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Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens (Grundsätze Teil B Nr. 4 S. 1). Innerhalb der Sehbehinderungen knüpfen rechtliche Regelungen insbesondere an die Begriffe "wesentliche Sehbehinderung" und "hochgradige Sehbehinderung" an. Wenn die Sehbehinderung so erheblich ist, dass sie in ihrer Auswirkung einer Lichtlosigkeit gleichzuachten ist, liegt rechtlich keine Sehbehinderung mehr, sondern Blindheit vor. Dazu vgl. u. 2.4.
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