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Vorbemerkung: Keine Aussagen zu zugelassenen kommunalen Trägern (Optionskommunen) möglich
Die ARGEn kommen ihren Aufgaben im Reha-Verfahren besser nach
Als Ursache für die Kritik, Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) würden Reha-Fälle häufig nicht erkennen, wurde seitens der Bundesagentur für Arbeit primär gesehen, dass in der Anfangsphase des SGB II teilweise bei den Fallmanagern/Persönlichen Ansprechpartnern noch fachliche Kenntnisse fehlten, um potentielle Reha-Fälle in Zugang und Bestand zu identifizieren.
Inzwischen haben in den Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Trägern gesundheitliche Aspekte und Einschränkungen der Kunden in den individuellen Betreuungsgesprächen überwiegend einen festen Platz. Dies betrifft sowohl die Erst- wie auch die Wiedereingliederung. Werden den Mitarbeitern Gesundheitsprobleme offenbar, veranlassen diese abhängig von der Schwere der Beeinträchtigung weitere Schritte zur medizinischen bzw. psychologischen Abklärung der Gesamtproblematik. In den meisten Institutionen ist mittlerweile, anders als noch in der Aufbauphase, umfangreiches Fachwissen zur Teilhabe am Arbeitsleben verfügbar.
Mittlerweile existieren unterschiedlichste Modelle, wie mit gesundheitlich eingeschränkten Personen umgegangen wird (z.B. eine spezielle Organisationseinheit zur Betreuung gesundheitlich Eingeschränkter in Köln; ein eigenes Reha-Team in Nürnberg; im Vogtlandkreis wurden Dritte beauftragt, Unterstützung bei der Identifizierung und der Reha-Antragstellung zu leisten).
Auch für SGB II-Anspruchsberechtigte ist die BA Reha-Träger und hat die Prozessverantwortung (insbes.: Zuständigkeitsklärung und Feststellung des Reha-Bedarfes) sowie die Leistungsverantwortung für alle nicht in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungsarten (Ausbildung, Berufsvorbereitung, WfbM, reha-spezifische Hilfen) wahrzunehmen.
Als sinnvoll wird es angesehen, dass der Reha-Träger BA für alle Leistungen im Reha-Verfahren auch bei SGB II-Kunden zuständig wird (keine gesplitteten Verantwortungsbereiche).
Damit werden Schnittstellen beseitigt und der Prozess optimiert.
Die ARGEn sollten neben der Identifizierung potentieller Reha-Fälle nur für die Integration nach Abschluss der Reha-Maßnahmen verantwortlich bleiben.
Für eine bessere Betreuung schwerbehinderter Menschen erscheint die Verpflichtung zur Schaffung besonderer Stellen über eine Anwendung des § 104 Abs. 4 SGB IX auch im SGB II als erforderlich.
Besondere, kompetente speziell ausgebildete Ansprechpartner für schwerbehinderte und behinderte Menschen wären damit für alle SGB II-Träger verpflichtend vorgegeben (bisher nur als Empfehlung machbar).
Die Umsetzung der Vorschläge zur Produktstraffung würde auch bei Reha/SB den Umgang mit verschiedenen Instrumenten erleichtern.
Weiterhin wäre eine verstärkte Einschaltung Dritter (z.B. der Integrationsfachdienste) im SGB II zur Unterstützung der Eingliederung von behinderten und schwerbehinderten Menschen wünschenswert.
Der Personenkreis langzeitarbeitsloser behinderter und schwerbehinderter Menschen muss bei der auf Dauer angelegten geförderten Beschäftigung gemäß § 16 a SGB II ("Job-Perspektive") eine angemessene Berücksichtigung erfahren.
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