horus

Startseite > horus & Broschüren > spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 03

horus & Broschüren

Suche

Suchen Sie in horus aktuell, unserem Newsletter, und horus online, unserer Vereinszeitschrift:

Suchbegriff:

Suchen in:


spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 03
10 Rechtsgrundlagen im SGB XII – Sozialhilferecht

Gegenstand dieses Kapitels sind die Versorgung mit Hilfsmitteln und die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen des Sozialhilferechts. Diese Bereiche umfassen die Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation. Sie reichen aber im Wege der Eingliederungshilfe darüber hinaus. Das SGB XII hält Hilfen für eine umfassende Rehabilitation bereit.



Zuständig für Streitigkeiten aus dem Sozialhilferecht sind nunmehr nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz die Sozialgerichte. Die im Folgenden zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes dürften aber weiter Beachtung finden.


Die Krankenbehandlung wird im SGB XII im fünften Kapitel "Hilfen zur Gesundheit" geregelt. § 48 SGB XII verweist auf das SGB V (gesetzliche Krankenversicherung), 3. Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung), fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit), erster Titel (Krankenbehandlung) mit den §§ 27 bis 43b. Damit erfolgt auch eine Verweisung auf § 33 (Hilfsmittel), § 40 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) und § 43 (ergänzende Leistungen zur Rehabilitation). Nach § 52 Abs. 1 SGB XII entsprechen die Leistungen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit betrachtet müssen die Bestimmungen der Eingliederungshilfe im sechsten Kapitel des SGB XII werden. Im Rahmen der Eingliederungshilfe wird in § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII ausdrücklich auf § 26 SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) mit seinem umfangreichen Maßnahmekatalog verwiesen. In § 54 Abs. 1 S. 2 wird dann jedoch klargestellt, dass die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.


Deshalb kann auf die Ausführungen zur Versorgung mit Hilfsmitteln und zur Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten durch die gesetzlichen Krankenkassen aufgrund des SGB V (6.2 und 6.5 mit Unterpunkten) verwiesen werden. Erweiterungen der Leistungen erfolgen aber über die Eingliederungshilfe.



Ausstattung mit Hilfsmitteln



Die Ausstattung mit Hilfsmitteln durch den Sozialhilfeträger geht weiter als die der gesetzlichen Krankenkassen nach § 33 SGB V: Im Rahmen der Eingliederungshilfe werden Berechtigte beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger nämlich auch mit "anderen Hilfsmitteln" (als mit denen nach § 33 SGB V) ausgestattet. Das ergibt sich daraus, dass in § 54 SGB XII auf § 55 SGB IX verwiesen wird. Näheres regelt die Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung). In § 9 Abs. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung heißt es dazu: "(1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen." Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierfür nicht entscheidend, ob das Hilfsmittel in erster Linie zum Ausgleich von Behinderungen geschaffen worden ist und ob es nur oder vorwiegend für Behinderte gedacht ist, sondern nur, ob es im Einzelfall geeignet ist, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern (BVerwG, Urt. v. 16.11.1972, FEVS 21, 81, 84).



Nach einem nicht abgeschlossenen Katalog in § 9 Abs. 2 werden als Hilfsmittel für blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen u. a. genannt: Schreibmaschinen für blinde Menschen, Verständigungsgeräte für Taubblinde, Blindenschrift-Bogenmaschinen, Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren, Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde, Blindenführhunde mit Zubehör und besondere optische Hilfsmittel, vor allem Fernrohrlupenbrillen. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung gehören zu den Hilfsmitteln auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung bestimmte Hilfsgeräte für behinderte Menschen, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Gegenstände angewiesen ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 31.8.1995 einen blindengerechten Personal-Computer als "anderes Hilfsmittel" gewertet und den Sozialhilfeträger verpflichtet, einen blinden Studenten mit diesem Hilfsmittel auszustatten, wenn er für sein Studium darauf angewiesen ist (BVerwG Urteil vom 31. August 1995, Az.: 5 C 9/94 = NJW 1996, 2588-2591). Der Begriff der "anderen Hilfsmittel" in § 9 Abs. 1 Eingliederungshilfeverordnung ist nach dieser Entscheidung "entwicklungsoffen auszulegen. Er lässt Raum für neue technische Mittel der elektronischen Texterfassung und Textverarbeitung, die dazu bestimmt und geeignet sind, zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mängel beizutragen." Während die Ausstattung eines blinden Menschen mit einem Computer nicht zur Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkasse gehört, kann der Sozialhilfeträger dazu durchaus verpflichtet sein. Die Versorgung mit einem "anderen Hilfsmittel" wird nach § 9 Abs. 3 Eingliederungshilfeverordnung nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen und wenn der behinderte Mensch das Hilfsmittel bedienen kann. Es findet also eine Einzelfallprüfung statt. Zur Ausstattung gehört gegebenenfalls auch die Schulung im Gebrauch (§ 10 Abs. 1 der Eingliederungshilfeverordnung).


Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten



Im Rahmen der Eingliederungshilfe können nicht nur lebenspraktische Fähigkeiten, sondern auch lebenspraktische Fertigkeiten als Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft geleistet werden (§ 54 SGB XII, §§ 55 ff. SGB IX).



§ 16 der Eingliederungshilfeverordnung bestimmt: "Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gehören auch (Anmerkung: Die in Klammern gesetzten Erläuterungen wurden von den Verfassern eingefügt):



  1. die blindentechnische Grundausbildung (also die Vermittlung des Lesens und Schreibens der Brailleschrift, des Tastaturschreibens, der lebenspraktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten),

  2. Kurse und ähnliche Maßnahmen zugunsten der in § 1 Nr. 5 (hörbehinderte und gehörlose Menschen) und 6 (sprachbehinderte Menschen) genannten Personen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, die Verständigung mit anderen Personen zu ermöglichen oder zu erleichtern (z. B. Unterweisung Taubblinder im Lormen),

  3. hauswirtschaftliche Lehrgänge, die erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen die Besorgung des Haushalts ganz oder teilweise zu ermöglichen (hierher gehören auch Kochkurse, in welchem die Zubereitung von Speisen erst gelernt wird),

  4. Lehrgänge und ähnliche Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, den behinderten Menschen zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen."



Prinzipien des Sozialhilferechts



Das für die Sozialhilfe geltende Nachrangprinzip muss beachtet werden. Dazu bestimmt § 2 Abs. 1:



"(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält."



Nach diesem Subsidiaritätsprinzip gehen die Leistungen der anderen Rehabilitationsträger, also der gesetzlichen Krankenkassen, der Unfallversicherungsträger oder der Leistungsträger nach dem sozialen Entschädigungsrecht vor. Aber auch Leistungsverpflichtungen anderer oder nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger sind vorrangig, so dass diese Ansprüche nach den §§ 93 bzw. 94 SGB 12 auf den Sozialhilfeträger übergehen oder übergeleitet werden können, wenn dieser geleistet hat.



Aber auch das Einkommen und Vermögen muss vorrangig eingesetzt werden. Dabei kommt es nicht nur auf das Einkommen und Vermögen der Person des "Bedürftigen" an, sondern auf das der "Bedarfsgemeinschaft". Zu dieser gehören neben dem Leistungsberechtigten der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner sowie bei unverheirateten minderjährigen Kindern deren Eltern oder ein Elternteil (§ 19 Abs. 3 SGB XII).



Einkommen und Einkommensgrenzen



Was zum Einkommen zählt, ist § 82 SGB XII zu entnehmen. Danach zählt als Einkommen das Bruttoeinkommen. Das sind grundsätzlich alle Einnahmen, also Gehalt, Renten, Einnahmen aus Vermietung oder Zinsen. Zum Einkommen gehören auch diejenigen Sozialleistungen, die als Einkommensersatz dienen: also Renten, Arbeitslosengeld I und II, BAFöG, Krankengeld, Sozialhilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird.


Nicht zum Einkommen zählen andere Leistungen nach dem SGB XII, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und die Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.


Von dem Bruttoeinkommen sind nach § 82 Abs. 2 SGB XII abzuziehen:




Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nach § 83 Abs. 1 SGB XII nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Das Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz bzw. die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII dient z. B. nicht für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Nicht zum Einkommen zählt auch Schmerzensgeld (immaterieller Schaden), das wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung geleistet worden ist (§ 83 Abs. 2 SGB XII).



Nicht als Einkommen werden schließlich Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege berücksichtigt, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre (§ 84 Abs. 1 SGB XII). Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, also etwa ein Freund, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde (§ 83 Abs. 2 SGB XII).


Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Steuererstattungen, Weihnachtszuwendungen sind in der Regel auf 12 Monate zu verteilen, also mit 1/12 als Monatsbetrag anzusetzen.


Nachzahlungen von Renten oder Arbeitslosengeld werden von dem Zeitpunkt an als Einkommen berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Das heißt: Sie gelten nicht nachträglich als Einkommen für die Zeit, in der sie eigentlich hätten ausgezahlt werden müssen, sondern sind gegenwärtiges Einkommen. Wird bei der Nachzahlung ein größerer Betrag "auf einen Schlag" ausgezahlt, gilt der Betrag in dem Monat, in dem er ausgezahlt wird, als "Einkommen", im Monat darauf wird er als "Vermögen" behandelt.


Das zu berücksichtigende Einkommen ist den in § 85 festgelegten Einkommensgrenzen gegenüberzustellen. Die Einkommensgrenze ist gemäß § 85 SGB XII wie folgt zu errechnen:



(1) Einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes. Die Regelsätze werden durch die Länder festgesetzt (§ 28 SGB XII).


plus



(2) die tatsächlichen Wohnkosten, soweit sie angemessen sind. Als Kosten für eine angemessene Unterkunft kann nicht nur der Mietzins incl. anfallender Nebenkosten für eine Mietwohnung, sondern auch der Kapitalzins für eine selbst genutzte Eigentumswohnung und die anfallenden Nebenkosten geltend gemacht werden. Es werden in den meisten Fällen bis ca. 400,00 € monatlich anerkannt. Der Wert hängt ab


a) von der Angemessenheit der Größe der bewohnten Räume und


b) von der Angemessenheit der Kosten bezogen auf den durchschnittlichen Preis in der jeweiligen Wohngegend.



Zu a) werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit folgende Durchschnittswerte angegeben (vgl. BT-Drucksache 15/3663 S. 10):



sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr. Es müsste auch der erhöhte Wohnraumbedarf wegen Blindheit oder Sehbehinderung berücksichtigt werden, der in DIN 18025 Teil 2 mit 15 qm oder 1 Raum mehr angegeben wird.


plus


(3) einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert des Eckregelsatzes für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person (so wird im SGB XII der im früheren Sozialhilferecht als "Hilfesuchender" Bezeichnete genannt), ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden. Ist die nachfragende Person minderjährig, so gilt für die Familienzuschläge nach § 85 Abs. 3 SGB XII folgendes: Der Familienzuschlag besteht aus einem auf volle Euro aufgerundeten Betrag von 70 vom Hundert des Eckregelsatzes für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden. Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach § 85 Absatz 1 SGB XII.



Zu beachten ist, dass das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen nicht voll herangezogen wird (§ 87 SGB XII). Wenn der Nachfragende blind im Sinn von § 72 SGB XII oder schwerstpflegebedürftig im Sinn von § 64 Abs. 3 SGB XII ist, bleiben von dem über die Einkommensgrenze hinaus erzielten Einkommen mindestens 60 % unberücksichtigt (§ 87 SGB XII).


Nach § 88 SGB XII kann der Einsatz des Einkommens, obwohl es unterhalb der Einkommensgrenze liegt in bestimmten Fällen verlangt werden, z. B. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.


Einsatz des Vermögens



Häufig scheitert ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nicht an den Einkommensgrenzen, sondern an den sehr niedrigen Vermögensgrenzen.


Nach § 90 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen.



In den Abs. 2 und 3 wird das "Schonvermögen" festgelegt, welches nicht herangezogen werden darf. Danach gilt:



"(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung



  1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,

  2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde (Riester-Rente),

  3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde (das Vorhaben muss sich in einem konkreten, in naher Zukunft zu verwirklichenden Stadium befinden),

  4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,

  5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,

  6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,

  7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,

  8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person (zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Personen) allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,

  9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.


(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde."




Zu einzelnen Ziffern von § 90 Abs. 2 SGB XII ist zu bemerken:





Nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 gilt folgendes:



Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind,



  1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist, bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 2.600,00 Euro, zuzüglich eines Betrages von 256,00 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird,

  2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614,00 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Betrages von 256,00 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird,

  3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen einer minderjährigen unverheirateten nachfragenden Person und ihrer Eltern abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614,00 Euro für einen Elternteil und eines Betrages von 256,00 Euro für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird.



Wird Vermögen mit dem Ziel ausgegeben, die für den kleinen Barbetrag geltende Grenze zu unterschreiten und dadurch die Sozialhilfebedürftigkeit herbeizuführen, so kann die begehrte Sozialhilfeleistung verweigert werden (§ 26 SGB XII). Werden Vermögensteile verschenkt und wird der Betreffende dadurch sozialhilfebedürftig, so kann das Sozialamt die Schenkung rückgängig machen (§ 528 BGB).

« zum vorherigen Kapitel | zum nächsten Kapitel »

Zurück zum Inhalt von spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 03 |Übersicht spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht |horus im Überblick

[Startseite]  Startseite  | [Kontakt]  Kontakt  | [Impressum]  Impressum | [Hilfe]  Hilfe