Megatrend Digitalisierung – eine Projektskizze

Von Klaus Winger und Uwe Boysen

Vorbemerkung

Die folgenden Überlegungen formulieren erste, noch sehr vorläufige Antworten auf die Frage, wie die Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe das Thema barrierefreie Digitalisierung weiter behandeln kann. Dabei geht es zunächst um mögliche Zielvorgaben und Partizipationschancen sowie Überlegungen zu deren Umsetzung (2. - 3.). Anschließend werden einige exemplarische Vorschläge für denkbare Forschungsvorhaben gemacht, die natürlich im Regelfall nicht vom Deutschen Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V. (DVBS) selbst übernommen werden können, zu deren Verwirklichung er aber anregen kann (4.). Ein vorläufiges Fazit rundet den Beitrag ab (5.).

1. Ziele

Der Prozess der Digitalisierung beeinflusst bereits fast alle Bereiche der Gesellschaft. Die neuen technischen Möglichkeiten werden mit zunehmender Geschwindigkeit vertieft eingesetzt und erfassen nahezu alle Lebenssphären der Menschen mit oder ohne Behinderung. Im gegebenen Umfeld des globalisierten Kapitalismus und der sogenannten Verbetriebswirtschaftlichung vieler Lebensbereiche sind die Ziele und Wirkungen der Digitalisierung absehbar. Ihre technischen Folgen selbst sind jedoch in ihrer gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Gestaltung nicht von vornherein determiniert. Digitalisierung ist sowohl in Ihrer technischen Entwicklung und Ausgestaltung als auch im Hinblick auf ihren Einsatz in den ökonomischen, sozialen und ökologischen Feldern von Wirtschaft und Gesellschaft beeinflussbar. So würde etwa eine politisch erzwungene gesetzliche Verpflichtung der Entwickler und Hersteller von digitalen Anwendungen zu universal design und Barrierefreiheit viele Voraussetzungen für eine breite, demokratische Nutzbarkeit und Gestaltbarkeit digitaler Anwendungen bewirken.

Die Selbsthilfe sehbeeinträchtigter Menschen will verhindern, dass blinde und sehbehinderte Menschen in Ausbildung, Beruf, Weiterbildung, Familie, Freizeit und Kultur von der vollen Teilhabe am Prozess zunehmender Digitalisierung ausgeschlossen werden. Fachleute und fachlich interessierte Aktivisten der Selbsthilfe und ihnen nahestehende Fachleute ohne Behinderung sollen deshalb intensiv über die technischen Möglichkeiten und Perspektiven der Digitalisierung und wichtige sozioökonomische Anwendungs- und Gestaltungsfelder informiert werden. Darüber hinaus sollen sie sich mit alternativen Möglichkeiten der Digitalisierungsentwicklung vertraut machen. Die Ziele dieser Aktivitäten sind die Entwicklung konkreter Forderungen zur Sicherung der Teilhabe in den verschiedenen von der Digitalisierung betroffenen gesellschaftlichen Bereichen, ihre Verbreitung in der Öffentlichkeit und ihre Durchsetzung auf allen Ebenen der Politik, von der Kommune bis zur EU.

2. Umsetzung

Das Schwerpunktthema "Digitalisierung und Teilhabe" (Arbeitstitel) soll den DVBS über mehrere Jahre begleiten. Damit werden für die Vereinsarbeit die Impulse aufgenommen, die von der Fachtagung „Megatrend Digitalisierung“ des DVBS am 23. September 2016 ausgegangen sind.

Das Schwerpunktthema soll in möglichst vielen seiner teilhaberelevanten Aspekte in unterschiedlichen Formen bearbeitet werden. Das geschieht arbeitsteilig und gemeinsam innerhalb eines mehrjährigen, von einer Lenkungsgruppe gesteuerten Prozesses in Kooperation mit dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) und anderen interessierten Verbänden der Selbsthilfe sehbeeinträchtigter Menschen. Die Erarbeitung von Informationen und Positionen zum Schwerpunktthema erfolgt inklusiv. Sehende, den Zielen der Selbsthilfe nahestehende Fachleute werden einbezogen.

2.1 Struktur des Erarbeitungsprozesses

Im Erarbeitungsprozess werden verschiedene Arbeitsgruppen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten und Intensitäten aktiv sein. Im DVBS und im DBSV existieren zu einzelnen Aspekten des Digitalen Wandels und der spezifischen Betroffenheit sehbeeinträchtigter Menschen sehr unterschiedliche Wissensstände und Perspektiven. Manche relevanten Teilhabeaspekte sind durch Vorarbeiten und Fachkompetenz bereits heute gut abgedeckt. Andere Bereiche sind noch gar nicht bearbeitet. Insofern ist sicherzustellen, dass auch nötiger fachlicher und Perspektivischer externer Input erfolgen kann. Weiter muss der kommunikative Austausch unter den am Schwerpunktthema arbeitenden Teams sichergestellt werden. Der Erarbeitungsprozess bedarf damit einer Lenkungsfunktion.

2.2 Im Einzelnen:

Aus einer „Vordenkergruppe“ und benannten Vertretern des DVBS und des DBSV wird eine Lenkungsgruppe gebildet, die den Erarbeitungsprozess grob plant und im Ablauf steuert. Sie stellt die Kommunikation zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen und mit der Lenkungsgruppe sicher. Das beinhaltet weiter die Planung und Durchführung gemeinsamer Tagungen zur Darstellung der erreichten Arbeitsstände untereinander und für die Öffentlichkeit sowie die Aufnahme wichtiger Inhalte durch Vorträge und Beiträge ausgewählter Fachleute. Die Lenkungsgruppe soll auch die Mitwirkung der Selbsthilfe-Fachleute an und in Teilhabeprozessen zum Themenspektrum Digitalisierung koordinieren.

Unter Nutzung bereits vorhandenen Expertenwissens werden einzelne Arbeitsgruppen zu relevanten Teilhabeaspekten der Digitalisierungsentwicklung gebildet, die zu jeweils einem Aspekt Wissen aufbauen sowie Teilhabeperspektiven und -forderungen entwickeln.

2.3 Für die Teilhabe sehbeeinträchtigter Menschen relevante Aspekte der Digitalisierungsentwicklung

Dies sind:

  • E-Government
  • E-Health
  • Ausbildung und Studium inkl. Prüfungen
  • Barrierefreie Softwareanwendungen
  • Haushalt und Wohnen
  • Berufstätigkeit und berufliche Weiterbildung
  • Weiterbildung und lebenslanges Lernen, Informationsbeschaffung
  • Vorschulische und schulische Bildung
  • Softwareentwicklung und Universal Design
  • Mobilität

3. Kosten und Finanzierung

Gelingt es, einen wie oben skizzierten oder ähnlichen mehrjährigen Erarbeitungsprozess zu initiieren, dann muss eine hauptamtliche Unterstützung der ehrenamtlichen Prozesslenkung sichergestellt werden. Weiter wären die Kosten für Reisen zu Workshoptreffen und für die Durchführung von Fachtagungen zu tragen. Hinzu kämen Aufwendungen für die Kommunikation der Arbeitsergebnisse (Website, Flyer, Präsentationen).

Die neuen durch das novellierte BGG gegebenen Fördermöglichkeiten der politischen Partizipation von Menschen mit Behinderungen eröffnen dazu Möglichkeiten. Auch das beim DVBS laufende Projekt Ehrenamtsakademie kann zumindest für die Finanzierung der Workshoparbeit genutzt werden.

4. Mögliche Forschungsvorhaben

Im Anschluss an eine Stellungnahme von DVBS und DBSV mit Vorschlägen zum nationalen Aktionsplan 2.0 aus dem Jahre 2016, die leider in dessen Konzept nicht mehr mit aufgenommen wurden, seien einige mögliche Projekte und Studien benannt, die den immensen Handlungsbedarf verdeutlichen können.

4.1 Forschungsauftrag zur Barrierefreiheit privater Internetauftritte

Seit langem verlangen Verbände behinderter Menschen, private Anbieter zur Einhaltung der Kriterien von Barrierefreiheit zu verpflichten, wie es die UN-Behindertenrechtskonvention auch für digitale Informations- und Kommunikationsangebote, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, fordert (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe b) UN-BRK). Ein Forschungsauftrag zum Stand der Barrierefreiheit der Internetauftritte - beispielsweise in den Bereichen E-Commerce, Home-Banking sowie Transport und Verkehr - trägt zu einer Verbesserung des Wissens um die Barrieren in wichtigen Bereichen gesellschaftlichen Handelns bei und sorgt für eine verlässliche Datengrundlage. Der Forschungsauftrag ist damit zugleich geeignet, gebotene Maßnahmen zur Barrierefreiheit gegenüber Unternehmen, die ihre Umsätze mit den Mitteln des Internet erzielen, aufzuzeigen.

4.2 Begleitforschung zur Umsetzung der Richtlinie RL (EU) 2016/2102 vom 26. Oktober 2016

Die Richtlinie, die alle EU-Staaten zur Barrierefreiheit ihrer Websites verpflichtet, tritt weitgehend im September 2018 in Kraft. Sie erfordert erheblichen Umsetzungsaufwand sowohl im Bund, in den Ländern wie in den Kommunen und weiteren öffentlichen Einrichtungen.

Es ist dringend geboten, diese Aktivitäten einschließlich der vorgeschriebenen Berichtspflichten wissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten, um so die Wirksamkeit des Umsetzungsprozesses zu überprüfen, aber auch Fehlentwicklungen rechtzeitig zu benennen.

4.3 Projekt zur Barrierefreiheit digitaler Tageszeitungen (e-Newspaper)

Digitale Tageszeitungen sind als App oder PDF-Pendant der kompletten gedruckten Ausgabe (E-Newspaper) aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Leider sind viele dieser Ausgaben bisher nicht barrierefrei, so dass sie von blinden oder sehbehinderten Menschen vielfach nicht oder nur mit großen Einschränkungen genutzt werden können. Ein Projekt, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Apps und PDF-Ausgaben digitaler Tages- und Wochenzeitungen erarbeitet und zusammenstellt sowie mit einigen hierzu bereiten Verlagen unter Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen beispielhaft umsetzt, ist ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung von mehr Barrierefreiheit digitaler Pressepublikationen.

4.4 Rechtsvergleichende Studie zu den Rechtsnormen zur Barrierefreiheit in den USA

Die USA gelten gemeinhin als Vorbild für rechtliche Vorschriften zur digitalen Barrierefreiheit, die sowohl öffentliche als auch private Rechtsträger verpflichten (Americans with Disabilities Act, Section 508 des Rehabilitation Act, Air Carrier Act, …; siehe dazu auch den Beitrag von Prof. Dr. Miesenberger in diesem Band).

Eine rechtsvergleichende Studie zu den in den USA für öffentliche und private Rechtsträger geltenden rechtlichen Verpflichtungen zur digitalen Barrierefreiheit und dem jeweiligen Anwendungsbereich der einzelnen Rechtsnormen kann anschaulich rechtliche Instrumente zur Verwirklichung von Barrierefreiheit aufzeigen und im Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland Vorschläge für mögliche rechtliche Regelungen formulieren.

4.5 Rechtsvergleichender Überblick zu den rechtlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit in anderen europäischen Ländern

Gleiches gilt für eine rechtsvergleichende Studie zu den in verschiedenen europäischen Ländern geltenden rechtlichen Regelungen zur digitalen Barrierefreiheit.

4.6 Studie zur Barrierefreiheit von Download-Dokumenten in den Internetauftritten der Bundesverwaltung

Das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet die Träger öffentlicher Gewalt des Bundes in § 11 Abs. 1 BGG (nunmehr § 12 Abs. 1 BGG) bereits seit dem Jahr 2002, ihre Internetauftritte und ‑angebote barrierefrei zu gestalten. Hierzu gehört auch die Barrierefreiheit der in den Internetauftritten zum Download bereit gestellten PDF-Dokumente. Gleichwohl sind viele dieser PDF-Dokumente bisher nicht barrierefrei. Vielfach sind sie sogar ausdrücklich mit dem Hinweis „nicht barrierefrei“ versehen.

Eine Studie kann Aufschluss darüber geben, wie hoch der Anteil der bisher nicht oder nur teilweise barrierefreien Dokumente ist, die zum Download angeboten werden, und welches die häufigsten und gravierendsten Barrieren sind. Die Studie kann hierdurch Mängel in der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes identifizieren und Handlungsempfehlungen zu ihrer Beseitigung formulieren.

4.7 Projekt zur Herstellung von Barrierefreiheit der PDF-Ausgaben von DIN-Normen

Die DIN-Vorschriften sind außer in gedruckter Form regelmäßig auch als PDF-Dokument erhältlich (vgl. www.beuth.de). Nicht wenige DIN-Normen enthalten selbst Vorgaben zur Barrierefreiheit (im Bereich des Bauens; im Bereich der Software und elektronischer Dokumente beispielsweise die DIN EN ISO 9241-171 und DIN ISO 14289-1). Gleichwohl sind die PDF-Dokumente bisher nicht barrierefrei zugänglich, obwohl es mit dem PDF/UA-Standard (DIN ISO 14289-1) hierfür eigene Vorgaben gibt.

Ein Projekt ist erforderlich, um in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Normung (DIN) e.V. und unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen dazu beizutragen, zumindest die PDF-Dokumente, die selbst Vorgaben zur Barrierefreiheit enthalten, barrierefrei zu gestalten.

4.8 Handbuch zur Berücksichtigung von Barrierefreiheit in Ausschreibungs- und Vergabeverfahren

Das neu gefasste Vergaberecht sieht die Berücksichtigung von Barrierefreiheit bei europaweiten Ausschreibungen von Produkten und Dienstleistungen sowohl für die Leistungsbeschreibung (§ 121 Abs. 2 GWB) als auch für die anhand von Vergabekriterien zu treffende Auswahlentscheidung (§ 127 Abs. 1 Satz 4 GWB, § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VgV) vor. Auch für die übrigen Ausschreibungen ist die Berücksichtigung von Barrierefreiheit nach den geltenden rechtlichen Vorschriften möglich und - in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention - geboten.

Die Erarbeitung eines Handbuchs zur Barrierefreiheit für Ausschreibungs- und Vergabeverfahren durch einen Forschungsauftrag ermöglicht es, in Form eines Leitfadens die hierfür erforderlichen Schritte und Voraussetzungen darzustellen sowie Muster und Beispiele für die Berücksichtigung von Barrierefreiheit in der Leistungsbeschreibung einerseits und bei den Vergabekriterien andererseits für ganz unterschiedliche Produkte und Dienstleistungen im IT-Bereich zu formulieren. Mit der Erarbeitung eine solchen Handbuchs kann den für die Ausschreibung zuständigen öffentlichen Stellen, aber auch den beteiligten Schwerbehindertenvertretungen, eine verlässliche Grundlage und praktische Arbeitshilfe an die Hand gegeben werden.

4.9 Erarbeitung eines Anforderungsprofils zur Barrierefreiheit elektronischer Akten

Elektronische Akten gewinnen immer mehr an Bedeutung und sollen demnächst flächendeckend und medienbruchfrei eingesetzt werden. Dabei umfasst eine elektronische Akte weit mehr als nur ein Programm zur Wiedergabe des Akteninhalts. Zu beachten sind sowohl Anforderungen der Barrierefreiheit für die Software als auch für die elektronischen Dokumente, unabhängig davon, ob diese mittels Textverarbeitung oder im Wege des ersetzenden Scannens und gegebenenfalls einer Texterkennung (OCR) erstellt wurden. Hinzu kommen Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Bearbeitung elektronischer Akten oder beim elektronischen Signieren (Kartenlesegerät und Software) von Dokumenten einer elektronischen Akte (vgl. z.B. § 130b ZPO). Außerdem stellen sich Fragen beispielsweise zum Verhältnis von Barrierefreiheit (PDF/UA-Standard) zur Langzeitarchivierung (PDF/A-Standard) sowie zum Einsatz von Terminal-Server- oder Desktop-Lösungen. Die Erarbeitung eines Anforderungsprofils zur Barrierefreiheit elektronischer Akten ermöglicht es, die für die einzelnen Bestandteile und Funktionen einer elektronischen Akte zu beachtenden Anforderungen zur Barrierefreiheit in einem eigenen Leitfaden darzustellen und damit Planern und Entwicklern, aber auch Behörden, die elektronische Akten einführen wollen, sowie Schwerbehindertenvertretungen eine verlässliche Arbeitsgrundlage an die Hand zu geben.

4.10 Kurz-Expertise zu möglichen Aufgaben des IT-Planungsrates bei der Verwirklichung digitaler Barrierefreiheit

Der IT-Planungsrat (vgl. Art. 91c GG) ist ein wichtiges Lenkungs- und Koordinierungsgremium zur Weiterentwicklung der digitalen Informations- und Kommunikationstechnik. Die Berücksichtigung der Vorgaben zur Barrierefreiheit ist jedoch bisher nicht im Arbeitsauftrag des IT-Planungsrates verankert (vgl. BGBl. I 2010, S. 662). Die vorgeschlagene Kurz-Expertise kann aufzeigen, an welchen Stellen die Berücksichtigung von Barrierefreiheit auch für die Tätigkeit des IT-Planungsrates von Bedeutung ist und wie sich dies in die vorhandenen Strukturen und Arbeitsabläufe eingliedern lässt. Zugleich würde sie aufzeigen, ob hierzu der Aufgabenkreis des IT-Planungsrates zu erweitern oder die Berücksichtigung von Barrierefreiheit schon heute möglich ist.

5. Fazit

Die vorgestellten Überlegungen stellen einen ersten groben Rahmen dar, der bis zur Antragsreife für ein entsprechendes Projekt weiterer Diskussion und Anpassung bedarf. Es wird in den nächsten Monaten Aufgabe der Entscheidungsgremien des DVBS sein, diese Entwicklung voranzutreiben und ein Gelingen des vorgestellten Ansatzes sicherzustellen.

Zu den Autoren

Uwe Boysen hat die Entwicklung des DVBS 24 Jahre lang ehrenamtlich als Mitglied des DVBS-Vorstands verfolgt und gelenkt, davon zwölf Jahre, bis 2016, als Vorsitzender. "Zuversichtlich bin ich auch, dass sich dieser Verein weiterentwickeln wird. Er hat dazu enorm viel Potenzial (…)", formulierte er beim Abschied aus dem Amt. Bei den Themen barrierefreie Digitalisierung und Partizipation appelliert er an das Potenzial der gesamten Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe.

Klaus Winger ist seit 2014 DVBS-Geschäftsführer und möchte diese Funktion 2018 an eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger übergeben. Perspektiven und Tätigkeitsfelder für die Nachfolge lassen sich aus der Projektskizze erahnen. Klaus Winger ist Diplom Pädagoge, Unternehmensberater für Beschäftigungs-, Reha- und Bildungsunternehmen und hat bereits mehrere DVBS-Projekte in Kooperation mit Partner-Organisationen initiiert.

Veröffentlicht in: horus spezial VIII: Digitalisierung und Teilhabe, 2017, S. 36 - 40.