Schriftenreihe Rechtsberatung für blinde und sehbehinderte Menschen

Heft 04 der Schriftenreihe:
Frühförderung und Schule - Informationen für Eltern blinder und sehbehinderter Kinder

von Dr. Herbert Demmel und Karl Thomas Drerup

Stand: Juni 2015

Inhaltsverzeichnis


1 Einleitung

In diesem Heft werden Fragen behandelt, die mit medizinischen Hilfen, der Betreuung, der Frühförderung und der Schulbildung zusammenhängen. Gegenstand sind ferner Nachteilsausgleiche und Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Außerdem erhalten Eltern Tipps zum Steuerrecht und zur Gestaltung ihres Nachlasses für den Fall, dass ihr behindertes Kind zum Zeitpunkt des Erbfalles auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Weitere auch für Kinder und Jugendliche und ihre Eltern wichtige Bereiche, wie z. B. die Feststellung der Behinderung (Heft 02), die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Heft 03), die Gewährung von Blindengeld (Heft 06), sonstige Nachteilsausgleiche (Heft 07), die Sicherung des Lebensunterhalts (Heft 08) und Rechtsschutz und Rechtsberatung (Heft 10) werden vorwiegend in den diesen Themen gewidmeten Heften der Schriftenreihe behandelt.

Die zitierten Urteile sind unter Angabe des Gerichts und des Aktenzeichens im Internet zu finden.

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2 Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

In diesem Kapitel werden Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen behandelt, welche für blinde und sehbehinderte Kinder und ihre Eltern besonders wichtig sind. Es wird deshalb nicht auf sämtliche Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen eingegangen. Leistungen der privaten Krankenversicherungen richten sich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

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2.1 Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse

Wenn ein Elternteil bzw. sein Ehegatte oder Lebenspartner in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, sind Kinder unter den Voraussetzungen von § 10 SGB V als Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, soweit für sie nicht ein eigener Versicherungsschutz besteht.

Nach § 10 Abs. 2 SGB V sind Kinder mitversichert.

  1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
  2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
  3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,
  4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

Nach § 10 Abs. 4 SGB V gelten als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

Eine eigene Versicherungspflicht von Kindern ist z. B. gegeben bei eigener Erwerbstätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), bzw. für behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V).

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2.2 Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten oder Behinderungen

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht Anspruch auf Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten. § 26 Abs. 1 SGB V bestimmt dazu:

"(1) Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.(...)"

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2.3 Leistungen zur Krankenbehandlung

Der Anspruch auf Leistungen zur Krankenbehandlung ergibt sich in der gesetzlichen Krankenversicherung aus §§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und 27 SGB V. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 gehört zur Krankenbehandlung die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.

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2.3.1 Versorgung mit Arzneimitteln

Seit dem 1. Januar 2004 haben Versicherte grundsätzlich nur noch Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 31 SGB V). Medikamente, die in den Apotheken frei verkäuflich sind, können daher vom Arzt prinzipiell nicht mehr zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen (§ 34 Abs. 1 und 2 SGB V). Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind weiterhin verordnungsfähig:

  • für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
  • für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, soweit ihre geistige oder körperliche Entwicklung verzögert oder gestört ist und
  • unabhängig vom Alter für Versicherte, wenn das Medikament als Standard-Therapie zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung erforderlich ist (§ 34 Abs. 1 SGB V). Die Medikamente, die in diesem Fall vom Arzt ausnahmsweise verordnet werden dürfen, sind in einer so genannten Ausnahmeliste abschließend festgelegt.

Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt ist, trägt nach § 31 Abs. 2 SGB V die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages. Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, müssen nach § 31 Abs. 3 S. 1 SGB V an die abgebende Stelle, also in der Regel an die Apotheke, zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten zuzahlungspflichtigen Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 S. 1 SGB V ergebenden Betrag leisten. Das sind 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro, aber jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.

Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind also keine Zuzahlungen zu den Arznei- oder Verbandmitteln zu leisten (§ 31 Abs. 3 SGB V).

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2.3.2 Versorgung mit Heilmitteln

Heilmittel sind besondere von Therapeuten durchgeführte Behandlungen, die der Linderung von Beschwerden oder der Verbesserung des durch die Behinderung bedingten körperlichen Zustandes dienen. Sie sind von der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen, wenn sie ärztlich verordnet sind und dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen und nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind (§ 32 SGB V). Zu den Heilmitteln zählen insbesondere:

  • Krankengymnastik (auch besondere Methoden, wie z.B. Bobath oder Vojta),
  • Ergotherapie,
  • Logopädie,
  • Massagen.

Nicht zu den Heilmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zählen dagegen beispielsweise die konduktive Förderung nach Petö und die Hippotherapie (besondere Therapieform, bei der ein Pferd eingesetzt wird). Das Nähere zu den Heilmitteln ist in Richtlinien des Bundesausschusses nach § 92 SGB V geregelt.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind auch hier von Zuzahlungen befreit (§ 32 Abs. 2 SGB V).

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2.3.3 Versorgung mit Hilfsmitteln

Zur Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzlichen Krankenkassen vgl. für den Schulbereich den speziellen Abschnitt 4.3.3 und allgemein insbesondere Heft 03 dieser Schriftenreihe. Ferner wird dort auf wichtige Urteile hingewiesen. Die Urteile sind in Heft 12 dieser Schriftenreihe wiedergegeben. Die in Heft 03 gemachten Ausführungen gelten auch für Kinder. Anspruchsgrundlage ist § 33 SGB V.

Wichtige Sonderregelungen für Minderjährige bestehen für die Ausstattung mit Sehhilfen (§ 33 Abs. 2 bis 4 SGB V). Vgl. dazu auch Heft 03 Kapitel 3.2.1.2.2.1 Sehhilfen dieser Schriftenreihe. Sehhilfen (z.B. Brillen) werden seit dem 1. Januar 2004 grundsätzlich nicht mehr von der Krankenversicherung finanziert. Zu den von diesem Ausschluss ausgenommenen Regelungen heißt es in § 33 Abs. 2 SGB V:

"Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach dem Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells."

Eine solche schwere Sehbeeinträchtigung liegt vor, wenn die Sehschärfe auf jedem Auge bei bestmöglicher Korrektur trotz Verwendung von Sehhilfen jeglicher Art maximal 30 Prozent beträgt.

Bei Versicherten, die an Epilepsie oder Spastiken erkrankt sind und bei denen darüber hinaus eine besondere Sturzgefahr besteht sowie bei einäugigen Versicherten finanziert die Krankenkasse außerdem Kunststoffgläser für eine medizinisch notwendige Brille.

Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien (§ 33 Abs. 4 SGB V). Für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Hilfsmittel nach § 33 Abs. 7 SGB V nur in Höhe der mit den Leistungserbringern vertraglich vereinbarten Preise und wenn keine vertraglichen Vereinbarungen bestehen in Höhe des niedrigsten Preises, der für eine vergleichbare Leistung mit anderen Leistungserbringern vereinbart wurde, höchstens jedoch in Höhe der Festbeträge, die insbesondere bei vielen Sehhilfen festgesetzt wurden. Zu Einzelheiten vgl. auch Heft 03 Kapitel 3.2.1.2.1.8 Festbeträge dieser Schriftenreihe.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, brauchen zu Hilfsmittel keine Zuzahlungen in Höhe des sich aus § 61 S. 1 SGB V ergebenden Betrages zu leisten (§ 33 Abs. 8 SGB V).

Soweit Hilfsmittel allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind oder wenn sie nicht erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, sondern ihr Gebrauch ausschließlich der Berufsausübung oder dem gesellschaftlichen Bereich zuzurechnen ist, kommen als Kostenträger nicht die gesetzlichen Krankenkassen, sondern andere Rehabilitationsträger in Frage. Das können z. B. die Sozialhilfeträger sein. Für Hilfsmittel, die keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, die aber der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dienen, ist die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen gegeben. Zu diesen Grundbedürfnissen gehört auch der Erwerb einer Schulbildung im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht (vgl. Urteil des BSG vom 22. 7. 2004 - Az.: B 3 KR 13/03 R - welches in Heft 12 in vollem Wortlaut wiedergegeben ist).

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2.3.4 Haushaltshilfe

Versicherte erhalten nach § 38 Abs. 1 SGB V Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt. Dasselbe gilt, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 (ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten) oder 4 (Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung), §§ 24 (Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter in den in § 24 genannten Einrichtungen), 37 (Häusliche Krankenpflege, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird), 40 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) oder § 41 (Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter in den dort genannten Einrichtungen). Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Ferner kann die Krankenkasse nach § 38 Abs. 2 SGB V in ihrer Satzung bestimmen, dass sie auch in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei für diese Fälle von Abs. 1 S. 2 abweichende Regelungen treffen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nach § 38 Abs. 3 SGB V nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Wenn die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen kann oder wenn ein Grund besteht, davon abzusehen, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet. Verwandte bis zum zweiten Grad sind Eltern, Kinder einschließlich der ehelich erklärten und der angenommenen, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister (§ 1589 BGB). Verschwägerte des Versicherten bis zum 2. Grad sind Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten), Schwiegereltern, Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter), Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder), Großeltern des Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager und Schwägerin (§ 1590 BGB). Die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht (§ 38 Abs. 4 SGB V).

Von dringenden Fällen abgesehen, ist die Haushaltshilfe vor ihrer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse zu beantragen und von dieser zu bewilligen. Dem Antrag ist eine vertragsärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes mit Angaben über den Grund der Erforderlichkeit von Haushaltshilfe, ihre Art, Intensität und voraussichtliche Dauer beizufügen.

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2.3.5 Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Nach § 45 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Das Kind muss gemäß § 10 SGB V familienmitversichert oder nach § 5 SGB V pflichtversichert sein. Ist das Kind beispielsweise über einen Elternteil privat krankenversichert, kommen Leistungen i.S. des § 45 SGB V nicht in Betracht. Als Kinder gelten neben den leiblichen Kindern gemäß § 10 Abs. 4 SGB V, auf welchen in § 45 Abs. 1 SGB V ausdrücklich verwiesen wird, auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne von § 10 Abs. 4 S. 1 SGB V sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

Der Anspruch auf Krankengeld besteht nach Absatz 2 in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch besteht jedoch insgesamt für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Für die Zeit des Bezuges dieses Krankengeldes besteht gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 3 SGB V). Bei besonders schweren Erkrankungen entfällt die zeitliche Begrenzung (§ 45 Abs. 4 SGB V).

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2.3.6 Aufnahme einer Begleitperson bei stationären Maßnahmen

Nach § 11 Abs. 3 SGB V umfassen die Leistungen bei stationärer Behandlung z. B. in einer Klinik oder einer Rehabilitationseinrichtung auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten. So kann etwa bei einem kranken Kind die Mutter im Krankenhaus mit aufgenommen werden. Der Begleitperson entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten (auch keine Zuzahlung. Die Nebenkosten wie z.B. Reisekosten, Haushaltshilfe und Verdienstausfall der Begleitperson werden von der Krankenkasse im Rahmen der §§ 27 ff., 60 SGB V übernommen. Für die Kostenübernahme durch die Kasse reicht in der Regel die Bestätigung des Krankenhausarztes, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig ist. Scheidet eine Mitaufnahme der Begleitperson nach § 11 Abs. 3 SGB V mangels vorhandener Unterbringungsmöglichkeiten aus, so kommt eine Übernahme der Kosten für die erforderlichen Besuchsfahrten (z.B. der Mutter) durch die zuständige Krankenkasse in Betracht (die Praxis der Kassen ist allerdings im Hinblick auf die bewilligte Zahl von Besuchsfahrten und den Abzug eines Eigenanteils nicht einheitlich).

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3 Frühförderung und Vorschulerziehung

3.1 Frühförderung

Wenn eine Behinderung vorliegt oder droht, muss so früh wie möglich durch heilpädagogische Behandlung bzw. durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation dafür gesorgt werden, dass kein Entwicklungsrückstand eintritt. Hier hilft die Frühförderung.

Aufgabe der Früherkennung und Frühförderung behinderter Kinder ist es, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit Maßnahmen zur Behebung und Besserung der Beeinträchtigung des Kindes zu beginnen. Leistungen der Früherkennung und der Frühförderung werden im Allgemeinen von sozialpädiatrischen Zentren oder von Frühförderstellen erbracht. Während die Früherkennung, d.h. die Feststellung, ob eine Behinderung droht oder besteht, in der Regel von den Krankenkassen bezahlt wird (§ 26 SGB V), werden die Maßnahmen der Frühförderung soweit es sich um medizinisch-therapeutische Leistungen handelt (z.B. in Form von Krankengymnastik, Sprachtherapie, Ergotherapie) von der Krankenkasse und soweit es sich um heilpädagogische Leistungen handelt von der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert. Da die Grenzen zwischen der medizinisch-therapeutischen und der heilpädagogischen Förderung fließend sind, sieht das Gesetz vor, dass die Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung als Komplexleistung auszugestalten sind (§§ 30, 56 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung). Trotz der Mischfinanzierung sollen die Leistungen der Früherkennung und Frühförderung auf diese Weise gegenüber dem Kind und seiner Familie wie aus einer Hand erbracht werden. Eine Kostenbeteiligung der Eltern sieht das Gesetz weder für die Maßnahmen der Früherkennung und der medizinisch-therapeutischen Leistungen noch für die im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringenden heilpädagogischen Maßnahmen vor. Das ergibt sich für die gesetzlichen Krankenkassen aus § 28 Abs. 4 und 43a SGB V, der keine Zuzahlung vorsieht und für Leistungen des Sozialhilfeträgers aus § 92 SGB XII.

Aufgaben der Frühförderstellen sind:

  • Behinderungen, Schädigungen, Verzögerungen, Störungen und Auffälligkeiten bei Kindern möglichst früh zu erkennen,
  • diese Kinder entsprechend zu fördern und zu therapieren,
  • die Eltern der betroffenen Kinder zu beraten, zu unterstützen und zu begleiten,
  • notwendige Kontakte und weitere Hilfen zu vermitteln.

Rechtsquellen sind § 56 SGB IX für heilpädagogische Maßnahmen, § 26 SGB IX für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, § 30 SGB IX für Leistungen, die sowohl Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation als auch heilpädagogische Maßnahmen umfassen (Komplexleistungen), die nach § 32 Nr. 1 SGB IX erlassene Frühförderungsverordnung, § 43a SGB V als Spezialnorm für die gesetzlichen Krankenkassen, § 35a SGB VIII Abs. 3 für die Kinder- und Jugendhilfe sowie landesrechtliche Bestimmungen.

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3.1.1 Heilpädagogische Leistungen

Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, werden nach § 56 SGB IX erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch

  • eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder
  • die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Sie werden immer (d.h. ohne besondere Feststellungen nach "fachlicher Erkenntnis" und auch bei Schwerstpflegebedürftigkeit!) an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht (weil bei diesen Kindern stets ein Bedarf nach heilpädagogischen Leistungen besteht).

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3.1.2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX umfassen auch Maßnahmen zur Frühförderung (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die in § 30 SGB IX intensivierte Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder durch spezielle, im Einzelnen beschriebene medizinische Leistungen in Form von "Komplexleistungen" durch fachübergreifend arbeitende Dienste und Einrichtungen (z.B. durch sozialpädiatrische Zentren oder sonstige Frühförderstellen).

Die Frühförderung kann sowohl im Elternhaus als auch in der Frühfördereinrichtung oder der Kindertagesstätte erbracht werden.

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3.1.3 Komplexleistung Frühförderung

Die Komplexleistung Frühförderung besteht nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "aus einem interdisziplinär abgestimmten System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen und schließt ambulante und mobile Beratung ein". Das individuelle Förderkonzept wird gemeinsam mit den Eltern erarbeitet. Die Förderung "beginnt mit der Feststellung des Entwicklungsrisikos und endet in der Regel mit dem Schuleintritt" (BT Drucks. 14/5074, Abschn. B, S.107 zu § 30). Zu den heilpädagogischen Maßnahmen im Rahmen von Komplexleistungen vgl. auch § 56 SGB IX.

Für die Zuständigkeit der einzelnen Rehaträger sind die jeweiligen Spezialgesetze maßgebend (SGB IX § 7).

Für Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) sind danach von den Rehaträgern nur zuständig:

  • Krankenkassen, beschränkt auf die in der KV versicherten Kinder (§ 43 a SGB V);
  • Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Fällen geistiger oder seelischer Behinderungen (§ 35 a Abs. 3 SGB VIII; insoweit mit Leistungspflichten entsprechend §§ 53 ff. SGB XII);
  • nachrangig, also wenn kein Anspruch gegen einen anderen Sozialleistungsträger besteht, Träger der Sozialhilfe mit umfassenden Leistungspflichten. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII verweist auf die medizinischen Leistungen des § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX.

Das Landesrecht kann vorsehen, dass an der Komplexleistung weitere Stellen, insbesondere die Kultusverwaltung, zu beteiligen sind.

Seit 1.7.2003 regelt die Einzelheiten zur Frühförderung (und zur Früherkennung) behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder die auf Grund von § 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erlassene Frühförderungsverordnung (FrühV) vom 24. Juni 2003 (BGBl I 2003, S. 998).

In ihr werden die Abgrenzung der durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren ausgeführten Leistungen, die Übernahme und die Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern sowie die Vereinbarung der Entgelte geregelt (§ 1 FrühV).

Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bestimmt § 5:

"(1) Die im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 30 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung zu erbringenden medizinischen Leistungen umfassen insbesondere

  1. ärztliche Behandlung einschließlich der zur Früherkennung und Diagnostik erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten,
  2. nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, soweit und solange sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Förder- und Behandlungsplan aufzustellen,
  3. Heilmittel, insbesondere physikalische Therapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Beschäftigungstherapie, soweit sie auf Grund des Förder- und Behandlungsplans nach § 7 Abs. 1 erforderlich sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch die Beratung der Erziehungsberechtigten, insbesondere

  1. das Erstgespräch,
  2. anamnestische Gespräche mit Eltern und anderen Bezugspersonen,
  3. die Vermittlung der Diagnose,
  4. Erörterung und Beratung des Förder- und Behandlungsplans,
  5. Austausch über den Entwicklungs- und Förderprozess des Kindes einschließlich Verhaltens- und Beziehungsfragen,
  6. Anleitung und Hilfe bei der Gestaltung des Alltags,
  7. Anleitung zur Einbeziehung in Förderung und Behandlung,
  8. Hilfen zur Unterstützung der Bezugspersonen bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
  9. Vermittlung von weiteren Hilfs- und Beratungsangeboten (...)."

Weitergehende Vereinbarungen auf Landesebene sind möglich (§ 5 Abs. 3 FrühV).

Heilpädagogische Leistungen sind nach § 6 FrühV alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten.

Interdisziplinäre Frühförderstellen sind nach § 3 FrühV familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen werden in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht.

Sozialpädiatrische Zentren sind nach § 4 FrühV die nach § 119 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigten Einrichtungen. Die frühzeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist, wie auch § 119 Abs. 2 SGB V bestimmt, auf Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen (§ 3) behandelt werden können.

Die Frühförderung erfolgt nach einem Behandlungsplan. Die Regelungen für den Förder- und Behandlungsplan finden sich in § 7 FrühV. In ihm wird bestimmt, ob, wie, wo und welche Leistungen wie oft und wie lange erbracht werden. Frühförderleistungen sollen als "Komplexleistungen" erbracht werden (§ 30 Abs. 1 SGB IX). Was unter solchen Komplexleistungen zu verstehen ist, regelt § 8 FrühV. Danach entscheiden die Sozialhilfeträger in der Regel über die Komplexleistungen in den interdisziplinären Frühförderstellen und die Krankenkassen in der Regel über die Leistungen in den sozialpädiatrischen Zentren.

§ 9 FrühV enthält Vorschriften über die Kostenteilung der Komplexleistungen. Qualitätskriterien und Leistungsprofile der interdisziplinären Frühförderstellen bzw. der sozialpädiatrischen Zentren (z.B. zur Personalausstattung) sind in Landesrahmenempfehlungen zu vereinbaren.

Erforderlich zur Inanspruchnahme der Leistungen durch die gesetzliche Krankenkasse ist eine ärztliche Verordnung, das Rezept, die ärztliche Überweisung zu einem sozialpädiatrischen Zentrum.

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3.1.4 Sinnesspezifische Frühförderung

Blinde und sehbehinderte Kinder sowie im Einzelfall ggf. auch sehende Kinder blinder Eltern, benötigen eine spezifische Frühförderung, denn das Sehen spielt eine entscheidende Rolle für die kindliche Entwicklung. Schwerpunkte der kindbezogenen Förderung und der entsprechenden Beratung sind unter anderem:

  • Förderung der Sinne und der Wahrnehmungsfähigkeiten, insbesondere des verbliebenen Sehvermögens, des Hörens und des Tastens
  • Anreize setzen, sich mit der Umwelt auseinanderzusetzen
  • Förderung der Bewegungsentwicklung (z.B. Sitzen, Krabbeln, Laufen lernen, Gleichgewichtsübungen)
  • Förderung des Spielverhaltens und der Handgeschicklichkeit
  • Förderung der Kommunikation und des Sozialverhaltens
  • Förderung der Begriffsbildung
  • Förderung der Selbstständigkeit und der eigenständigen Orientierung

Besondere Frühförderstellen für blinde und sehbehinderte Kinder sind häufig an Blindenbildungseinrichtungen angeschlossen; denn selbstverständlich müssen für sie die Hilfen im Einzelfall den individuellen Verhältnissen unter Berücksichtigung blindenpädagogischer Erkenntnisse und Methoden angepasst werden. Die Aufgabenzuweisung an die Förderschulen oder Förderzentren für Blinde und Sehbehinderte ist in den Landesschulgesetzen geregelt. Auskünfte erteilen die Bildungseinrichtungen für Blinde und Sehbehinderte und die Blindenselbsthilfeorganisationen. Auskünfte finden sich auch unter www.dbsv.org/elternberatung.

Werden Eltern von den zuständigen Behörden auf Angebote der allgemeinen interdisziplinären Frühförderstellen oder die sozialpädiatrischen Zentren verwiesen, sollten sie stets einfordern, dass das Kind auch eine ausreichende sinnesspezifische Frühförderung durch Mitwirkung spezieller Frühförderdienste für blinde und sehbehinderte Kinder erhält. Es besteht ein Anspruch auf die im Einzelfall erforderliche Frühförderung (vgl. hierzu etwa den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2007 - L 23 B 249/07 SO ER und SG München, Urteil vom 14. Oktober 2011 - S 13 SO 269/10 -, juris).

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3.2 Vorschulerziehung und Sonstige vorschulische Unterstützungsleistungen

Für die Entwicklung behinderter Kinder ist die Förderung in einer Kindertagesstätte außerordentlich wichtig. Hier taucht zum ersten Mal die Frage auf, soll das Kind eine allgemeine Kindertagesstätte besuchen, also inklusiv erzogen werden oder ist die Förderung in einem Sonderkindergarten vorzuziehen. Schon weil es am Wohnort meist keinen Sonderkindergarten geben wird, dürfte in der Regel nur der Besuch einer Kindertagesstätte am Wohnort möglich sein. Zunehmend bieten Kindertagesstätten inklusive Erziehung, also auch die Aufnahme behinderter Kinder an (inklusive Kindertagesstätte). Der Besuch von Kindertagesstätten ist landesrechtlich geregelt. Auf Einzelheiten kann deshalb hier nicht eingegangen werden.

Die Kosten für den Besuch eines Sonderkindergartens trägt der Sozialhilfeträger. Eltern müssen sich an diesen Kosten nicht beteiligen (§ 92 SGB XII). Beim Besuch einer inklusiven Kindertagesstätte können von den Eltern die üblichen Beiträge erhoben werden, die auch von den Eltern nichtbehinderter Kinder erbracht werden müssen.

Blinde und sehbehinderte Kinder haben auch im Vorschulalter Anspruch auf im Einzelfall notwendige Habilitations- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen wie etwa Mobilitätstraining oder Schulung lebenspraktischer Fähigkeiten.

Darüber hinaus kann im Einzelfall auch eine Integrationshilfe für den Besuch der Kindertagesstätte notwendig sein. Dienen die LPF-Schulung, die Integrationshilfe oder sonstige Maßnahmen der Eingliederung in die Kindertagesstätte oder bereiten sie den Schulbesuch vor, werden die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII erbracht und zwar überwiegend einkommens- und vermögensunabhängig (vgl. § 92 Abs. 2 SGB XII).

Es handelt sich dabei nicht um Leistungen der Frühförderung im eigentlichen Sinn. Zu dieser vgl. 3.1.

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4 Schulbildung

Bereits zu Beginn der Schulbildung müssen sich die Erziehungsberechtigten des blinden oder sehbehinderten Kindes sowie dieses selbst mit der Frage auseinandersetzen, ob der Besuch der Regelschule am Ort oder der Besuch einer speziellen Förderschule für blinde oder sehbehinderte Kinder der für das Kind geeignetste Lernort ist. Wenn sich die spezielle Förderschule nicht am Wohnort der Familie befindet wird die Entscheidung noch dadurch erschwert, dass mit dem Schulbesuch möglicherweise ein Internatsaufenthalt verbunden ist oder lange Fahrzeiten in Kauf genommen werden müssen.

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4.1 Entscheidung über den Lernort

Mit Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland als Staat verpflichtet, die Regelschule für alle behinderten Kinder zugänglich zu machen und dort die Voraussetzungen für eine inklusive Beschulung zu schaffen. Diese Verpflichtung allein bedeutet aber noch nicht, dass für das konkret betroffene Kind ein insoweit einklagbarer Rechtsanspruch besteht; diese Frage hängt vielmehr vom jeweiligen Landesrecht ab. Nach Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz (GG) steht das gesamte Schulwesen "unter der Aufsicht des Staates." Nach Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben "Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt." Die Zuständigkeit der Länder für die Schulgesetzgebung ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 GG. Danach haben die Länder "das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht."

Bei der Auslegung und Anwendung der Landesgesetze müssen die Länder die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) beachten.

Die BRK vom 13. Dezember 2006 ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der seit 26. März 2009 in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht ist. Damit die BRK wirksam werden kann, muss sie durch die Gesetzgebung umgesetzt werden, soweit nicht völkerrechtliche Grundsätze unmittelbar gelten. Sie muss aber bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts in jedem Fall berücksichtigt werden.

Für das Recht auf Bildung ohne Diskriminierung mit dem Ziel, Chancengleichheit zu erreichen ergibt sich aus Art. 24 BRK für die Vertragsstaaten die Verpflichtung, ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten. Menschen mit Behinderungen dürfen nicht aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Kinder mit Behinderungen dürfen nicht aufgrund ihrer Behinderung vom kostenlosen und verpflichtenden Besuch von Grund- und weiterführenden Schulen ausgeschlossen werden. Menschen mit Behinderungen müssen gleichberechtigt mit anderen Zugang zu inklusiver, hochwertiger, kostenloser Grundschul- und weiterführender Bildung in den Gemeinden, in denen sie leben, erhalten.

Das besagt aber nicht, dass spezielle Bildungseinrichtungen, wie die Blinden-und Sehbehindertenschulen in diesem Bildungssystem nicht mehr sinnvoll und möglich sind. Das ergibt sich aus Art. 24 Art. 3 BRK. Dieser lautet:

"3. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen lebenspraktische Fertigkeiten und Fähigkeiten zur sozialen Entwicklung erlernen, um ihnen eine volle und gleiche Teilhabe an der Bildung und als Angehörige der Gemeinschaft zu ermöglichen. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, um u.a.:

  1. das Erlernen von Braille, alternativer Schrift, verstärkenden und alternativen Kommunikationsformen, -mitteln und -formaten, von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie Unterstützung und Mentoring durch Angehörige der Peergruppe zu ermöglichen;
  2. das Erlernen der Gebärdensprache sowie die Förderung der sprachlichen Identität der Gemeinschaft der Gehörlosen zu ermöglichen;
  3. sicherzustellen, dass die Erziehung von Personen, insbesondere Kindern, die blind, gehörlos oder blind/gehörlos sind, in den für den einzelnen am besten geeigneten Sprachen und Kommunikationsformen und -mitteln sowie in einem Umfeld erfolgt, das die größtmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet."

Für die Entscheidung, welcher Lernort für das einzelne blinde oder sehbehinderte Kind der richtige ist, muss vom Kindeswohl ausgegangen werden. Sichergestellt muss sein, dass es die erforderlichen Unterweisungen in lebenspraktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, eine gute Mobilitätsschulungh erhält und insbesondere in den erforderlichen Kulturtechniken z.B. erlernen der Brailleschrift, Erwerb einer guten Lesefähigkeit in Brailleschrift und Umgang mit speziellen Hilfsmitteln geschult wird. Bedacht muss werden, dass bei der Vermittlung des Unterrichtsstoffes die visuelle Wahrnehmung ausscheidet, so dass für die Veranschaulichung andere Methoden eingesetzt werden müssen.

In Deutschland wird der Anspruch behinderter Schüler auf inklusive Schulbildung im Sinn von Art. 24 BRK durch das Schulrecht der einzelnen Bundesländer näher ausgestaltet. Wie die inklusive Beschulung im Einzelfall tatsächlich verwirklicht ist, d. h. insbesondere welche Unterstützung blinden und sehbehinderten Schülern tatsächlich angeboten wird, ist in den einzelnen Bundesländern aktuell höchst unterschiedlich ausgestaltet und für die Betroffenen nicht immer befriedigend. Häufig liegt die Problematik weniger darin begründet, dass es an rechtlichen Regelungen fehlen würde, als darin, dass sich zahlreiche praktische Hürden ergeben. Dazu gehören die häufig undurchsichtige Aufgabenverteilung der einzelnen Kostenträger, die die erforderliche zusätzliche Unterstützung erbringen, lange und oft zermürbende Rechtsstreitigkeiten mit Kostenträgern über die Auslegung des Rechts, eine unzureichende Anzahl an Sonderpädagogen mit dem Förderschwerpunkt "Sehen" sowie nicht zuletzt noch immer zahlreiche Vorurteile und mangelnde Kooperationsbereitschaft der an der Förderung des Kindes Beteiligten.

Sofern die Beschulung an der Regelschule am Wohnort erfolgen soll, muss sichergestellt werden, dass mobile sonderpädagogische Dienste vorhanden sind und durch deren Blinden- und Sehbehindertenpädagogen die sonderpädagogische Förderung im erforderlichen Umfang erfolgt.

Auch die speziellen Bildungseinrichtungen für behinderte Kinder sind den sich aus der BRK ergebenden Zielen, Kinder zu einem gleichberechtigten und selbstbestimmten Leben zu erziehen und zu befähigen, verpflichtet.

Es kann durchaus sinnvoll sein, im Laufe der Schullaufbahn zeitweise zwischen der "allgemeinen Schule" am Wohnort und einer "Spezialeinrichtung" zu wechseln. Es ist allerdings zu beobachten, dass für einen späteren Wechsel von der Regelschule auf eine Sonderschule sehr schwerwiegende pädagogische oder gesundheitliche Gründe vorliegen müssen.

Auf die einzelnen Schulgesetze der Länder kann hier zwar nicht eingegangen werden. Einige Hinweise sind aber möglich:

In den Landesschulgesetzen ist durchweg geregelt, dass behinderte Kinder vorrangig die Regelschule am Wohnort besuchen sollen, soweit sie den gestellten Anforderungen gerecht werden können und in der Lage sind, am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule aktiv teilzunehmen und die Aufwendungen für den Schulaufwandsträger nicht unverhältnismäßig hoch sind. Die Schulgesetze sehen für Fälle, in denen dem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Regelschule nicht entsprochen werden kann, aber auch Schulen für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf vor. Sie werden als Förderzentrum, Förderschule oder Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt bezeichnet und sind in den Gesetzen ihrer Zielgruppe entsprechend aufgelistet. Genannt werden u.A.: Schulen für Blinde, Sehbehinderte, Hörbehinderte, Taubblinde, Körperbehinderte und Geistigbehinderte. Andere Bezeichnungen sind: Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen (Blinde und Sehbehinderte), dem Förderschwerpunkt Hören, dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung usw.

In den Schulgesetzen wird weiter das Verfahren geregelt, in welchem von der Schulaufsichtsbehörde entschieden wird, ob die Beschulung an der Regelschule oder an der für das betreffende Kind geeigneten Sonderschule erfolgen soll. Vor der Entscheidung sind von der Schulaufsichtsbehörde in der Regel die Zustimmung des Schulträgers, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen. Geregelt wird in den Landesschulgesetzen auch, in welcher Weise die Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schüler einzubeziehen sind, ob sie ein Wahlrecht oder ein Antragsrecht haben, ob die Entscheidung im Einvernehmen mit ihnen getroffen wird oder sie nur gehört werden müssen. Auf jeden Fall aber können sich die Erziehungsberechtigten auf die sich aus Artikel 24 BRK ergebenden Mitwirkungsrechte berufen. Sie sollten auch unbedingt vor jeder Entscheidung eine eingehende, möglichst unabhängige Beratung in Anspruch nehmen.

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4.2 Besonderheiten bei der Beschulung in Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Bevor ein Kind in eine Sonderschule kommt, muss im Wege eines Sonderschulaufnahmeverfahrens seine Sonderschulbedürftigkeit festgestellt werden. Dazu werden medizinische sowie pädagogische Gutachten eingeholt und die Eltern angehört. Um einen unnötigen Verbleib in der Sonderschule zu vermeiden, wird zum Ende des Schuljahres überprüft, ob weiterhin Sonderschulbedürftigkeit vorliegt.

Behinderte Kinder, welche eine Sonderschule besuchen, unterliegen einer längeren Schulpflicht. Wenn das Kind das Bildungsziel trotzdem noch nicht erreicht hat, kann die Schulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten zusätzlich verlängert werden.

In manchen Bundesländern übernimmt die Schulverwaltung einmal im Monat die Kosten für eine Familienheimfahrt, ansonsten kommen für Schülerbeförderungskosten bzw. Familienbesuchsfahrten nachrangig Leistungen der Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 2 SGB XII in Betracht, die den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung i. S. v. § 92 abs. 2 SGB XII zuzuordnen sind und daher einkommens- und vermögensunabhängig gewährt werden.

Die durch den Sonderschulbesuch entstehenden Maßnahmekosten werden vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Zu diesen Kosten müssen die Eltern nicht beitragen. Das ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII. Wird das behinderte Kind in einer Internats-Sonderschule beschult, weil am Wohnort der Familie keine geeignete Beschulungsmöglichkeit besteht, so übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten für diese Schulmaßnahme einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Eine Heranziehung der Eltern erfolgt nur hinsichtlich der Kosten des Lebensunterhaltes (Unterkunft, Ernährung etc.), und zwar nur in Höhe der häuslichen Ersparnis (§ 92 Abs. 2 S. 3 SGB XII). Regelungen zur Bemessung der anzusetzenden häuslichen Ersparnis werden von den zuständigen Landesbehörden getroffen. Das für das Kind gewährte Kindergeld kann nicht für den im Internat gewährten Lebensunterhalt herangezogen werden, weil diese Kosten Bestandteil der Eingliederungshilfe sind (BVerwG 5. Senat Urteil vom 29. September 1994, Az: 5 C 56/92 = Behindertenrecht 1995, 161-162).

Das vorhandene Vermögen muss nicht eingesetzt werden (§ 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII).

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4.3 Anspruch auf weitere Eingliederungshilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung

Rechtsgrundlage für die Leistungen der Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Dieser lautet:

"(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere

  1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,"

Diese Vorschrift wird durch § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) ergänzt. Danach umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Für die Frage, welche Leistungen durch die Träger der Eingliederungshilfe erbracht werden müssen, ist zu beachten, dass die nach den Landesschulgesetzen von den Schulträgern vorrangig zu erbringenden Leistungen unterschiedlich geregelt sind. Solche auf Landesschulgesetzen beruhenden Unterstützungsleistungen sind zum Beispiel Schülerbeförderung, sonderpädagogische Unterstützung und deren Umfang, Zurverfügungstellung von Lehr- und Lernmitteln etc.

Die Kosten für die zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe werden vom Sozialhilfeträgr unabhängig von Einkommen und Vermögen übernommen (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII).

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EinglHV gehören nicht nur die unter 4.2 behandelten Maßnahmekosten bei Internatsunterbringung. In Frage kommen als "sonstige Maßnahmen" der Eingliederungshilfe im Sinn von § 12 Nr. 1 EinglHV auch die Kostenübernahme für die Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten, die Kostenübernahme für einen Schulhelfer und die Ausstattung mit Hilfsmitteln, wenn diese Maßnahmen für den Schulbesuch notwendig sind.

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4.3.1 Schulung lebenspraktischer Fähigkeiten

Zur Verpflichtung, die Kosten für die Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten zu übernehmen, wenn diese für den Schulbesuch notwendig ist, vgl. Urteil des SG Detmold vom 21.07.2009 Az.: S 2 SO 46/09. Die Klägerin in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit ist im Alter von fünf Jahren erblindet und leidet zudem an akustischen Wahrnehmungsstörungen. Sie besucht eine Schule für Blinde und Sehbehinderte in Form einer Halbtagsschule. Die zunächst bei der Krankenkasse beantragte Übernahme der Kosten für ein Training zur Erlangung lebenspraktischer Fähigkeiten wurde von dieser am 07.12.2007 mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers oder des Sozialhilfeträgers abgelehnt. Mit Bescheid vom 28.10.2008 wurde die Übernahme der Kosten im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugesagt und es wurden die für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen angefordert. Die Gewährung der Hilfe sei von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig. Die Klägerin lehnte mit Schriftsatz vom 07.11.2008 die Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab, da es um eine schulische Maßnahme gehe, die unabhängig vom Einkommen und Vermögen zu gewähren sei. Mit Bescheid vom 02.12.2008 lehnte der Beklagte die Gewährung der Eingliederungshilfe ab. Zwar habe die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII. Auch die Notwendigkeit der Durchführung des LPF-Kurses werde im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft anerkannt. Die Kostenübernahme sei jedoch von den Einkommens-und Vermögensverhältnissen abhängig. Die Erteilung der erbetenen Angaben sei von der Klägerin ausdrücklich abgelehnt worden. Deshalb seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht aufzuklären gewesen. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Das SG Detmold hat den Anspruch auf Kostenübernahme unabhängig von Einkommen und Vermögen anerkannt. In der Begründung dieses Urteils heißt es:

"Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten des bereits durchgeführten LPF-Trainings nicht nur unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen, sondern unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen und insbesondere auch unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern. Denn bei der LPF-Trainingsmaßnahme als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII handelt es sich um eine schulische Maßnahme im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII betreffend die Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen. (...)Es liegt hier zur Überzeugung der Kammer eine schulische Maßnahme im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII vor. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich (beim LPF-Training) um einen Lehrinhalt im Sinne des Schulrechts handelt. Es kommt vielmehr auf die Bedeutung für die Integration des behinderten Menschen an. Denn § 92 SGB XII stellt eine Ausnahmevorschrift zum strikten Bedürftigkeitsgrundsatz in der Sozialhilfe dar. Diese Ausnahmevorschrift hat ihren Ursprung in der Tatsache, dass im SGB XII zwei Themenkomplexe geregelt sind, die eigentlich nichts miteinander zu tun haben, nämlich einmal die klassische Sozialhilfe im Sinne der finanziellen Existenzsicherung und zum anderen die Hilfe für behinderte Menschen. Das sozialpolitische Anliegen, die Situation der Eltern behinderter Kinder zu verbessern, ist im SGB XII systemfremd (Schellhorn, Kommentar zum SGB XII, § 92 Rd. 13). In der Kommentierung wird hierzu dargelegt, dass das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) hätte konsequent den Weg zu einem echten Leistungsgesetz beschreiben sollen. (Schellhorn a.a.O.). Dass dies nicht geschehen ist und deshalb manche Regelung der Eingliederungshilfe im BSHG und nun auch im SGB XII systemfremd ist, darf allerdings nicht dazu führen, die Vorschriften vor allem auch des Absatz 2 zu Lasten der berechtigten Personen eng auszulegen. (...)Zur Überzeugung der Kammer werden in dem LPF-Kurs in Unterrichtsform Schlüsselqualifikationen vermittelt, auf die jeder Mensch allgemein angewiesen ist. Die Sehfähigkeit spielt eine entscheidende Rolle bei der Aneignung, Planung und Steuerung motorischer Handlungen. Die Blindheit verhindert insoweit das automatische Erlernen entsprechender Handlungsstrategien im Alltag. Es müssen spezielle "nicht-sehend-gerechte Methoden" zur Alltagsbewältigung erlernt werden, wie sich aus dem Bericht des Instituts für Rehabilitation "Iris" vom 10.10.2007 ergibt. Insbesondere handelt es sich dabei auch nicht um einen Hobbykurs wie etwa dem Schwimmen, Reiten oder Blockflöte spielen, was viele andere Jugendliche auch machen und das dann selbstverständlich von den Eltern finanziert werden muss."

Vgl. auch Urteil des SG Düsseldorf v. 12.09.2008 - S 22 (29) SO 7/07 und Urteil des SG Hamburg v. 28.11.2011 - S 43 SO 254/11

Die Ausführungen zum Anspruch auf Leistungen zur Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten und zur Kostenübernahme als Leistungen der Eingliederungshilfe gelten, wie sich aus dem Urteil des SG Detmold ergibt, "nicht nur für die integrierte Beschulung an einer Regelschule, sondern grundsätzlich auch beim Besuch einer auf die Behinderung des Kindes zugeschnittenen Sonderschule, denn auch dort ist ein ergänzender sozialhilferechtlicher Eingliederungsbedarf nicht ausgeschlossen" (vgl. auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 30. September 2008 - L 8 SO 801/08 ER -, juris und LSG Baden-Württemberg vom 28.06.2007 - L 7 SO 414/07

Dieser Entscheidung des SG Detmold ist zuzustimmen.

Auskünfte über Angebote durch Rehabilitationslehrer erteilen die Blindenselbsthilfeorganisationen und der Bundesverband der Rehabilitationslehrer /-Lehrerinnen für Blinde und Sehbehinderte e.V. www.rehalehrer.de.

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4.3.2 Schulhelfer, Integrationshelfer

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehört auch die Gewährung eines Schulhelfers, auch bezeichnet als Integrationshelfer. Die Sozialhilfeträger sind an die Entscheidung der Schulverwaltung über den Lernort gebunden. Schulpflichtige - und für eine integrative Beschulung geeignete - behinderte Kinder können deshalb alleine mit der Begründung, dass zum Besuch der Regelschule ein Schulhelfer erforderlich ist, nicht verpflichtet werden, eine Sonder- oder Förderschule zu besuchen. Dazu gibt es inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung. Vgl. Urteil des OVG NRW vom 15.6.2000 - 16 A 3108/99 und Beschlüsse des BayVGH vom 6.10.2004 - 12 CE 04.1789 sowie des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3.6.2010 - L 7 SO 19/09 B ER. Dabei muss nach der Rechtsprechung unterschieden werden zwischen dem "sonderpädagogischen Förderbedarf" und dem für die Teilnahme am Unterricht und am Schulleben erforderlichen Hilfebedarf. Für die Leistung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und dessen Umfang z.B. durch mobile sonderpädagogische Zentren ist der Schulträger entsprechend den Vorschriften in den Schulgesetzen der Länder verantwortlich. Beim für die Teilnahme am Unterricht und am Schulleben erforderlichen Hilfebedarf durch persönliche Assistenz handelt es sich dagegen um eine Leistung der Eingliederungshilfe (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Das SG Karlsruhe stellt zur Abgrenzung in seinem Urteil vom 22. Juli 2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris fest, dass kein Anspruch auf eine Kostenübernahme für eine Schulbegleitung durch eine pädagogische Fachkraft anstelle der bewilligten Schulbegleitung durch eine qualifizierte Hilfskraft besteht. Der Leitsatz des Urteils lautet:

"Schulbegleiter haben keine Aufgaben im Bereich der Pädagogik oder Sonderpädagogik zu erfüllen. Vielmehr haben sie (nur) die Dienstleistungen und Maßnahmen zu erbringen, die im Einzelfall erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule überhaupt wahrnehmen kann. Pädagogische Maßnahmen iS des Bildungsauftrags fallen demgegenüber grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Schule."

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Schulhelfer nur auf pflegerische Leistungen begrenzt ist und seine Hilfestellung keinen Bezug zu pädagogischen Leistungen haben darf. Vgl. dazu Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, Juris, Rdnr 38). Dort wird festgestellt: § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII iVm § 12 Nr. 1 EinglHV bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Sozialhilfeträger zu leistenden Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf den nichtpädagogischen (rein pflegerischen) Bereich begrenzt sind.

Diese Auffassung vertritt auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 25. November 2010 - L 8 SO 193/08 -, juris und das Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29. März 2012 - L 8 SO 1830/11 B ER -, juris. Dessen Leitsatz lautet:

"1. Die Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulbildung nach § 54 Abs. 1 S 1 SGB XII kann auch Hilfen erfassen, die eine pädagogische Qualifikation der helfenden Person erfordern, soweit die pädagogische Hilfe nicht zum Kernbereich des Aufgabenkreises der Schule gehört."(vgl. LSG Erfurt vom 7.2.2011 - L 8 SO 1063/10 und vom 30.9.2008 - L 8 SO 801/08 ER sowie LSG Chemnitz vom 3.6.2010 - L 7 SO 19/09 B ER .

Schulhelfer können nicht nur den Pflichtschulstundenbereich begleiten, sondern sie sind im Bedarfsfall auch für Klassenfahrten, zusätzliche Förderstunden, eine aus pädagogischen Gründen notwendige Hausaufgaben- und Nachmittagsbetreuung sowie bei der Teilnahme an Wahlpflicht- und Wahlkursen zu finanzieren.

Wird eine Nachmittagsbetreuung indes "nur" deshalb erforderlich, weil die Eltern beruflich tätig sind und ihr Kind in dieser Zeit in der Nachmittagsbetreuung der Schule untergebracht wissen wollen, so kann der Integrationshelfer nicht als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung erbracht werden, sondern vielmehr handelt es sich in einem solchen Fall um einkommens- und vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. § 55 SGB IX).

Der Anspruch auf Kostenübernahme für einen Schulhelfer als Leistung der Eingliederungshilfe besteht nicht nur bei integrierter Beschulung an einer Regelschule, sondern kann auch beim Besuch einer auf die Behinderung des Kindes zugeschnittenen Sonderschule gegeben sein, denn auch dort ist ein ergänzender sozialhilferechtlicher Eingliederungsbedarf nicht ausgeschlossen (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 30. September 2008 - L 8 SO 801/08 ER -, juris und LSG Baden-Württemberg vom 28.06.2007 - L 7 SO 414/07). Ein solcher Hilfebedarf kann insbesondere bei mehrfacher Behinderung gegeben sein.

Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass es für die an den Schulhelfer zu stellende Qualifikation auf den Einzelfall ankommt.

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4.3.3 Anspruch auf Hilfsmittel im Schulbereich

Die Zuständigkeit für die Ausstattung mit den für den Schulbesuch erforderlichen Hilfsmitteln ist nicht einfach zu beantworten. Vgl. dazu auch Heft 3 Abschnitt 6.2 mit Unterpunkten dieser Schriftenreihe.

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4.3.3.1 Zuständigkeit des Schulträgers

Die Zuständigkeit der Schulträger ergibt sich aus den Landesschulgesetzen. Allgemeine Hilfsmittel, die ausschließlich im Schulunterricht gebraucht werden, sind danach in der Regel vom Schulträger bereitzustellen (zum Beispiel PC-Ausstattung für den Informatikunterricht). Gegen den Schulträger besteht in der Regel nach den Landesschulgesetzen aber kein individuell einklagbarer Rechtsanspruch darauf, dass ein ganz bestimmtes Gerät zur Verfügung gestellt wird.

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4.3.3.2 Zuständigkeit der Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen sind gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Ausstattung mit speziellen Hilfsmitteln, bei denen es sich nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt, zuständig, wenn diese zur Sicherstellung der Schulfähigkeit eines Schülers im Rahmen der Erfüllung der Schulpflicht unter Berücksichtigung seines individuellen Bedarfs erforderlich sind; denn beim Erwerb des Schulwissens im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht handelt es sich um ein Grundbedürfnis (vgl. BSG, Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R und Heft 3 Abschnitt 6.4.3.4 dieser Schriftenreihe in welchem dieses Urteil ausführlich behandelt wird). Solche speziellen Hilfsmittel sind z. B. etwa Blindenschriftschreibmaschinen, Lupen, Bildschirmlesegeräte, Tafelkamerasysteme oder die behinderungsbedingt notwendige Spezialausstattung eines Laptops mit Screen Reader, Braillezeile, Vergrößerungssoftware. Diese Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen umfasst dagegen nicht den benötigten PC oder Laptop, da es sich bei diesen um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinn von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V handelt. Zur Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für die Ausstattung mit dem PC, Laptop oder entsprechenden Geräten für den Schulbesuch vgl. 4.3.3.3.

Zur Hilfsmittelversorgung gehört auch eine Grundeinweisung zur Bedienung des Hilfsmittels (§ 33 Abs. 1 S. 4 SGB V), nicht aber eine vollständige Windows-Schulung oder ein Kurs zum Erlernen des Zehnfingersystems.

Das Urteil des BSG vom 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R hat zwischenzeitlich auch im Hilfsmittelverzeichnis, welches gem. § 139 Abs. 1 SGB V vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Qualitätssicherung erstellt wird Berücksichtigung gefunden. Zum Hilfsmittelverzeichnis, seinem Aufbau und seine Bedeutung vgl. Heft 3 Abschnitt 6.3.5 dieser Schriftenreihe. Während die Kosten für Schreibgeräte für Blinde generell nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, wurden sie als Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für blinde Schüler, welche der Schulpflicht unterliegen, in die Produktgruppe 07 des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V unter der Nr. 07.99.05 aufgenommen. Begründet wird das damit, dass es sich beim Erwerb der Schulbildung innerhalb der Schulpflicht um ein Grundbedürfnis handle.

Im Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 07 heißt es dazu:

"Punktschriftgriffel, -korrekturstifte und Gittertafeln werden zum manuellen Schreiben von Punktschrift auf Papier benötigt. Insbesondere Gittertafeln werden in verschiedenen Größen angeboten. Eine besondere Schreibhilfe stellen die so genannten Brailledrucker dar. Mit diesen Druckern werden so genannte erhabene Braillezeichen gedruckt bzw. geprägt. Auf diese Weise können Textinformationen für Menschen, welche die Blindenschrift beherrschen, taktil zugängig gemacht werden. Nach dem gleichen Prinzip arbeiten die so genannten Brailleschriftschreibmaschinen (Punktschriftschreibmaschinen), nur dass hier die zu schreibende Information über eine Tastatur vom Anwender direkt eingegeben werden muss. Sie werden von schulpflichtigen Kindern benötigt, um ihre Aufgaben im Rahmen der Schulpflicht erledigen zu können."

Für privat Krankenversicherte oder Beihilfeberechtigte können sich abweichende Regelungen ergeben.

Wenn mit dem Ende der Schulpflicht auch die Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkasse zur Ausstattung mit Hilfsmitteln für den Schulunterricht endet, so sind die überlassenen Geräte zurückzugeben, das heißt: die Bewilligungsbescheide enthalten regelmäßig entsprechende Anweisungen. In Einzelfällen wird sich dann jedoch die Frage stellen, ob die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse für die behinderungsbedingte Ausstattung des Notebooks oder PCs nicht trotzdem bestehen bleibt. Das ist dann der Fall, wenn das Hilfsmittel nicht nur den Besuch einer weiterführenden Schule ermöglichen soll, sondern auch zur Befriedigung des allgemeinen Informationsbedürfnisses notwendig ist (vgl. Urteile des BSG vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 sowie vom 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 26) und dafür kein ausreichendes Hilfsmittel zur Verfügung steht. Die dafür gezogenen Grenzen müssen beachtet werden.

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4.3.3.3 Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers und Fazit

Der Sozialhilfeträger ist gem. §§ 53 und 54 SGB XII Nachrangig zur Ausstattung mit Hilfsmitteln, die für den Schulbesuch benötigt werden, verpflichtet. Während des Schulbesuches im Rahmen der Schulpflicht bezieht sich diese Verpflichtung auf allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, also auf den PC oder Laptop.

Wenn der behinderungsbedingt ausgestattete Laptop nach Vollendung der Schulpflicht für den Besuch einer weiterführenden Schule benötigt wird, ergibt sich der Anspruch auf Ausstattung im Rahmen der Eingliederungshilfe gegenüber dem Sozialhilfeträger aus § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Einkommen und Vermögen ist hier die Sonderregel in § 92 SGB XII zu beachten. Weil das Hilfsmittel in diesem Fall der Leistung für die schulische Ausbildung an einer weiterführenden Schule zuzurechnen ist, wird gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII das Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen nicht berücksichtigt. Das sind der Leistungsberechtigte selbst, der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner und, bei minderjährigen und unverheirateten Hilfeberechtigten auch ihre Eltern oder ein Elternteil. Zwar sind in den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 12 EinglVO Hilfsmittel, insbesondere ein Notebook/Laptop und Zusatzgeräte oder spezielle Software nicht ausdrücklich benannt. Eine Hilfe für eine angemessene Schulbildung kann jedoch unstreitig auch durch die Versorgung mit einem Hilfsmittel in Betracht kommen (vgl. Behrend in: jurisPK, SGB XII, § 92 Randnr. 27.1), da darunter alle Maßnahmen zu fassen sind, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angestrebten Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern, um so das im Gesetz formulierte Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 54 Randnr. 33, mwN). vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.11.2010 - L 5 KR 23/10.

Wie ist nun die Rechtslage, wenn von einem blinden oder hochgradig sehbehinderten Schüler für die Schule lediglich ein Notebook oder Laptop erforderlich ist, welcher als solcher nicht als Hilfsmittel ausgestaltet ist, aber zwecks Teilhabe am Schulunterricht mit speziellen Komponenten, wie z.B. einer Braillezeile oder einer Tafelkamera verbunden werden muss? In diesem Fall fällt zwar das behinderungsbedingte Hilfsmittel, also die Braillezeile oder die Tafelkamera zur Herstellung der Schulfähigkeit im Rahnen der allgemeinen Schulpflicht gem. § 33 Abs. 1 SGB V in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse (vgl. dazu 4.3.3.2), nicht aber das Notebook oder der Laptop als solche, da es sich bei diesem um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Zur Ausstattung mit dem Notebook oder Laptop ist deshalb der Sozialhilfeträger gem. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 EinglHV verpflichtet, und zwar gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII unabhängig von Einkommen und Vermögen der Einstandsgemeinschaft im Sinn von § 19 Abs. 3 SGB XII verpflichtet. Vgl. dazu Urteil des LSG Saarland vom 24.10.2013 AZ. L 11 SO 14/12. Diesem Urteil liegt die Klage eines hochgradig sehbehinderten Schülers zugrunde, der integrativ die Realschule an seinem Heimatort besucht. Aufgrund seiner Sehbehinderung ist er auf ein Tafelkamerasystem angewiesen. Das System besteht aus einer schwenkbaren Kamera, mit der sowohl das Tafelbild als auch im Nahbereich das Schulheft oder Schulbuch aufgenommen und auf dem angeschlossenen Laptop vergrößert dargestellt werden kann. Die Tafelkamera und die Vergrößerungssoftware zahlte die Krankenversicherung. Streitig war jedoch die Frage, von wem die Kosten für das handelsübliche Laptop übernommen werden müssen. Das Gericht urteilte, dass das Laptop vom Sozialhilfeträger zu zahlen ist, und zwar ohne die sonst im Sozialhilferecht geltende Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Schülers und seiner Eltern. Letzteres bedeutet nicht, dass das Sozialamt jedem behinderten Schüler ein Laptop einkommens- und vermögensunabhängig zur Verfügung stellen muss. Dies kommt nur dann zum Tragen, wenn der Schulbesuch ohne Laptop nicht möglich ist. Beim Behinderungsausgleich für die soziale Teilhabe, also zum Surfen, Mailen und Chatten, zahlt das Sozialamt nur unter der Voraussetzung, dass der betroffene Jugendliche bzw. bei Minderjährigkeit seine Eltern sozialhilfebedürftig sind. Vgl. dazu Christiane Möller in der Zeitschrift "Gegenwart" Ausgabe 04/2014 des DBSV (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband). Vgl. dazu auch Urteil des SG Ulm vom 08.10.2012, AZ.: S 2 SO 1090/11. Die blinde Schülerin benötigte einen Laptop für den Schulbesuch. Die Kosten für die Braillezeile waren von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen worden. Unschädlich sei es, wie im Urteil festgestellt wird, dass der Laptop auch für außerschulische Zwecke benutzt werden könne, da das Hilfsmittel vorrangig für die Schule erforderlich sei.

"Als Fazit aus der neueren Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich: Solange die allgemeine Schulpflicht besteht (meist bis zur 9. bzw. 10. Klasse), sind die Krankenkassen für die Bereitstellung der behinderungsspezifischen Hilfsmittelkomponenten verantwortlich. Das Laptop als Basisgerät sowie alle Hilfsmittel, die nach Absolvierung der Schulpflicht benötigt werden, sind demgegenüber vom Sozialhilfeträger zu zahlen - sofern das Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Schulträgers vorsieht (Christiane Möller aaO.)."

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4.4 Ausbildungsförderung

Fördermöglichkeiten für die schulische Ausbildung und das Studium bestehen insbesondere nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).Dieses Gesetz gilt nach § 68 SGB I als Bestandteil des Sozialgesetzbuches. Nach dem BAföG besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG).

Gemäß § 2 BAföG kommt eine Förderung nur beim Besuch bestimmter Ausbildungsstätten in Betracht. Gefördert werden z. B. Schüler weiterführender Schulen unterschiedlicher Typen, z.B. allgemeinbildende und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, Schulen ab Klasse 10, Berufsfachschulen, Fachschulen sonstiger Art, Abendschulen, Abendgymnasien u. dergl. mehr, sowie Studierende an Universitäten, aller Arten von Hochschulen, höheren Fachschulen und Akademien. Unter den in § 2 Abs. 4 BAföG genannten Voraussetzungen wird die Förderung auch während für die schulische Ausbildung erforderlicher Praktika geleistet.

Von den auszubildenden Menschen werden keine überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Leistungen gefordert. Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht (§ 9 BAföG). Es handelt sich um kein "Begabtenförderungsgesetz" (M. Eylert, Lexikon des Rechts, Luchterhand-Verlag, Gruppe 11/70).

Im Grundsatz kann nur eine erste Ausbildung gefördert werden. Für eine Förderung nach einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch bestehen erhebliche Einschränkungen, soweit es sich nicht um eine erste und frühzeitig erfolgte Entscheidung handelt. Bis zum Ende des zweiten Semesters ist ein Wechsel in der Regel ohne weitere Begründung möglich. Bis zum Ende des dritten Semesters (bzw. bei Verlust von höchstens drei Fachsemestern durch den Wechsel) wird ein "wichtiger" Grund erwartet. Danach ist ein Wechsel ohne Verlust des BAföGs nur bei einem "unabweisbaren" Grund möglich (§ 7 BAföG). Ein solcher Grund könnte z.B. der Eintritt eines Sehverlustes oder einer Erblindung während des Studiums sein, wenn dadurch die Fortsetzung des bisherigen Studiums nicht mehr möglich oder sinnvoll ist.

Die nach dem BAföG zu erbringenden Leistungen sind im dritten Abschnitt (§§ 11 ff.) geregelt.

Die Ausbildungsförderung dient der Bestreitung des Lebensunterhalts und der Ausbildung (§ 11 Abs. 2 BAföG). Die Leistungen werden anstelle der Sozialhilfe des SGB XII gewährt. Es sollen Unterschiede bei Bildungschancen und soziale Ungleichheiten ausgeglichen werden, soweit sie auf wirtschaftlichen Schwierigkeiten beruhen. Ausbildungsförderung wird deshalb nur bei Bedürftigkeit geleistet, und zwar gemäß § 11 Abs. 2 BAföG unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie des Einkommens (nicht jedoch des Vermögens) seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern. Unter bestimmten Voraussetzungen wird Einkommen der Eltern nicht angerechnet, z. B. wenn der Auszubildende ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht bzw. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat (§ 11 Abs. 3 BAföG).

Was zum Einkommen und Vermögen zählt, ist §§ 21 ff. und 26 ff. BAföG). zu entnehmen. Aus § 21 Abs. 4 Nr. 4 ergibt sich, dass das Blindengeld nach einem Landesgesetz bzw. die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII wegen der anderweitigen Zweckbestimmung nicht zum Einkommen zählen.

Freibeträge, welche vom Einkommen des Auszubildenden abzusetzen sind, enthält § 23 BAföG. Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners sind § 25 BAföG zu entnehmen. Steuerlich anerkannte außergewöhnliche Belastungen wirken sich nach § 25 Abs. 6 BAföG einkommensmindernd aus, woraus sich Vorteile für Eltern behinderter Kinder ergeben.

Die Vermögensanrechnung ist in den §§ 26 ff BAföG geregelt. Freibeträge, die bei der Vermögensanrechnung zu berücksichtigen sind, enthält § 29 BAföG.

Das BAföG enthält zwar keine automatische Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge. Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind jedoch gem. § 35 BAföG alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.

Die Förderung erfolgt durch finanzielle Zuwendungen in Form von Zuschüssen und Darlehen (§ 17 BAföG). Die Anspruchsberechtigten erhalten als Schüler nicht rückzahlbare Zuschüsse, als Studierende - mit wenigen Ausnahmen - zur Hälfte aufgeteilt Zuschüsse und zinslose Darlehen. Die Höhe der Förderung mit bestimmten Bedarfssätzen richtet sich nach der Art der Ausbildung und der Unterbringung des Schülers oder Studenten. Dabei wird zwischen behinderten und nichtbehinderten Auszubildenden nicht unterschieden.

Für behinderungsbedingten Mehrbedarf stellt das BAföG keine speziellen Leistungen zur Verfügung. Für diese ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII zuständig (BVerwG 5. Senat Urteil vom 9. Oktober 1973, Az: V C 15.73 - BVerwGE Bd. 44 S. 110 ff.). Zu den Leistungen für behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Rahmen der Eingliederungshilfe vgl. Abschnitt 4.3 mit Unterpunkten dieses Heftes. Die Leistungen der Eingliederungshilfe, welche für die Schulbildung oder das Studium erforderlich sind, werden in der Regel unabhängig von Einkommen und Vermögen erbracht.

Selbstverständlich können auch behinderte Menschen von Zusatzleistungen in Härtefällen nach § 14a BAföG in Verbindung mit der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) profitieren. Im Falle des Besuchs einer behindertengerechten Ausbildungsstätte, die wegen der Entfernung vom Wohnort eine Internatsunterbringung erforderlich macht, besteht danach Anspruch auf Übernahme der Internatskosten nach dem BAföG, weil die Internatskosten i. S. v. § 14a S. 1 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit §§ 6 und 7 HärteV in derartigen Fällen als in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehend angesehen werden; denn "Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Ausbildung und den besonderen Aufwendungen eines behinderten Auszubildenden i. S. d. § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären (sog. ausbildungsgeprägter behinderungsbedingter Bedarf" (BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 - 5 C 33.08; Oberverwaltungsgerich für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 2012 - 12 A 1905/11 -, juris und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. August 2012 - 12 A 1622/12 -, juris ).

Für blinde und sehbehinderte Studenten ergeben sich mitunter Probleme daraus, dass für die Dauer der Förderung nach §§ 15 ff. BAföG Höchstgrenzen festgesetzt sind. Über die gesetzliche Höchstdauer der Ausbildungsförderung hinaus wird nur geleistet, wenn dies durch schwerwiegende Gründe gerechtfertigt ist; deshalb müssen z. B. blindheitsbedingte Gründe nachgewiesen sein, durch die sich die Ausbildung verlängert hat (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG). Es empfiehlt sich, mit dem Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufzunehmen, sobald sich abzeichnet, dass aus behinderungsbedingten Gründen die Ausbildungszeit überschritten werden wird.

Leistungsträger sind die Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung, die von den Ländern für Landkreise und kreisfreie Städte eingerichtet werden; sie führen das BAföG im Auftrag des Bundes aus (§§ 39 ff.).

Zu beachten ist, dass nach § 65 BAföG die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, dem Bundesentschädigungsgesetz sowie dem Häftlingshilfegesetz Vorrang haben.

Zu den Leistungen nach dem BVG gehört die Erziehungsbeihilfe des § 27. Sie hat den Zweck, den angemessenen Bedarf der Beschädigten, darunter der Blinden und sonstigen Sehgeschädigten, an Ausbildung und Lebensunterhalt zu sichern, soweit er nicht, wie gesetzlich im Einzelnen bestimmt, anderweit gedeckt ist. Zu den Einzelheiten vgl. §§ 18-23 KFürsV. In der gesetzlichen Unfallversicherung enthält § 35 Abs. 2 SGB VII für unfallverletzte Schüler und Kinder eine spezielle Regelung für Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht.

Wegen der Einschränkungen des BAföG, namentlich in der Schülerförderung haben Bundesländer eigene Landesausbildungsförderungsgesetze erlassen.

Leistungen nach dem Graduiertenförderungsgesetz schließen die Förderung nach dem BAföG aus (§ 2 Abs. 6 Nr. 2).

Weitere Informationen enthält die Broschüre des Bundesministeriums für Bildung und Forschung - bmb+f -: Ausbildungsförderung - Bundesausbildungsförderung, Bildungskredit und Stipendien - mit Gesetzesanhang, einschließlich der einschlägigen Verordnungen.

Die Begabtenförderung ist in Landesgesetzen geregelt. Außerdem ist für die Begabtenförderung auf einschlägige Stiftungen zu verweisen.

Für die Ausbildungsförderung im außerschulischen Bereich und die berufliche Eingliederung wird auf Heft 05 "Teilhabe am Berufsleben" verwiesen.

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5 Der Schwerbehindertenausweis und die damit verbundenen Rechte

Zahlreiche Gesetze oder Tarife bieten behinderten Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen eine Reihe von Rechten, Hilfen und Einsparungsmöglichkeiten (Nachteilsausgleiche). Nachteilsausgleiche können überwiegend nur genutzt werden, wenn die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch festgestellt und zum Nachweis ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden ist. Dazu vergleiche im Einzelnen Heft 02 dieser Schriftenreihe.

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5.1 Feststellung der Behinderung bei Kindern und Jugendlichen

Für die Begutachtung und die Merkzeichen im Behindertenausweis, die für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen erforderlich sind, gelten bei Kindern teilweise abweichende Regelungen. Dadurch wird den mit dem Kindesalter zusammenhängenden Besonderheiten Rechnung getragen. Darauf wird im Folgenden eingegangen.

Für die Begutachtung zur Feststellung des Grades der Schädigung (GdS) bzw. der Behinderung (GdB) gelten die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (im Folgenden als "Grundsätze" bezeichnet), die als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung erlassen worden sind. In Teil A der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" mit der Überschrift "Allgemeine Grundsätze" werden unter Nr. 4 Hilflosigkeit und 5 Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen behandelt.

Eine Begriffsbestimmung der Hilflosigkeit enthält Teil A Nr. 4 Buchstabe b) der Grundsätze. Vgl. dazu im Einzelnen Heft 02 dieser Schriftenreihe. Nach Nr. 4 e) a) der Grundsätze ist Hilflosigkeit bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung stets gegeben.

Nr. 5 Buchstabe d) der Grundsätze weist für verschiedene Behinderungen bei Kindern und Jugendlichen Besonderheiten auf, bei welchen altersabhängig Hilflosigkeit anzunehmen ist. Nach Nr. 5 Buchstaben d) d) ist bei sehbehinderten Kindern mit Einschränkungen des Sehvermögens, die für sich allein einen GdS von wenigstens 80 bedingen, bis zur Beendigung der speziellen Schulausbildung für Sehbehinderte Hilflosigkeit anzunehmen. In diesen Fällen liegt noch keine "hochgradige Sehbehinderung" vor, bei welcher sonst stets Hilflosigkeit gegeben ist (s. o.). Im Schwerbehindertenausweis wird die Hilflosigkeit durch das Merkzeichen "H" gekennzeichnet.

Geplant ist eine Gesamtüberarbeitung der VersMedV in mehreren Schritten, bei der zunächst der bisherige Teil A verschoben wird (dann Teil A - 2).

Dieser Teil soll nach Abschluss der Gesamtüberarbeitung aufgehoben werden. Über das Weiterbestehen der oben dargestellten Regelung können derzeit keine Prognosen gestellt werden.

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5.2 Regelungen für den öffentlichen Personenverkehr

Zu Vergünstigungen im öffentlichen Personenverkehr: Vgl. Heft 7 Abschnitt 3.2. mit Unterpunkten in dieser Schriftenreihe.

Für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis, gilt Folgendes:

In § 146 Abs. 2 SGB IX heißt es:

"(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt." (Zu den gesundheitlichen Voraussetzungen vgl. Grundsätze Teil D Nr. 2).

Für die Inanspruchnahme des Merkzeichens B bei der Deutschen Bahn gilt:

"Nach den allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der DB AG benötigt ein Kind unter 15 Jahren in Begleitung seiner Eltern/Großeltern und bis einschließlich 5 Jahre in Begleitung anderer Personen keine Fahrkarte. Das gilt selbstverständlich auch für schwerbehinderte Kinder. Wenn im Schwerbehindertenausweis des Kindes das Merkzeichen B eingetragen ist, wird eine Begleitperson in der Klasse unentgeltlich befördert, in der der Ausweisinhaber reist. Ausnahmen gelten z. B. für Sonderzüge, Schlaf- und Liegewagen etc. Die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson setzt voraus, dass ein behindertes Kind ab 6 Jahren im Besitz einer Fahrkarte ist, wenn es nicht aufgrund der gesetzlichen Nachteilsausgleiche (Anm.: im Nahverkehr) unentgeltlich reist." (Vgl. Die Bahn: "Mobil trotz Handicap", S. 60f.)

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6 Eingliederungshilfe

Dem Nachteilsausgleich von behinderungsbedingten Beeinträchtigungen dienen auch weitere, bisher noch nicht behandelte Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Zu den bereits behandelten Maßnahmen vgl. 3. Frühförderung und Vorschulerziehung und 4. Schulbildung.

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6.1 Aufgabe der Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe ist im 6. Kapitel des SGB XII geregelt. Die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

Neben den in § 54 Abs. 1 SGB XII genannten Leistungen (Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule, Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56 und nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben) gehören zur Eingliederungshilfe u. a. auch die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem 7. Kapitel des SGB IX. Die Aufzählungen in § 54 Abs. 1 SGB XII und in § 55 Abs. 2 SGB IX sind nicht abschließend.

Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe. Deshalb gelten die Grundsätze des Sozialhilferechts.

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6.2 Nachrangigkeit der Sozialhilfe, Einsatz des Einkommens und Vermögens

Das Subsidiaritätsprinzip (§ 2 SGB XII) besagt, dass die Leistungen der Sozialhilfe eine Auffangfunktion haben. Das bedeutet, dass Ansprüche, die gegen andere Sozialleistungsträger (z.B. Kranken- oder Pflegeversicherung) bestehen, vorgehen. Das bedeutet ferner, dass Sozialhilfe grundsätzlich nicht erhält, wer sich selbst helfen oder von nahen (unterhaltspflichtigen) Angehörigen helfen lassen kann. Behinderte Menschen haben deshalb grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie bedürftig sind, also die Leistungen nicht mit ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen finanzieren können. Bei minderjährigen behinderten Menschen ist auch das Einkommen und Vermögen der Eltern mit einzusetzen (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Bei der Eingliederungshilfe ist das Einkommen und Vermögen jedoch nur insoweit einzusetzen, als es bestimmte Grenzen überschreitet.

Die Einkommensgrenze wird nach § 85 SGB XII aus einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes sowie den angemessenen Kosten für die Unterkunft gebildet. Die Regelsätze werden durch die Länder festgesetzt (§ 28 SGB XII). Hinzu kommt ferner für den Ehegatten sowie für jede Person, die vom Leistungsberechtigten oder dessen unterhaltspflichtigen Elternteil überwiegend unterhalten wird, jeweils ein Zuschlag von 70 Prozent des jeweils geltenden Eckregelsatzes. Soweit das Einkommen des behinderten Menschen bzw. seiner Eltern diese Einkommensgrenze übersteigt, ist es in angemessenem Umfang zur Finanzierung der Eingliederungshilfeleistung einzusetzen.

Bei der Verpflichtung, das Vermögen einzusetzen, ist das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 außer Betracht zu lassen. Zum Schonvermögen gehören auch kleinere Barbeträge (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Dieser Barbetrag setzt sich ebenfalls aus einem Grundbetrag sowie Zuschlägen für unterhaltsberechtigte Personen zusammen (§ 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII). Der Grundbetrag beläuft sich auf 2.600,00 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag von 614,00 Euro für den Ehegatten sowie ein Zuschlag von 256,00 Euro für jede Person, die vom Leistungsberechtigten oder dessen unterhaltspflichtigen Elternteil überwiegend unterhalten wird (§ 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9).

Zu beachten ist, dass die Eltern volljähriger behinderter Menschen seit dem 1. Januar 2005 nur noch in Höhe von monatlich 26,00 Euro zu den Kosten der Eingliederungshilfe herangezogen werden können (§ 94 Abs. 2 SGB XII). Bei einigen Leistungen der Eingliederungshilfe gelten hinsichtlich der Kostenheranziehung überdies weitere Sonderregelungen (vgl. § 92 SGB XII und oben Kapitel 3 und 4).

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6.3 Hinweis auf einige Leistungen der Eingliederungshilfe

Leistungen der Eingliederungshilfe, welche nicht bereits in den Kapiteln 3 und 4 behandelt worden sind, sind z. B.:

Die Ausstattung mit Hilfsmitteln, auch wenn es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt, und wenn sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben erforderlich sind. Das gilt auch dann, wenn sie nicht zum Schulbesuch notwendig sind. Voraussetzung ist, dass keine Leistungspflicht eines vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, wie z. B. gesetzliche Krankenkasse oder Pflegeversicherung besteht. Rechtsgrundlage ist auf Grund von §§ 53 Abs. 4 und 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX. Einzelheiten sind der Eingliederungshilfeverordnung zu entnehmen. Als Hilfsmittel der Eingliederungshilfe kommen nach der nicht abgeschlossenen Aufzählung in § 9 Abs. 2 Eingliederungshilfeverordnung z.B. in Frage: Schreibmaschinen für Blinde, Blindenschrift-Bogenmaschinen, Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren, Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde sowie allgemein Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung bestimmte Hilfsgeräte für behinderte Menschen, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Gegenstände angewiesen ist. Hier ist z.B. an behindertengerechte Schalteinrichtungen für Wasch- oder Küchenmaschinen oder andere elektronische Geräte zu denken.

Lehrgänge zur Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX).

Hilfen zur Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen z. B. durch Übernahme der Kosten für eine Begleitung (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX). Solche Dienstleistungen bieten z. B. familienentlastende Dienste an.

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6.4 Zuständigkeiten

Anträge auf Eingliederungshilfe sind in der Regel beim örtlichen Sozialamt zu stellen (§§ 97 und 98 SGB XII). Soll die Eingliederungshilfe hingegen in einem Heim oder in einer teilstationären Einrichtung erbracht oder der behinderte Mensch mit einem größeren Hilfsmittel (ab 180,00 Euro) versorgt werden, ist der Antrag regelmäßig beim so genannten überörtlichen Sozialhilfeträger zu stellen. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers wird vorrangig durch Landesrecht geregelt (§ 97 Abs. 2 SGB XII). Je nach Bundesland werden die Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers von den Bezirken, den Landschafts- oder Landeswohlfahrtsverbänden oder den Landessozialämtern wahrgenommen.

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7 Steuervergünstigungen

Zum Steuerrecht vgl. näher auch Heft 7 Abschnitt 4. Mit Unterpunkten in dieser Schriftenreihe.

Rechtsquellen für die im Folgenden behandelten Steuervergünstigungen sind das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) sowie als Anweisungen an die Finanzverwaltung die vom Bundesfinanzministerium erlassenen Einkommen- und Lohnsteuerrichtlinien. Diese sollen für eine bundeseinheitliche Auslegung und Anwendung des Steuerrechts sorgen.

Eine bei Kindern vorhandene Behinderung findet im Steuerrecht in verschiedener Hinsicht Berücksichtigung. Es muss sich um Kinder im Sinn von § 32 EStG handeln. Dieser lautet auszugsweise:

"(1) Kinder im Sinn vom § 32 Abs. 1 EStG sind

  1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
  2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(...)

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt."

§ 32 Abs. 4 enthält Sachverhalte, bei welchen ein Kind über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus berücksichtigt wird. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG ist das der Fall, wenn ein Kind "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist."

Außerstande sich selbst zu unterhalten ist ein behindertes Kind, wenn es behinderungsbedingt finanziell nicht dazu in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensbedarf zu decken. Der notwendige Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (Im Jahr 2014 8.354 Euro) sowie dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, z.B. Wäsche, Hilfeleistungen, Erholung und typische Erschwernisaufwendungen. Wenn der behinderungsbedingte Mehrbedarf geltend gemacht wird, muss dieser nachgewiesen werden. Es kann aber auch an Stelle des individuellen behindertenbedingten Mehrbedarf der Schwerbehindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG eingesetzt werden. Dem so ermittelten notwendigen Lebensbedarf eines behinderten Kindes sind seine Einkünfte gegenüberzustellen. Sind sie niedriger, ist das Kind nicht in der Lage, selbst seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Zu den als Einkommen anzurechnenden "Bezügen" gehören auch das Pflegegeld nach dem SGB XI und das Blindengeld! Es wird jedoch vermutet, dass ein dem Pflegegeld entsprechender Pflegeaufwand besteht.

Dies wurde vom Bundesfinanzhof bereits in einem früheren Urteil anerkannt (BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 50/03). Mit Urteil vom 31.08.2006 - III R 71/05 - erkennt der Bundesfinanzhof an, dass dieselbe Vermutung auch für den Bezug von Blindengeld gilt. In dem Rechtsstreit ist es um die Gewährung des Kindergeldes für den erwachsenen Sohn an seine Mutter gegangen. Dieser ist am 5. September 1972 geboren und seit einer Operation im Jahr 1978 erblindet. In der Begründung des Urteils heißt es dazu:

"Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs bei Zahlung von Pflegegeld gelten ebenso bei der Zahlung von Blindengeld. Daher ist auch beim Blindengeld zu vermuten, dass ein behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe des tatsächlich gezahlten Blindengeldes besteht. (...) Das bedeutet, dass das Blindengeld zwar bei den Bezügen zu erfassen ist, weil es sich (...) um finanzielle Mittel des Kindes zur Bestreitung seines Lebensunterhalts handelt. Ist das Blindengeld höher als der Behinderten-Pauschbetrag, ist es jedoch anstelle des Behinderten-Pauschbetrages als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen."

Wegen der unterschiedlichen Höhe des Blindengeldes in den Ländern hat der Bundesfinanzhof keine Bedenken. Er führt dazu aus:

"Der Vermutung des tatsächlichen behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe des Blindengeldes steht nicht entgegen, dass in den einzelnen Bundesländern Blindengeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird. Denn die unterschiedliche Höhe des Blindengeldes lässt sich nicht nur mit der Haushaltslage der einzelnen Bundesländer erklären, sondern auch mit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten. Daher ist die Annahme des FG, alle Blinden hätten in allen Bundesländern einen gleich hohen behinderungsbedingten Bedarf, unzutreffend. Es ist gerichtsbekannt, dass die Lebenshaltungskosten z.B. in den vom FG genannten Ländern Hamburg und Brandenburg wesentlich voneinander abweichen. Entgegen der Auffassung des FG führt die Vermutung, dass das jeweilige Blindengeld dem tatsächlichen Mehrbedarf entspricht, nicht zu einer Ungleichbehandlung von Blindengeldempfängern hinsichtlich des Kindergeldes. Denn bei den Empfängern von niedrigerem Blindengeld wäre einerseits auch nur ein entsprechend geringerer Betrag i. S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu erfassen. Andererseits wäre als Mindestbetrag bei dem behinderungsbedingten Mehrbedarf stets der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 S. 3 EStG zu berücksichtigen, wenn das ausbezahlte Blindengeld tatsächlich unter diesem Betrag läge. Anderenfalls bliebe vom Gesetzgeber pauschal angenommener behinderungsbedingter Mehraufwand zu Unrecht außer Betracht."

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes muss die Behinderung des Kindes Erheblich mitursächlich für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt sein (BFH, Urteil vom 19. November 2008 - III R 105/07 -, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057). Dabei kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an. Die Ursächlichkeit der Behinderung kann grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung (GdB) 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint.

Ein Kind ist dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts ausreicht (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, und VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75)

Indizien für eine Ursächlichkeit der Behinderung für eine fehlende Erwerbsfähigkeit ergeben sich hingegen aus einem GdB von 100, dem Merkmal H sowie einer fehlenden Vermittelbarkeit durch die Agentur für Arbeit. Je höher der GdB ist, desto stärker wird die Vermutung, dass die Behinderung der erhebliche Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist.

Zu beachten ist, dass Ein behindertes Kind sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außer Stande sein kann, sich selbst zu unterhalten. Nur wenn die Behinderung die erhebliche Ursache dafür ist, dass sich das Kind nicht selbst unterhalten kann, ist dieser Sachverhalt entscheidend (BFH-Urteil vom 19.11.2008 III R 105/07).

So geht das FG Düsseldorf bei einer Erblindung in seinem Urteil vom 23. Mai 2013 - 14 K 2164/11 Kg - davon aus, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung aller Indizien eine Behinderung in Form einer Erblindung nicht grundsätzlich den Schluss auf eine mangelnde berufliche Leistungsfähigkeit rechtfertigt. Das FG führt dazu aus:

"Insoweit ist gerichtsbekannt, dass blinden Menschen eine Vielzahl beruflicher Möglichkeiten eröffnet ist und deshalb die Blindheit als solche, auch unter Berücksichtigung der durch sie regelmäßig ausgelösten Merkzeichen H und G, nicht die Annahme einer erheblichen Mitursächlichkeit für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt indiziert" (RN. 53).

Die Klägerin hatte ihre Ausbildung in einer Blindenschule wegen einer Schwangerschaft abgebrochen. Sie ist zwischenzeitlich Mutter von drei Kindern. Das FG vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass die Klägerin trotz ihrer Behinderung in der Lage wäre, sich z.B. zu einer Telefonistin ausbilden zu lassen und ihren Unterhalt damit zu erwerben. Dafür, dass sie dazu nicht in der Lage sei, seien ihre Lebensumstände und nicht die Blindheit ursächlich.

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7.1 Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG können zwei Drittel der Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind und Jahr, als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 EStG handelt, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Dazu, wann das der Fall ist, vgl. die einleitenden Ausführungen in Abschnitt 7. Die Beschränkung auf das 14. Lebensjahr ist eine Spezialregelung gegenüber § 32 Abs. 3 EStG, wobei in diesem Fall keine Behinderung vorliegen muss. Wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, kommt es auf das Alter des Kindes nicht an.

Zu den Betreuungskosten zählen z.B. Gebühren für Kinderkrippen, Kindertagesstätten und Horte oder die Kosten für die Betreuung durch Tagesmütter. Berücksichtigungsfähig sind auch die Kosten für die Betreuung von behinderten Kindern durch einen familienunterstützenden Dienst.

Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG als Sonderausgaben allerdings nicht berücksichtigt.

Die zu berücksichtigenden Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG).

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7.2 Kinderfreibetrag, Kindergeld

Der Ausgleich für die einer Familie mit Kindern entstehenden Belastungen wird gem. § 31 Satz 1 EStG durch "Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (...) entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X (§§ 62 bis 78 EStG) bewirkt."

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7.2.1 Kinderfreibetrag

Es muss sich um Kinder im Sinn von § 32 EStG handeln. Dazu vgl. die Ausführungen in Abschnitt 7.

Bis zu welchem Alter ein Kind zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 32 Abs. 4 und 5 EStG. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG ist ein Kind ohne altersmäßige Beschränkung zu berücksichtigen, wenn es "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist." Dazu, wann das der Fall ist, vgl. die Ausführungen im Abschnitt 7.

Zur Höhe der Freibeträge heißt es in § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2:

"(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht."

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7.2.2 Kindergeld

Das Kindergeld ist eine Steuervergütung, die der Steuerpflichtige wegen der mit dem Unterhalt von Kindern verbundenen Belastungen erhält, weil er bis zur Gewährleistung des Existenzminimums des Kindes steuerlich nicht steuerpflichtig ist. Zum Existenzminimum eines Kindes gehört neben Ernährung und Unterkunft auch der Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (§ 31 Satz 1 EStG). Das Kindergeld ist nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 31 Satz 2 EStG steuerlicher Ausgleich und zugleich familienfördernde Sozialleistung. Der Kindergeldanspruch ist vom Einkommen des Steuerpflichtigen unabhängig. Es muss aber bei der Familienkasse von dem nach § 62 EStG Berechtigten beantragt werden (§ 67 EStG).

Wenn ein Antrag auf Kindergeld gestellt wird, wird zunächst das Kindergeld jeweils für den laufenden Monat ausbezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Bei der Steuerveranlagung prüft das Finanzamt von sich aus, ob die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG für die Familie günstiger wäre. In diesem Fall wird im Rahmen der Lohn- und Einkommenssteuerveranlagung dann das Kindergeld mit der Steuerermäßigung, die sich durch die Kinderfreibeträge ergibt, verrechnet (§ 31 Satz 4 EStG).

Die Anspruchsberechtigung auf Kindergeld für Kinder im Sinn von § 63 EStG ergibt sich aus § 62 EStG. Nach § 62 Abs. 1 EStG ist Anspruchsberechtigt, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Absatz 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

Unter welchen Voraussetzungen nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer Kindergeld erhalten, ist § 62 Abs. 2 EStG zu entnehmen.

Für welche Kinder Kindergeld geleistet wird, ergibt sich aus § 63 EStG, der auch auf § 32 Abs. 1 EStG verweist. Danach zählen zu den Kindern nicht nur die leiblichen und adoptierten Kinder, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Pflegekinder, sowie vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten und vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

Nach § 63 Absatz 1 Satz 2 EStG gelten § 32 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Daraus folgt, dass nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG der Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind unabhängig von seinem Alter besteht, wenn es "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist". Dazu, wann ein Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten vgl. die Ausführung in Abschnitt 7.

Das Vermögen behinderter Kinder hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld.

Wenn ein behindertes Kind in einer Behinderteneinrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe auch Unterkunft und Verpflegung erhält, kann der Sozialhilfeträger den Kindergeldanspruch nicht im Wege der Erstattung gegenüber der Kindergeldkasse in Anspruch nehmen. Es fehlt schon an der Gleichartigkeit der Leistungen. Bei der Unterkunft und Verpflegung handelt es sich um eine Sachleistung, beim Kindergeld um eine Geldleistung (BFH 8. Senat Urteil vom 7. Dezember 2004, Az: VIII R 59/04,). Damit hat sich der Bundesfinanzhof der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, das in seinem Urteil vom 29. September 1994 (Az: 5 C 56/92) entschieden hat, dass das Kindergeld nicht als Kostenbeitrag zum Lebensunterhalt in einer Internatsschule herangezogen werden kann. In diesem Rechtsstreit ging es um die Internatskosten für einen blinden Schüler der Deutschen Blindenstudienanstalt in Marburg.

Ein Kindergeldanspruch besteht nach § 65 EStG nicht, wenn für das Kind eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

  1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
  2. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,
  3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.

Wenn in den oben genannten Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen) der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach § 66 EStG ist, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt, wenn er mindestens 5,00 Euro beträgt.

Die Höhe des Kindergeldes beträgt nach § 66 Abs. 1 EStG monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184,00 Euro, für dritte Kinder 190,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215,00 Euro (Stand 2015). Mit geringfügigen Erhöhungen in den nächsten Jahren ist zu rechnen.

Weitere Informationen sind im Internet unter www.familienkasse.de zu finden. Hingewiesen wird auch auf eine Broschüre, herausgegeben vom Bundesamt für Finanzen.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zum Familienlastenausgleich Kinderzuschläge als Ergänzung zum Kindergeld gewährt werden, wenn das Einkommen und Vermögen der Eltern zwar zur Sicherung ihres Existenzminimums, nicht aber zur Sicherstellung des Existenzminimums der Kinder reicht. Auf diese Sozialleistung wird hier nicht eingegangen. Informationen sind aber im Internet unter www.Kinderzuschlag.de zu finden.

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7.3 Außergewöhnliche Belastungen - Übertragung des Behindertenpauschbetrages nach § 33b EStG auf die Eltern

Eltern behinderter Kinder können die ihnen infolge der Behinderung eines Kindes entstehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG geltend machen. § 33 Abs. 1 EStG lautet:

"(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird."

"Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG)."

Die Höhe der bei der Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG vom Steuerpflichtigen zu tragende zumutbare Belastung hängt vom Familienstand und der Höhe der Einkünfte ab und beträgt zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Eltern können beantragen, dass der Pauschbetrag, der einem behinderten Kind für die in § 33b Abs. 1 EStG genannten Aufwendungen zusteht, auf sie übertragen wird.

Nach § 33b Abs. 1 EStG können behinderte Menschen "wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag)". In diesem Fall müssen die Aufwendungen anders als bei den außergewöhnlichen Belastungen im Sinn von § 33 EStG nicht nachgewiesen werden und die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bleibt unberücksichtigt.

Pauschbeträge dienen der Verfahrenserleichterung: Das Finanzamt kann sich eine aufwendige Prüfung, der Steuerpflichtige den Nachweis und Begründung für die notwendigen Ausgaben ersparen.

Wenn ein Kind behindert und der Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist (§ 33b Abs. 2 Nr. 1), kann der wegen dieser Behinderung zustehende Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 5 EStG auf Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt und die Eltern für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG erhalten. Zum Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag vgl. Abschnitt 7.2 mit Unterpunkten. Aus § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG ergibt sich, dass ein Kind ohne altersmäßige Beschränkung zu berücksichtigen ist, wenn es "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist." Dazu, wann das anzunehmen ist, vgl. die Ausführungen in Abschnitt 7.

Der Pauschbetrag ist grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Lohn- und Gehaltsempfänger können den Pauschbetrag in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen; der Freibetrag wird dann bei der Lohnauszahlung berücksichtigt. Stattdessen ist aber auch die Geltendmachung beim Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommensteuerveranlagung möglich. Die Behinderung des Kindes ist durch den Schwerbehindertenausweis oder eine Bescheinigung der nach § 69 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 65 EStGDV).

Die Höhe des Pauschbetrages ist § 33b Abs. 3 EStG zu entnehmen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Je stärker das Kind beeinträchtigt ist, desto höher ist der Betrag. Für Hilflose im Sinn von § 33b Abs. 6 EStG (Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis) und Blinde (Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis) beträgt er 3.700,00 Euro. Hilflos im Sinn von § 33b Abs. 6 EStG ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Wenn der Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch genommen wird, besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG.

Andere Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen können daneben unter den Voraussetzungen von § 33 EStG geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist somit, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, welche nicht mit dem Behindertenpauschbetrag abgedeckt werden, höher sind als die nach § 33 EStG zumutbaren Belastungen.

Solche außergewöhnliche Belastungen sind z.B. die infolge einer Krankheit entstehenden Kosten. Die Notwendigkeit dieser Kosten muss gem. § 64 EStDV durch die dort genannten Unterlagen, z.B. ärztliche Verordnung oder medizinische Gutachten, nachgewiesen werden.

Unter folgenden Voraussetzungen können als außergewöhnliche Belastungen neben dem Schwerbehindertenpauschbetrag auch Fahrtkosten mit einem KFZ als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden: Wenn bei dem Kind ein GdB von mindestens 80 vorliegt, können Fahrtkosten für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das gleiche gilt bei behinderten Menschen, bei denen der GdB mindestens 70 beträgt und bei denen darüber hinaus eine Geh- und Stehbehinderung festgestellt ist. Als Nachweis gilt insoweit das Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis. Als angemessen betrachten die Finanzbehörden im Allgemeinen einen Aufwand von Privatfahrten von insgesamt 3.000 km jährlich.

Da ein Kilometersatz von 30 Cent zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Aufwand von 900 Euro im Jahr. Wenn ein Fahrtenbuch oder Aufzeichnungen für Fahrten mit dem behinderten Kind geführt wird, können auch die Kosten für mehr als 3.000 km geltend gemacht werden, soweit die Fahrten angemessen und "behinderungsbedingt" sind. Als behinderungsbedingt gelten in jedem Fall solche Fahrten, die der behinderte Mensch unbedingt machen muss, z.B. Fahrten zur Schule, zur Werkstatt für behinderte Menschen, zum Arzt, zu Therapiemaßnahmen oder zu Behörden.

Ist das Kind außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG"), blind (Merkzeichen "Bl") oder hilflos (Merkzeichen "H"), können sämtliche durch ein Fahrtenbuch oder Aufzeichnungen belegte Kosten für Fahrten mit dem Kind, z.B. Urlaubs-, Freizeit- oder Besuchsfahrten im angemessenen Rahmen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zugrunde gelegt wird auch hier eine Pauschale von 30 Cent pro km. Als angemessen werden in der Regel höchstens 15.000 km pro Jahr anerkannt (BFH in BStBl. II 1997, 384; H 33.1-33.4 "Fahrtkosten behinderter Menschen", EStH 2009).

Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem Kind, das längere Zeit im Krankenhaus liegt, werden anerkannt, wenn ein Attest des behandelnden Krankenhausarztes bestätigt, dass der Besuch der Eltern zur Linderung oder Heilung der Krankheit entscheidend beitragen kann (R 33.4 EStR 2005).

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7.4 Pflege-Pauschbetrag

Nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist oder der Pflegestufe III zugeordnet wurde, an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924,00 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält. Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG). Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist (§ 33b Abs. 6 Satz 5 EStG). Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

Der Pflegepauschbetrag kann neben dem übertragenen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG geltend gemacht werden (vgl. R 194 (6) EStRi.)

Wenn die für die Pflege erforderlichen Ausgaben höher als 924 Euro im Jahr sind, können an Stelle des Pflegepauschbetrages die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen gem. § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Sinnvoll ist dies nur, wenn sich nach Abzug der zumutbaren Belastung ein höherer steuerfreier Betrag ergibt als bei der Inanspruchnahme des Pauschbetrags. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt vom Familienstand und der Höhe der Einkünfte ab und beträgt zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

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8 Elterngeld

Das Elterngeld soll die Eltern bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage trotz fehlender oder eingeschränkter Erwerbstätigkeit unterstützen. Es handelt sich deshalb um eine Entgeltersatzleistung. Das Elterngeld soll vorrangig ein zeitweiliges Ausscheiden aus dem Beruf ermöglichen, ohne allzu große Einschränkungen bezüglich des Lebensstandards hinnehmen zu müssen. Dadurch soll der Mut zu Kindern gefördert werden (Bundestags-Drucksache 16/1889, Seite 2).

Anspruch auf Elterngeld hat nach § 1 Abs. 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), wer

  1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Unter den Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 bis 7 BEEG können auch andere Personen Anspruch auf Elterngeld haben.

Wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen können, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen nach § 1 Abs. 4 BEEG Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 BEEG erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

Eine Person ist nach § 1 Abs. 6 BEEG nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

Für den Anspruch auf Elterngeld spielt das Einkommen insofern eine Rolle, als nach § 1 Abs. 8 BEEG kein Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro, bei zwei anspruchsberechtigten Personen, mehr als 500.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hatte.

Grundsätzlich werden monatlich 67 % des Einkommens als Elterngeld gewährt (§ 2 Abs. 1 BEEG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist dieser Prozentsatz höher. Maximal werden 1.800,00 Euro Elterngeld gezahlt. Elterngeld wird nach § 2 Abs. 4 BEEG mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

Für Geschwister und Mehrlinge gibt es darüber hinaus nach § 2a BEEG Zuschläge zum Elterngeld. Nach § 2a Abs. 1 BEEG wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus), wenn die berechtigte Person in einem Haushalt mit zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, lebt. Für Kinder, die behindert im Sinn von § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX sind, erhöht sich diese Altersgrenze gem. § 2a Abs. 2 BEEG auf 14 Jahre.

Beide Elternteile haben nach § 4 Abs. 2 S. 2 BEEG zusammen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monate, wenn sie für mindestens zwei Monate ihre Erwerbstätigkeit reduzieren (§ 4 Abs. 2 S. 3 BEEG). Wenn ein Elternteil z. B. infolge einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Betreuung des Kindes zu übernehmen, kann das Elterngeld vom anderen Elternteil für 14 Monate bezogen werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 BEEG).

Daraus, dass das Elterngeld Lohnersatzcharakter hat, ergeben sich Konsequenzen bei der Anrechnung als Einkommen bei Sozialleistungen, welche vom Einkommen abhängig sind. Eine solche Sozialleistung ist die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Die Anrechnung des Elterngeldes auf Sozialleistungen ist in § 10 BEEG geregelt. Alle Eltern bekommen bei entsprechend niedrigem oder fehlendem Einkommen mindestens 300,00 Euro Elterngeld. Weil dieser Betrag auf jeden Fall gewährleistet werden soll, werden 300,00 Euro nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet, zählen also nicht zum Einkommen (§ 10 Abs. 1 BEEG). Wenn beim Elterngeld die Verlängerungsoption (Bezugsdauer von 24 Monaten) gewählt wurde, bleiben 150,00 Euro anrechnungsfrei (§ 10 Abs. 3 BEEG). Der anrechnungsfreie Betrag des Elterngeldes vervielfältigt sich bei einer Mehrlingsgeburt (Zwillinge, Drillinge usw.) entsprechend der Kinderzahl (§ 10 Abs. 4 BEEG).

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9 Leistungen für pflegende Angehörige

Vor allem bei einer Mehrfachbehinderung eines blinden oder sehbehinderten Kindes kann Pflegebedürftigkeit im Sinn von § 14 SGB XI (soziale Pflegeversicherung) gegeben sein. Zur Pflegeversicherung und ihren Leistungen vgl. Heft 06 dieser Schriftenreihe. Hier wird nur auf die Leistungen für pflegende Angehörige eingegangen.

Das SGB XI enthält in Kapitel 4, 4. Abschnitt Leistungen für pflegende Angehörige.

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9.1 Verbesserung der sozialen Sicherung

Pflegepersonen, welche die Pflege nicht erwerbsmäßig durchführen, werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in der Rentenversicherung pflichtversichert. Nach § 44 Abs. 1 SGB XI entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, alleine, bzw. bei beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen anteilig, auch die Festsetzungsstelle für Beihilfe oder der Dienstherr (§ 170 Abs. 1 Nr. 6) auf Antrag Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine solche nicht erwerbsmäßig durchgeführte Pflege (§ 19 SGB XI) liegt bei unentgeltlich pflegenden Angehörigen vor. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 3 Nr. 1a SGB VI). Unentgeltlichkeit liegt auch dann vor, wenn der Pflegende ein Entgelt erhält, das nicht höher ist, als das Pflegegeld, welches der zu Pflegende nach § 37 SGB XI beanspruchen kann. Das sind in Pflegestufe I höchstens 205,00 Euro pro Monat, in Stufe II 410,00 Euro und in Stufe III 665,00 Euro. Die Pflegetätigkeit muss mindestens 14 Stunden in der Woche umfassen (§ 19 SGB XI). Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellt im Einzelfall fest, ob und in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege durch eine Pflegeperson erforderlich ist. Der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson haben darzulegen und auf Verlangen glaubhaft zu machen, dass Pflegeleistungen in diesem zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden. Dies gilt insbesondere, wenn Pflegesachleistungen (§ 36) in Anspruch genommen werden (§ 44 SGB XI).

Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung ist abhängig von der Stufe der Pflegebedürftigkeit und vom zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit. Zuständig ist in der Regel der Rentenversicherungsträger, bei dem die Pflegeperson zuletzt vor der Pflegetätigkeit versichert war, sonst die Deutsche Rentenversicherung Bund. Näheres regeln die §§ 3, 137, 166 und 170 des SGB VI.

Hat der Pflegebedürftige keinen Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung und scheiden damit Leistungen zur Rentenversicherung nach § 44 SGB XI aus, kommen Leistungen durch den Sozialhilfeträger in Frage.

So sieht das Sozialhilferecht in § 65 Abs. 1 S. 1 SGB XII vor, dass für Pflegebedürftige im Sinn von § 61 Abs. 1 SGB XII Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden können, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Pflegebedürftige im Sinn von § 61 Abs. 1 SGB XII sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Was unter den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zu verstehen ist, wird in § 61 Abs. 5 aufgelistet. Pflegebedürftigkeit im Sinn dieser Bestimmung liegt aber auch dann vor, wenn die Betroffenen einen geringeren Pflegebedarf haben oder wenn der Hilfebedarf bei anderen Verrichtungen als den in § 61 Abs. 5 aufgezählten besteht. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen nach Abs. 5 sind:

  1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung,
  2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
  3. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
  4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen.

Ist die Pflegebedürftigkeit so erheblich, dass nach § 64 SGB XII zur Sicherstellung der selbstbeschafften erforderlichen Pflege ein Pflegegeld nach den dort genannten 3 Stufen gewährt wird (erheblich Pflegebedürftige, Schwerpflegebedürftige bzw. Schwerstpflegebedürftige), so sind nach § 65 Abs. 2 SGB XII zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

Voraussetzung ist also in den beiden genannten Fällen, dass die Alterssicherung dieser Personen nicht anderweitig sichergestellt ist. Nach der Rechtsprechung liegt eine solche anderweitig sichergestellte angemessene Alterssicherung bereits dann vor, wenn die der Pflegeperson zur Verfügung stehenden oder (bei prognostischer Beurteilung) die zu erwartenden Einkünfte der Pflegeperson (z.B. aus der Rentenversicherung eines Ehegatten der Pflegeperson) höher sind als die Hilfe zum Lebensunterhalt (Urteil des BVerwG vom 22. Juni 1978, Az: V C 32.77 = ZfSH 1979, S. 54-57 und BVerwG 5. Senat Urteil vom 22. März 1990, Az: 5 C 40/86 = BVerwGE 85, 102-108 m. w. N.). Als Maßstab für eine ausreichende Sicherung im Alter muss nunmehr darauf abgestellt werden, dass keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" notwendig werden. Das bedeutet, dass auch die in § 43 SGB XII geregelten Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen beachtet werden müssen.

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9.2 Unfallversicherungsschutz

Während der pflegerischen Tätigkeit sind die unentgeltlich tätigen Pflegepersonen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 17 des SGB VII in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Diese Regelung will vor allem nahe stehende Personen begünstigen, die bei der Pflege außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses sonst nicht unfallversichert wären. Die Unfallversicherung der genannten Pflegepersonen umfasst zum einen Tätigkeiten im Bereich der Körperpflege und zum anderen - soweit die Tätigkeiten überwiegend dem Pflegebedürftigen zugute kommen - die Pflege in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Versichert ist die Pflegeperson auch auf den dazugehörigen Wegen außerhalb des Hauses (z.B. beim Einkaufen). Versicherungsschutz besteht auch für Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 SGB VII, z.B. für die direkte Fahrt von der Wohnung der Pflegeperson zur Wohnung des Pflegebedürftigen). Die Unfallversicherung ist für den Pflegebedürftigen und für die Pflegeperson beitragsfrei (§185 SGB VII). Zuständig sind die Gemeindeunfallversicherungsverbände (§ 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII), die Landesunfallkasse Hamburg und die Eigenunfallversicherungen verschiedener Großstädte.

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9.3 Förderung der Rückkehr in das Erwerbsleben

Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei beruflicher Weiterbildung nach Maßgabe des Dritten Buches bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen gefördert werden (§ 44 SGB XI).

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10 Teilnahme am Straßenverkehr - Aufsichtspflicht

Für Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte stellt sich die Frage, wieweit ein blindes oder sehbehindertes Kind am Straßenverkehr teilnehmen darf, welche Vorkehrungen zu treffen sind und welche Anforderungen an die Aufsichtspflicht gestellt werden, ferner welcher Haftungsumfang sich ergibt. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird dringend empfohlen.

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10.1 Einschränkungen für Menschen mit Behinderung

Maßgebend für die Teilnahme am Straßenverkehr - auch als Fußgänger ! - ist die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998.

Grundsätzlich ist jeder zum Straßenverkehr zugelassen, soweit nicht für bestimmte Verkehrsarten, wie z.B. zum Führen eines Kraftfahrzeugs eine besondere Erlaubnis vorgesehen ist (§ 1 FeV). § 2 der FeV enthält jedoch für behinderte Verkehrsteilnehmer erhebliche Einschränkungen. Er lautet:

"§ 2 Eingeschränkte Zulassung

(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.

(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.

(3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden."

Ein blindes oder sehbehindertes Kind, das eine Verkehrserziehung erfahren und *im Bedarfsfall* ein Orientierungs- und Mobilitätstraining absolviert hat, kann am Straßenverkehr als Fußgänger auch ohne Begleitperson teilnehmen. Eltern und sonst Aufsichtspflichtige sollten hier nicht zu ängstlich sein und ihrem Kind durchaus etwas zutrauen.

*Zu beachten ist aber in jedem Fall das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr und dies kann beinhalten, dass eine Kennzeichnung als behinderter Mensch i. S. v. § 2 Abs. 2 FeV erforderlich ist. Es gibt hier keine starren Visuswerte, bei deren Vorliegen eine Kennzeichnung immer angezeigt ist. Der Gesetzgeber überlässt bis zu einem gewissen Grad jedem selbst die Einschätzung, ob er sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann, ohne eine Gefahr für sich oder andere Verkehrsteilnehmer darzustellen und ab wann er selbst Vorsorgemaßnahmen treffen sollte - etwa in Form einer entsprechenden Kennzeichnung. Bei Minderjährigen ist diese Entscheidung durch die Eltern zu treffen. Dadurch, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 FeV aber von "wesentlich Sehbehinderten" spricht, sollte bei einem Visus von 30 % oder dem Schweregrad entsprechend gleichzuachtenden Gesichtsfeldeinschränkungen eine Kennzeichnung in Betracht gezogen werden.* Verständlicherweise wird die Pflicht, die gelbe Armbinde mit drei schwarzen Punkten zu tragen oder sich durch einen weißen Blindenstock zu kennzeichnen, bei blinden oder sehbehinderten Kindern und Jugendlichen auf Widerwillen treffen. Hier muss an die Verantwortlichkeit appelliert werden. Es geht nicht nur darum, selbst die erforderliche Rücksichtnahme zu erfahren, sondern auch darum, andere Verkehrsteilnehmer vor Schaden zu bewahren.

Wenn ein blindes oder wesentlich sehbehindertes Kind oder Jugendlicher mit einem Begleiter unter Wegs ist, brauchen diese Kennzeichen nicht getragen zu werden. Ein Begleiter kann auch ein Freund sein, der über das erforderliche Geschick beim Führen verfügt.

Wenn bei einem Verkehrsunfall ein Schaden entstanden ist, kann es durchaus zu einem Rechtsstreit kommen, der vor Gericht ausgetragen werden muss. Die Frage, wen die Schuld am Unfall trifft, spielt eine entscheidende Rolle. Wenn die vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt, wird von den Gerichten sehr leicht "prima facie", also nach erstem Anschein, von einem Verschulden des unbegleiteten Behinderten ausgegangen. Wenn das Verkehrschutzzeichen verwendet wurde, hat das zur Folge, dass die übliche Beweislastverteilung gilt, nach welcher der Geschädigte beweisen muss, dass das Verschulden den blinden oder sehbehinderten Verkehrsteilnehmer trifft. Aber auch wenn der nicht begleitete blinde oder sehbehinderte Verkehrsteilnehmer einen Schaden erlitten hat wird bei fehlender Kennzeichnung der Nachweis, dass den anderen Verkehrsteilnehmer das Verschulden trifft und dieser deshalb schadensersatzpflichtig ist, erheblich erschwert.

Die Pflicht, für die erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen, trifft nicht nur den Verkehrsteilnehmer (also das blinde oder sehbehinderte Kind) selbst, sondern auch einen für den wegen der Minderjährigkeit oder Behinderten Verantwortlichen, also die Eltern oder sonst aufsichtspflichtige Personen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die Verletzung dieser Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 75 FeV). Wird bei einem Unfall eine andere Person verletzt, kann das strafrechtliche Folgen haben. Auf diese wird hier nicht eingegangen. Daneben entstehen aber auch zivilrechtliche Verpflichtungen zum Schadensersatz.

Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt oder erleidet er sonst einen Schaden, so entstehen für den Geschädigten Schadensersatzansprüche (§§ 823 ff., 249 ff. BGB gegen den Schädiger, §§ 832, 249 ff. BGB gegen den Aufsichtspflichtigen). Nicht nur der materielle Schaden ist zu ersetzen (§ 249 BGB), sondern es kann auch Schmerzensgeld verlangt werden (§ 847 BGB).

§ 832 Abs. 1 bestimmt:

"(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."

Die Aufsichtspflicht der Eltern ergibt sich aus § 1631 BGB. Sie bewegen sich dabei in einem ständigen Spannungsfeld. Auf der einen Seite steht der Auftrag, Kinder zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen und dabei deren wachsende Fähigkeiten und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Das heißt Kinder benötigen dafür auch Freiräume, um zu lernen, mit Risiken und Gefahren umzugehen. Auf der anderen Seite bedeutet Aufsichtspflicht, die Kinder und auch Dritte vor Schaden zu bewahren und das Tun der Kinder dementsprechend zu beaufsichtigen. Der konkrete Inhalt der Aufsichtspflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Art und Ausmaß der Aufsichtspflicht hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Reife- und Erziehungsstand ist bei jedem Kind individuell einzuschätzen. Insbesondere bei der Aufsichtspflicht im Straßenverkehr richten sich die Anforderungen an das Alter des Kindes. Bis zum Beginn des schulpflichtigen Alters sind nach der Rechtsprechung Kinder gründlich zu beaufsichtigen, da sie zu unberechenbarem Verhalten neigen. Wenn Eltern ein blindes oder sehbehindertes Kind, das fähig ist, am Straßenverkehr als Fußgänger teilzunehmen, dieses über die Gefahren fehlender Kennzeichnung für es selbst oder für andere Verkehrsteilnehmer aufgeklärt und dafür gesorgt haben, dass sich das Kind entsprechend kennzeichnet und wenn sie sich darauf verlassen können, muss das zur Wahrung der Aufsichtspflicht genügen. Sie haben dann ihre Informationspflicht erfüllt. Aus der Überwachungspflicht ergibt sich, dass die Aufsichtspflichtigen überwachen müssen, ob sich das Kind auch tatsächlich entsprechend verhält und die erforderliche Kennzeichnung vornimmt. Daraus folgt aber nicht, dass das Kind ständig überwacht werden muss.

Die Haftung von Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist nach § 828 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Kinder, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres für den Schaden, den sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügen, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn das Kind den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 828 Abs. 2 BGB). In § 828 Abs. 3 wird die Haftung auch für Minderjährige, die das 7. bzw. 10 Lebensjahr vollendet haben, dahin eingeschränkt, dass sie für einen Schaden nicht verantwortlich sind, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. Nach § 829 BGB kann sich aber trotzdem eine Schadensersatzpflicht ergeben, wenn der Schadensersatz nicht von einem Aufsichtspflichtigen erlangt wird und es nach den gegebenen Umständen unbillig wäre, von einer Schadensersatzleistung durch den Minderjährigen abzusehen.

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10.2 Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad

Immer wieder taucht die Frage auf, ob sehbehinderte Kinder oder Jugendliche als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Der allgemeine Grundsatz, dass durch die Teilnahme am Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden dürfen (§ 1 FeV) ist selbstverständlich zu beachten. Auch die sich aus § 2 ergebende Kennzeichnungspflicht, also das Tragen von gelben Armbinden mit drei schwarzen Punkten an beiden Armen (!) muss beachtet werden. Die Kennzeichen dürfen nicht am Fahrzeug angebracht, sondern müssen von der Person getragen werden. In § 12 FeV und in der Anlage 6 zur FeV werden Anforderungen an das Sehvermögen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgestellt. Diese Anforderungen gelten zwar nicht für das Fahren mit dem Fahrrad. Einen Anhaltspunkt können sie trotzdem bieten. So werden auch für das Führen eines Mofas (Klasse M) nach Nummer 1.2 der Anlage 6 folgende Sehwerte gefordert:

  • Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5, wobei die Sehschärfe des schlechteren Auges mindestens 0,2 betragen muss.
  • Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.

Außerdem muss ein normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad vorhanden sein. Insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Diese Werte sind nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums auch für Radfahrer verbindlich.

Anders kann sich die Bewertung darstellen, wenn sehbehinderte Kinder mit ihren Eltern außerhalb des öffentlichen Straßenraums Radfahren, z. B. auf Feldwegen oder Waldwegen. Hier sind je nach Sehvermögen des Kindes bzw. Jugendlichen und der individuellen Fähigkeiten durchaus gemeinsame Familienaktivitäten mit dem Fahrrad möglich und zwar auch bei einem Sehvermögen unterhalb der beschriebenen Sehwerte.

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11 Erbrecht - Behindertentestament - Auswirkungen von Schenkungen

11.1 Vorbemerkung

In diesem Kapitel sollen vor allem Eltern, die schwerstbehinderte Kinder haben, auf für sie wichtige erbrechtliche Probleme hingewiesen werden. Dadurch kann jedoch eine eingehende rechtliche Beratung durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Notar oder Rechtsanwalt im Einzelfall nicht ersetzt werden, weil die besondere Situation jeweils berücksichtigt werden muss und das Erbrecht bzw. das Recht der Schenkungen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten gibt.

Eltern, die ein mehrfachbehindertes Kind haben, das auch im Erwachsenenalter auf eine Betreuung durch eine Sondereinrichtung (Heim, Werkstätte bzw. Förderstätte für Behinderte oder beides) oder, weil es den eigenen Lebensunterhalt nicht erwerben kann, auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, haben verständlicherweise den Wunsch, eine gute Betreuung, die über das Maß dessen, was die Sozialhilfe gewährleistet, hinausgeht, auch für die Zeit nach ihrem Tod sicherzustellen. Sie wollen, dass die Sozialhilfe, die in aller Regel die Kosten der Sondereinrichtung ganz oder teilweise trägt, bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt leisten muss, auf ein dem behinderten Kind vererbtes Vermögen nicht zugreifen kann. Vielfach haben die Eltern den Wunsch, dass das dem behinderten Kind als Erbschaft zugeflossene Vermögen, soweit es bei dessen Ableben noch vorhanden ist, in der Familie verbleibt, also z.B. auf überlebende Geschwister übergeht, oder dem Träger der Sondereinrichtung, die ihr behindertes Kind betreut hat, zugute kommt.

Es stellt sich die Frage,

  1. in welchem Umfang der Sozialhilfeträger im Erbfall auf das dem behinderten Kind zugegangene Vermögen zugreifen kann,
  2. inwieweit durch eine erbrechtliche Verfügung (z.B. Testament oder Erbvertrag) bzw. durch Schenkungen eine dem Willen der Eltern entsprechende Regelung möglich ist, bei welcher der Zugriff des Sozialhilfeträgers eingeschränkt oder ausgeschlossen wird und
  3. ob eine solche Regelung, die das Vermögen dem Zugriff der Sozialhilfe entzieht, gegen die guten Sitten verstößt und deshalb ungültig ist.

In den folgenden Abschnitten werden wir diese Probleme behandeln.

Wenn das behinderte Kind in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwerben, weil es z. B. einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann, müssen keine besonderen erbrechtlichen Vorkehrungen getroffen werden. Das wird häufig auf blinde oder sehbehinderte Kinder zutreffen, die keine weiteren Behinderungen haben. Die erbrechtlichen Angelegenheiten können dann also so geregelt werden, wie wenn das Kind nichtbehindert wäre.

Wenn das behinderte Kind auf Sozialhilfe angewiesen ist, werden die Eltern während ihrer Lebenszeit dafür sorgen, ihrem behinderten Kind über die Sozialhilfeleistungen hinausgehende Annehmlichkeiten zu verschaffen. Ziel der hier vorgestellten erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sollte sein, dafür zu sorgen, dass das behinderte Kind auch nach dem Tod der Eltern durch die Erbschaft über die Grundversorgung hinausgehende Mittel für seine Lebensgestaltung zur Verfügung hat.

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11.2 Gesetzliche Erbfolge

Bevor eine letztwillige Verfügung getroffen wird, ist als erstes stets zu überlegen, ob die gesetzliche Erbfolge zur gewünschten Lösung führt.

Wenn keine oder eine ungültige letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben sind Verwandte des Erblassers, die Ehegatten und wenn weder Verwandte noch Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes vorhanden sind, der Staat. Die Vererbung erfolgt unter Verwandten nach Ordnungen und Stämmen. Abkömmlinge, also Kinder, Enkel usw. sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung (§ 1924 BGB). Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind beim Erbfall bereits verstorben, treten an seine Stelle seine Kinder zu gleichen Teilen (Erbfolge nach Stämmen).

Verstirbt ein Elternteil und haben die Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt (das ist die Regel), erbt der überlebende Elternteil neben den Kindern die Hälfte (§§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB). Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt nach § 1931 Abs. 1 BGB nämlich neben Erben der ersten Ordnung ein Viertel. Dieser Erbanteil erhöht sich im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel, also auf ein Halb.

Damit unsere Ausführungen leichter verständlich und anschaulich werden, gehen wir von folgenden Ausgangsfällen aus:

Fall 1: Ein Ehepaar hat ein Kind (B), das schwerstbehindert ist

Zum Vermögen der Eltern gehört ein Einfamilienhaus (angenommener Wert 200.000,00 Euro) und Sparvermögen von 100.000,00 Euro. Das Gesamtvermögen der Eltern beträgt somit 300.000,00 Euro. Es muss erwartet werden, dass das schwerbehinderte Kind im Erwachsenenalter in einer Spezialeinrichtung betreut wird. Die Kostensätze für derartige Einrichtungen sind so hoch, dass sie zumindest teilweise aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden müssen.

Fall 2: Das Ehepaar hat ein nichtbehindertes Kind (A) und ein schwerstbehindertes Kind (B). Die Vermögensverhältnisse sind im Übrigen gleich wie im Fall 1.

In unseren Ausgangsfällen wirkt sich die gesetzliche Erbfolge folgendermaßen aus:

Zu Fall 1:

Die Eltern haben ein schwerstbehindertes Kind:

Wenn die Eltern z.B. durch einen Unfall gleichzeitig versterben, wird das schwerstbehinderte Kind Alleinerbe. Nach den §§ 82 ff. SGB XII müssen die Erträgnisse der Erbschaft zur Bestreitung der für die notwendige Hilfe entstehenden Kosten eingesetzt werden. Die Freibeträge nach §§ 85 und 86 SGB XII können abgezogen werden. Solche Erträgnisse könnten hier durch die Vermietung des Hauses und durch Zinseinnahmen entstehen. Reichen die Einnahmen nicht aus, muss auch das Vermögen eingesetzt werden. In § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII sind Vermögenswerte genannt, die der Sozialhilfeträger nicht verwerten darf. Man spricht vom "Schonvermögen".

Dazu gehören u. a.: ein angemessener Hausrat (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII), Gegenstände, die der geistigen Betätigung dienen, wie Phonogeräte, Tonträger und Bücher (§ 90 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII), ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden oder Angehörigen bewohnt wird (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII) bzw. Sparbeträge, die nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines entsprechenden Hausgrundstückes bestimmt sind (§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, als Hausgrundstück gilt selbstverständlich auch eine Eigentumswohnung) sowie kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Die Höhe dieser Beträge wird gemäß § 96 Abs. 2 SGB XII durch eine Rechtsverordnung festgesetzt.

Der kleine Barbetrag beläuft sich derzeit bei der Hilfe zum Lebensunterhalt auf 1.279,00 Euro, jedoch auf 2.301,00 Euro bei Hilfesuchenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII), bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen im Regelfall auf 2.301,00 Euro (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Dazu kommen gegebenenfalls noch Familienzuschläge.

Würde das behinderte Kind z.B. in dem vorhandenen Haus wohnen und dort betreut werden, so fiele dieses unter das Schonvermögen.

Lebt das behinderte Kind im Wohnheim, so müsste sein ganzer Erbanteil, bis auf das Schonvermögen in Höhe von 2.301,00 Euro, eingesetzt werden.

Ein Elternteil verstirbt: Das behinderte Kind und der überlebende Elternteil werden Erben zu je 1/2. Für den Einsatz des Einkommens und des Vermögens gilt das oben Ausgeführte. Einkommen und Vermögen des behinderten Kindes müssen eingesetzt werden. Wohnt z.B. der überlebende Elternteil allein in dem Haus, so besteht die Gefahr, dass vom Sozialhilfeträger Erbauseinandersetzung verlangt wird. Das könnte dazu führen, dass wegen des Miteigentumsanteils des behinderten Kindes das Hausgrundstück veräußert oder mit Hypotheken belastet werden muss.

Zu Fall 2:

Die Eltern haben ein nichtbehindertes und ein behindertes Kind:

Sterben beide Eltern gleichzeitig, so sind die beiden Kinder Erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Sie sind also Miteigentümer des Hauses und des Barvermögens. Für den Einsatz des Einkommens und Vermögens des behinderten Kindes gilt das oben Ausgeführte. Das nichtbehinderte Kind ist gegenüber dem behinderten nicht unterhaltspflichtig. Auf sein Einkommen und Vermögen kann nicht zurückgegriffen werden. Wenn das Haus nicht vom behinderten Kind bewohnt wird, weil es z.B. in einem Heim untergebracht wird, muss es auch seinen Miteigentumsanteil einsetzen. Das kann dazu führen, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst und das Haus verkauft werden muss.

Ein Elternteil verstirbt: Der überlebende Elternteil wird Erbe zu 1/2, die beiden Kinder je zu 1/4. Geht man davon aus, dass jedem der Ehegatten ein halber Miteigentumsanteil am Grundstück gehörte, womit diese Hälfte nicht in den Nachlass fällt, so hat das in unserem Beispielsfall zur Folge, dass der überlebende Ehegatte am Haus zu 3/4, die Kinder je zu 1/8 beteiligt sind. Fiel auch von dem vorhandenen Barvermögen von 100.000,00 Euro nur die Hälfte in den Nachlass, so beläuft sich der Anteil der beiden Kinder je auf 12.500,00 Euro. Wird das behinderte Kind in einem Wohnheim betreut, müssten wegen der Schongrenze von 2.301,00 Euro 10.199,00 Euro eingesetzt werden. Wenn das Haus nicht zum Schonvermögen gehört, weil es z.B. vom überlebenden Elternteil und den Kindern nicht selbst bewohnt wird, besteht die Gefahr, dass es verkauft werden muss, weil der Miteigentumsanteil des behinderten Kindes dann ebenfalls zur Deckung der Kosten durch den Sozialhilfeträger herangezogen werden kann.

Eine wesentliche Änderung zu Gunsten Behinderter, die auf Leistungen der Eingliederungshilfe, also auch auf die Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen angewiesen sind, ist seit 1. Januar 2005 mit dem Inkrafttreten des SGB XII eingetreten. Zu den Leistungen gehört nach § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 41 SGB IX auch die Beschäftigung in einer Behindertenwerkstätte. Nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII sind die Leistungen des Sozialhilfeträgers ohne Rücksicht auf vorhandenes Vermögen zu erbringen. Damit ist künftig der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Vermögen erheblich eingeschränkt. Das gilt aber nicht für andere Hilfearten, insbesondere nicht für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Hilfe zur Pflege.

Die oben dargestellten Beispiele zeigen, dass bei der gesetzlichen Erbfolge das dem behinderten Kind zufallende Vermögen zum großen Teil vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden kann.

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11.3 Gestaltungsmöglichkeiten durch letztwillige Verfügungen

Wie aus 10.2 ersichtlich ist, kann die gesetzliche Erbfolge zu unerwünschten Ergebnissen führen, wenn ein behindertes Kind auf Dauer auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Unser Erbrecht ermöglicht es jedem Menschen, die Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bestimmen (§ 1937 in Verbindung mit §§ 2087 ff. BGB). Die Grenzen ergeben sich lediglich aus dem Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB). Das bedeutet, dass Pflichtteilsberechtigte, die durch eine letztwillige Verfügung von der Erbschaft ausgeschlossen worden sind, gegen die Erben einen Anspruch auf eine Geldleistung in Höhe des halben Wertes haben, der ihrem gesetzlichen Erbanteil entspricht. Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers sowie seine Eltern und sein Ehegatte. Beispiel: Wenn zwei Kinder vorhanden sind, ist ihr gesetzlicher Erbteil je ein Halb (§ 1924 Abs. 4 BGB). Wird nun eines der Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen und hat der Nachlass einen Wert von 300.000,00 Euro, so hat es einen Geldanspruch (Pflichtteilsanspruch) in Höhe von 75.000,00 Euro gegen die Erben.

Es ist auch möglich, die Erbschaft durch Anordnung der Vor- und Nacherbschaft zu beschränken (§§ 2100 ff. BGB). Der Nachlass muss dann in seinem Bestand grundsätzlich erhalten werden. Der Vorerbe darf das Vermögen, soweit ihm nicht Befreiung erteilt worden ist, in seiner Substanz nicht verbrauchen, ihm steht im Wesentlichen nur die Nutzung zu. Der Nacherbe soll den Nachlass ungeschmälert erhalten.

Bestimmte Gegenstände oder Rechte, z.B. ein Grundstück, ein Geldbetrag, ein Vermögensanteil, ein Wohnrecht, können einer Person (dabei kann es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen, wie z. B. Vereine handeln) als Vermächtnis zugewendet werden. Der Anspruch auf die Erfüllung des Vermächtnisses richtet sich gegen den oder die Erben (§ 1939 in Verbindung mit §§ 2147 ff. BGB).

Erben oder Vermächtnisnehmer können durch die Anordnung einer Auflage zu bestimmten Handlungen verpflichtet werden, z.B. zur Betreuung eines Behinderten, ohne dass der Begünstigte diesen Anspruch als eigenes Recht geltend machen könnte (§ 1940 in Verbindung mit §§ 2192 ff. BGB).

Schließlich und endlich kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses sicherzustellen (§§ 2197 ff. BGB). Wenn ein Erbe so schwer behindert ist, dass er selbst den Nachlass nicht verwalten kann, ist das zweckmäßig. Die Testamentsvollstreckung muss in diesem Fall "auf Lebenszeit" angeordnet werden.

Der Erblasser kann schließlich durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen (§ 2048 BGB). In dieser Teilungsanordnung kann die Aufteilung des Nachlasses so vorgenommen werden, dass die Gegenstände, die dem behinderten Kind zukommen sollen, zum Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII gehören. Zu denken ist z. B. an die Anordnung, dass ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung dem behinderten Kind zufallen soll, wenn es von diesem selbst bewohnt wird (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).

Den Eltern von schwerstbehinderten Kindern ist dringend zu empfehlen, von diesen Möglichkeiten der Testierfreiheit rechtzeitig Gebrauch zu machen und erbrechtliche Verfügungen durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu treffen.

Im Folgenden werden nur einige Hinweise gegeben, die keinesfalls vollständig sind, sondern nur einen ersten Überblick geben können. Sie sollen vor allem zur Vorbereitung auf eine gründliche Beratung dienen.

Form der Errichtung einer letztwilligen Verfügung

Die wichtigsten Formen sind das handschriftlich geschriebene oder das zur Niederschrift eines Notars errichtete Testament (§ 2231 BGB). Wir raten dringend, die Form des notariellen Testaments zu wählen und von einem handschriftlichen Testament abzusehen, weil bei letzterem die Gefahr, falsche Formulierungen zu wählen, sehr groß ist. Für den Fall, dass Sie sich trotzdem für diese Art der letztwilligen Verfügung entscheiden, geben wir zur Vermeidung von Formfehlern folgende Hinweise:

Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Das Testament soll das Datum und den Ort der Errichtung enthalten (§ 2247 BGB).

Ehegatten können ein Testament auch gemeinschaftlich errichten (§ 2265 BGB). Das gemeinschaftliche Testament wird für Eltern mit einem behinderten Kind häufig in Frage kommen. Wenn das gemeinschaftliche Testament handschriftlich errichtet werden soll, genügt es, dass einer der Ehegatten den Text der letztwilligen Verfügung schreibt. Das Testament muss dann von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben werden. Dabei soll jeder (!) von ihnen den Ort und das Datum der Unterschriftsleistung handschriftlich hinzufügen (§ 2267 BGB).

Häufig setzen sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein und bestimmen die gemeinsamen Kinder als Erben des überlebenden Ehegatten (Schlusserben). Man spricht hier vom "Berliner Testament" (§§ 2269, 2270 BGB). Beim Tode des erstversterbenden Ehegatten haben die Kinder einen Pflichtteilsanspruch. Das ist ein Anspruch auf Geldleistung in Höhe des halben Wertes, den der gesetzliche Erbteil hätte (§ 2303 BGB). Um zu vermeiden, dass Kinder den Pflichtteilsanspruch geltend machen, treffen die Ehegatten häufig die Regelung, dass Kinder, die beim Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, auch beim Tode des Zweitversterbenden nur einen Pflichtteil erhalten sollen.

Wenn ein behindertes Kind zu den Erben zählt, besteht die Gefahr, dass der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes beim Tode des Erstversterbenden auf sich überleitet und ihn geltend macht, um Sozialhilfeaufwendungen zu ersparen. Das Berliner Testament ist deshalb in den hier behandelten Situationen nicht zu empfehlen. Lösungsmöglichkeiten werden unten gezeigt.

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, in dem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben. Sie braucht nicht von ihm selbst geschrieben sein. Sie muss auch nicht handschriftlich, sondern kann z.B. ebenso gut maschinenschriftlich abgefasst werden (§ 2232 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament müssen die Erklärungen von beiden Ehegatten abgegeben werden.

Die Errichtung eines notariellen Testamentes, insbesondere in der Form der mündlichen Erklärung, ist zu empfehlen, weil der Notar verpflichtet ist, die Erblasser rechtlich zu beraten. Sie können dann sicher sein, dass ihr Wille beim Erbfall tatsächlich zur Geltung kommt. Das notarielle Testament wird amtlich verwahrt. Es droht also auch nicht die Gefahr, dass das Testament verloren geht oder gar beseitigt wird.

Auch ein handschriftlich errichtetes Testament muss auf Verlangen des Testierenden in "besondere amtliche Verwahrung" genommen werden. Zuständig dafür ist das Amtsgericht nach Wahl des Erblassers (§§ 2248, 2258a BGB).

Ein Testament kann übrigens jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Dadurch können die letztwilligen Verfügungen an veränderte Umstände angepasst werden.

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11.4 Gestaltungsempfehlungen für Eltern mit einem behinderten Kind

Um das Erbe dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen, wurden verschiedene Lösungen entwickelt.

Zunächst könnte man daran denken, dem behinderten Kind nichts oder nur wenig zukommen zu lassen. Das hätte zur Folge, dass der Pflichtteilsanspruch entsteht, der dann wiederum vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden könnte. Das angestrebte Ziel lässt sich auf diese Weise nicht verwirklichen. Die Eltern wollen ihrem behinderten Kind ja gerade etwas zukommen lassen, um dessen Lebenssituation zu verbessern. Folgende Lösungsmöglichkeiten sollten überlegt werden:

Auszugehen ist von der Situation zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Dementsprechend ist die zweckmäßigste Lösung zu wählen.

1. Situation:

Es ist zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nur ein Elternteil mit einem behinderten Kind vorhanden.

Lösung:

Hier ist es möglich, das Kind zum nicht befreiten Vorerben und z.B. eine gemeinnützige Organisation zum Nacherben einzusetzen. Die Anordnung einer lebenslangen Testamentsvollstreckung ist ratsam. Dem Testamentsvollstrecker können Verwaltungsanweisungen gegeben werden, die dafür sorgen, dass die Erträgnisse zum Wohle und im Interesse des behinderten Kindes verwendet werden.

2. Situation:

Ein Elternteil hat ein behindertes Kind und ein oder mehrere nichtbehinderte Kinder.

Lösung:

Das behinderte Kind wird wie im Fall 1 als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt. Als Nacherben werden z. B. die anderen Kinder eingesetzt. Testamentsvollstreckung auf Lebenszeit wird angeordnet. Die Testamentsvollstreckung wird mit einer Verwaltungsanordnung verbunden. Die nichtbehinderten Kinder werden als Erben eingesetzt.

3. Situation:

Beide Eltern leben. Sie haben ein behindertes Kind. Es ist der Erbfall beim Tod des erstversterbenden Elternteils und der Erbfall beim Tod des zweitversterbenden Elternteils zu bedenken.

Lösung:

Die Eltern setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Das behinderte Kind erhält ein Vorvermächtnis in Höhe mindestens des Pflichtteils. Das behinderte Kind wird als nicht befreiter Vorerbe nach dem Tod des zweitversterbenden Elternteils eingesetzt. Ein Nacherbe muss ebenfalls bestimmt werden. Sowohl für das Vorvermächtnis als auch für die Vorerbschaft wird für das behinderte Kind lebenslang andauernde Testamentsvollstreckung mit einer Verwaltungsanweisung angeordnet.

Oder:

Der überlebende Ehegatte und das behinderte Kind werden für den ersten Erbfall als Erben eingesetzt, wobei der Erbteil des behinderten Kindes mindestens die Höhe seines Pflichtteilsanspruches haben muss. Das behinderte Kind wird dabei als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt. Außerdem wird das behinderte Kind auch für den zweiten Erbfall als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt. Der oder die Nacherben müssen sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall bestimmt werden. Der oder die Nacherben können für den ersten Erbfall andere als für den zweiten Erbfall sein. Außerdem muss sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall Testamentsvollstreckung für die Lebensdauer, verbunden mit einer Verwaltungsanweisung, angeordnet werden.

Der Sozialhilfeträger kann sich weder beim Tode des erstversterbenden Elternteils noch beim Tode des zweitversterbenden Elternteils an den in die Vorerbschaft fallenden Nachlass halten, um Erstattung seiner Aufwendungen zu erreichen. Auch den Nacherben kann der Sozialhilfeträger nicht heranziehen, denn dieser ist nicht Erbe des behinderten Kindes, sondern Erbe des verstorbenen Elternteils.

4. Situation:

Die Eltern haben sowohl ein behindertes Kind als auch ein oder mehrere nichtbehinderte Kinder. Regelungen müssen sowohl für den ersten, als auch für den zweiten Erbfall getroffen werden.

Lösung:

Die Eltern setzen sich gegenseitig zu Erben ein. Die Kinder erhalten ein Vermächtnis, das mindestens die Höhe ihres Pflichtteils beträgt. Das Vermächtnis für das behinderte Kind wird als Vorvermächtnis zugewendet. Die Verpflichtung zur Auszahlung der Vermächtnisse kann bis zum Tod des überlebenden Ehegatten ausgesetzt werden. Dadurch bleibt dem überlebenden Ehegatten die Nutzung des gesamten Vermögens, und er gerät nicht etwa in Gefahr, ein Hausgrundstück verkaufen zu müssen, um die Vermächtnisse zu erfüllen.

ür den zweiten Erbfall werden die Kinder bzw. deren Nachkommen als Schlusserben eingesetzt. Die Erbeinsetzung für das behinderte Kind erfolgt wieder in der Form der nicht befreiten Vorerbschaft. Ein Nacherbe muss eingesetzt werden, z. B. die Geschwister oder eine Einrichtung. Außerdem wird sowohl für das Vorvermächtnis als auch für die Vorerbschaft lebenslang andauernde Testamentsvollstreckung mit einer Verwaltungsanweisung angeordnet.

Oder:

Die Kinder werden für den ersten Erbfall neben dem überlebenden Elternteil als Erben eingesetzt. Die Einsetzung des behinderten Kindes erfolgt in der Form der nicht befreiten Vorerbschaft. Für den zweiten Erbfall werden die Kinder als Erben eingesetzt. Das behinderte Kind wird auch für den zweiten Erbfall als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt. Für das behinderte Kind wird sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall lebenslang andauernde Testamentsvollstreckung, verbunden mit einer Verwaltungsanweisung, angeordnet.

Die Lösung für Vor- und Nacherbfolge sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall wird in der Literatur als die sicherste empfohlen. Notwendig ist es, zu bestimmen, dass der Vorerbe von gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit ist.

Sinnvoll ist es auch, dem Testamentsvollstrecker Verwaltungsanweisungen zu geben, die sicherstellen sollen, dass die Erträgnisse über die Leistungen des Sozialhilfeträgers hinaus zum Wohl des behinderten Kindes verwendet werden. In diesen Verwaltungsanweisungen könnte z. B. bestimmt werden:

"Der Testamentsvollstrecker wird gemäß § 2216 Abs. 2 BGB verbindlich angewiesen, die Mittel aus dem jährlichen Reinertrag des Nachlasses ausschließlich in folgender Form unserem Kind zuzuwenden:

  1. ein Taschengeld und Geldzuwendungen, die jedoch, wenn unser Kind erstattungspflichtige Sozialleistungen in Anspruch nimmt, den Rahmen dessen nicht übersteigen dürfen, was nach den einschlägigen Bestimmungen maximal zur freien Verfügung stehen darf.
  2. Geschenke zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten und zu seinem Geburtstag, wobei bei der Auswahl der Geschenke auf die Bedürfnisse und Wünsche unseres Kindes ausdrücklich einzugehen ist.
  3. Finanzierung von Freizeiten und Urlaubsaufenthalten, einschließlich der dafür notwendigen Materialien und Ausstattungsgegenstände und ggf. Bezahlung einer erforderlichen, geeigneten Begleitperson.
  4. Zuwendungen zur Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse sowie zur Befriedigung der individuellen Bedürfnisse unseres Kindes in Bezug auf Freizeit, wozu insbesondere auch Hobbys und Liebhabereien zählen.
  5. Aufwendungen für Besuche bei Verwandten und Freunden.
  6. Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, Heilbehandlungen, Therapien und Medikamente, die von der Krankenkasse nicht (vollständig) gezahlt werden, z.B. Brille, Zahnersatz usw.
  7. Anschaffungen von Hilfsmitteln und Ausstattungsgegenständen, die von der Krankenkasse nicht (vollständig) bezahlt werden, wobei die Hilfsmittel von der Qualität so bemessen und ausgewählt sein sollen, dass sie unserem Kind optimal dienlich sind.
  8. Aufwendungen für zusätzliche Betreuung, z.B. bei Spaziergängen, Theater- und Konzertbesuchen, Einkäufen und ähnliches entsprechend den Wünschen unseres Kindes.
  9. Aufwendungen für Güter des persönlichen Bedarfs, z.B. Kleidung oder Einrichtung seines Zimmers. Der Testamentsvollstrecker wird ausdrücklich angewiesen, auf die Bedürfnisse und soweit wie möglich auf die Wünsche unseres Kindes einzugehen.

Für welche der genannten Leistungen die jährlichen Reinerträgnisse verwendet werden sollen, d.h. ob diese auf sämtliche Leistungen gleichmäßig oder nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden und ob diese in einem Jahr nur für eine oder mehrere der genannten Leistungen verwendet werden, entscheidet der Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen. Er muss dabei auf das Wohl unseres Kindes bedacht sein.

Werden die jährlichen Reinerträgnisse des unserem Kind zustehenden Erbteils ihm nicht in einem Jahr in voller Höhe in Form der vorbezeichneten Leistungen zugewendet, sind die Überschüsse gewinnbringend anzulegen. Für nach obigen Grundsätzen geplante größere Anschaffungen oder Reisen sind vorab Rücklagen zu bilden."

Sowohl im Internet (Stichwort Behindertentestament) als auch in der unten angegebenen Literatur sind Mustertestamente zu finden, die natürlich der konkreten Situation angepasst werden müssen.

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11.5 Kein Verstoß gegen die guten Sitten

Die vorgeschlagenen Lösungen haben zur Folge, dass der Sozialhilfeträger in der Regel weder beim Tod des Erstversterbenden noch beim Tod des Zweitversterbenden auf das Erbe zugreifen kann. Die Frage ist, ob solche Bestimmungen Bestand haben können oder nach § 138 BGB wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sind. Das hätte zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge einträte. § 138 Abs. 1 lautet: "Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig."

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. März 1990 (Az.: IV ZR 169/89, NJW 1990, S. 2055) die Sittenwidrigkeit im Falle eines verhältnismäßig bescheidenen Vermögens des Erblassers von etwa 30.000,00 DM (= rund 15.000,00 Euro) verneint. Das behinderte Kind war in diesem Fall als Vorerbe, ein gemeinnütziger Träger einer Behinderteneinrichtung als Nacherbe eingesetzt worden. Der Bundesgerichtshof hat es offen gelassen, ob das anders sein könnte, wenn der Erblasser ein "beträchtliches Vermögen hinterlassen hätte und der Pflichtteil des Behinderten so hoch wäre, dass daraus oder sogar nur aus den Früchten seine Versorgung sichergestellt wäre". Für den der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall bestätigt der BGH gerade, dass der Erblasser bei der Gestaltung seines Testaments sittlich verantwortlich gehandelt habe. Er stellt fest: "Wenn Eltern zugunsten ihres behinderten Kindes eine Testamentsgestaltung wählen, welche bezweckt, dem Kind mehr zukommen zu lassen, als die Sozialhilfeträger zu leisten in der Lage sind, dann könne man ihnen regelmäßig keinen Sittenverstoß vorwerfen."

In seinem Urteil vom 20. Oktober 1993 (Az.: IV ZR 231/92) hat der BGH entschieden, dass auch ein Testament nicht gegen die guten Sitten verstoße, bei dem nicht eine gemeinnützige Organisation, sondern ein anderes Kind des Erblassers als Nacherbe eingesetzt worden ist. In diesem Fall war das behinderte Kind sogar nur auf ein Vorerbe, das knapp über dem Pflichtteilsanspruch lag, eingesetzt worden. Wegen des im Erbrecht bestehenden Grundsatzes der Testierfreiheit, die nach Art. 14 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt ist, verstößt die Beschränkung des behinderten Kindes auf einen geringeren Erbteil (im vorliegenden Fall 28 % des Nachlasses) nicht gegen die guten Sitten, weil die Grenzen des Pflichtteils, der die Rechte der nächsten Angehörigen schützt, beachtet worden sind.

Ein Verstoß gegen die guten Sitten könnte nur bejaht werden, wenn die Absicht eindeutig im Vordergrund stehen würde, dem Sozialhilfeträger verwertbares Vermögen zu entziehen und in der Familie zu halten. Der BGH stellt fest: "Wenn Eltern zugunsten ihres behinderten Kindes eine Testamentsgestaltung wählen, welche bezweckt, dem Kind mehr zukommen zu lassen, als die Sozialhilfeträger zu leisten in der Lage sind, dann könne man ihnen regelmäßig keinen Sittenverstoß vorwerfen. "Das Sozialhilferecht bietet nach Ansicht des BGH keine Grundlage für die Auffassung, dass ein Erblasser aus Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit seinem unterhaltsberechtigten behinderten Kind "jedenfalls bei größerem Vermögen entweder über den Pflichtteil hinaus einen Erbteil hinterlassen müsse, um dem Träger der Sozialhilfe einen gewissen Kostenersatz zu ermöglichen", oder zumindest verpflichtet sei, "eine staatlich anerkannte und geförderte Behindertenorganisation als Nacherben" einzusetzen, "damit der Nachlass auf diesem Weg zur Entlastung der öffentlichen Hand beitrage."

In der Literatur wird ebenfalls ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass so genannte "Behindertentestamente", die den Nachlass dem Zugriff der Sozialhilfeträger entziehen und das Vermögen der Familie erhalten, nicht gegen die guten Sitten verstoßen, wenn das behinderte Kind zumindest mit einem Erbteil in Höhe des Wertes des Pflichtteils bedacht wird. Eine Ausschlagung der durch Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung beschränkten Erbschaft wird von dem Behinderten in aller Regel nicht verlangt werden können. Diese Ausschlagung hätte zur Folge, dass ihm der Pflichtteil zustünde. Auf diesen hätte dann der Sozialhilfeträger Zugriff. Eine solche Forderung oder die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für das behinderte Kind auf das Lebensnotwendige, wenn es das Erbe nicht ausschlägt und seinen Pflichtteil verlangt, käme allenfalls in Betracht, wenn das behinderte Kind durch die Erträgnisse des Pflichtteils von Sozialhilfeleistungen unabhängig würde (§ 26 SGB XII). Der BGH lässt diese Frage in seinem Urteil vom 20. Oktober 1993 offen.

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich der Auffassung des BGH zum Behindertentestament angeschlossen. Vgl. z.B. Urteil des Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom 17.03.2006 Az.: 3 R 2/05 in ZErb 2006, S. 275-282.

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet:

"Ein Hilfesuchender, der Eingliederungshilfe in Form von Übernahme der Kosten seiner vollstationären Unterbringung begehrt, darf unter dem Gesichtspunkt des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe nicht darauf verwiesen werden, einen ihm von seiner Großmutter vererbten Nachlass als Vermögen zu verwerten, wenn die Erblasserin wirksam Testamentsvollstreckung für die Dauer des Lebens des Erben angeordnet und eine "sozialhilfeunschädliche" Verwendung des Nachlasses zur Auflage gemacht hat, die eine Verwendung des Erbes zur Deckung der Heimkosten ausschließt."

Es ist zu erwarten, dass sich die nunmehr für das Sozialhilferecht zuständige Sozialgerichtsbarkeit dieser Auffassung anschließt.

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11.6 Gestaltungsmöglichkeit durch Schenkungen

In Frage kommt auch eine Gestaltung durch Schenkungen. Die Eltern können z. B. bereits zu Lebzeiten Vermögensgegenstände ihren nichtbehinderten Kindern unentgeltlich, d. H. ohne Gegenleistung zuwenden (§ 516 BGB). Diese Zuwendung kann auch mit der Auflage verbunden werden, z. B. Betreuungs- oder Pflegeleistungen für das behinderte Kind zu erbringen. Bedacht muss werden, dass durch eine Schenkung anders als durch eine letztwillige Verfügung das Vermögen verringert wird.

Zu beachten ist, dass die Eltern, wenn sie infolge dieser Schenkungen selbst nicht mehr in der Lage sind, ihren Unterhalt zu bestreiten bzw. ihren Unterhaltspflichten nachzukommen, ein Rückforderungsrecht nach § 528 Abs. 1 BGB haben. Diese Bestimmung lautet:

"(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.(...)"

Für diesen Rückforderungsanspruch besteht eine Zehnjahresfrist (BGB § 529 Abs. 1). Diesen Rückforderungsanspruch kann unter Beachtung dieser Zehnjahresfrist der Sozialhilfeträger, der dem behinderten Kind Leistungen erbringt, auf sich überleiten.

Wird durch solche Schenkungen der Pflichtteil geschmälert, besteht nach § 2325 Abs. 1 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteil wird dann aus einem Wert berechnet, der sich aus dem Wert der Erbschaft plus dem Wert des Geschenkes ergibt. Die Schenkung bleibt jedoch nach § 2325 Abs. 3 unberücksichtigt, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls eine Frist von 10 Jahren verstrichen ist. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann ebenfalls vom Sozialhilfeträger auf sich übergeleitet werden.

Solche Schenkungen sind ebenfalls nicht sittenwidrig. Vgl. zu den mit Schenkungen zusammenhängenden Problemen Oswald van der Loo in "Lebenshilfe: Testamente zugunsten von Menschen mit geistiger Behinderung S. 133 ff."

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12 Literaturhinweise

  • Demmel, Herbert/Seuss, Christian: Information zu erbrechtlichen Fragen für Eltern mehrfachbehinderter blinder und sehbehinderter Kinder, Hrsg. Bayerischer Blinden- und Sehbehindertenbund. 2. Aufl. 2004.
  • Hennies, Günter: Der Blinde im geltenden Recht, 6. Auflage, Berlin 2003.
  • Kruse, Katja: Mein Kind ist behindert, Hrsg. Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V., Düsseldorf Januar 2005.
  • Kranig, Th.: Erbrechtliche Regelungen bei Menschen mit geistiger Behinderung (erhältlich bei der Heimsonderschule Föhrenbühl, 88633 Heiligenberg).
  • Lebenshilfe: Testamente zugunsten von Menschen mit geistiger Behinderung, Referate und Ergebnisse eines erbrechtlichen Kolloquiums, große Schriftenreihe Band 27, Lebenshilfe-Verlag Marburg, herausgegeben von Renate Heinz Grimm; Christoph Krampe; Bodo Pieroth, dritte Auflage 1997.
  • Trenk-Hinterberger, Peter: Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen. Diese Schrift wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE) in Düsseldorf herausgegeben und nahezu jährlich aktualisiert.

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13 Impressum

Schriftenreihe: Rechtsberatung für blinde und sehbehinderte Menschen
Heft 04 "Frühförderung und Schule - Informationen für Eltern blinder und sehbehinderter Kinder"

Stand: Juni 2015

Von: Dr. Herbert Demmel und Karl Thomas Drerup
Herausgeber: Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V. und Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.

Diese Schriftenreihe widmen wir dem Andenken an Dr. Dr. Rudolf Kraemer. Zu seiner Person vgl. Heft 01 Abschnitt 1.