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spezial 4: Kongress CDU/CSU-Bundestagsfraktion am 10. Oktober 2007: Was behindert Arbeit?
Anhang: Stellungnahmen der Podiumsteilnehmer Themenblock II: Stellungnahme von Dr. Jürgen Wuttke
Thesen der BDA zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen:
Schutzvorschriften dürfen nicht zur Ausgrenzung führen!
Schwerbehindert heißt nicht leistungsgemindert. Behinderte Arbeitnehmer am richtigen Platz in der richtigen Weise eingesetzt sind wertvolle Mitarbeiter, die ihre Arbeit oft noch motivierter und engagierter als andere verrichten.
Gerade auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung können wir es uns nicht leisten, Talente brachliegen zu lassen. Die Integration schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsmarkt ist deshalb nicht nur eine sozialpolitische Aufgabe, sondern betriebswirtschaftlich sinnvoll und volkswirtschaftlich notwendig.
Die Erfolge der Initiative zur Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen haben gezeigt, dass es darauf ankommt, die vorgenannten Botschaften in die Betriebe zu tragen und bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern Vorurteile zu über-winden. In vielen Fällen ist auch professionelle Hilfe für die Betriebe erforderlich.
Ein dauerhafter Durchbruch zu mehr Beschäftigung für schwerbehinderte Menschen ist allerdings nur zu erreichen, wenn auch im Schwerbehindertenrecht die Weichen neu gestellt werden und die Einstellung schwerbehinderter Menschen absoluten Vorrang erhält. Jede Sozialpolitik muss im Blick haben, dass Verbesserungen für diejenigen, die einen Arbeitsplatz besitzen, als Kehrseite stets Barrieren für alle darstellen, die "draußen" stehen und einen Arbeitsplatz suchen. Sozialpolitik ist deshalb systemimmanent in Gefahr aus guter Absicht negative Wirkungen zu entfalten. Dies gilt besonders für den Schwerbehindertenbereich mit seinen starken Schutzvorschriften, die letztlich den Arbeitseintritt für Neue erschweren.
Mehr Beschäftigung für schwerbehinderte Menschen kann nicht durch den Gesetzgeber geregelt und verordnet werden. Der Reform-Aktionismus des Gesetzgebers in den letzten Jahren war eher kontraproduktiv. Folge ist eine sich beständig verstärkende Überregulierung und Bürokratisierung des Schwerbehindertenrechts und damit auch des Umgangs mit schwerbehinderten Menschen im Betrieb.
Statt mehr Beschäftigung für behinderte Menschen bewirken die immer umfangreicheren Sonderregelungen das glatte Gegenteil: Es werden Beschäftigungschancen zu Lasten von behinderten Menschen verhindert. Gut gemeinte Sonderrechte bedeuten, dass der Arbeit suchende schwerbehinderte Mensch neben seinen persönlichen Handicaps mit einer zusätzlichen gesetzlichen Bürde am Arbeitsmarkt antritt. Da solche Sonderregelungen stets mit höheren finanziellen und bürokratischen Belastungen für die Betriebe verbunden sind, haben sie auf die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers tendenziell einen negativen Einfluss. Durch Überregulierung werden die Bemühungen zu Gunsten schwerbehinderter Menschen zunehmend konterkariert und es wird erschwert, Unternehmen von den Vorteilen einer Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu überzeugen und sie für ein eigenes Engagement zu gewinnen.
Um schwerbehinderte Menschen nicht durch Schutzvorschriften auszugrenzen bedarf es einer Entbürokratisierung und mehr Rechtssicherheit im Schwerbehindertenrecht. Notwendige Reformschritte hierzu sind:
Um Rechtssicherheit herzustellen und Rechtsmissbrauch zu verhindern darf der Sonderkündigungsschutz erst ab Vorlage des Schwerbehindertenausweises / Gleichstellungsbescheides gegenüber dem Arbeitgeber gelten. Durch Einführung einer Kleinbetriebsklausel wie im allgemeinen Kündigungsschutz müssen KMU entlastet werden. Dringend erforderlich ist für eine Verfahrenbeschleunigung, dass die Integrationsämter in allen Fällen zwingend innerhalb eines Monats entscheiden müssen und ansonsten eine gesetzliche Fiktion der Zustimmung eintritt.
Auch der Anspruch auf Zusatzurlaub darf aus Gründen der Rechtsklarheit erst ab Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber entstehen. Zusatzurlaub, der einem besonderen Erholungsbedürfnis schwerbehinderter Menschen Rechnung tragen soll, kann sinnvollerweise nur an den gesetzlichen Urlaubsanspruch anknüpfen. Darüber hinausgehende, z. B. tarifliche Urlaubsansprüche aufzustocken, ist mit diesem Sinn und Zweck nicht vereinbar und führt zur Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der schwerbehinderten Arbeitnehmer.
Die Regelung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement im § 84 Abs. 2 SGB IX wirft mehr Fragen und Streitigkeiten auf als sie beantwortet und ist deshalb für die Weiterentwicklung des betrieblichen Präventionsgedanken kontraproduktiv. Sie sollte deshalb abgeschafft, zumindest aber in ihrem Anwendungsbereich beschränkt und die Vorgabe der Klärung durch den Arbeitgeber in eine Vorgabe zur Erörterung umgewandelt werden.
Das gesamte Förderinstrumentarium muss auf den Prüfstand gestellt werden, inwieweit es dazu beiträgt, die im Einzelfall nicht ohne professionelle Unterstützung mögliche optimale Besetzung des Arbeitsplatzes zu erreichen. Dazu müssen die vorhandenen knappen Mittel möglichst effektiv und wirtschaftlich eingesetzt werden. Vorbild dazu ist das neue Steuerungs- und Controllingverfahren in der Bundesagentur für Arbeit, das auf der Grundlage größtmöglicher Transparenz von Kosten und Nutzen der Maßnahmen mit messbaren Wirkungszielen arbeitet.
Erfolgreich können Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen letztlich nur sein, wenn sie in ein Gesamtkonzept für mehr Wachstum und Beschäftigung eingebettet werden. Deshalb müssen alle Anstrengungen jenseits der spezifischen Ansätze zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen darauf ausgerichtet sein, insgesamt den beschäftigungswirksamen Wachstumsprozess in Deutschland wieder stärker voranzubringen. Erforderlich ist insbesondere die Konsolidierung der Staatsfinanzen, die Ausrichtung der Sozialversicherung auf eine zuverlässige und finanzierbare Basissicherung, die konsequente Weiterentwicklung des Bildungssystems, ein mutiger Bürokratieabbau sowie eine moderne Arbeitsmarktverfassung mit einer Deregulierung des Arbeitsrechts und mehr Anreizen zur Beschäftigungsaufnahme.