Stellenausschreibung Assistenz

Der Deutsche Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V. (DVBS) ist eine bundesweite Selbsthilfeorganisation mit mehr als 1.300 Mitgliedern. Für einen sehbeeinträchtigten Kollegen in unserer Marburger Geschäftsstelle suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Arbeitsassistenz (m/w/d) im Umfang von 5 Stunden wöchentlich, befristet bis 31.12.2024 (max. 2 Arbeitstage / Woche).

Näherer Inormationen finden Sie in der vollständigen Ausschreibung (PDF).

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Regelung der Barrierefreiheitsanforderungen für private Wirtschaftsakteure im Bereich von Produkten und digitalen Dienstleistungen ab dem 28. Juni 2025

24. Oktober 2023

In Deutschland leben über 10 Millionen Menschen mit einer Behinderung. Insoweit ist auch die Barrierefreiheit von Produkten und digitalen Dienstleistungen im Rahmen der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft erforderlich.

Bisher gibt es in der EU für privatwirtschaftliche Akteure keine Standards für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Dagegen ist für den öffentlichen Bereich die Gewährleistung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen bereits durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 in §§ 11ff Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) geregelt.

I. Anwendungsbereich

Für privatwirtschaftliche Akteure werden nunmehr einheitliche Standards für bestimmte barrierefreie Produkte und Dienstleistungen verpflichtend, die für einen Verbraucher erbracht werden. Dies erfolgt durch die Umsetzung der dazu vorliegenden EU-Richtlinie 2019/882 mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG vom 16. Juli 2021) zum 28. Juni 2025. Das ausschließlich für den privatwirtschaftlichen Sektor geltende BFSG soll sicherstellen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung zugänglich sind. Das BFSG regelt insoweit die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, die den Zugang zu Informationen ermöglichen und zur Kommunikation dienen.

Produkte die nach § 2 Nr. 1 BFSG in den Anwendungsbereich des BFSG fallen sind u. a. Computer / PCs, Notebooks und Smartphones.

Unter Dienstleistungen im elektronischen Rechtsverkehr - unabhängig vom Gegenstand der Dienstleistung - fallen gem. § 2 Nr. 3 BFSG Telefon- und Messengerdienste, auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen - inkl. Apps -, E-Books, Personenbeförderungsdienste im Luft-, Schienen- und Schiffsverkehr (hier u. a. Websites für Reiseinformationen und elektronische Fahrkarten und elektronische Bankdienstleistungen sowie der elektronische Geschäftsverkehr und damit auch der gesamte Online-Handel.

Reine Websites zur Präsentation oder Blogs, auf denen Produkte oder entsprechende Dienstleistungen nicht gegen Entgelt erworben bzw. gebucht werden können, sind vom Anwendungsbereich des BFSG nicht erfasst.

II. Regelungen zur barrierefreien Ausgestaltung

Wie Produkte und Dienstleistungen konkret barrierefrei zu gestalten bzw. zu erbringen sind, regelt nach § 3 Abs. 1 S. 3 BFSG die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem BFSG (BSFGV) vom 15. Juni 2022.

Hersteller von Produkten und Erbringer von Dienstleistungen sind verpflichtet, ihre Leistungen so auszugestalten, dass das Produkt oder die Dienstleistung für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist (vgl. § 3 Abs. 1 BSFG).

III. Zeitpunkt des Inkrafttretens des BSFG, Übergangsvorschriften und Ausnahmen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt grundsätzlich für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht bzw. für Produkte die nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden.

Ausnahmen bzw. Übergangsvorschriften sind u.a. in § 16 BFSG und § 17 BSFG und § 38 Abs. 1 BFSG geregelt.

Ausschließlich im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen findet das BFSG keine Anwendung auf Kleinstunternehmen (vgl. § 2 Ziffer 17 BFSG).

III. Ausgestaltung der Barrierefreiheitsanforderungen

1. öffentlicher Bereich

Im Bereich des öffentlichen Sektors ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) zu beachten.

2. privatwirtschaftlicher Bereich

Entsprechend § 3 Abs. 2 BFSGV wird die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit auf ihrer Website eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden Standards und Konformitätstabellen veröffentlichen. Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen für einzelne Produktgruppen und entsprechende Dienstleistungen werden in der BFSGV aufgeführt. Zudem wird die Norm EN 301549 für den privatwirtschaftlichen Bereich im Rahmen der Barrierefreiheit zu beachten sein.

Bereits vor der Einführung der gesetzlichen Regelungen haben sich Standards bzw. Prinzipien, wie die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1 von 2018), für eine barrierefreie Ausgestaltung digitaler Produkte und Dienstleistungen entwickelt und etabliert, die dann auch Grundlage für die EN 301 549 waren. In den WCAG werden vier Prinzipien für die Barrierefreiheit berücksichtigt. Dazu zählen Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Diese Kriterien werden in den WCAG in unterschiedliche Konformitätsstufen (von A (Grundlegende Zugänglichkeit) bis AAA (Höchste Zugänglichkeit) eingeteilt.

Es gibt diverse technische Möglichkeiten / Programme, die eine Überprüfung der Barrierefreiheit einer Website oder App ermöglichen.

3. Informationspflichten

a. Produkte

Die privaten Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, entsprechende Unterlagen und Angaben im Rahmen einer EU-Konformitätserklärung einzureichen. Ein Produkt ist vor dem Inverkehrbringen mit einem CE-Kennzeichen zu versehen (vgl. § 3 Abs. 1 Ziffer 4 i.V.m. § 19 BFSG).

b. Erbringung von Dienstleistungen

Erbringer von Dienstleistungen haben nach § 3 BFSG in Verbindung mit der Anlage 3 zum BFSG in barrierefreier Form über die Dienstleistung und auch darüber zu informieren, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und wer die zuständige Marktüberwachungsbehörde ist („Erklärung zur Barrierefreiheit“).

IV. Marktüberwachungsregeln

Die sich aus dem BFSG ergebenden Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure werden überwacht. Die Ausgestaltung der Überwachung liegt bei den Bundesländern.

V. Rechte des Verbrauchers

Gemäß § 32 BFSG hat jeder Verbraucher bei etwaigen Verstößen die Möglichkeit, bei der Marktüberwachungsbehörde ein Verwaltungsverfahrens einzuleiten. Der Verbraucher kann einen nach § 15 Abs. 3 BGG anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) mit der Einleitung eines Verfahrens zur Durchführung von Maßnahmen nach § 32 Abs. 1 S. 1 BFSG beauftragen.

Ein betroffener Verbraucher kann zudem bei der zuständigen Schlichtungsstelle ein entsprechendes Schlichtungsverfahren einleiten (vgl. § 34 BFSG i. V. m. § 16 BGG).

Fazit

Trotz der langen Übergangsfristen für die Beachtung der Regelungen des BFSG ist eine rechtzeitige Prüfung vorzunehmen, ob und welche digitalen Dienstleistungen und Produkte nach dem 28. Juni 2025 barrierefrei angeboten werden müssen. Unabhängig davon, ob eine Verpflichtung zur barrierefreien Zurverfügungstellung der Angebote besteht, sollte immer daran gedacht werden, dass mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen mehr Nutzer und Kunden erreicht werden.


Die Presseerklärung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes finden Sie auf der Seite des DPWV im Original.

DVBS informiert auf dem EDV-Gerichtstag

Von einer modernen und digitalen Justiz wird erwartet, dass sie barrierefrei zugänglich und nutzbar ist. Insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen, die als Richter, Staatsanwältinnen, Rechtspfleger, Urkundsbeamtinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstellen in der Justiz arbeiten oder als Prozessbeteiligte und Verfahrensbevollmächtigte mit der Justiz kommunizieren, ist die Barrierefreiheit der Informationstechnik von zentraler Bedeutung.

Auf dem 32. Deutschen EDV-Gerichtstag vom 13. – 15. September in Saarbrücken war der DVBS wie in den vorhergehenden Jahren wieder mit ausführlichen Informationen zur Barrierefreiheit vertreten.

Im vollbesetzten Fakultätssitzungssaal auf dem Campus Saarbrücken der Universität des Saarlands gab Andreas Carstens, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht und Mitglied der DVBS-Fachgruppe Jura, einen Überblick über die gängigen Hilfsmittel blinder und sehbehinderter Menschen im Beruf. Zugleich erläuterte er, dass die Barrierefreiheit der IT eine wesentliche Voraussetzung ist, um die Hilfsmittel nutzen zu können.

Ergänzt wurde der Vortrag durch die Einladung ans Publikum, an zwei entsprechend eingerichteten Arbeitsplätzen eigene Erfahrungen damit zu machen.

Schwerpunkt der Präsentation war die Handreichung zur barrierefreien Gestaltung von Benutzer-Schnittstellen-Elementen, die vom Ausschuss für Barrierefreiheit der BITV 2.0 erarbeitet wurde. Sie beschreibt zu jedem einzelnen Benutzer-Schnittstellen-Element die einzuhaltenden Anforderungen an Barrierefreiheit. Sie erleichtert die Verwirklichung von Barrierefreiheit deutlich und sollte künftig bei keiner IT-Entwicklung fehlen.

"Bitte erst fragen, dann streicheln!"

Wie man Menschen mit Führhunden den Alltag erleichtern kann

Berlin, 12. Oktober 2023. Oft sieht es spielerisch leicht aus, wenn man einen blinden Menschen mit seinem Führhund beobachtet. Doch der Eindruck täuscht: Beide brauchen äußerste Konzentration, um gemeinsam die Herausforderungen des Straßenverkehrs zu meistern. Hier erfahren Sie, wie Sie Führgespannen - Mensch und Tier - den Alltag erleichtern können.

"Am besten hilft man uns, in dem man uns in Ruhe als Team arbeiten lässt", sagt Lisa Mümmler. Die 35-Jährige und ihr Führhund sind in ständigem Austausch miteinander. Während er ihr Treppenstufen, Ampeln und Eingänge anzeigt, muss sie seine Signale korrekt deuten und entsprechend handeln. Wenn die Stuttgarterin mit dem vierjährigen Führhund Harry unterwegs ist, wird der blondgelockte Goldendoodle jedoch oft von wildfremden Passanten angelockt oder gestreichelt - jedes Mal eine echte Herausforderung für die beiden: "Es ist einfach so, dass Harry für seine Aufgabe total bei der Sache sein muss", sagt Lisa Mümmler. "Hier geht es ganz besonders um unsere Sicherheit." Deshalb freut sie sich auch, wenn andere Hundehalter einen Bogen um die beiden machen, denn ein Führhund muss während der Arbeit auf Kontakt zu anderen Hunden verzichten.

Natürlich sind Harry und sein Frauchen nicht immer im Stress, so dass es durchaus Gelegenheiten gibt, Lisa Mümmler anzusprechen: "Wenn man mich fragt, ganz normal, dürfte ich den Hund mal streicheln, dann gucke ich, ob es gerade passt, dann nehme ich ihm auch sein Führgeschirr ab." Das ist für Harry das Signal, dass er den Arbeitsmodus verlassen darf.

Im Alltag der beiden gibt es leider häufig das Problem, dass ihnen verweigert wird, beispielsweise einen Supermarkt, eine Arztpraxis oder das Restaurant eines Hotels zu betreten. Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Harry ist ein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes und darf in alle Räumlichkeiten hinein, die ein Mensch mit Straßenschuhen betreten darf. Leider ist das nicht ausreichend bekannt und Lisa Mümmler muss geduldig erläutern und diskutieren. Ebenfalls nicht ausreichend bekannt ist die Beförderungspflicht - Taxifahrer müssen Führhunde grundsätzlich mitnehmen und zwar kostenlos. Stattdessen passiert es immer wieder, dass ein Taxi Menschen mit Führhund einfach stehen lässt. Für Lisa Mümmler sind Probleme dieser Art ebenso nervig wie unverständlich: "Das kostet einfach Zeit und Kraft und macht uns das Leben unnötig schwer."

Informationen zu Führhunden: www.woche-des-sehens.de/blindenfuehrhund

15. Oktober: Internationaler Tag des weißen Stockes

Im Jahr 1964 wurde vom US-Kongress eine Resolution in Kraft gesetzt, die den 15. Oktober zum White Cane Safety Day (übersetzt ungefähr: "Verkehrssicherheitstag des weißen Stockes") erklärte. Mit seiner umgehenden Proklamation unterstützte der damalige Präsident der Vereinigten Staaten, Lyndon B. Johnson, das Streben blinder Menschen nach mehr Selbstständigkeit.

Der Tag des weißen Stockes entwickelte sich schnell zum weltweiten Aktionstag der sehbehinderten und blinden Menschen. Seit dem Jahr 2002 ist der 15. Oktober in Deutschland zugleich der Abschlusstag der Woche des Sehens.

Die Woche des Sehens

"Augen als Fenster zur Welt" heißt das Motto der diesjährigen Woche des Sehens. Die Aufklärungskampagne findet bundesweit vom 8. bis 15. Oktober statt. Getragen wird sie von der Christoffel-Blindenmission, dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband, dem Berufsverband der Augenärzte, dem Deutschen Komitee zur Verhütung von Blindheit, der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft, dem Deutschen Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf sowie der PRO RETINA Deutschland. Unterstützt wird sie zudem von der Aktion Mensch und von ZEISS. Weitere Informationen unter: www.woche-des-sehens.de

Audiomaterial

"Mit Blindenführhund Harry unterwegs" - Ein Interview mit Lisa Mümmler und ein O-Ton-Paket unter: https://www.woche-des-sehens.de/infothek/presse/audiomaterial/

Hessenwahl 2023: Wahlschablonen und Audioinformationen sind kostenlos erhältlich

Die Landtagswahl in Hessen rückt näher – sie findet am Sonntag, den 8. Oktober 2023 statt. Die Bewerberinnen und Bewerber in den 55 hessischen Wahlkreisen erwarten mit Spannung die Entscheidung der Wählerinnen und Wähler, 21 Landeslisten wurden zugelassen.

Damit blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte möglichst barrierefrei wählen können, gibt es Wahlschablonen für die Stimmzettel und CDs mit Audioinformationen. Beide werden automatische an Mitglieder des Blinden- und Sehbehindertenbundes in Hessen e. V. (BSBH) oder des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V. (DVBS) versandt, sofern dort als Hauptwohnsitz eine Adresse in Hessen hinterlegt wurde. Wer keinem der beiden Vereine angehört oder wer in den letzten Monaten versäumt hat, dort seine Anschrift zu aktualisieren, kann die Materialien gerne bei den Organisationen kostenlos anfordern.

Bitte denken Sie daran, dass die Schablonen üblicherweise nicht in den Wahllokalen zur Verfügung stehen, sondern individuell angefordert und zum Wahllokal mitgebracht werden müssen. Natürlich ist auch eine Briefwahl mit Schablone möglich. Nach der Nutzung der Schablone ist es empfehlenswert, sie zu vernichten, da möglicherweise Schreibspuren zurückgeblieben sind, die Rückschlüsse auf Ihre Wahl zulassen.

Möchten Sie Schablone und Audioinformationen (MP3-Daisy) erhalten? Haben Sie spätestens Mitte September immer noch keine Post vom DVBS oder dem BSBH bekommen? Dann wenden Sie sich als DVBS-Mitglied so rasch wie möglich an:

DVBS e. V., Frauenbergstr. 8, 35039 Marburg,
Telefon 06421 94888-0, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

oder andernfalls an den

BSBH e. V., Mörfelder Landstr. 6-8, 60598 Frankfurt/M.,
Telefon 069 150596-6, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Die Textvorlage der Audioinformationen für blinde und sehbehinderte Menschen finden Sie auch auf https://www.bsbh.org/aktuelles/news-liste/news-detail/landtagswahl-in-hessen-am-8-oktober-2023/

Aktuelle Informationen sowie eine Übersicht der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge (PDF, nicht barrierefrei) bietet der Landeswahlleiter für Hessen auf https://wahlen.hessen.de/landtagswahlen