleitet. Artikel 3 Abs. 3 S. 2 GG lautet: "(3)... Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.".
Auch in den Landesverfassungen wurden Benachteiligungsverbote normiert. Z. T. wurde in Landesverfassungen sogar die Förderung behinderter Menschen als Programmsatz aufgenommen. So lautet z. B. Art. 118a der Verfassung des Freistaates Bayern:
"Artikel 118a Gleichheit vor dem Gesetz
Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein."
Diese Verfassungsbestimmungen gewähren zwar Abwehrrechte, aber keine einklagbaren Rechtsansprüche.
Der Umsetzung in die einfach gesetzliche Ebene und damit der Förderung eines selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen dienen das Bundesgleichstellungsgesetz und die Gleichstellungsgesetze der Länder, das SGB IX mit seinen Teilhaberechten und zahlreiche weitere Rechtsbestimmungen.
Um die Rechtsstellung behinderter und insbesondere blinder bzw. sehbehinderter Menschen behandeln zu können, müssen zunächst diese Begriffe geklärt werden. In diesem Heft werden deshalb die Begriffe Behinderung, Blindheit, wesentliche Sehbehinderung, hochgradige Sehbehinderung und Hilflosigkeit erläutert. Sodann wird auf die Grundsätze für die medizinische Begutachtung, die Feststellung der Behinderung, die Auswirkung dieser Statusfeststellung und den Nachweis der Behinderung durch den Schwerbehindertenausweis oder andere Urkunden eingegangen. Anschließend werden die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder behandelt. Auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.08.2006 wird in Heft 09 dieser Schriftenreihe eingegangen, weil dieses das Privatrecht betrifft.
Zurück zum Inhalt von spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 02 |Übersicht spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht |horus im Überblick
Startseite
|
Kontakt
|
Impressum |
Hilfe