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spezial 4: Kongress CDU/CSU-Bundestagsfraktion am 10. Oktober 2007: Was behindert Arbeit?
Anhang: Stellungnahmen der Podiumsteilnehmer
Themenblock II: Stellungnahme von Barbara Vieweg
Benachteiligung behinderter Menschen bei der beruflichen Teilhabe durch:
- Ca 80 % aller Förderschüler verlassen die Schule ohne Berufsschulreife
- eine betriebliche Ausbildung findet für behinderte Menschen kaum statt (2 % eines Jahrganges) so müssen diese in überbetriebliche Ausbildungen ausweichen. Diese haben oft das Problem, dass die dort angebotenen Berufsbilder nicht flexibel genug auf den Arbeitsmarkt reagieren können. So werden z. B. immer noch viele Menschen mit körperlichen Einschränkungen in klassischen Büroberufen ausgebildet, die der Arbeitsmarkt so nicht braucht.
- Wenn behinderte Menschen Ausbildungs- oder Eingliederungszuschüsse benötigen, wird deren Gewährung oft an die fast 100 % -ige Zusicherung eines Erfolges geknüpft. Diesem Rechtfertigungsdruck sind nichtbehinderte Menschen in ihrer Ausbildung und Erwerbstätigkeit nicht ausgesetzt.
- Der Ausschluss bei der beruflichen Teilhabe führt oft in gerader Folge zum Ausschluss aus der Gesellschaft. Viele wichtige Nachteilsausgleiche sind an eine Erwerbstätigkeit gebunden.
- Behinderte Arbeitslose werden von den Arbeitsagenturen (ALG I), den Arbeitsgemeinschaften (ALG II) als teure Kunden betrachtet, deren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unsicher ist. Es erfolgt eine Orientierung an den leistungsfähigen Arbeitslosen, deren schnelle Vermittlung in Arbeit erfolgversprechender ist. So sind behinderte Menschen wesentlich häufiger von Langzeitarbeitslosigkeit auch wegen ihrer schlechteren Ausbildung betroffen.
Wegen aus der Krise der beruflichen Teilhabe:
- Förderschulen müssen ihre Schülerinnen und Schüler auf einen Einstieg in das Erwerbsleben vorbereiten, ihnen Praktika auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen und den Schonraum Förderschule nicht noch auf die Arbeitswelt ausdehnen wollen.
- Betriebliche Ausbildung ist das A und O für eine erfolgreiche berufliche Teilhabe. Größere Einrichtungen der beruflichen Bildung müssen ihre Fachkompetenz für die wohnortnahe Berufsausbildung einsetzen können. Persönliche Budgets und individuelle Ausbildungspläne in diesem Bereich müssen möglich sein. Die Arbeitsagenturen sollen auch maßgeschneiderte Ausbildungen bewilligen.
- Grundsätzlich muss eine Berufsausbildung auch für Menschen mit Lernbeeinträchtigungen in regulären Berufsschulen stattfinden können. Die Unterstützung, die einzelne BerufsschülerInnen dabei benötigen, muss bereitgestellt werden. Die Berufsschulen benötigen dafür konkrete Unterstützung, da bisher kaum behinderte Auszubildende in diesen Schulen anzutreffen sind und somit kaum Erfahrungen mit Behinderung bestehen. Teilzertifikation einzelner Ausbildungsinhalte ist möglich.
- Absolute Ausnahme stellen gesonderte Ausbildungen behinderter Menschen dar, diese sollte sehr praxisorientiert stattfinden und sich in den Abschlüssen nah an regulären Berufsbilder orientieren.
- Jugendliche für die keinerlei berufliche Bildung in Frage (zu kommen scheint) soll die Werkstatt für behinderte Menschen nicht mehr das alleinige Angebot sein. Unterstützung am Arbeitsplatz für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen muss auch jenseits einer stationären Einrichtung möglich sein.
- Behinderte Menschen brauchen die Möglichkeit sich durch Praktika und Probebeschäftigung, in der Arbeitswelt ausprobieren zu können. Die Vergabe von Eingliederungszuschüssen darf nicht allein von einem Erfolg der Eingliederung abhängig gemacht werden. Auch Arbeitgeber haben oft Vorbehalte gegenüber behinderten MitarbeiterInnen, diese können nur abgebaut werden, wenn sie sich selbst von deren Leistungsfähigkeit überzeugen können.
- Arbeitsassistenz und Unterstützte Beschäftigung ermöglichen es vielen behinderten Menschen überhaupt erst, berufstätig zu sein. Die Beantragung und Bewilligung dieser Leistungen muss wesentlich schneller und unbürokratischer erfolgen. Gleiches gilt für die behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung. Diese Leistungen müssen auch bei Arbeitsgelegenheiten und Gemeindearbeiten möglich sein.
- Die Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitsgemeinschaften/Optionskommunen müssen durch den Bund auf ihre gesetzliche Verpflichtung zur Eingliederung behinderter Menschen hingewiesen werden. Sie dürfen durch ihre eigene Geschäftspolitik keinen Spielraum haben, um sich dem zu entziehen.
- Die Verwaltungsreformen z. B. im Rahmen der Kommunalisierung, die gegenwärtig in verschiedenen Bundesländern stattfinden, dürfen nicht zu Lasten der Arbeitsfähigkeit der Integrationsämter gehen. Die Integrationsfachdienste sind seit dem Übergang der Strukturverantwortung auf die Integrationsämter in vielen Regionen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Dieser Prozess muss rückgängig gemacht werden.
- Behinderte Menschen müssen den gleichen Zugang zu Arbeitsgelegenheiten nach SGB II haben wie nichtbehinderte Arbeitslose unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten.
- Alle diskutierten Grundsicherungsmodelle, jenseits von Erwerbsarbeit, müssen die Belange behinderter Menschen berücksichtigen. Insbesondere muss ein Anspruch auf Nachteilsausgleiche auch ohne gleichzeitige Erwerbsarbeit bestehen.
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